Jura- Anfechtung III Flashcards

1
Q

Def Arglist

A

vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt (“dolus eventualis”)

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2
Q

Merkmale Arglist

A
  • Täuschende muss in Kauf nehmen/wissen, dass er die Unwahrheit sagt
  • Unkenntnis des Täuschenden der Wahrheit schließt Anfechtung aus, auch bei Fahrlässigkeit
  • behauptet jmd “einfach ins Blaue hinein” obwohl er die Unwahrheit für möglich hält, handelt er mit dolus eventualis
  • das gute oder böse Motiv ist ohne Belang!
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3
Q

Rechtswidrigkeit der Täuschung

A
  • im Einzelfall ist “Recht zur Lüge” anerkannt (Frage nach Schwangerschaft/ Vorstrafen)
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4
Q

Person des Täuschenden

A
  • meist täuscht Erklärungsempfänger selbst

- hat ein Dritter getäuscht, kann nur angefochten werden, wenn der Empfänger die Täuschung kannte/ kennen musste

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5
Q

Wer ist Dritter?

A
  • Nicht Dritter ist wer auf Seiten des Erklärungsempfängers steht u maßgeblich am Geschäftsabschluss mitwirkt
  • wer im Lager des Erklärenden steht wird diesem zugerechnet
  • zB gesetzl/rechtsgesch Vertreter, Verhandlungsführer
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6
Q

Anfechtungsfrist bei Täuschung

A

Anfechtungsgegner als Täuschender nicht schutzwürdig
1 Jahr nach Kenntnisnahme der Täuschung
Obergrenze 10 Jahre

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7
Q

Rechtsfolgen der Täuschung

A

Anfechtung wirkt ex tunc (v Anfang an)
Kein Schadensersatz für Erklärenden
Kein Vertrauensschaden

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8
Q

Merkmale “widerrechtl Drohung”

A
  • durch äußeren Druck wird auf Erklärenden eingewirkt, handelt also nicht frei
  • nur psychisch nicht physisch (dann fehlt der Handlungswille)
  • Drohung muss nicht gegen Erklärenden selbst gerichtet sein sondern kann auch gegen andere verübt werden
  • es kommt nicht darauf an ob Drohung umgesetzt werden kann
  • der Drohende muss sich bewusst sein dass er Willen beeinflusst
  • keine Verschuldungsfähigkeit notwendig (auch Kinder)
  • Drohung kann auch durch Unterlassen bestehen
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9
Q

Def “Drohung”

A

Anlündigung eines künftigen Übels, auf das der Erklärende Einfluss zu haben vorgibt u das für den Fall der Nichtabgabe der gewünschten WE angekündigt wird

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10
Q

Wann ist eine Drohung widerrechtlich?

A

Wenn entweder das Mittel oder der Zweck für sich gesehen oder der Einsatz des Mittels zum verfolgten zweck widerrechtlich ist

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11
Q
  1. Widerrechtlichkeit des Mittels
A
  • das angedrohte Verhalten verstößt bereits gegen Gesetz, Vertrag oder Sitten
  • Bsp. Gläubiger droht Schuldner ihm das Haus anzuzünden, wenn er nicht den vorgelegten Wechsel unterschreibe
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12
Q
  1. Widerrechtlichkeit des Zwecks
A

Die vom bedrohten abzugebende WE ist für sich allein schon widerrechtlich
(Es fehlt jedoch an widerrechtlichkeit wenn der drohende einen Rechtsanspruch auf die angestrebte Erklärung hat)

Bsp. AG droht dem beim Diebstahl ertappten AN mit fristloser Kündigung falls er nicht in die Auflösung des Arbeitsvertrages einwilligt

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13
Q
  1. Widerrechtlichkeit der Zweck-Mittel-Relation
A
  • Mittel u Zweck sind für sich betrachtet rechtmäßig, ihre Verbindung verstößt aber gegen Treu u Glauben
  • hat der Drohende an der WE ein berechtigtes Interesse?
  • erscheint die Drohung zur Durchsetzung noch adäquat?
    Bsp Drohung gegenüber untreuen Kassierer mit Strafanzeige um eine Spende an das rote Kreuz zu erzwingen
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14
Q

Aufbauschema zur Anfechtung wegen Drohung

A
  1. Zulässigkeit der Anfechtung
  2. Anfechtungserklärung §143 Abs1
  3. Anfechtungsgrund: Widerrechtl Drohung
    a) Drohung durch Tun/Unterlassen, auch durch Dritte
    b) Kausalität zw Drohung u WE
    c) Widerrechtlichkeit…
    (1) des Mittels
    (2) des Zwecks
    (3) der Zweck-Mittel-Relation
  4. Anfechtungsfrist: 1 Jahr
  5. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc, Kein Ersatz des Vertrauensschadens
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15
Q

Aufbauschema zur Arglistanfechtung

A
  1. Zulässigkeit der Anfechtung
  2. Anfechtungserklärung
  3. Anfechtungsgrund: Arglistige Täuschung
    a) Täuschung, Irrtumserregung über Tatsachen durch Tun/Unterlassen aufklärungspflichtiger Info
    b) Kausalität zw Täuschung u WE
    c) Arglist, wenigstens bedingter Vorsatz
    d) §123 Abs.2, sofern ein Dritter getäuscht hat
  4. Anfechtungsfrist: 1 Jahr
  5. Rechtsfolge:
    a) Nichtigkeit ex tunc
    b) Kein Ersatz des Vertrauensschadens
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