Arbeitsrecht Flashcards

1
Q

Arbeitsvertrag- Definition

A

Im Arbeitsvertrag verspricht der Arbeitsnehmer für bestimmte (befristetes Arbeitsverhältnis) oder unbestimmte (das unbefristete Arbeitsverhältnis) Zeit seine Arbeitsleistung im Dienste des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber verspricht Lohn.

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2
Q

Arbeitsrecht allgemein

A

Wichtig sind:
Die einschlägigen Gesetzte
Ein allenfalls geltender Gesamtarbeitvertrag und der Einzelarbeitsvertrag , zu dem gehört ein Firmenreglement .
Firmenreglement - Personalreglement , personalhandbuch ( Arbeitszeit, Überstunden, unbezahlter Urlaub, Gratifikation, Geheimhaltung)
Andere Gesetze - OR, Arbeitsrecht, BBG, Mitwirkungsgesetz, GIG, Datenschutzgesetz DSG , Arbeitsvermittlunggesetz

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3
Q

OR allgemein

ArG allgemein

A

Dispositiv
Regelt Zustandekommen, Inhalt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Or 361 erhält absolut zwingende Bestimmungen
OR 362 - relativ zwingenden Bestimmungen

Beim ArG steht der Arbeitnehmerschutz im Vordergrund, öffentliches Recht , deswegen zwingend.
Durchsetzung von ArG: Staatssekretäriat für Wirtschaft (SECO) , kantonsebene: kantonale Behörden

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4
Q

Mitwirkungsgesetz MWG

A

Information und Anhörung der Arbeitnehmer
Nach MWG 10 stehen den Arbeitsnehmern in bestimmten Bereichen besondere Mitwirkungrechte zu (Arbeitssicherheit, Übergang von Betrieben oder Massenentlassungen)

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5
Q

Gesamtarbeitsvertrag GAV

A

Branchspezifische Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden
Sie enthalten Mindestarbeitsbedingungen.
Verstößt eine Vereinbarung im EAV gegen GAG Bestimmungen , dass ist sie nichtig

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6
Q

Abschluss und Änderung eines EAV - allgemein

A

Einigung der Parteien
Handlungsfähigkeit- Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit

Form - schriftliche, mündliche, stillschweigende

Schriftform ist nur in bestimmten Fällen zwingend:
z.B - Lehrvertrag und Handelsreisendenvertrag
Vertragsklauseln , die nur schriftlich vereinbart werden können ( Überstundenvergütung)

Zulässiger Vertragsinhalt
- solange er nicht widerrechtlich ist

Änderung:
Einigung, Handlungsfähigkeit, zulässiger Inhalt , richtige Form
Willigt ein Arbeitnehmer nicht in eine Änderung ein, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Muss aber nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einen neuen Vertrag mit geänderten Bedingungen.

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7
Q

Hauptpflichte

A

AG - Lohnzahlung

AG - Arbeitsleistung

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8
Q

Nebenpflichten

A

AN - Treuepflichten (or 321a)

Pflicht zur Überstundenarbeit 
Verbot von Schwarzarbeit 
Geheimhaltungspflicht 
Rechenschafts- und Herausgabepflicht 
Weisungsbefolgungspflicht 
AG - Fürsorgepflicht 
Schutz der Persönlichkeit 
Freizeit 
Ferien 
Mutterschaftsurlaub 
Arbeitszeugnis 
Informationspflicht
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9
Q

Welche Arbeiten muss der AN verrichten

A

Detailliert in einem Pflichtenheft , muss zum Bestandteil des Vertrags gemacht werden.
Wenn unklar , gilt die allgemeine Anschauung

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10
Q

Überstunden und Überzeit

A

In GAV oder EAV - Normalarbeitszeit (oft 40 Stunden)
Dann Überstunden - 45-50 pro Wiche je nach Beruf und Branche
Dann Überzeit
Gründsätzlich 2 Stunden pro Tag
Bei 50 Stunden Woche - 140 Stunden pro Jahr Max.
Bei 45 Stunden Woche - 170 St. pro Jahe.
Lohn + 25 % Zuschlag , mit 45 Stunden Entschuldigung erst ab der 61.Stunde zwingend

Tagesarbeit - 6-20 Uhr - Max. 14 Stunden mit Überzeit
Abendarbeit - 20-23 Uhr
Nachtarbeit - 23-06 Uhr -Max 12 Stunden
Ruhezeit - 11 aufeinanderfolgenden Stunden

Pausen : mehr als 5,5 Stunden - mind. 15 Minuten, mehr als 7.0 min: 30 min, mehr als 9 - min. 60 Minuten

Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit.
Mit großer Autonomie und mehr als 120 000 - auf die Erfassung verzichten können

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11
Q

Wie muss AN arbeiten

A

Sorgfältig OR 311 a 1 und 2 (Geräte)
Schuldet aber keinen Arbeitserfolg

Haftung nach OR 321 e
Zwei Kriterien der Haftung
- Art des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung des Berufsrisikos und Fachkenntnisse
- Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitsnehmers

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12
Q

Pflicht zu Überstundenarbeit

A

OR 321c 1
Betriebliche Notwendigkeit
Zumutbarkeit
Leistungsfähigkeit

Wenn nicht anders abgemacht !! - für Überstunden Zuschlag 25% des Kohnes
Könnte mit gleich länger Freizeit kompensiert werden.
Durch Abmachung oder GAV kann die Überstundenvergütung reduziert oder ausgeschlossen werden ( OR 321 c 3)

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13
Q

Verbot der Schwarzarbeit

A

Or 321 a 3
Schwarzarbeit ist eine entgeltliche Nebenbeschäftigung, die den AG konkurrenziert.

Nebenbeschäftigung muss zusammen mit Arbeit die Höchstarbeitszeit überschreiten.

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14
Q

Geheimnisse

A

Or 321 a 4

Whistleblowing - verboten - darf sich an die zuständige Behörde wenden

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15
Q

Lohn

A

Geldlohn oder Naturallohn (im Gastgewerbe)
Bemessen als
Zeitlohn oder Leistungslohn (z.B Gewinn oder Umsatzbeteiligungen)

13 Monatslohn - fest vereinbarte Zusatzvergütung in der Höhe eines zusätzlichen Monatsgehalt
Die Grafikation - grundsätzlich eine freiwillige Sondervergütung , geschuldet nur wenn verträglich vereinbart - OR 322 d 2
Gerichte gehen von einen Stillschweigend vereinbarten Gratifikation wenn dreimal hintereinander für denselben Grund ausbezahlt hat.

Spensen - OR 327 a relativ zwingend, AG hat die sämtliche Spensen übernehmen.

Lognhöhe - frei vereinbaren
Wichtige Sachen sind: Lohngleichheit (Frau und Mann)
Mindestenslogn in GAV kann stehen

Or 360 a verbietet Logndumping
Der AN ist vorleistungspflichtig , lohnabrechnung ist obligatorisch

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16
Q

Lohn ohne Arbeit

A

2 Ausnahmefällen
Annahmeverzug des AG - 324
Unverschuldete persönliche Verhinderung - OR 324 a

In Annahmeverzug - keine Nacharbeit verlangen ,

Drei Voraussetzungen für Lohnfortzahlungspflicht:
Persönliches Leistungshindernis , kein grobes Selbsvershulden und minimale Dauer des Arbeitsverhältnisses
Es gibt gerichtliche Skalasysteme - Bener Skala, Zürichsee Skala und Basler Skala
Verschiedene Absenzen innerhalb eines Dienstjahres werden zusammengezählt

17
Q

Lohn bei Unfall

A

UVG - Obligatorium - 324 b 1

UVG Geld wird an den AG ausbezahlt, für die beiden Karenztage muss AG mind. 80 % des Lohnes selbst tragen - OR 324 b 3

18
Q

Mutterschaftentschädigung

A

80 % des Versicherten Lohns ab Geburt
98 Tage - OR 329f
Max. Lohn ist 88200 chf , 245 chf pro Tag , 80% - 196 chf

19
Q

Pflichtverletzungen des AN

A

Nichterfüllung
OR 337
Tritt die Stelle nicht an, erscheint nicht zur Arbeit , arbeitet weniger Stunden.
AG kann:
Anspruch auf richtige Erfüllung
Kein Lohn für fehlende Arbeit , Schadenersatz- OR 97, 322 e 1 und 337 d)
Kündigung nur ordentliche Kündigung, fristlos nur wiederholter Nichterfüllung trotz mehrmaliger Ermahnung - OR 337

Schlechterfüllung
Mangelhafte Arbeitsleistung, Verletzung der Treupflichten

Maßnahmen: wieder Anspruch, Schadenersatz, Disziplinarmaßnahmen ( Verwarnung) , Kündigung- nur ordentliche, fristlos nur wenn Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist - OR 337

20
Q

Pflichtverletzungen des AG

A

Nichterfüllung:
Zählt Lohn nicht, wenig Lohn, zahlt später Maßnahmen : Anspruch auf richtige Erfüllung (Betreibung)
Verweigerung der Arbeits , Schadenersatz - 5% Verzugszins auf den ausstehenden Lohn OR 104
Kündigung-ordentliche, fristlose nur trotz Mahnung wiederholt ausgeblieben ist. - OR 337
Schlechterfüllung
Verletzt Persönlichkeit - or 328
Gewährt keine Ferien , Freizeit , stellt keinen Zeugniss aus - or 330a
Maßnahmen: Anspruch, Schäden- or 97, Kündigung- fristlose nur bei schwerer Pflichtverletzung, einstellen der Arbeit - wenn Arbeitsleistung nicht mehr möglich oder objektiv unzumutbar

21
Q

Streitigkeiten

A

Bis zum Streitwert von chf 30000 :
Vereinfachtes Verfahren
Kostenloses Verfahren - nur Anwaltskosten
Das Gericht hat eine Fragepflicht

Für arbeitsrechtliche klagen gibt es eine besondere zwingende Gerichtsstandsregel : Sitz der begklagten Partei oder am Ort , an dem AN die Arbeit verrichtet

22
Q

Fünf Gründe zur Beendung des Arbeitsverhältnisses

A

Zeitablauf (kann nicht ordentlich, wenn nicht im EAV abgemacht ) , ordentliche Kündigung, fristlose Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Anfechtung, Tod des AN

23
Q

Die ordentliche Kündigung

A

Rechtzeitig kündigen
Eingeschriebenener Brief, gilt das Datum des Abholens

Friste im OR 335 a,b,c
Für Probezeit keinen Kündigungstermin, für nach Probezeit- Ende des Monats
Missbräuchliche Kündigung:
Gründe - or 336
Wirksam aber mit Entschädigungen
Gemäß 336 a
Verfahren - schriftliche Begründung und Einsprache mit AG , schriftlich protestieren, einigungsgespräch, Klage während 180 Tage nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Kündigung zur Unzeit - or 336 c und d
Sperrfrist - die Kündigung steht still während der Sperrfrist.
AN kann während der Sperrfrist kündigen.
Gelten die Sperrfristen nach Ablauf der Probezeit- 336 c 1
Massenentlassungen- 335 d, e, h (Sozialplan - vorzeitige Pensionierungen, abgangsentschädigungen, outplacement)
Verfahren in or 335 f-k

24
Q

Fristlose Kündigung

A

Sofort innert 2-3 Tagen
Straftaten
Konkurrenzierung,
Bewusstes verrät von Geschäftsgeheimnisse
Nichtbezahlungen des Lohns trotz Mahnung

Nach der Kpndigung sind die sämtliche Ansprüche , die vor der Kündigung bestanden haben, zu erhalten

Ungerechtfertigte Kündigung 
Wirksam aber mit Entschädigungen 
337 c und d 
Vorgehen - sofort protestieren , schriftliche Begründung, bei Gericht einklagen 
Ist für AG riskant - 337 or 3
25
Folgen der Beendigung
Or 339 Sämtliche Forderungen werde fällig Tod - lohnnachgenuss - 338 2 Mehr als 5-dienstjärigen - 2 Monatslöhne Konkurrenzverbot: -Einblick in den Kundenkreis und Geschäftsgeheimnisse -durch dieses Kenntnisse den AG erheblich schädigen könnten OR 340 Länger als3 Jahre darf Konkurrenzverbot normalerweise nicht dauern Verbot kann von Richter herabgesetzt werden , Keine Wirkung, wenn Grund der Kündigung bei AG liegt - 340c2 Verstöße - Entschädigungspflichtig Konventionalstrafe meistens vereinbart
26
Nebenpflichten AG
``` Persönlichkeitschutz Freizeit Ferien Mutterschaftsurlaub Arbeitszeugnis ```
27
Persönlichkeitsschutz
``` Or 328 Schutz von: Leben und Gesundheit Schutz der beruflichen Ehre, des Ansehens im Betrieb, Freiheitsrechte (Meinungsäußerung) , der Privatsphäre, Mobbing Wichtige Bereiche : Gleichstellungsgesetz Datenschutzgesetz ``` Gig: Sexuelle Belästigung (Entschuldigung bis 6 Monatslöhne, gig 5) und ungerechtfertigte Ungleichbehandlung Diskriminierung muss AN glaubhaft machen , nicht beweisen Kündigungsschutz (vor einer Rachenkündigung schützt) Für Streitigkeiten gibt es kostenlose kantonale Schlichtungsstellen DSG - см . Вторую книгу : Rechtmäßigkeit- nur mit Zustimmung der betroffen Person beschäftigt und weitergegeben Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung- nur was für AV relevant ist Richtigkeit - richtige Personendaten Sicherheit - vor dem Zugriff Unbefugter Geschütz
28
Freizeit
Or - einen freien Tag AGS - 1,5 Tage Meistens EAV und GAV - vorschreiben die Fünftagewoche Außerordentliche Freizeit 329 2 Für persönliche Angelegenheiten (Arztbesuch) An wichtigen Familienereignissen teilnehmen Besondere pflichte erfüllen Kein Anspruch, soweit sie während der normalen Freizeit erledigt werden können
29
Ferien
Mindestens 4 Woche pro Jahr, auch für Teil - und Temporärarbeit Jugendliche unter 20 - 5 Wochen Ferien (329a 1) AG muss dem AN üblichen Lohn zahlen inkl. durchschnittliche Nebensleistungen wie Provision, Trinkgelder, Zulagen Beginnt oder endet Arbeitsverhältnisses während des Jahres- pro rata gewährt werden ( OR 329a 3) Ag legt Ferien fest , mindestens 2 Wochen zusammenhängen. Verjährungsfrist- 5 Jahre (die Ferien nachbeziehen) Abgeltung von Ferien: Verboten Nur erlaubt : Bei unregelmäßiger Teilzeit , temporär oder Heimarbeit Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (329 d or) Unfall, Erkrankung während der Ferien- Anspruch auf nachgewährung , muss bewiesen werden Feiertage während Ferien nicht als Ferientage gezählt Unbezahlter Urksub - kein Anspruch , nur 328 e - Jugendurlaub - Max 1 Woche für unentgeltliche Jugendarbeit
30
Mutterschaftsurlaub
Or 329 f 14 Wochen (98 Tage ) Vorzeitig endet, wenn die Mutter stirbt oder ihre Erwerbtätigkeit wieder aufnimmt
31
Arbeitszeugnis
Or 330a Pflicht AG AN darf während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen 10 Jahre nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis Vollständig, klar, wahr und wohlwollend Negative Qualifikationen kann enthalten , sofern es für die Gesamtbeurteilung des AN nicht nebensächlich ist
32
Folgen einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung
Das AV endet mit dem Zugang der Kündigung. Keine Arbeit leisten, und keinen Logn zahlen. Sämtliche Ansprüche vor der Kündigung bleiben erhalten. (Überstunden , Ferienanspruche müssen abgegolten werden, etc.)
33
Die Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung
Kündigung wirksam Der Gekündigte kann Schadenersatz verlangen (or 337c und d) AN So finanziell gestellt werden, als ob es eine zulässige ordentliche Kündigung wäre. Zusätzlich kann der Richter dem AN eine Entschädigung bis zum maximal 6 Monatslöhnen zusprechen. AG: Für den Schadenersatzansprüchen - eine pauschalentschädigunng von einem Viertel eines Monatslohns Ist sein Schäden größer , kann er diesen ebenfalls einfordern, doch beweispflichtig 337 d or