I10: Sachenrecht: Ersitzung und actio Publiciana Flashcards
prätorisches Eigentum
ET im IUS CIVILE
> ET ist, wer res mancipi durch mancipatio (oder in iure cessio) und res nec mancipi durch traditio erhalten hat
> occupatio
Prätor schafft Positionen, die lediglich nach IUS PRAETORIUM als ET geschützt
(v.a. wenn falsche Übertragungsform)
quiritischer ET vs. bonitarischer ET
usucapio
Ersitzung
= Eigentumserwerb durch Zeitablauf
- ERSITZUNGSFÄHIGE SACHE
- alle Sachen, an denen ET begründet werden kann (nicht Sachen ausserhalb des Privatrechtsverkehrs)
- nicht gestohlen/geraubt
- ERSITZUNGSBESITZ
- rechtmässiger Eigenbesitz
- der „fehlerfrei“ ist (ohne verbotene Eigenmacht erworben)
- ERWERBSTITEL
- alle Rechtsgründe, die das Innehaben der Sache mit Eigenbesitzwillen rechtfertigen (alle Rechtsgründe, die auch den Erwerbt mittels tradition erlaubt hätten)
- z.B. Kauf, Schenkung, Mitgiftbestellung
- REDLICHKEIT „bona fides“
- im Augenblick des Besitzerwerbs (wird grds. vermutet)
- mit Blick auf ET des Veräusserers
- Ausnahme: Ersitzung einer zu einer Erbschaft gehörigen Sache
- ERSITZUNGSFRISTEN
- 2 Jahre GS
- 1 Jahr bewegliche Sache
actio Publiciana
=> Prätor lässt ET-Klage (trotz fehlerhaftem ET) zu
(z.B. Frist nicht abgelaufen)
- Kläger: Ersitzungbesiter
(erfüllt alle Kriterien der usucapio ausser Frist)
1. wer ersitzbare Sache in bonis hat, z.B. weil res mancipi durch traditio vom ET erworben (Fehler im Erberbs TB)
2. wer eine ersitzbare Sache bona fide und ex iusta causa vo Nicht-ET erworben (Fehler in Berechtigung des Veräusserers) - Beklagter: Besitzer der Sache
1. ET der Sache
2. Besitzer der Sache, der nicht ET
actio Publiciana: Einreden
exceptio dominii (Einrede des Eigentums)
- nur wenn Beklagte = ET
- > wenn der ET nicht selbst veräussert hat, dann keine Chance für den bonitarischen ET
replicatio - replicatio rei venditae et traditae
(Gegeneinrede)
- ET hat selbst Sache an Kläger veräussert
(Arglist = widersprüchliches Verhalten)
actio Publiciana: exceptio dominii
- Kläger: Erwerber vom Nichtberechtigten
- Beklagter: ET, der nicht veräussert
- Klage - actio Publiciana
- Einrede - exceptio dominii
(Kläger kann keine replicatio rei emptae et venditae entgegensetzen)
actio Publiciana (beide Nicht ET)
- Kläger: Erwerber vom Nichtberechtigten
- Besitzer, der Nicht-ET
- Klage: actio Publiciana => erfolgreich
( keine exceptio dominii oder sogar replicatio rei emptae et venditae möglich)
JEDOCH
Mit Interdiktenschutz könnte Beklagter Erfolg haben, weil dieser auf Besitz abstellt
Bei actio Publiciana geht es um BERECHTIGUNG an der Sache