Jura- Stellvertretung I Flashcards

1
Q

Ausgangspkt SV

A

Hilfspersonen in arbeitsteiliger Welt, die

  • relativ eigenständig für Geschäftsherrn tätig werden
  • Folgen dieser Tätigkeit sollen aber Geschäftsherrn treffen
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2
Q

Prüfungsschema zur SV

A
  1. SV muss zulässig sein
  2. SV gibt EIGENE WE ab oder nimmt sie an §164 Abs3
    - Abgrenzung zur Botenschaft
  3. WE im Namen des Vertretenen
    - Vertretung muss offenkundig sein dass Gesch.gegner weiss mit wem er abschließt (außer Gesch. für den den es angeht)
  4. im Rahmen der vertretungsmacht
    A) Besteht Vertretungsmacht?
    a) durch Gesetz
    b) durch RG (=Vollmacht) 167
    c) kraft Rechtsschein
    B) handeln im Rahmen dieser vertretungsmacht?

C) Beschränkung dieser vertretungsmacht 181
D) Grundsätze über Missbrauch der vertretungsmacht
5. wenn Erklärung ohne vertretungsmacht/außerhalb des Rahmens der vertretungsmacht 177

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3
Q

Kriterium zur Unterscheidung zw Botenschaft u SV

A

Entscheidungsspielraum: Der Vertreter entscheidet zumindest ansatzweise ober das Ob/Wie/Wann der Erklärung, der Bote nur über Stil oder Übermittlungsdetails

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4
Q

Voraussetzung SV

A

da SV eigene WE abgibt muss er zumindest beschr. Gesch.fähig sein

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5
Q

Offenkundigkeitsprinzip

A
  • Vertreter muss nach außen kundtun dass die Rechtsfolgen nicht ihn, sondern Gesch.herrn treffen sollen
  • Kundgabe kann auch konkludent erfolgen
  • ob Geschäft im eigenen od fremden Namen erfolgen soll ist durch Auslegung nach dem obj Empfängerhorizont zu ermitteln
  • ergibt Auslegung kein klares Ergebnis ist von einem Eigengeschäft auszugehen
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6
Q

Ausnahmen Offenkundigkeitsprinzip

A
  1. Geschäft für den, den es angeht
    a) das offene Geschäft für den, den es angeht
    - Geschäftsherr bleibt offen, Gesch.gegner weiss das
    b) das verdeckte Geschäft für den, den es angeht
    - Vertreter verschweigt seine Vertretereigenschaft
    - zulässig wenn Gesch.gegner Vertragspartner egal ist
  2. Unternehmensbezogene Geschäfte
  3. §1357
    - Sonderregel bei Ehegatten
    - schließt Ehegatte Vertrag zur Deckung des Lebensbedarfs wird Gatte ohne weiteres mitverpflichtet
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7
Q

Sonderproblem: Handeln unter fremden Namen

A
  • wenn es Gesch.partner egal ist mit wem er Vertrag abschließt, kommt Vertrag mit Erklärenden zustande
  • wenn Erklärende Vertretungsmacht hat, haftet der wahre Namensträger
  • fehlt Vollmacht, ist der Vertretene frei u der Handelnde haftet auf Erfüllung/Schadensersatz
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8
Q

Vollmachtserteilung

A
  • wird durch eine empfangsbedürftige formfreie WE erteilt
  • gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht)
  • gegenüber dem Gesch.gegner (Außenvollmacht)
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9
Q

Wichtig zu Unterscheiden bei Vollmacht:

A
  • rechtl Können (Vertretungsmacht)

- rechtl Dürfen (Schuldrechtl Grundlage für das Tätigwerden des Vertreters (Innenverhältnis))

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