§22 Vereinigungsfreiheit Flashcards
Verankerung
23 BV
11 EMRK, 22 UNOPII, kein weiterer Schutz
Funktion
politische Realität (Parteien, Organisationen)
Verfolgen eines gemeinsamen ideellen Ziels.
Verstärkung der Anliegen und Meinungen.
Persönlicher Schutzbereich
jede Person
entgegen Wortlaut auch juristische Personen
(Sonderstatus kann mehr Einschränkungen rechtfertigen)
Schutzobjekt
Vereinigungen = auf Dauer ausgerichtete Zusammenschlüsse von mehrerer natürlicher oder juristischer Personen mit einem gemeinsamen ideellen Zweck.
- weiter ideeller Zweck: auch Sport, Kultur
- kein Schutz: rechtswidrige / staatsgefährliche Zwecke
- Vereine nach 60ff ZGB und andere rechtsförmige Zusammenschlüsse
- für neg. Vereinigungsfreiheit: auch öff.-rechtl. Körperschaften
Geschützte Ansprüche
Vereinigungen bilden, beitreten und anzugehören. An Tätigkeiten beteiligen.
Vereinstätigkeit selbst (zB Fussballspiel) ist nicht grundrechtlich geschützt.
allenfalls: persönliche Freiheit / Meinungsfreiheit
objektiv-rechtlich: rechtliche Rahmenbedingungen schaffen: 60ff. ZGB
negative Vereinigungsfreiheit: Kein Zwang zum Beitritt/Verbleiben
Kein Anspruch auf Beitritt: Privatautonomie
Kerngehalt
nicht: Zwangsmitgliedschaft
zulässig, wenn Verein politisch neutral
absolut geschützt: Vereinigung als Rechtsinstitut
Einschränkungen
Prüfschema nach 36 BV
stärkste: Verbot einer Vereinigung 275ter StGB
Anforderungen an Verbot politischer Parteien hoch.
selbständige Verodnungen BR nach 185 III:
auch für schwere Eingriffe (Del.Vss. 1-4)
wenn zeitliche Dringlichkeit, sonst: Justiz
Abgrenzungen
wenn Komm. in rechtlich organisierter Gruppe:
Vereinigungsfreiheit zuerst!
Veranstaltungen des Vereins mit offenem Publikum:
Versammlungsfreiheit zuerst!
Religiöse Vereinigungen:
G&G Freiheit geht vor!
wirtschaftliche Vereinigungen:
W Freiheit geht vor!