§9 Einschränkung von Grundrechten Flashcards
Bedeutung von Art. 36
Einschränkung von Grundrechten verfassungskonform, wenn:
-gesetzliche Grundlage
-öffentliches Interesse
-verhältnismässig
-Kerngehalt respektiert
kumulativ
Weitere Voraussetzungen:
Medienfreiheit: Grundsätze Radio und Fernsehen 93
Glaub/Gewfreiheit: Gründsätze Kirche und Staat 72
Tragweite von 36
mit Blick auf Freiheitsrechte entwickelt
> auf den Abwehrrechtlichen Gehalt des Freiheitsrechts
Einschränkungen bei EMRK und UNOPII
Voraussetzungen für Einschränkungen jeweils in der Norm!
Prüfschema im Überblick
- Zuständigkeit des Gemeinwesens gegeben?
- Persönlicher Schutzbereich: Ist Person Träger des Freiheitsrechts?
- Fällt der Vorgang in den sachlichen Schutzbereich?
- Stellt der Vorgang einen Eingriff dar?
- Ist dieser Eingriff verfassungskonform? > 36 I
- gesetzliche Grundlage
- zulässiges Eingriffsinteresse
- verhältnismässig
- Kerngehalt
Eingriff
Grundsatz
Rechtsförmige und unmittelbare Beeinträchtigung
Die Beeinträchtigung des grundrechtlichen Schutzgutes beruht auf einem Eingriff, wenn sie sich dem Staat zurechnen lässt.
Oft durch förmlichen Rechtsakt:
individuell-konkrete Verfügung oder generell-abstrakter Rechtssatz
Beeinträchtigung unmittelbar aus staatlicher Massnahme
Eingriff
Andere Formen
Faktische (nicht rechtsförmige) Beeinträchtigung
durch Realakte, zB Aufhängen Kruzifix
Mittelbare Beeinträchtigungen
ausnahmsweise zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung dem Staat wegen eingriffsgleicher Wirkungen zuzurechnen ist.
besonders wenn: psychologische Motivationskette “chilling effect”
Eingriffsintensität
unterscheidung in schwere und leichte Eingriffe
wichtig für gesetzliche Grundlage und Interessenabwägung
Abrenzung: Eingriff umso schwerer, je weiter er die grundrechtlich vermittelten Ansprüche zurückbindet
Indikatoren: Persönlichkeitsnähe, Art und Dauer der Beeinträchtigung, Auswirkungen Lebensalltag, Zahl der Betroffenen. OBJEKTIV!
Gesetzliche Grundlage
Ausgangslage
Grundlage = generell-abstrakte Norm, die ihrerseit materiell und formell verfassungsmässig ist. Schwere Eingriffe: in wesentlichen Punkten eine klare, unzweideutige Grundlage in einem formellen Gesetz.
=Legalitätsprinzip
Grundrechtsspezifische Funktionen des Legalitätsprinzips
Erfordernis der gesetzlichen Grundlage spricht verschiedene Anliegen an:
generell-abstrakte = Rechtsgleiche Anwendung
Rechtssicherheit: Voraussehbarkeit/Berechenbarkeit
Handlungsanweisungen für Grundrechtsverpflichteten
demokratische Legitimation (v.A. für schwere Eingriffe)
Nachprüfbarkeit
Erfordernis der rechtssatzmässigen Grundlage
36 I Satz 1
Gebot der Bestimmtheit: Normdichte
So präzise, dass man Verhalten danach richten kann
Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei schweren Eingriffen
36 I Satz 2
“im Gesetz selbst” = formelles Gesetz = Normstufe
+ genügend bestimmt = Normdichte
Im Bund: Bundesgesetz
In Kantonen: auch Parlamentsverordnung
Verordnungen als Eingriffsgrundlage?
Grundsatz
für leichte Eingriffe zulässig, wenn:
- rechtmässig zustande gekommen
- Eingriff mit hinreichender Klarheit vorsieht
für schwere zulässig, wenn:
zusätzlich: formelles Gesetz enthält selbst die Grundzüge der Regelung (Inhalt, Zweck, Ausmass)
Anforderungen an die Rechtmässigkeit der Verordnung
im Bund 164 II
Vss: -Delegation nicht durch kantonales Verfassungsrecht nicht ausgeschlossen
- Delegationsnorm ist in einem formellen Gesetz enthalten
- Delegation bezieht sich inhaltlich auf bestimmte Materie
- das formelle Gesetz selber umschreibt die Grundzüge (Inhalt, Zweck und Ausmass) der Regelung, soweit die Rechtsstellung des Einzelnen in schwerwiegender Weise berührt ist
Vss. Gelten auch auf Bundesebene!
Gelten für gesetzesvertretende, nicht Vollzugsverordnungen
Selbständige (auf Verf. stützende) Verordnungen, reichen auch für schwere Eingriffe zB 184 III, 185 III, wenn genügend Normdicht
Verwaltungsverordnungen keine genügende Grundlage
Verfassung als Eingriffsgrundlage?
Normen meist zu unbestimmt.
Aber Beispiele vorhanden: 59 I: Militärdienst
Bereiche mit herabgesetzten Anforderungen
Sonderstatusverhältnisse
Normstufe und Normdichte weniger streng..
Begründung und wesentlicher Inhalt weiterhin in formellem Gesetz
Grundlage für schwere Eingriffe weiterhin in formellem Gesetz
Aber: Einzelheiten des Sonderstatusverhältnis
auf Verordnungs- oder Reglementsstufe
wenn Eingriff aus dem klar umschriebenen Zweck des SSV ergibt.
Normdichte: hoch, wenn Regelung durch nicht juristisch Ausgebildete angewendet (zB Gefängnispersonal)