§26 Politische Rechte Flashcards

1
Q

Begriff

A

politische Rechte > “Stimm- und Wahlrecht”
Alle Rechte, die Bürger Mitwirkung an staatl. Willensbildung ermöglichen.
Recht, Referenden, Initiativen und Wahlvorschläge zu unterzeichnen.

staatsrechtliche Perspektive: Organfunktion
Bürger ist Teil des Staatsorgans “Volk” > Rechtfertigung Stimmpflicht.

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2
Q

Stimm- und Wahlrecht im Bund

Voraussetzungen

A

136 I 1 BV regelt abschliessend:

Schweizer Bürgerrecht, auch Auslandschweizer 40 II BV, Mehrfachbürger
vollendetes 18. Lebensjahr
keine bestehende Entmündigung (umfassende Beistandschaft)

Rechtsfolge erfüllter Voraussetzungen:
Eintrag in das Stimmregister der Wohngemeinde 3 I BPR
Register ist öffentlich 4 III BPR
falsche Einträge bis vor BGer 77 I a und 80 BPR

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3
Q

Voraussetzungen

Besonderheiten in den Kantonen

A

Kantone haben Organisationsautonomie bei politischen Rechten
Schranke: Rechtsgleichheit 8, demokr. Verfassung 51 I
> starke Angleichung an Bundesrecht

Kantone können selbst Alter, Ausländerstimmrecht und Auslandschweizerstimmrecht festlegen. Nicht ausserkt. Bürger 39 III.

Einschränkung passives Wahlrecht zulässig bei öffentlichem Interesse.
39 IV: Wartefrist zulässig

Kantonale Regelungen gelten auch für Bundesabstimmungen, wenn Bundesrecht keine Regelung trifft 83 BPR.

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4
Q

Stimmrechtsausübung

Politischer Wohnsitz

A

39 II 1: Bürger übt pol. Rechte am Wohnsitz aus
= Wohnsitzprinzip

39 II 2: Ausnahmen

Wohnsitz bundesrechtlich definiert 3 BPR > 23 I ZGB

+ Eintrag im Stimmregister 4 I 1 BPR

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5
Q

Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen von Bund und Kantonen

A

im Bund: nach kt. und Bundesrecht 83 BPR
im Kt.: nach kantonalem Recht mit Minimalanforderungen von 34 I BV

Stimm- und Wahlzettel 5 I II BPR per Brief und via Urne.
Stimmgeheimnis an Urne ist Inhalt des Stimmrechts!

Einige Kantone: Versammlungssystem.
Stimmgeheimnis kann nicht gewahrt werden.

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6
Q

Stimmrecht der Auslandschweizer

A

im ASG geregelt.

wenn nichts anderes festgelegt: Gleich wie Inländer 15 I ASG
kantonales Recht bleibt vorbehalten 15 II ASG

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7
Q

Wählbarkeit

A

= passives Wahlrecht = sich wählen lassen

NR, BR, BGer: jeder Stimmberechtigte 143 BV, Stimmrecht nach 136 BV

Für BR und BKanzler: Amtsunfähigkeitsverfahren nach 140a

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8
Q

Schutz der politischen Rechte

allgemeine Gewährleistung

A

34 I: Verweisungsnorm
stellt klar, dass pol. Rechte = Grundrecht
Verweist für Bundesebene auf 136, der pers. und sachl. Schutzbereich festlegt.

Für kt. Ebene: Kantonsverfassungen

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9
Q

Schutz der politischen Rechte

Wahl- und Abstimmungsfreiheit

A

34 II garantiert, dass kein Wahl- und Abstimmungsresultat anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Bürger zuverlässig und unverfäschlt wiedergibt.
auch: ungehinderter und umfassender Meinungsbildungsprozess

Wahlverf. muss Zählwert-, Erfolgswert-, und Stimmkraftgleichheit sicherstellen.
zu unterschiedlich grosse Wahlkreise: kleine haben zu hohe Quoren
BGer sieht Quoren von mehr als 10% Wähleranteil kritisch
Problem lässt sich mit “doppeltem Pukelsheim” mildern
= Kantone müssen sich rechtfertigen (Minderheitenschutz)

34 II schützt auch korrekte Durchführung von Abstimmungen und Wahlen
inkl. Formulierung der Frage > keine Sugestivfragen

34 II schützt auch die Einheit der Materie vgl. 75 II BPR

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10
Q

Behördliche Invervention in den Wahl und Abstimmungskampf

A

34 II begrenzt das Engagement der Behörden bei pol. Rechten

Bei Volkswahlen: Enthaltungspflicht, keine Empfehlung nötig
Bei Sachabstimmungen: BR informiert 10a BPR, kurz und sachlich 11 II BPR
Allgemein: zurückhaltend und objektiv

Intervention darüber hinaus bei trifftigen Gründen:
Korrektur von Falschinformation durch Private
Wenn Gemeinde, öff. Unternehmen besonders betroffen
immer: offen deklariert, transparent und verhältnismässig

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11
Q

Rechtsschutz

A

nach 77ff. BPR und 88 BGG
77 BPR: In Bundessachen zunächst Beschwerde an Kantonsregierung
Entscheide kt. Reg. und z.T. Bundeskanzlei: weiter an BGer 88 BPR, 88 I b BGG
Entscheide BVers und BR nicht: 189 IV 1, zB Abstimmungserläuterungen

In Kantonssachen: Weg zum BGer 88 I a BGG

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12
Q

BGer Rspr zur Wahlrechtsgleichheit

Majorz

A

enthält wiederspruch in der Erfolgswertgleichheit
> Stimmen für Unterlegene haben keine Wirkung

Majorz ist rechtfertigungsbedürfdig (Personenwahl entscheidend, nicht Partei)
Hauptproblem: Stimmkraftgleichheit > Ausgestaltung der Wahlkreise

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13
Q

BGer Rspr zur Wahlrechtsgleichheit

Proporz

A

Bei Wahlkreisen mit wenigen Sitzen: hohe natürliche Quoren

“Ein natürliches Quorum ergibt sich, wenn zwar gesetzlich keine Sperrklausel angeordnet ist, aufgrund der geringen Anzahl der Sitze im Wahlkreis aber ein grosser Stimmenanteil erforderlich ist, um einen Sitz zu gewinnen.”

BGer sieht ab 10% kritisch
Argument Rechtfertigung: Minderheitenschutz
doppelter Pukelsheim: Möglichkeit, an kleinen Wahlkreisen festhalten und dennoch genaue Abbildung

Erfolgswertgleichheit und Stimmkraftgleichheit tangiert
Milderung durch Listenverbindungen

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