§18 Meinungsfreiheit Flashcards
Verankerung
16 I und II
Abs. 2 als Konkretisierung von Abs. 1, ohne Ausdehnung Schutzbereich
10 EMRK 19 UNOPII, kein weiterer Schutz
Funktion
generelle Gewährleistung freier Kommunikation
Auffanggrundrecht > unechte Grundrechtskonkurrenz
Persönlicher Schutzbereich und Schutzobjekt
siehe §17
Geschützte Ansprüche
klassisches Freiheitsrecht
Meinung bilden, äussern, verbreiten.
Bildung
innerer Aspekt forum internum: Entscheidungsfreiheit, mit welchen Themen man sich befassen will, aus welchen Quellen man sich informieren will und welche Schlüsse man daraus zieht.
Äusserung
an die Mitwelt gerichteten, kommunikativen Aspekt
Kein Anspruch darauf, für die Verbreitung seiner Meinung
vorhandene Medien beliebig in Anspruch nehmen zu können.
Kerngehalt
forum internum
Gehirnwäsche, Psychopharmaka
Einschränkungen
haben und bilden können nie engeschränkt werden.
Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit
müssen Art. 36 BV genügen.