Jura- Stellvertretung I Flashcards
Ausgangspkt SV
Hilfspersonen in arbeitsteiliger Welt, die
- relativ eigenständig für Geschäftsherrn tätig werden
- Folgen dieser Tätigkeit sollen aber Geschäftsherrn treffen
Prüfungsschema zur SV
- SV muss zulässig sein
- SV gibt EIGENE WE ab oder nimmt sie an §164 Abs3
- Abgrenzung zur Botenschaft - WE im Namen des Vertretenen
- Vertretung muss offenkundig sein dass Gesch.gegner weiss mit wem er abschließt (außer Gesch. für den den es angeht) - im Rahmen der vertretungsmacht
A) Besteht Vertretungsmacht?
a) durch Gesetz
b) durch RG (=Vollmacht) 167
c) kraft Rechtsschein
B) handeln im Rahmen dieser vertretungsmacht?
C) Beschränkung dieser vertretungsmacht 181
D) Grundsätze über Missbrauch der vertretungsmacht
5. wenn Erklärung ohne vertretungsmacht/außerhalb des Rahmens der vertretungsmacht 177
Kriterium zur Unterscheidung zw Botenschaft u SV
Entscheidungsspielraum: Der Vertreter entscheidet zumindest ansatzweise ober das Ob/Wie/Wann der Erklärung, der Bote nur über Stil oder Übermittlungsdetails
Voraussetzung SV
da SV eigene WE abgibt muss er zumindest beschr. Gesch.fähig sein
Offenkundigkeitsprinzip
- Vertreter muss nach außen kundtun dass die Rechtsfolgen nicht ihn, sondern Gesch.herrn treffen sollen
- Kundgabe kann auch konkludent erfolgen
- ob Geschäft im eigenen od fremden Namen erfolgen soll ist durch Auslegung nach dem obj Empfängerhorizont zu ermitteln
- ergibt Auslegung kein klares Ergebnis ist von einem Eigengeschäft auszugehen
Ausnahmen Offenkundigkeitsprinzip
- Geschäft für den, den es angeht
a) das offene Geschäft für den, den es angeht
- Geschäftsherr bleibt offen, Gesch.gegner weiss das
b) das verdeckte Geschäft für den, den es angeht
- Vertreter verschweigt seine Vertretereigenschaft
- zulässig wenn Gesch.gegner Vertragspartner egal ist - Unternehmensbezogene Geschäfte
- §1357
- Sonderregel bei Ehegatten
- schließt Ehegatte Vertrag zur Deckung des Lebensbedarfs wird Gatte ohne weiteres mitverpflichtet
Sonderproblem: Handeln unter fremden Namen
- wenn es Gesch.partner egal ist mit wem er Vertrag abschließt, kommt Vertrag mit Erklärenden zustande
- wenn Erklärende Vertretungsmacht hat, haftet der wahre Namensträger
- fehlt Vollmacht, ist der Vertretene frei u der Handelnde haftet auf Erfüllung/Schadensersatz
Vollmachtserteilung
- wird durch eine empfangsbedürftige formfreie WE erteilt
- gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht)
- gegenüber dem Gesch.gegner (Außenvollmacht)
Wichtig zu Unterscheiden bei Vollmacht:
- rechtl Können (Vertretungsmacht)
- rechtl Dürfen (Schuldrechtl Grundlage für das Tätigwerden des Vertreters (Innenverhältnis))