§11 Recht auf Leben Flashcards

1
Q

Verankerung

A

10 I 1 BV, 10 I 2 BV

Art. 3 der allg. Menschenrechtserklärung
2 EMRK + ZPr. 6 und 13
6 UNOPII + FakZPr. 2
Art. 6 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

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2
Q

Funktion

A

Garantiert Grundlage des menschlichen Seins

Leben ist Grundlage jedes Grundrechtsschutzes
= primäres Grundrecht

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3
Q

Persönlicher Schutzbereich

A

jeder natürlichen Person

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4
Q

Schutzobjekt

A

Leben

=

Gesamtheit der körperlichen und geistigen Funktionen
von lebensnotwendiger Bedeutung

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5
Q

Geschützte Ansprüche

Überblick

A
  • Verbot der Todesstrafe
  • Verbot der Auslieferung bei drohender Todesstrafe
  • Gewaltanwendung mit Todesfolge >
    Abwehranspruch vor willkürlicher Staatsgewalt
  • Staatliche Untersuchungs- und Bestrafungspflicht
  • Staatliche Schutzpflichten
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6
Q

Verbot der Todesstrafe

A

Todesstrafe absolut verboten, ist also Kerngehalt.
In Friedens- und Kriegszeiten

Verbot ist in Europa regional-zwingendes Völkerrecht

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7
Q

Verbot der Auslieferung bei drohender Todesstrafe

A

Wenn Land Todesstrafe kennt, Auslieferung nur mit verbindlicher Zusicherung mit Sicherheit der Einhaltung
> Monitoring muss möglich sein

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8
Q

Gewaltanwendung mit Todesfolge

Allgemein

A

Gewalt nicht generell verboten
idR. Eingriff in Unversehrtheit 10 II > 36 Vss.
verboten wenn gegen 10 III verstossen

EGMR: Gewalt mit Todesfolge dann keine 2 EMRK Verletzung,
wenn sie unter strikter Achtung der Verhältnismässigkeit erfolgen und zur Erreichung eines legitimen Ziels absolut notwendig sind

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9
Q

Anwendung potentiell tödlicher Gewalt

A

zB Schusswaffen nur bei

Notwehr und Notwehrhilfe
Festnahme / Unterdrückung Aufstand 2 II a-c EMRK

Bei Festnahme: wenn Person Gefahr für Leib und Leben anderer Personen darstellt + Verdacht Gewaltverbrechen

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10
Q

gezielte Anwendung tödlicher Gewalt

A

sog. gezielter Todesschuss nur

in Notwehrsituation

wenn absolut notwendig
als letztes und einziges Mittel

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11
Q

Anwendung nicht potentiell tödlicher Gewalt

A

kann auch Todesfolgen haben.

Keine Verletzung 10 I, wenn zur Erreichung eines legitimes Zieles unbedingt erforderlich und verhältnismässig

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12
Q

unnötiges Herbeiführen heikler Situationen

A

kann dann bei Todesfolge auch Verletzung sein.

Also auch Organisation und Kontrolle polizeilicher Operationen
sind auf Schonung des Lebens auszurichten

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13
Q

staatliche Untersuchungs und Bestrafrungspflichten

A

Bei ungeklärten Todesfällen: Pflicht zur amtlichen, wirksamen und unabhängigen Untersuchung in angemessener Frist

Bei rechtswidrigen Tötungen: Bestrafungspflicht
= Anspruch Dritter auf Strafverfolgung

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14
Q

Staatliche Schutzpflichten

A

Leben mit allen zumutbaren Mitteln schützen

Pflicht bei ernsthafter und konkreter Gefährdung
durch Dritte oder durch die Umwelt
Verletzung wenn wussten, oder wissen hätten müssen
Pflicht umfasst auch Prävention

Erhöhte Schutzpflicht bei staatlichem Gewahrsam!
Vor allem auch vor Selbstgefährdung…

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15
Q

Kerngehalt

A

Verbot der Todesstrafe als gesicherter Kerngehalt in CH
durch BV definiert

EU: Absolut verboten ist willkürliche Tötung

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