§21 Versammlungsfreiheit Flashcards

1
Q

Verankerung

A

22 BV

11 EMRK, 21 UNOPII, ohne zusätzlichen Schutz

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2
Q

Funktion

A

Versammlung als besonders wirksame Form der Meinungsäusserung!

menschenrechtliche
Meinungsbildung und Meinungsaustausch

und demokratische Funktion
Diskurs ausserhalb der Parteien (Vereine)

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3
Q

Persönlicher Schutzbereich

A

natürliche Personen

jusristische Personen als Veranstalter

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4
Q

Schutzobjekt

A

Versammlungen = verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck.

  • vorübergehende Zusammenkunft mehrer Personen
  • minimale Planmässigkeit, keine rechtliche Organisation nötig
  • keine politische Zielsetzung nötig / -minimale ideelle Inhalte
  • räumlich: auf privatem oder öff. Grund, geschlossen oder frei
  • persönlich: geschlossen oder offene Teilnahme
  • zeitlich: vor und während der Veranstaltung
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5
Q

Schutz nur friedlicher Veranstaltungen?

A

11 I EMRK und 21 UNOPII: “friedlich”

Auch BGer: öffentliche Ordnung lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen,
die mit rechtswidrigen Handlungen verbunden sind.
Randalierung =/= Demonstration

>nicht friedliche: Kein Grundrechtsschutz
EGMR: es muss zwischen friendlichen und gewaltätigen unterschieden werden!

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6
Q

Geschützte Ansprüche

A

Versammlungen organisieren, teilnehmen, fernbleiben.
=abwehrrechtlicher Aspekt

positive Leistungsansprüche?
-Nutzung öffentlicher Grund

Schutzansprüche?
- Schutz vor Gegendemo / Störer

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7
Q

Kerngehalt

A

Verbot der vorgängigen und systematischen Inhaltskontrolle von ideellen Veranstaltungen.

Generelles Verbot aller Versammlungen

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8
Q

Einschränkungen

A

Bewilligungspflichten, präventive Verbote, Auflagen, Vermummungsverbot,
Verhinderung der Teilnahme, Auflösung, Sanktionen gegen Veranstalter und TN

36 BV Prüfschema!

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9
Q

Abgrenzungen

A

Kommunikation im geschlossenen Rahmen von organisierten Vereinen oder anderen juristischen Personen: Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Religiöse Prozessionen: G&G Freiheit zusers, VersammF. susidiär.

Künstlerische Auseinandersetzung: Primär Kunstfreiheit

Wissenschaftliche Zusammenkünfte: Wissenschaftsfreiheit

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