Jura- WE Flashcards

1
Q

Def WE

A

Willensäußerung einer Person die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist

Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens. Sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck.

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2
Q

Aus welchen 2 Elementen besteht die Willenserklärung?

A
  • den Willen (subj) etw Rechtserhebliches zu bewirken
  • diesen Willen kundtuende Erklärung (obj)
  1. Obj Tatbestand einer WE (Kundgabe eines Rechtsfolgewillens
  2. Subj Tatbestand einer WE (Handlungswille + Erklärungsbewusstsein+ Geschäftswille)
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3
Q

Obj Tatbestand

A
  • Voraussetzung ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens
  • Äußerung eines Rechtsfolgewillens liegt vor, wenn das betreffende Verhalten aus der Sicht eines obj Beurteilers als Kundgabe eines solchen Rechtsfolgewillens aufzufassen ist
    =Kundgabe eines Rechtsbindungswillens
  • Abgrenzung von einer rechtl unverbindlichen Gefälligkeitszusage
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4
Q

Subj Tatbestand

A
  • hinter WE steht entsprechender subj Wille
  • man unterscheidet 3 Willensschichten:
    1. Handlungswille (WE als solche nicht gewollt, Hypsnose)
    2. Erklärungsbewusstsein (Erklärende wollte keinen Rechtsfolgewillen äußern)
    3. Geschäftswille (eine andere als die gewollte Rechtsfolge wurde erklärt)
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5
Q

Welche Arten gibt es der WE?

A
  1. Ausdrückliche WE

2. Konkludente WE (Einsteigen in Bahn, lässt auf Willen zum Vertragsabschluss schließen)

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6
Q

Damit WE anerkannt wird, muss …

A
  • sie als solche erkennbar sein (Tatbestand)

- sie wirksam sein (rechtzeitig..)

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7
Q

2 Aspekte für Wirksamkeit zu unterscheiden:

A
  1. WE wurde abgegeben (Abgabe)

2. WE ist dem Empfänger zugegangen (Zugang)

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8
Q

Untersch Anforderungen der WE

A
  1. Empfangsbedürftige WE unter Abwesenden §130ABs1
  2. Empfangsbedürftige WE unter Anwesenden
    … mit Zugang wirksam
  3. Nicht empfangsbedürftige WE werden mit der Abgabe wirksam
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9
Q

Def “Abgabe der WE”

A

Unter der ABgabe einer WE versteht man ihre willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr

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10
Q

Wann ist Nicht empfangsbedürftige WE abgegeben?

A

Wille ist erkennbar geäußert

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11
Q

Wann ist Empfangsbedürftige WE abgegeben?

A

WE wird in der Weise willentlich in Richtung Empfänger in den Verkehr gebracht, dass unter normalen Umständen damit zu rechnen ist, dass die Erklärung den Empfänger auch erreicht

–> Übermittlungsrisiko trägt bis zum Zugang der Empfänger

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12
Q

Wann ist eine WE zugegangen?

A

wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Gepflogenheiten von ihm erwartet werden darf (es kommt nicht auf die tats Kenntnisnahme an)

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13
Q

Def Machtbereich

A

Umfeld des Empfängers dass er in der Weise beherrscht, dass WE ohne Hindernisse erreicht werden kann
( seine Person selbst (mündl/schriftl)
Einlegen in bereitgehaltene Einrichtung
Übergabe an Empfangsboten)

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14
Q

WE wird versehentlich abgegeben, Empfänger IST gutgläubig

A

Umstritten
Fehlendes erklarungsbewusstsein

Wirksam wenn der erklärende hätte erkennen u verhindern können dass Erklärung in den Verkehr gelangt

Vertrauensschaden wenn der erklärende die Absendung der Erklärung bei gebotener Sorgfalt erkennen u verhindern konnte

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14
Q

WE wird versehentlich abgegeben, Empfänger IST gutgläubig

A

Umstritten
Fehlendes erklarungsbewusstsein

Wirksam wenn der erklärende hätte erkennen u verhindern können dass Erklärung in den Verkehr gelangt

Vertrauensschaden wenn der erklärende die Absendung der Erklärung bei gebotener Sorgfalt erkennen u verhindern konnte

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