§12 Persönliche Freiheit Flashcards
Verankerung
10 II BV
3,5,8 EMRK
9,7 UNOPII
Persönlicher Schutzbereich
Natürliche Personen
Juristische nach 8 EMRK auf Teile.
diese sind Landesrechtlich in 13 BV
Schutzobjekt und geschützte Ansürüche
Schützt die elementaren Erscheinungen der Persönlichkiet bzw. die grundlegenden Aspekte der menschlichen Existenz:
- Integrität des Körpers und Geistes
- Freiheit der Bewegung
- Elementare Erscheinungen der Persönlichkeit
Persönliche Freiheit i.e.S.
Schutzbereich
Betätigung, die für ein selbstbestimmtes Leben in Würde und Freiheit unerlässlich sind > Selbstbestimmungsrecht in wesentlichen Aspekten, zB
sexuelle Entfaltung, Fortpflanzung, Kinderwunsch, Kenntnis der Identität,
Beendigung des Lebens, Verfügungen über Begräbnis
=/= allgemeine Handlungsfreiheit
Persönliche Freiheit i.e.S.
Einschränkungen
müssen Vss. von 36 erfüllen.
Körperliche Unversehrtheit
Schutzbereich
Schützt den Menschen als physisches Wesen.
Recht, frei über die Integrität des eigenen Körpers zu verfügen.
Alle operativen Eingriffe, auch Autopsie, zwangsweise Blutentnahme, Zwangsbehandlung, Impfung, obl. Zahnuntersuchung
Eingriffe, die Körper unversehrt lassen, fallen nicht darunter.
Fotografien, Urinprobe > 13 BV
> Selbstbestimmung über Körper
Geistige Unversehrtheit
Garantiert die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs und Entscheidungsfähigkeit
= Keine Manipulation des Bewusstseins oder der Willensbildung
IdR immer schwere Eingriffe
Bewegungsfreiheizbereich
Schutzbereich
Schützt vor staatlichen Massnhamen, welche auf einzelne Personen oder Personengruppen zielen und diese gegen oder ohne ihren Willen daran hindern, einen ansonsten rechtlich und faktisch zugänglichen Ort aufzuzsuchen oder zu verlassen. >“Freiheitsbeschränkungen”
idR leichte Eingriffe
Abzugrenzen vom Freiheitsentzug
Haftbedingungen
- faire, nicht schikanöse Behandlung
- Artzliche und seelsorgerische Betreuung
- Spaziergang im Freien
- Verpflegung
- Kontakt zur Ausswenwelt
Staatliche Schutzpflichten
Pflicht der Polizei, zu schützen.
Pflicht zur Strafvervolgung
Pflicht zur Anwendung/Schaffung des Strafrechts
Kerngehalte
Verbot der Folter und der grausamen, unmenschlichen und etwürdigendnen Bestrafung
in 10 III eigenständig umschrieben und gleichzeitig Kerngehalt
gilt absolut, auch in Krisenlagen
Folter= vorsätzliche und zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks verübte Zuführung von schwersten körperlichen oder seelsichen Leiden.
Behandlung grausam etc., wenn sie absichtlich schwere körperliche oder seelische Leiden und Verletzungen verursacht bzw. beim Opfer Gefühle der Angst, Ohnmacht oder Demütigung erzeugt.