§28 Glaubens- und Gewissensfreiheit Flashcards
Verankerung
15 BV
9 I EMRK
ohne staatliche Neutralität
18 IIII UNO Pakt II
wie 9 I EMRK, plus Gedankenfreiheit*
*Weltanschauungen ohne Bezug zur Transzendenz
Religiöse Erziehung explizit betont
notstandsfest nach 4 II UNO Pakt II
Funktion
religiösen Frieden sichern
Toleranzgebot
Überzeugungen bewahren / im Alltag leben
Freiheitsschutz
- Integrationsfunktion*
- Weltanschauliche Neutralität des Staates*
Persönlicher Schutzbereich
in erster Linie natürliche Personen
303 I ZGB: Religiöse Erziehung der Kinder = ab 16
Juristische Personen ausnahmsweise “wenn sie ihren Statuten nach ein religöses oder kirchliches Ziel verfolgen”.
Schutzobjekt
Aufzählung Übersicht
Glauben
Religion
Überzeugung
Gewissen
Schutzobjekt
Glauben
“grundsätzlich alle Arten von Vorstellungen über die Beziehung des Menschen zum Göttlichen, bzw. zum Transzendenten.”
unbeachtet ihrer quantitativen Verbreitung
Schutzobjekt Religion
“von grösseren Gemeinschaften getragenes System von Vorstellungen über die Existenz von Gegebenheiten jenseits des sinnlich Erfahrbaren”
in weitem Sinn zu verstehen, solange sie eine gewisse grundsätzliche und philosophische Bedeutung haben und eine alles umfassende Weltanschauung vertreten”
Schutzobjekt
weltanschauliche Überzeugung
geschützt, soweit sie mit Fragen der Transzendenz zusammenhängt oder davon beeinflusst ist
oder
soweit durch eine nicht zu hinterfragende Überzeugung betreffend die exestentielle Aufgabe des Menschen auf dieser Welt geprägt wird
Schutzobjekt
Gewissen
innerer Bereich der menschlichen Überzeugung
jene innere kritische Instanz, die dem Leben und Handeln des Einzelnen etische oder moralische Massstäbe setzt.
Geschützte Ansprüche
Aufzählung Übericht
Religiöse Neutralität des Staates 15 I
Freie Wahl und freies Bekenntnis individuell 15 II
und Rituale in Gemeinschaft oder einzeln: Kultusfreiheit
Recht auf religös geprägte Lebensweise
pos. Religionsfreiheit: Beitritt und Zugehörigkeit, Gründung, Unterricht 15 III
neg. Religionsfreiheit: 15 IV
KERNGEHALT
Geschütze Ansprüche
Neutralität
individualrecht: Rüge auf 15 I
zulässig: Besserstellung Landeskirchen
unzulääsig: Partei ergreifen, Religion in staatl. Tätigkeit
insb. religiöse Neutralität der Schule 15 ivm 62 II:
Verzicht auf starke religiöse Symbole
Schüler nicht zur Neutralität verpflichtet
Pflicht zur Dispension aus religiösen Gründen; Feiertage etc
Religionsuntericht ist freiwillig!
Pflicht zur Führung gemischter Schulen
Geschütze Ansprüche
Religiös geprägte Lebensweise
“Sein Verhalten grundsätzlich nach den Lehren des Glaubens auszurichten und den Überzeugungen gmäss zu handeln”
über eigentliche Kultushandlungen hinaus:
Kleidung, Bauwerke, Nahrungsmittel
nicht, Handeln gegen sittliche Grundsätze; Menschenwürde
Sonderstatus-Menschen:
zB Anspruch auf rel. Nahrung im Gefängnis
Religiöse Bestattung
Geschützte Ansprüche
Negative Religionsfreiheit
15 IV
Kein erzwungener Beitritt, kein Zwangsunterricht
Recht auf Austritt aus der Kirche
Kombi mit Lossangung Glauben unzulässig
Befreiung von Kirchensteuern nach Austritt
Wirkung unter Privaten?
Nein, kein Anspruch auf “sterile” Umgebung
!261 STGB! Rel. Friede
Aber Wirkung in Familie, am Arbeitsplatz:
Ehegatten respektieren Glauben untereinander
Kündigung ArbeitsVertrag aus rel. Gründen 336 I b
Einschränkung von Demo-Freiheit
evtl. durch rel. Charakter des Platzes
Kerngehalt
15 IV; neg. Religionsfreiheit
forum internum
psychoaktive Substanzen, Gehirnwäsche, Thought-Crime
Einschränkungen
Allgemein
nicht absolut
Kann unter Vss. von 36 eingeschränkt werden.
vgl 9 II EMRK: Gründe für Einschränkungsinteressen