§23 Wissenschaftsfreiheit Flashcards

1
Q

Verankerung

A

20 BV

15 UNOPI

EMRK und UNOPII nicht ausdrücklich
Teilgehalt der Meinungsäusserungsfreiheit
10 EMRK und 19 II UNOPII

Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin

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2
Q

Funktion

A

Verlangen nach Wissen und Verstehen als grundlegende Ausprägung des menschlichen Wesens

Schutz des Erkenntnisgewinns

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3
Q

Persönlicher Schutzbereich

A

unbesehen ihrer Nationalität alle in Lehre und Forschung wissenschaftlich tätigen Personen

auch juristische Personen (Pharmaunternehmen)

auch öff.-rechtl. Körperschaften: Universitäten

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4
Q

Schutzobjekt

A

20 schützt die wissenschaftlich betriebene Lehre und Forschung.

Was ist Wissenschaft? > Vielfalt der Wissenschaftsverständnisse
was von scientific community als wissenschaftlich anerkannt

Forschung = Methode zur vertiefung und Mehrung der Erkenntnisse
= geistige Tätigkeit mit dem Ziel, methodisch kontrolliert, systematisch und nachprüfbar neue Kenntnisse und Erkenntnisse zu gewinnen.

gehört dazu: Dokumentation und Weitergabe an Öffentlichkeit

wissenschaftliche Lehre: umschliesst alle Handlungen von Lehrenden, die für die Vermittlung wissenschaftlichen Wissens an Lernende notwendig sind.

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5
Q

geschützte Ansprüche

A

20 ist primär Abwehrrecht
zwei Teilgehalte: Forschung und Lehre

Lehre: Wahl des Themas, Methode, Didaktik

UNOPI: passive Wissenschaftsfreiheit: Anpruch auf Empfang anerkannt

Kein justiziabler Anspruch auf staatliche Leistung!
Kein Anspruch auf Zugang zu Hochschulstudium
Kein Anspruch auf Anstellung oder Förderung!
evtl Anspruch auf amtliche Akten…

objektiv-rechtlich: forschungsfreundliches Recht > 64 BV

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6
Q

Kerngehalt

A

systematische Vorzensur

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7
Q

Einschränkungen

A

Lehrfreiheit
Lehrauftrag, Lehrpläne, Prüfungsordnung

Forschungsfreiheit
Bewilligungen, generelles Verbot bestimmter Forschung

Eingriffsinteressen
Persönlichkeitsrechte Dritter, öffentliche Gesundheit, Umwelt, Tierschutz
Biomedizin: Menschenwürde

Bei Sonderstatus: herabgesetzte Anforderungen an Normdichte/Stufe

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8
Q

Abgrenzungen

A

nicht-akademische Lehre: Meinungsfreiheit / G&G Freiheit

Kommerz im Vordergrund: Wirtschaftsfreiheit

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