§23 Wissenschaftsfreiheit Flashcards
Verankerung
20 BV
15 UNOPI
EMRK und UNOPII nicht ausdrücklich
Teilgehalt der Meinungsäusserungsfreiheit
10 EMRK und 19 II UNOPII
Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin
Funktion
Verlangen nach Wissen und Verstehen als grundlegende Ausprägung des menschlichen Wesens
Schutz des Erkenntnisgewinns
Persönlicher Schutzbereich
unbesehen ihrer Nationalität alle in Lehre und Forschung wissenschaftlich tätigen Personen
auch juristische Personen (Pharmaunternehmen)
auch öff.-rechtl. Körperschaften: Universitäten
Schutzobjekt
20 schützt die wissenschaftlich betriebene Lehre und Forschung.
Was ist Wissenschaft? > Vielfalt der Wissenschaftsverständnisse
was von scientific community als wissenschaftlich anerkannt
Forschung = Methode zur vertiefung und Mehrung der Erkenntnisse
= geistige Tätigkeit mit dem Ziel, methodisch kontrolliert, systematisch und nachprüfbar neue Kenntnisse und Erkenntnisse zu gewinnen.
gehört dazu: Dokumentation und Weitergabe an Öffentlichkeit
wissenschaftliche Lehre: umschliesst alle Handlungen von Lehrenden, die für die Vermittlung wissenschaftlichen Wissens an Lernende notwendig sind.
geschützte Ansprüche
20 ist primär Abwehrrecht
zwei Teilgehalte: Forschung und Lehre
Lehre: Wahl des Themas, Methode, Didaktik
UNOPI: passive Wissenschaftsfreiheit: Anpruch auf Empfang anerkannt
Kein justiziabler Anspruch auf staatliche Leistung!
Kein Anspruch auf Zugang zu Hochschulstudium
Kein Anspruch auf Anstellung oder Förderung!
evtl Anspruch auf amtliche Akten…
objektiv-rechtlich: forschungsfreundliches Recht > 64 BV
Kerngehalt
systematische Vorzensur
Einschränkungen
Lehrfreiheit
Lehrauftrag, Lehrpläne, Prüfungsordnung
Forschungsfreiheit
Bewilligungen, generelles Verbot bestimmter Forschung
Eingriffsinteressen
Persönlichkeitsrechte Dritter, öffentliche Gesundheit, Umwelt, Tierschutz
Biomedizin: Menschenwürde
Bei Sonderstatus: herabgesetzte Anforderungen an Normdichte/Stufe
Abgrenzungen
nicht-akademische Lehre: Meinungsfreiheit / G&G Freiheit
Kommerz im Vordergrund: Wirtschaftsfreiheit