I05 - Sachenrecht: Besitzesschutz Flashcards
Eigenbesitzer
jemand, der die Sache mit dem Willen in der Gewalt hat, für sich selbst zu besitzen
Fremdbesitzer
jemand, der die Sache für einen anderen besitzt, d.h. bereit ist, die Sache dieser Person herauszugeben
Interdiktenverfahren schützt
EIGENBESITZER
> alle
FREMDBESITZER
> Erbpächter = jmd. der Land auf lange Dauer gepachtet hat und insofern wie ein ET nutzt
> Prekarist = jmd., der aufgrund eines precariums (= Bittleihe) besitzt; precarium = widerrufliche Überlassung von Land zu Gebrauch und Nutzung
> Pfandgläubiger = jmd., zu dessen Gunsten an der Sache ein Pfandrecht bestellt wurde
> alle anderen: DETENTOREN
Interdiktenverfahren: Klageziele
(((> zur erstmaligen Erlangen (Erbe))))
> zur Erhaltung des Besitzes/Schutz vor Störung (prohibitorisch)
zur WIEDER-Erlangung des Besitzes (restitutorisch)
Interdiktenverfahren: Einrede des fehlerhaften Besitzes
- Kläger besitzt selbst fehlerhaft
- Besitz aufgrund verbotener Eigenmacht
> gewaltsam
> heimlich
> Prekarist gibt nicht raus
uti possidetis
„wie ihr besitzt“
- Grundstücke
- prohibitorisch
=> Prätor lässt Selbsthilfe zu
=> Prätor untersagt nur Eigenmacht
- keine Einrede des fehlerhaften Besitzes !!
utrubi
„bei welchem von euch“
> prohibitorisch
bewegliche Sache
=> Prätor lässt Selbsthilfe zu
=> Prätor untersagt nur Eigenmacht
> schützt den, der innerhalb des letzten Jahres vor Erlass des Interdikts den längeren fehlerfreien Besitz hatte
(Anrechnung bei Verkauf, Erbfall, Schenkung)
unde vi
„wovon du jenen mit Gewalt vertrieben hast“
> restitutorisch: Prätor setzt den mit Gewalt Verjagten wieder in den Besitz hinein
GS
Sanktion eigenmächtiger GEWALTSAMER Besitzentziehung
(Einrede des fehlerhaften Besitzes)
unde vi armata
„wovon du jenen mit Waffengewalt vertrieben hast“
- restitutorisch: Prätor setzt den mit Waffengewalt Vertrieben wieder in Besitz hinein
- GS
(- Sanktion eigenmächtiger Besitzentziehung mit Waffengewalt)
(Einrede des fehlerhaften Besitzes NICHT möglich!)