§28 Glaubens- und Gewissensfreiheit Flashcards

1
Q

Verankerung

A

15 BV

9 I EMRK
ohne staatliche Neutralität

18 IIII UNO Pakt II
wie 9 I EMRK, plus Gedankenfreiheit*
*Weltanschauungen ohne Bezug zur Transzendenz
Religiöse Erziehung explizit betont
notstandsfest nach 4 II UNO Pakt II

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2
Q

Funktion

A

religiösen Frieden sichern
Toleranzgebot

Überzeugungen bewahren / im Alltag leben
Freiheitsschutz

  • Integrationsfunktion*
  • Weltanschauliche Neutralität des Staates*
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3
Q

Persönlicher Schutzbereich

A

in erster Linie natürliche Personen

303 I ZGB: Religiöse Erziehung der Kinder = ab 16

Juristische Personen ausnahmsweise “wenn sie ihren Statuten nach ein religöses oder kirchliches Ziel verfolgen”.

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4
Q

Schutzobjekt

Aufzählung Übersicht

A

Glauben

Religion

Überzeugung

Gewissen

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5
Q

Schutzobjekt

Glauben

A

“grundsätzlich alle Arten von Vorstellungen über die Beziehung des Menschen zum Göttlichen, bzw. zum Transzendenten.”

unbeachtet ihrer quantitativen Verbreitung

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6
Q

Schutzobjekt Religion

A

“von grösseren Gemeinschaften getragenes System von Vorstellungen über die Existenz von Gegebenheiten jenseits des sinnlich Erfahrbaren”

in weitem Sinn zu verstehen, solange sie eine gewisse grundsätzliche und philosophische Bedeutung haben und eine alles umfassende Weltanschauung vertreten”

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7
Q

Schutzobjekt

weltanschauliche Überzeugung

A

geschützt, soweit sie mit Fragen der Transzendenz zusammenhängt oder davon beeinflusst ist

oder

soweit durch eine nicht zu hinterfragende Überzeugung betreffend die exestentielle Aufgabe des Menschen auf dieser Welt geprägt wird

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8
Q

Schutzobjekt

Gewissen

A

innerer Bereich der menschlichen Überzeugung

jene innere kritische Instanz, die dem Leben und Handeln des Einzelnen etische oder moralische Massstäbe setzt.

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9
Q

Geschützte Ansprüche

Aufzählung Übericht

A

Religiöse Neutralität des Staates 15 I

Freie Wahl und freies Bekenntnis individuell 15 II
und Rituale in Gemeinschaft oder einzeln: Kultusfreiheit

Recht auf religös geprägte Lebensweise

pos. Religionsfreiheit: Beitritt und Zugehörigkeit, Gründung, Unterricht 15 III

neg. Religionsfreiheit: 15 IV
KERNGEHALT

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10
Q

Geschütze Ansprüche

Neutralität

A

individualrecht: Rüge auf 15 I

zulässig: Besserstellung Landeskirchen
unzulääsig: Partei ergreifen, Religion in staatl. Tätigkeit

insb. religiöse Neutralität der Schule 15 ivm 62 II:
Verzicht auf starke religiöse Symbole
Schüler nicht zur Neutralität verpflichtet
Pflicht zur Dispension aus religiösen Gründen; Feiertage etc
Religionsuntericht ist freiwillig!
Pflicht zur Führung gemischter Schulen

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11
Q

Geschütze Ansprüche

Religiös geprägte Lebensweise

A

“Sein Verhalten grundsätzlich nach den Lehren des Glaubens auszurichten und den Überzeugungen gmäss zu handeln”

über eigentliche Kultushandlungen hinaus:
Kleidung, Bauwerke, Nahrungsmittel

nicht, Handeln gegen sittliche Grundsätze; Menschenwürde

Sonderstatus-Menschen:
zB Anspruch auf rel. Nahrung im Gefängnis

Religiöse Bestattung

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12
Q

Geschützte Ansprüche

Negative Religionsfreiheit

A

15 IV

Kein erzwungener Beitritt, kein Zwangsunterricht

Recht auf Austritt aus der Kirche
Kombi mit Lossangung Glauben unzulässig

Befreiung von Kirchensteuern nach Austritt

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13
Q

Wirkung unter Privaten?

A

Nein, kein Anspruch auf “sterile” Umgebung

!261 STGB! Rel. Friede

Aber Wirkung in Familie, am Arbeitsplatz:
Ehegatten respektieren Glauben untereinander
Kündigung ArbeitsVertrag aus rel. Gründen 336 I b

Einschränkung von Demo-Freiheit
evtl. durch rel. Charakter des Platzes

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14
Q

Kerngehalt

A

15 IV; neg. Religionsfreiheit

forum internum
psychoaktive Substanzen, Gehirnwäsche, Thought-Crime

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15
Q

Einschränkungen

Allgemein

A

nicht absolut
Kann unter Vss. von 36 eingeschränkt werden.

vgl 9 II EMRK: Gründe für Einschränkungsinteressen

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16
Q

Einschränkungen

Öffentliches Interesse und Schutz der Rechte Dritter

A

insb: religiöser Frieden
aber: Man kann Toleranz zw. rel. Gruppen erwarten!

insb: Neutralität
Einzelner muss Einschr. zur Wahrung der N. hinnehmen

insb: Schutz der Grundrecht Dritter
zB Leib und Leben von Kindern, Ehre etc

17
Q

Einschränkungen

Verhältnismässigkeit

A

Es gelten die allg. Regeln!

Zumutbarkeit: Ist es dem Menschen zuzumuten, gegen relgiöses Gebot zu verstossen?

Schwimmunterricht: Zunehmend restriktive Praxis

18
Q

Abgrenzungen

A

Scientology: Wirtschaftsfreiheit

15 wird durch 8 II verdrängt.

Weltanschauungen politischer und ähnlicher Art:
Kommunikationsgrundrechte