I09: Sachenrecht: Abgeleiteter Eigentumserweb I Flashcards
1
Q
Grundsatz:
„nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“
A
Niemand kann mehr an Recht übertragen, als er selbst hat
2
Q
mancipatio
Manzipation
A
- ET des Veräusserers
- res mancipi
- Römisches Bürgerrecht der Beteiligten
- Manzipationsritual
- 5 Zeugen
- Erwerber ergreift Sache und schlägt mit Münze an die vom Waagehalter gehaltene Waage
3
Q
in iure cessio
A
- Eigentum des Veräusserers
- res mancipi + res nec mancipi
- römisches Bürgerrecht der Beteiligten
- Ritual
- vor dem Magistraten (Prätor) erhebt Erwerber Eigentumsbehauptung;
- Gegner unterlässt Gegenbehauptung;
- Prätor spricht dem Erwerber ET an Sache zu
4
Q
traditio
Eigentumsübergabe
A
- ET des Veräusserers
- res nec mancipi
- Übergang des Besitzes auf Erwerber
- iusta causa traditionis
=> Rechtsgrund (Kaufvertrag, Mitgift, Legat)
Besitzerwerb des Erwerbers:
Normalfall: körperliche Übergabe der Sache durch Veräusserer
Aufweichungen
> „Übergabe kurzer Hand“ = Veräusserer ist Besitzer, Erwerber ist blosser Detentor und wandelt Sachherrschaft mit Zustimmung des Veräusserers zum Eigenbesitz
> Besitzkonsitut = Veräusserer behält Sache im Besitz zurück, weil er sie mit Veräusserung zurückmietet
> Anweisungen des Erwerbers an Veräusserer, an den Erwerber oder einen Dritten zu liefern