§9 Einschränkung von Grundrechten Flashcards

1
Q

Bedeutung von Art. 36

A

Einschränkung von Grundrechten verfassungskonform, wenn:
-gesetzliche Grundlage
-öffentliches Interesse
-verhältnismässig
-Kerngehalt respektiert
kumulativ

Weitere Voraussetzungen:
Medienfreiheit: Grundsätze Radio und Fernsehen 93
Glaub/Gewfreiheit: Gründsätze Kirche und Staat 72

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Tragweite von 36

A

mit Blick auf Freiheitsrechte entwickelt
> auf den Abwehrrechtlichen Gehalt des Freiheitsrechts

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Einschränkungen bei EMRK und UNOPII

A

Voraussetzungen für Einschränkungen jeweils in der Norm!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Prüfschema im Überblick

A
  1. Zuständigkeit des Gemeinwesens gegeben?
  2. Persönlicher Schutzbereich: Ist Person Träger des Freiheitsrechts?
  3. Fällt der Vorgang in den sachlichen Schutzbereich?
  4. Stellt der Vorgang einen Eingriff dar?
  5. Ist dieser Eingriff verfassungskonform? > 36 I
    - gesetzliche Grundlage
    - zulässiges Eingriffsinteresse
    - verhältnismässig
    - Kerngehalt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Eingriff

Grundsatz

A

Rechtsförmige und unmittelbare Beeinträchtigung

Die Beeinträchtigung des grundrechtlichen Schutzgutes beruht auf einem Eingriff, wenn sie sich dem Staat zurechnen lässt.

Oft durch förmlichen Rechtsakt:
individuell-konkrete Verfügung oder generell-abstrakter Rechtssatz

Beeinträchtigung unmittelbar aus staatlicher Massnahme

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Eingriff

Andere Formen

A

Faktische (nicht rechtsförmige) Beeinträchtigung
durch Realakte, zB Aufhängen Kruzifix

Mittelbare Beeinträchtigungen
ausnahmsweise zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung dem Staat wegen eingriffsgleicher Wirkungen zuzurechnen ist.

besonders wenn: psychologische Motivationskette “chilling effect”

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Eingriffsintensität

A

unterscheidung in schwere und leichte Eingriffe
wichtig für gesetzliche Grundlage und Interessenabwägung

Abrenzung: Eingriff umso schwerer, je weiter er die grundrechtlich vermittelten Ansprüche zurückbindet

Indikatoren: Persönlichkeitsnähe, Art und Dauer der Beeinträchtigung, Auswirkungen Lebensalltag, Zahl der Betroffenen. OBJEKTIV!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Gesetzliche Grundlage

Ausgangslage

A

Grundlage = generell-abstrakte Norm, die ihrerseit materiell und formell verfassungsmässig ist. Schwere Eingriffe: in wesentlichen Punkten eine klare, unzweideutige Grundlage in einem formellen Gesetz.

=Legalitätsprinzip

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Grundrechtsspezifische Funktionen des Legalitätsprinzips

A

Erfordernis der gesetzlichen Grundlage spricht verschiedene Anliegen an:

generell-abstrakte = Rechtsgleiche Anwendung
Rechtssicherheit: Voraussehbarkeit/Berechenbarkeit
Handlungsanweisungen für Grundrechtsverpflichteten
demokratische Legitimation (v.A. für schwere Eingriffe)
Nachprüfbarkeit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Erfordernis der rechtssatzmässigen Grundlage

A

36 I Satz 1

Gebot der Bestimmtheit: Normdichte
So präzise, dass man Verhalten danach richten kann

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei schweren Eingriffen

A

36 I Satz 2

“im Gesetz selbst” = formelles Gesetz = Normstufe
+ genügend bestimmt = Normdichte

Im Bund: Bundesgesetz
In Kantonen: auch Parlamentsverordnung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Verordnungen als Eingriffsgrundlage?

Grundsatz

A

für leichte Eingriffe zulässig, wenn:

  • rechtmässig zustande gekommen
  • Eingriff mit hinreichender Klarheit vorsieht

für schwere zulässig, wenn:
zusätzlich: formelles Gesetz enthält selbst die Grundzüge der Regelung (Inhalt, Zweck, Ausmass)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Anforderungen an die Rechtmässigkeit der Verordnung

A

im Bund 164 II

Vss: -Delegation nicht durch kantonales Verfassungsrecht nicht ausgeschlossen

  • Delegationsnorm ist in einem formellen Gesetz enthalten
  • Delegation bezieht sich inhaltlich auf bestimmte Materie
  • das formelle Gesetz selber umschreibt die Grundzüge (Inhalt, Zweck und Ausmass) der Regelung, soweit die Rechtsstellung des Einzelnen in schwerwiegender Weise berührt ist

Vss. Gelten auch auf Bundesebene!
Gelten für gesetzesvertretende, nicht Vollzugsverordnungen
Selbständige (auf Verf. stützende) Verordnungen, reichen auch für schwere Eingriffe zB 184 III, 185 III, wenn genügend Normdicht

Verwaltungsverordnungen keine genügende Grundlage

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Verfassung als Eingriffsgrundlage?

A

Normen meist zu unbestimmt.

Aber Beispiele vorhanden: 59 I: Militärdienst

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Bereiche mit herabgesetzten Anforderungen

Sonderstatusverhältnisse

A

Normstufe und Normdichte weniger streng..

Begründung und wesentlicher Inhalt weiterhin in formellem Gesetz
Grundlage für schwere Eingriffe weiterhin in formellem Gesetz

Aber: Einzelheiten des Sonderstatusverhältnis
auf Verordnungs- oder Reglementsstufe
wenn Eingriff aus dem klar umschriebenen Zweck des SSV ergibt.

Normdichte: hoch, wenn Regelung durch nicht juristisch Ausgebildete angewendet (zB Gefängnispersonal)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Bereiche mit herabgesetzten Anforderungen

Polizei- und Staatsschutzrecht

A

Normstufe gleich, Normdichte kann weniger sein.

Aufgabe der Polizei könne nicht von vornhinein abschliessend und bestimmt umschrieben werden.

17
Q

Eingriffe ohne spezifische Grundlage

Polizeiliche Generalklausel

A

36 I Satz 3 Vss:

  • besonders hochstehende Schutzgüter betroffen
  • schwere und unmittelbare Gefahr
  • zeitliche Dringlichkeit
  • keine geeigneten Gesetzlichen Massnahmen
  • Behörde handelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit
  • Voraussehbarkeit? >im Rahmen der Interessenabwägung
18
Q

Eingriffe ohne Grundlage

Sachherrschaft bei Benutzung des öffentlichen Grundes

A

siehe Komm.GR

19
Q

Zusammenfassung

A

(a) Der grundrechtsbeschränkende Rechtssatz muss formell verfassungskonform sein, d.h. rechtmässig zustande gekommen sein:
- Das rechtsetzende Gemeinwesen muss im Regeleungbereich über Rechtssetzungskompetenz verfügen vgl. 49
- Norm in gesetzesvertretender Vorordnung: verfassungskonforme Delegation
(b) Rechtssatz muss materiell (inhaltlich) verfassungskonform sein
(c) Schwere Eingriffe: Grundlage in formellem Gesetz, bei Verordnungen: erhöhte Anforderungen an Delegationsnorm (1-4)
(d) Leichte Eingriffe: Verordnung: Del.Vss. 1-3
(e) Selbständige Verordnungen können Grundlage auch für schwere sein.
(f) Herabgesetzte Anforderungen für SonderstatusV und Polizeirecht

20
Q

Eingriffsinteresse

Öffentliches Interesse

Grundsatz

A

5 II in 36 II konretisiert

Interesse muss in der Rechtsordnung Anerkennung finden, und somit Anliegen der Rechtsgemeinschaft sein.

21
Q

Polizeigüterschutz und Erfüllung staatlicher Aufgabe als anerkannte Eingriffsinteressen

A

polizeiliche Schutzgüter sind die Ordnung, die Sicherheit, die Gesundheit, die Ruhe, die Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.

staatliche Aufgaben: Umweltschutz, Raumplanung, Sozialpolitik

Kein öff. Interesse: Interesse der Mehrheit
Legalität =/= Legitimität

22
Q

Schutz von Grundrechten Dritter

A

erst legitimes Interesse, wenn konkret Gefährdet
nicht die abstrakte Möglichkeit

23
Q

Verhältnismässigkeit

A

Vorgebrachtes Interesse muss konkreten Eingriff rechtfertigen:

Eingriff zur Verwirkluchung eines anerkannten Interesse tatsächlich geeignet und erforderlich ist sowie einem vernünftigen Verhältnis zum Freiheitsverzicht steht, der dem betroffenen Individuum auferlegt wird.

24
Q

Eignung

A

Behördliche Anordnung muss geeignet sein, das angestrebte, im öffetlichen Interesse liegenden Ziel zu erreichen.

Ungeeignet wenn die Massnahme keine Wirkungen enfaltet und erst recht dann, wenn sie die Erreichung des Ziels erschwert oder gar verunmöglicht.

25
Q

Erforderlichkeit

A

Eingriffe müssen unterbleiben, wenn gleichermassen geeignete, aber mildere Anordnung das anvisierte Ziel ebensogut erreicht.

Eingrif darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen.

26
Q

Zumutbarkeit

A

ob der Betroffene einen Eingriff in seine Grundrechte hinnehmen muss, damit sich das öffentliche Interesse verwirklichen kann.

Vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriff und Interesse

Bei GR dritter: praktische Konkordanz
schonender Ausgleich

27
Q

Kerngehalt

A

in jedem Fall unantastbar

per se verfassungswidrig