II04: Obligationenrecht: Verbalkontrakte II: Verbot der Stipulation für Dritte, Haftung aus der Stipulation Flashcards
Stipulation zugunsten Dritter
verboten
denn: Gläubiger würde sich in Dienst des Dritten stellen
=> geht nicht für freien Bürger
das römische Recht kennt keine Stellvertretung durch freie Personen, nur Personen in Gewalt können vertreten (z.B. Stipulator/Promissor für Herrn sein)
Klage aus der Stipulation
> Versprechen bestimmter Summe/Sache (zB Sklave)
certum => condictio
> Versprechen einer unbestimmten Leistung
incertum => actio incerti ex stipulatu
(unbestimmte Klage aus Stipulation)
Haftung bei der Stipulation
Rolle des Richters
> kein Richterermessen
> Richter kann nur auf Betrag (condictio) oder Wert (actio ex stipulatu) verurteilen, der genannt wird
(keine Nebenabreden, etc…)
> Einreden und Gegenrechte des Beklagten müssen direkt beim Prätor vorgebracht werden, sodass in Klage eingebaut
Haftung aus der Stipulation
UNMÖGLICHKEIT (z.B. Sache geht unter)
> durch Verschulden des Versprechenden: Haftung auf Wertersatz
> ohne Verschulden des Versprechenden: keine Haftung, ausser Untergang nach der litis contestatio
VERZUG
> Sache geht später durch Zufall unter: Haftung auf Wertersatz (also sogar Haftung für Zufall)
> Sache wird später geliefert - der Gläubiger hat zusätzliche Kosten
1. Annahme der Sache - kein Kostenersatz
2. Annahmeverweigerung - evtl. Haftung auf gesamten Wertersatz