Arbeitsrecht Flashcards
Arbeitsvertrag- Definition
Im Arbeitsvertrag verspricht der Arbeitsnehmer für bestimmte (befristetes Arbeitsverhältnis) oder unbestimmte (das unbefristete Arbeitsverhältnis) Zeit seine Arbeitsleistung im Dienste des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber verspricht Lohn.
Arbeitsrecht allgemein
Wichtig sind:
Die einschlägigen Gesetzte
Ein allenfalls geltender Gesamtarbeitvertrag und der Einzelarbeitsvertrag , zu dem gehört ein Firmenreglement .
Firmenreglement - Personalreglement , personalhandbuch ( Arbeitszeit, Überstunden, unbezahlter Urlaub, Gratifikation, Geheimhaltung)
Andere Gesetze - OR, Arbeitsrecht, BBG, Mitwirkungsgesetz, GIG, Datenschutzgesetz DSG , Arbeitsvermittlunggesetz
OR allgemein
ArG allgemein
Dispositiv
Regelt Zustandekommen, Inhalt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Or 361 erhält absolut zwingende Bestimmungen
OR 362 - relativ zwingenden Bestimmungen
Beim ArG steht der Arbeitnehmerschutz im Vordergrund, öffentliches Recht , deswegen zwingend.
Durchsetzung von ArG: Staatssekretäriat für Wirtschaft (SECO) , kantonsebene: kantonale Behörden
Mitwirkungsgesetz MWG
Information und Anhörung der Arbeitnehmer
Nach MWG 10 stehen den Arbeitsnehmern in bestimmten Bereichen besondere Mitwirkungrechte zu (Arbeitssicherheit, Übergang von Betrieben oder Massenentlassungen)
Gesamtarbeitsvertrag GAV
Branchspezifische Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden
Sie enthalten Mindestarbeitsbedingungen.
Verstößt eine Vereinbarung im EAV gegen GAG Bestimmungen , dass ist sie nichtig
Abschluss und Änderung eines EAV - allgemein
Einigung der Parteien
Handlungsfähigkeit- Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit
Form - schriftliche, mündliche, stillschweigende
Schriftform ist nur in bestimmten Fällen zwingend:
z.B - Lehrvertrag und Handelsreisendenvertrag
Vertragsklauseln , die nur schriftlich vereinbart werden können ( Überstundenvergütung)
Zulässiger Vertragsinhalt
- solange er nicht widerrechtlich ist
Änderung:
Einigung, Handlungsfähigkeit, zulässiger Inhalt , richtige Form
Willigt ein Arbeitnehmer nicht in eine Änderung ein, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Muss aber nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einen neuen Vertrag mit geänderten Bedingungen.
Hauptpflichte
AG - Lohnzahlung
AG - Arbeitsleistung
Nebenpflichten
AN - Treuepflichten (or 321a)
Pflicht zur Überstundenarbeit Verbot von Schwarzarbeit Geheimhaltungspflicht Rechenschafts- und Herausgabepflicht Weisungsbefolgungspflicht
AG - Fürsorgepflicht Schutz der Persönlichkeit Freizeit Ferien Mutterschaftsurlaub Arbeitszeugnis Informationspflicht
Welche Arbeiten muss der AN verrichten
Detailliert in einem Pflichtenheft , muss zum Bestandteil des Vertrags gemacht werden.
Wenn unklar , gilt die allgemeine Anschauung
Überstunden und Überzeit
In GAV oder EAV - Normalarbeitszeit (oft 40 Stunden)
Dann Überstunden - 45-50 pro Wiche je nach Beruf und Branche
Dann Überzeit
Gründsätzlich 2 Stunden pro Tag
Bei 50 Stunden Woche - 140 Stunden pro Jahr Max.
Bei 45 Stunden Woche - 170 St. pro Jahe.
Lohn + 25 % Zuschlag , mit 45 Stunden Entschuldigung erst ab der 61.Stunde zwingend
Tagesarbeit - 6-20 Uhr - Max. 14 Stunden mit Überzeit
Abendarbeit - 20-23 Uhr
Nachtarbeit - 23-06 Uhr -Max 12 Stunden
Ruhezeit - 11 aufeinanderfolgenden Stunden
Pausen : mehr als 5,5 Stunden - mind. 15 Minuten, mehr als 7.0 min: 30 min, mehr als 9 - min. 60 Minuten
Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit.
Mit großer Autonomie und mehr als 120 000 - auf die Erfassung verzichten können
Wie muss AN arbeiten
Sorgfältig OR 311 a 1 und 2 (Geräte)
Schuldet aber keinen Arbeitserfolg
Haftung nach OR 321 e
Zwei Kriterien der Haftung
- Art des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung des Berufsrisikos und Fachkenntnisse
- Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitsnehmers
Pflicht zu Überstundenarbeit
OR 321c 1
Betriebliche Notwendigkeit
Zumutbarkeit
Leistungsfähigkeit
Wenn nicht anders abgemacht !! - für Überstunden Zuschlag 25% des Kohnes
Könnte mit gleich länger Freizeit kompensiert werden.
Durch Abmachung oder GAV kann die Überstundenvergütung reduziert oder ausgeschlossen werden ( OR 321 c 3)
Verbot der Schwarzarbeit
Or 321 a 3
Schwarzarbeit ist eine entgeltliche Nebenbeschäftigung, die den AG konkurrenziert.
Nebenbeschäftigung muss zusammen mit Arbeit die Höchstarbeitszeit überschreiten.
Geheimnisse
Or 321 a 4
Whistleblowing - verboten - darf sich an die zuständige Behörde wenden
Lohn
Geldlohn oder Naturallohn (im Gastgewerbe)
Bemessen als
Zeitlohn oder Leistungslohn (z.B Gewinn oder Umsatzbeteiligungen)
13 Monatslohn - fest vereinbarte Zusatzvergütung in der Höhe eines zusätzlichen Monatsgehalt
Die Grafikation - grundsätzlich eine freiwillige Sondervergütung , geschuldet nur wenn verträglich vereinbart - OR 322 d 2
Gerichte gehen von einen Stillschweigend vereinbarten Gratifikation wenn dreimal hintereinander für denselben Grund ausbezahlt hat.
Spensen - OR 327 a relativ zwingend, AG hat die sämtliche Spensen übernehmen.
Lognhöhe - frei vereinbaren
Wichtige Sachen sind: Lohngleichheit (Frau und Mann)
Mindestenslogn in GAV kann stehen
Or 360 a verbietet Logndumping
Der AN ist vorleistungspflichtig , lohnabrechnung ist obligatorisch
Lohn ohne Arbeit
2 Ausnahmefällen
Annahmeverzug des AG - 324
Unverschuldete persönliche Verhinderung - OR 324 a
In Annahmeverzug - keine Nacharbeit verlangen ,
Drei Voraussetzungen für Lohnfortzahlungspflicht:
Persönliches Leistungshindernis , kein grobes Selbsvershulden und minimale Dauer des Arbeitsverhältnisses
Es gibt gerichtliche Skalasysteme - Bener Skala, Zürichsee Skala und Basler Skala
Verschiedene Absenzen innerhalb eines Dienstjahres werden zusammengezählt
Lohn bei Unfall
UVG - Obligatorium - 324 b 1
UVG Geld wird an den AG ausbezahlt, für die beiden Karenztage muss AG mind. 80 % des Lohnes selbst tragen - OR 324 b 3
Mutterschaftentschädigung
80 % des Versicherten Lohns ab Geburt
98 Tage - OR 329f
Max. Lohn ist 88200 chf , 245 chf pro Tag , 80% - 196 chf
Pflichtverletzungen des AN
Nichterfüllung
OR 337
Tritt die Stelle nicht an, erscheint nicht zur Arbeit , arbeitet weniger Stunden.
AG kann:
Anspruch auf richtige Erfüllung
Kein Lohn für fehlende Arbeit , Schadenersatz- OR 97, 322 e 1 und 337 d)
Kündigung nur ordentliche Kündigung, fristlos nur wiederholter Nichterfüllung trotz mehrmaliger Ermahnung - OR 337
Schlechterfüllung
Mangelhafte Arbeitsleistung, Verletzung der Treupflichten
Maßnahmen: wieder Anspruch, Schadenersatz, Disziplinarmaßnahmen ( Verwarnung) , Kündigung- nur ordentliche, fristlos nur wenn Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist - OR 337
Pflichtverletzungen des AG
Nichterfüllung:
Zählt Lohn nicht, wenig Lohn, zahlt später Maßnahmen : Anspruch auf richtige Erfüllung (Betreibung)
Verweigerung der Arbeits , Schadenersatz - 5% Verzugszins auf den ausstehenden Lohn OR 104
Kündigung-ordentliche, fristlose nur trotz Mahnung wiederholt ausgeblieben ist. - OR 337
Schlechterfüllung
Verletzt Persönlichkeit - or 328
Gewährt keine Ferien , Freizeit , stellt keinen Zeugniss aus - or 330a
Maßnahmen: Anspruch, Schäden- or 97, Kündigung- fristlose nur bei schwerer Pflichtverletzung, einstellen der Arbeit - wenn Arbeitsleistung nicht mehr möglich oder objektiv unzumutbar
Streitigkeiten
Bis zum Streitwert von chf 30000 :
Vereinfachtes Verfahren
Kostenloses Verfahren - nur Anwaltskosten
Das Gericht hat eine Fragepflicht
Für arbeitsrechtliche klagen gibt es eine besondere zwingende Gerichtsstandsregel : Sitz der begklagten Partei oder am Ort , an dem AN die Arbeit verrichtet
Fünf Gründe zur Beendung des Arbeitsverhältnisses
Zeitablauf (kann nicht ordentlich, wenn nicht im EAV abgemacht ) , ordentliche Kündigung, fristlose Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Anfechtung, Tod des AN
Die ordentliche Kündigung
Rechtzeitig kündigen
Eingeschriebenener Brief, gilt das Datum des Abholens
Friste im OR 335 a,b,c
Für Probezeit keinen Kündigungstermin, für nach Probezeit- Ende des Monats
Missbräuchliche Kündigung:
Gründe - or 336
Wirksam aber mit Entschädigungen
Gemäß 336 a
Verfahren - schriftliche Begründung und Einsprache mit AG , schriftlich protestieren, einigungsgespräch, Klage während 180 Tage nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Kündigung zur Unzeit - or 336 c und d
Sperrfrist - die Kündigung steht still während der Sperrfrist.
AN kann während der Sperrfrist kündigen.
Gelten die Sperrfristen nach Ablauf der Probezeit- 336 c 1
Massenentlassungen- 335 d, e, h (Sozialplan - vorzeitige Pensionierungen, abgangsentschädigungen, outplacement)
Verfahren in or 335 f-k
Fristlose Kündigung
Sofort innert 2-3 Tagen
Straftaten
Konkurrenzierung,
Bewusstes verrät von Geschäftsgeheimnisse
Nichtbezahlungen des Lohns trotz Mahnung
Nach der Kpndigung sind die sämtliche Ansprüche , die vor der Kündigung bestanden haben, zu erhalten
Ungerechtfertigte Kündigung Wirksam aber mit Entschädigungen 337 c und d Vorgehen - sofort protestieren , schriftliche Begründung, bei Gericht einklagen Ist für AG riskant - 337 or 3