Jura- Der Vertragsschluss- Angebot Flashcards

1
Q

Welche Bedeutung/ Funktion hat ein Vertrag?

A
  • Verwirklichung der Privatautonomie
  • als rechtsgesch. Begründung eines Schuldverhältnisses aus dem eine Verpflichtung entsteht (=Verpflichtungsgesch.)
  • zur wirksamen rechtsgesch. Verfügung über Gegenstände (=Verfügungsgesch.)
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2
Q

Eigenschaften eines Vertrags

A

Vertrag hat bindenden Charakter u muss eingehalten werden

“pacta sunt servanda”

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3
Q

Def “Angebot”

A

ein Angebot ist eine einseitig, empfangsbed WE durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass der Vertrag durch bloße Zustimmung des anderen zustande kommen kann.

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4
Q

Welche Eigenschaften hat ein Angebot?

A
  • Angebot ist eine einseitig, empgangsbed (wird also mit Zugang wirksam) WE
  • bereits ein Angebot zum Vertragsschluss hat für den Antragenden eine bindende Wirkung
  • wenn der andere das Angebot annimmt muss man Vertrag erfüllen
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5
Q

Inwieweit muss bei einem Angebot abgegrenzt werden?

A

liegt ein bindendes Angebot oder nur eine Absichtserklärung (=Speisekarte, Werbeprospekt) vor?

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6
Q

wie erkenne ich ob ein Vertragsschluss oder eine Absichtserklärung vorliegt?

A
  • relevant beim obj. Tatbestand der WE:
  • liegt ein RBW vor?
  • wesentl Vertragspunkte (essentialia negotii) müssen erkennbar sein für Vermittlung des RBW:
  • Bestimmung d Vertragsparteien/-gegenstand (müssen zumindest bestimmbar sein, auch durch Dritten)
  • unwichtigere Nebenpunkte können unbestimmbar sein
    (manchmal kann Vergütung offen sein)
  • kann an unbest Personenkreis gerichtet sein (offerta ad incertas personas)
  • RBW setzt eine unbedingte Bereitschaft zur Erfüllung voraus (fehlt bei Gefälligkeiten u unverb Äußerungen)
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7
Q

Merkmale :invitation ad offerendum

A
  • unverbindl Anpreisung von Waren
  • Erklärende will sich nicht binden sondern fordert Gegenseite nur aus, ihrerseits ein Angebot zu machen
  • Angebot geht also vom Kunden aus
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8
Q

Def “invitatio ad offerendum”

A

Aufforderung zur Offerte ist kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen. Es fehlt daher der RBW des Erklärenden.

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9
Q

Abgrenzung zw “invitatio ad offerendum” und “offerte ad incertas personas”

A
  • beide Erklärungen richten sich an unbest Personenkreis
  • Angebot “offerte ad incertas personas” ist bindend
  • Angebot “invitatio ad offerendum” ist NICHT bindend
  • nach dem Volumen u Besonderheiten des Geschäfts (Alltag od außergewöhnlich)
  • nach dem Interesse d Erklärenden, sich seinen Vertragspartner auswählen zu können (Bonität, Seriösität)
  • nach dem Interesse d Erklärenden, die Zahl möglicher Geschäftspartner in Grenzen zu halten (wenn Offerte nicht reicht haftet Verkäufer grundsätzlich für jeden nicht erfüllbaren Vertrag auf Schadensersatz)
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10
Q
  1. Warenautomat
A
  • nach hM liegt in der Inbetriebnahme d Automaten eine “offerte ad incertas personas” vor (3 Voraussetzungen):
  • hinreichend Ware im Automaten
  • korrekter Geldbetrag wird eingeworfen
  • keine Fehlfunktion (sonst Schadensersatzpflicht)
  • Annahmeerkl d Kunden kann eig erst zugehen wenn Leerung d Geldfachs stattfindet (Ausweg §151 S.1: Nach der Verkehrssitte wird auf Zugang der Annahmeerkl verzichtet)
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11
Q
  1. Schaufensterauslagen, Kataloge..
A
  • kein Vertragsangebot, auch bei bindender Preisangabe will der Verkäufer sich den Kunden ggf aussuchen/ eine Schadensersatzpflicht vermeiden
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12
Q
  1. Selbstbedienungsläden
A
  • streitig von wem Angebot abgegeben wird: entweder vom Händler durch Auszeichnung d Ware od vom Kunden durch Vorlegen an der Kasse
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13
Q
  1. Selbstbedienungstankstelle
A
  • nach hM gibt Betreiber durch betriebsbereite Zapfsäule das Angebot ab, Kunde nimmt durch Befüllen Angebot konkludent an
  • Kaufvertrag kommt bereits mit Abschluss d Tankvorgangs zustande u nicht erst an der Kasse
  • streitig ist ob Übereignung mit Tanken oder Bezahlung stattfindet
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14
Q
  1. Versteigerungen §156 S.1
A
  • Bieter gibt Angebot ab
  • Versteigerer nimmt durch Zuschlag an
  • Angebot erlischt bei höherem Gebot/ ohne Zuschlag
  • bei ebay erfolgt kein Zuschlag durch Versteigerer deshalb keine Anwendung von §156
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15
Q

Bindungswirkung des Angebots:

1.) Beginn der Bindung

A
  • Bindung beginnt mit Zugang d Angebots beim Empfänger §145

- Bindung entfällt wenn zuvor/gleichzeitig ein Widerruf eingeht

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16
Q

Position des Angebot-Empfängers

A
  • er kann Vertrag einseitig zustande bringen
  • Angebot als Vermögensbestandteil:
  • Erbe kann Vertrag annehmen
  • verpfändbar/ pfändbar
17
Q

Bindungswirkung des Angebots:

2.) Ende der Bindung §146

A
  • durch Ablehnung §130

- durch nicht rechtzeitige Annahme

18
Q

Annahmefrist §§147-149

A
  • Grundsatz der Privatautonomie: Frist kann beliebig lange festgelegt werden u ist bindend §148
  • eventuelle Genehmigungen (Minderjährige) müssen vor Frist erteilt werden

Ist keine Annahmefrist gesetzt, unterscheiden zw:

  • der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden (=ohne zögern)
  • bei komplexen Geschäften kurze Überlegungszeit
  • bei Abewesenheit kommt es darauf an wann normalerweise mit Antwort zu rechnen ist
  • Berücksichtigung der Übermittlungswege/-zeit
  • Bearbeitungs- u Überlegungsfrist misst sich nach der Bedeutung u Eilbedürftigkeit d Geschäfts
19
Q

Was passiert bei zu spät eingegangener Annahme?

A

-diese gilt als neues Angebot u der ursprüngliche Anbieter kann sich überlegen ob er den Vertrag noch will oder nicht §150

20
Q

Was passiert wenn Annahme rechtzeitig abgeschickt wird aber zu spät ankommt?

A
  • Risiko des verspäteten Zugangs aber rechtzeitig abgeschickten Annahmeerklärung trägt Angebotsempfänger
  • Anbieter, wenn er das erkennt, muss sofort auf Verzögerung anzeigen. Verzögert Anbieter die Absendung der Anzeige, gilt die Annahme als nicht verspätet = Vertrag kommt zustande
21
Q

Was passiert wenn Anbieter vor der Annahme stirbt/ geschäftsunfähig wird?

A

sofern kein anderer Wille anzunehmen ist erlischt das Angebot nicht
- abweichender Wille ist durch Auslegung der Erklärung festzustellen