II2: Obligationenrecht: Realkontrakte II: Leihe, Hinterlegung Flashcards
bonae fidei iudicia
Klage aus Treu und Glauben
besondere (in ihrer Anzahl genau bestimmte) Klageformeln, die dem Richter ein besonders weites Ermessen einräumen
Richter muss feststellen
> demonstratio = Anzeige des Vertragstyps
> intentio = Begehren des Klägers, was dem Kläger nach T&G zusteht
Klageformeln aus T&G erlauben…
- Berücksichtigung von Nebenabreden
- Berücksichtigung ungeschriebenen Rechts
- Schaffung von Regeln, die nach T&G gelten müssten, hätten sich Parteien nicht arglistig verhalten
- Berücksichtigung des arglistigen Verhaltens einer Partei (ohne Einrede)
- Berücksichtigung von Gegenrechten (Verrechnung)
Realkontrakte, welche mit Klageformeln aus T&G durchgesetzt…
Pfandvertrag (pignus)
Leihe (commodatum)
Hinterlegung (depositum)
(Leihe zugunsten des Erhaltenden, Hinterlegung zugunsten des Hinterlegers)
Hauptklage/direkte Klage/actio directa (Herausgeber der Sache)
vs.
Nebenklage/Gegenklage/actio contraria
Leihe
unentgeltliche Überlassung einer Sache zum (vertraglich vorgesehenen) Gebrauch
- Verleiher = ET und Besitzer
- Entleiher = blosser Detentor
actio commodati directa = Klage auf Rückgabe der Sache nach Ablauf der Leihfrist
(rei vindicatio schwieriger: weil müsste ET beweisen - hier Vertragsschluss)
actio commodati contraria = Klage auf Verwendungen der Sache
depositum
Hinterlegung
Überlassung einer Sache durch den Hinterleger in die unentgeltliche Obhut des Verwahrers
- Hinterleger = ET und Besitzer
- Verwahrer = blosser Detentor
actio depositi directa = Klage des Hinterlegers gegen den Verwahrer auf Rückgabe der Sache
(rei vindicatio wieder komplizierter: müsste ET statt Vertragsschluss beweisen)
actio depositi contraria = Klage des Verwahrers gegen den Hinterleger auf Ersatz von Schäden, die durch hinterlegte Sache entstanden sind
depositum irregulare
unregelmässige Verwahrung
Hinterlegung von Geld/andere vertretbare Sache derart, dass sie zum ET des Verwahrers werden
(Verwahrer kann Sache verwenden wie bei Darlehen)
Gründe
- griechisches Recht: Kreditgeschäft
- Gefahrtragung: beim Hinterleger
- Rückforderung ohne Fälligkeitsdatum
- Vertragsstrafe kann mit Realkontrakt verbunden werden
- Beurteilung der Haftung nach T&G
depositum/commodatum
Haftungsfrage im bonae fidei iudicium
T&G als Haftungsmassstab in der Klageformel
„was auch immer der Kläger aufgrund dieses Vertrages zu geben/tun/leisten hat aus der bona fides“
Haftungsmassstab bestimmt sich nach UTILITÄTSGRUNDSATZ (wem nützt der Vertrag?)
Leihe: Haftung des Entleihers für Vorsatz/Fahrlässigkeit/unverschuldeten Diebstahl
Hinterlegung: Haftung des Verwahrers nur für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit (Sorgfaltspflichtverletzung müsste sofort jedem einleuchten)