I13: Sachenrecht: Beschränkte dingliche Rechte III: Pfandrecht Flashcards
Pfandrecht
> dingliches Recht
an der Sache eines Dritten
zur Sicherung einer Forderung
- Besitzpfand
- besitzloses Pfand
Pfandrecht versus Verpfändung
PFANDRECHT = dingliches Recht auf Sicherung/Befriedigung aus Sache
- dingliche Klage zur Durchsetzung
- actio pigneraticia in rem
VERPFÄNDUNG = schuldrechtliches Verhältnis zw. Gläubiger und Schuldner, mit dem die Verpfändung beschlossen wird
(VSS fürs wirksame Entstehen des Pfandrechts)
- persönliche Klage zur Durchsetzung (gegenüber dem Gläubiger)
- actio pigneraticia in personam
PR: Schuldner - Gläubiger
Pfandgeber - Pfandnehmer
Verpfänder - Pfänder
VSS Pfandrecht
a) quiritischer/bonitarischer ET des Verpfänders
b) Formfreier Verpfändungsvertrag
c) Gesicherte Forderung (Pfandrecht ist akzessorisch = von der Forderung abhängig)
Grundsatz der Akzessorietät
ENTSTEHUNG: PR entsteht nur, wenn Forderung besteht
UMFANG UND INHALT DER FORDERUNG: PR nur in Höhe und Umfang der Forderung
FORTDAUER: erlischt Forderung, geht PR unter
Rechtsfolgen des PR + Pfand früher/später
VERWERTUNGSRECHT, wenn gesicherte Forderung nicht bezahlt
> urspr. Verfallspfand: ET-Erwerb des Pfandgläubigers an der zu Pfand gegebenen Sache
im entwickelten Recht: Verkaufsrecht des Pfandgläubigers - Befriedigung aus dem Erlös
(abusus bei Bestellung des Pfands unter Vorbehalt veräussert)
Erlöschen des PR
- Untergang der Sache
- Erlöschen der gesicherten Forderung
- Pfandverkauf
- Vereinigung des Pfandrechts mit ET in einer Person - Konfusion
formlose Verzicht des Gläubigers => KEIN Erlöschen PR => nur exceptio pacti (Einrede der Vereinbarung)
VSS Pfandverkauf
a) Bestehen des Pfandrechts
b) Nichterfüllung trotz Pfandreife
c) Vorliegen einer Verkaufsabrede (Annahme: stillschweigend enthalten)
d) Anzeige des geplanten Verkaufs an Schuldner
PR: superfluum
Haftung auf den Überschuss
Schuld zw. Pfandgläubiger und Schuldner geringer als der durch Verkauf erzielte Erlös
=> Pfandgläubiger haftet dem Schuldner auf den Überschuss (superfluum)
actio pigneraticia in personam
actio pigneraticia in rem
Schutz des Pfandrechts durch Pfandvindikation
= dingliche Klage gegen jeden Besitzer
> gegen Dritte auf Wiedergewinnung des Besitzes (Sicherung der Verwertung)
gegen Verpfänder auf Herausgabe (zur Verwertung)
actio pigneraticia in personam
- Klage des Pfandgläubigers auf Bestellung des Pfandrechts
- Klage des Verpfänders gegen den Gläubiger auf Herausgabe des superfluum
- Durchsetzung sonstiger Absprachen aus dem Verpfändungsvertrag
Mehrfache Verpfändung einer Sache
- urspr. nicht möglich (Verfallspfand kann nur einem verfallen)
- mit Einführung des Verkaufsrechts möglich
Es gilt die Rangfolge des dinglichen Recht nach dem Entstehungszeitpunkt (älter geht jünger vor)
=> zum Pfandverkauf ist immer nur der ranghöchste Pfandgläubiger berechtigt