I11: Sachenrecht: Beschränkte dingliche Rechte I: Nutzniessung Flashcards
Nutzniessung
Recht, fremde Sachen zu gebrauchen und zu nutzen unter Erhaltung der Substanz
> Usufruktuar darf nicht die wirtschaftliche Zwecksetzung der Sache verändern
höchstpersönliches Recht (unvererblich + unübertragbar)
3 Aspekte des Eigentums
- usus (Gebrauch)
- fructus (Fruchtziehung)
- abusus (Veräusserung)
Errichtung des usus fructus
> dinglich wirkendes Legat
> mancipatio => nur das „nackte ET“ wird veräussert
> in iure cessio
dingliches Recht - persönliches Recht
wirkt zwischen allen (erga omnes) <=> wirkt nur zwischen Parteien
Schutz des ET (NN)
Kaution = Sicherheitsversprechen des Usufruktuars
a) Usufruktuar nutzt wie ein redlicher Mann (wirtschaftlicher Zweck bleibt; Substanz nicht verbraucht)
b) Sache nach Beendigung NN zurück
c) keine Arglist
bei Verstoss => Wertersatz (wegen Stipulation)
Schutz des NN (NN)
NN = Detentor
> Interdiktenschutz***: erhält einen spezifischen Interdiktenschutz
VINDICATIO USUS FRUCTUS : VSS > Klage des NN > gegen den ET oder Dritte (auf Feststellung der NN) > vindicatio usus fructus = Herausgabeklage des NN = Klage zur Feststellung des dinglichen Rechts
Wirkung:
actio confessoria = anerkennende Klage, mit der das dingliche Recht durchgesetzt
> actio negatoria => ET kann Nichtbestehen der NN feststellen lassen
Erlöschen der NN
- Tod des Berechtigten (höchstpersönliches Recht)
- Konfusion (ET=NN)
- Verzicht (in iure cessio)
- Nutzungsumwidmung durch ET
- Nichtausübung (2J GS, 1J)
- Untergang der Sache
Quasi-usus fructus
Uneigentliche NN
> NN an Geld oder anderen verbrauchbaren Sachen
NN erhält volles ET
Grundlage der Rückgabeklage ist die Niessbrauchskaution, ein dingliches Recht entsteht nicht!
wurde eingeführt => der Geldgeber wird durch Kaution geschützt