Jura- Tutorium Flashcards

0
Q

Definition Schuldverhältnis

A

Gläubiger ist berechtigt von Schuldner eine Leistung zu fordern §241Abs1

Schuldverhältnisse können rechtsgeschäftlich oder vertraglich sein

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1
Q

Definition Anspruch

A

das Recht, von einem anderen ein Tun/Unterlassen zu verlangen §194 Abs1

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2
Q

Prüfungsreihenfolge von Ansprüchen

A
  1. Vertragl Ansprüche
  2. Quasi-Vertragl Ansprüche
  3. Dingl Ansprüche
  4. Deliktische Ansprüche
  5. Bereicherungsrechtl Ansprüche
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3
Q

Def Vertrags

A

zwei inhaltlich übereinstimmende WE die wechselbezüglich abgegeben werden, Angebot u Annahme

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4
Q

Merkmale eines Kaufvertrags

A
  • schuldrechtlich
  • setzt Angebot u Annahme voraus
  • Einigung über Kaufpreis u -sache
  • Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer die Sache zu übergeben u Eigentum zu verschaffen §433Abs1
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5
Q

Essentialia negotii

A

Mindestinhalt eines best Vertrages über die sich Parteien einig sein müssen dass Vertrag überhaupt geschlossen wird

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6
Q

Voraussetzungen KV

A
  1. Zustandekommen eines Vertrags (Angebot&Annahme)
  2. Gegenstand ist Kauf
    a) Objekt ist best Sache/Tier/Recht
    b) Gegenleistung ist best Summe des Geldes

Leistung, Gegenleistung, Vetragsparteien

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7
Q

Voraussetzungen zur Eigentumsübergabe

A
  1. Einigung
  2. Übergabe (Realakt)
  3. Einigung bei Übergabe
  4. Berechtigung des Übertragenden
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8
Q

Def Angebot

A

empfangsbedürftige WE, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrags abhängt

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9
Q

invitatio ad offerendum

A

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen.
Es fehlt ein RBW beim Erklärenden. (Bsp Schaufenster)

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10
Q

Def Handlungswille

A

Der Handlungswille ist der Wille, überhaupt irgendeine Handlung vorzunehmen.

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11
Q

Def Erklärungsbewusstsein

A

Erklärungsbewusstsein ist der Wille, nicht nur irgendeine, sondern gerade eine rechtl relevante Handlung vorzunehmen

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12
Q

Def Erklärungstheorie

A

Erklärungsbewusstsein ist für eine WE nicht erforderlich

ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines best Willens zum Rechtserfolg darstellt, ist dem Erklärenden auch ohne Erklärungsbewusstsein als WE zuzurechnen, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als WE aufgefasst wird, und dem Erklärungsempfänger das Fehlen des Erklärungsbewusstseins nicht bekannt war

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13
Q

Argumente pro Willenstheorie

A
  1. Eine ohne Erklärungsbewusstsein abgegebene WE verletzt die Privatautonomie. Geltungsgrund der durch die WE ausgelösten Rechtsfolge sei der tats subj Wille des Erklärenden
  2. §118: Nichtigkeit
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14
Q

Argumente pro Erklärungstheorie

A
  1. Schutz des Vertrauens des Erklärungsempfängers
  2. Schutz des Rechtsverkehrs
  3. Freiheit der Wahl der Erklärungshandlung schließe für den Erklärenden eine Verantwortung ein, die es rechtfertigt, ihm u nicht dem Erklärungsempfänger das Erklärungsrisiko anzulasten §119 S.1
  4. Privatautonomie wird nicht verletzt da Erklärende immer noch die Möglichkeit der Anfechtung hat
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15
Q

Def Geschäftswille

A

Der Geschäftswille ist auf einen konkreten rechtsgesch Erfolg gerichtet

16
Q

Def Wissenserklärung

A

Bringt das Wissen des Erklärenden über innere oder äußere Tatsachen zum Ausdruck. Die rechtliche Lage bleibt unverändert im Gegensatz zur WE, welche auf einen rechtl Erfolg abzielt.

17
Q

Def Anfechtungserklärung

A

Die Anfechtungserklärung ist eine einseitig, empfangsbed WE, die bei Auslegung nach dem obj Empfängerhorizont erkennen lassen muss, dass der Anfechtende das RG nicht gegen sich gelten lassen will. Das Wort “Anfechtung” muss nicht verwendet werden.

18
Q

Def Annahmeerklärung

A

Eine Annahmeerklärung ist eine empfangsbedürft WE, deren Wirksamkeit Abgabe und Zugang voraussetzt.

19
Q

Def Empfangsbote

A

Eine Person, die sich im Machtbereich des Erklärungsempfängers befindet und zur Entgegennahme und Weiterleitung der Erklärung geeignet und ermächtigt anzusehen ist.
Zugang der WE tritt erst ein, wenn die Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen für den Empfänger möglich u zumutbar ist

20
Q

Zugangsfiktion

A

Greift nur ein, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertragspartners rechnen musste. Gleiches gilt wenn der Adressat den Zugang der Erklärung arglistig vereitelt.

21
Q

Abgabe einer Erklärung ohne Willen - abgabefiktion

A

Empfänger durfte nach Treu u glauben u mit Rücksicht auf die verkehrssitte von einer Abgabe der WE ausgehen u der erklärende hätte das inverkehrgelangen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen u vermeiden können