I09: Sachenrecht: Abgeleiteter Eigentumserweb I Flashcards

1
Q

Grundsatz:

„nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“

A

Niemand kann mehr an Recht übertragen, als er selbst hat

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2
Q

mancipatio

Manzipation

A
  • ET des Veräusserers
  • res mancipi
  • Römisches Bürgerrecht der Beteiligten
  • Manzipationsritual
  1. 5 Zeugen
  2. Erwerber ergreift Sache und schlägt mit Münze an die vom Waagehalter gehaltene Waage
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3
Q

in iure cessio

A
  • Eigentum des Veräusserers
  • res mancipi + res nec mancipi
  • römisches Bürgerrecht der Beteiligten
  • Ritual
  1. vor dem Magistraten (Prätor) erhebt Erwerber Eigentumsbehauptung;
  2. Gegner unterlässt Gegenbehauptung;
  3. Prätor spricht dem Erwerber ET an Sache zu
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4
Q

traditio

Eigentumsübergabe

A
  • ET des Veräusserers
  • res nec mancipi
  • Übergang des Besitzes auf Erwerber
  • iusta causa traditionis
    => Rechtsgrund (Kaufvertrag, Mitgift, Legat)

Besitzerwerb des Erwerbers:
Normalfall: körperliche Übergabe der Sache durch Veräusserer

Aufweichungen
> „Übergabe kurzer Hand“ = Veräusserer ist Besitzer, Erwerber ist blosser Detentor und wandelt Sachherrschaft mit Zustimmung des Veräusserers zum Eigenbesitz
> Besitzkonsitut = Veräusserer behält Sache im Besitz zurück, weil er sie mit Veräusserung zurückmietet
> Anweisungen des Erwerbers an Veräusserer, an den Erwerber oder einen Dritten zu liefern

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