§13 Schutz der Privatsphäre Flashcards
Verankerung
13 BV
8 EMRK, 17 UNOPII
Funktion
Mindestmass an Privatheit
Freie Entwicklung der Persönlichkeit
Mensch als soziales Wesen
Integrität der Lebensgestaltung
persönlicher Schutzbereich
allen natürlichen Personen
Juristische Personen, wenn nicht untrennbar auf
die Existenz einer natürlichen Person gerichtet ist.
insb: Wohnung, Post, …
nicht: Privat/Familienleben
Überblick: Schutzobjekt und geschützte Ansprüche
schützt Privatspähre und damit den für die Entwicklung und Entfaltung der individuellen Persönlichkeit zentralen Lebensbereich.
im privatem Raum und in der Öffentlichkeit (<keine><span>)</span></keine>
Verpflichtet Staat zu einem Unterlassen (Abwehrrecht)
Achtung des Privatlebens
Schutzbereich
BGer: Recht, Lebensweise zu wählen, seine Freizeit zu gestalten
und Kontakt mit Anderen zu haben.
= Summe jener privaten Lebenssachverhalte, die der Einzelne als Privatsache abgeschirmt haben möchte, unabhängig davon, ob die Vorgänge Dritten als schutzwürdig erscheinen oder nicht.
Teilgehalte Privatspähre
- *Geheim- und Intimspähre** > selbst entscheiden, was offenbart wird
- *Freiheit des Beziehungslebens >** Bez. eingehen, pflegen, ablehnen.
- *Name und dessen Verwendung** > (nicht) bekanntgeben, unterwegs ohne ID
Daten
Übermittlung: Fernmeldegeheimnis 13 I
nur bei sich gespeichert: Privatsphäre 13 I
Daten betreffen nicht Privatsphäre: persönliche Freiheit 10 II
Achtung des Privatlebens
Einschränkungen
nach 36 BV!
zB. Tragen von Namensschildern (leicht), Observation versicherter Personen (zulässig)
Einschränkung Beziehungslebens: kann sich aus ausländerrechtlichen Massnahmen ergeben.
Achtung des Familienlebens
Schutzbereich
schützt Zusammenleben und die persönlichen Kontakte unter Familienmitgliedern
auch negative Gewährleistung: nicht zu Zusammenleben gezwungen.
Familie: nicht auf traditionelle Kernfamilie beschränkt
Beziehung zwischen allen nahen Verwandten, die eine Rolle spielen.
Vss: Beziehung muss tatsächlich gelebt werden / gewisse nähe
Indikatoren: Blutsverwandtschaft, Zusammenleben, Fürsorgepflicht, Abhängigkeit
nicht: gleichgeschlechtliche Partnerschaften > Achtung Privatleben
Achtung des Familienlebens
insbesondere Geltung des Anspruchs im Ausländerrecht
Zentrale Fragen:
Familienleben als Schutz vor Ausweisung?
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung wegen Familie?
Anspruch auf Familiennachzug?
Vss. Anspruch auf Anwesenheit nach BGer:
-intakte und gelebte familiäre Beziehung zu einer in CH lebenden Person
-diese Person hat gefestigtes Anwesenheitsrecht (oder faktischer Dauerstatus)
-über Interesse Einwanderungspolitik keine Sicherheits/Ordnungsbedenkeen
= Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung
Achtung des Familienlebens
Einschränkungen
zB Landesverweis, Nichterteilung Aufenthaltsbewilligung, Ablehnung Familiennachzug > nach Vss. von 36 BV!
Interessen
Wahrung der Landesinteressen im Ausland
innere und äussere Sicherheit
Aufrechterhaltung der CH-Rechtsordnung
fremndenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten
Schutz für Überfremndung
Verhältnismässigkeit
Zumutbarkeit, ob Partner dem Ausgewiesenen folgen kann…
Achtung der Wohnung
Schutzbereich
Wohnung = Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen: auch Hotelzimmer, Wohnwagen, Balkone etc.
Auch Geschäftsräume teilweise (weniger weit) zB Geschäftsgeheimnisse
Schutz vor unbefugtem Eindringen, Ausspähen, Aushorchen, Beschädigung, Zerstörung, Zugangsbeschränkungen (zB Fernhalteverfügung)
Achtung der Wohnung
Einschränkungen
Vss. nach 36 BV
Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Schutzbereich
schützt Privatsphäre bei der Verwendung von Kommunikationsmitteln
auch für Sonderstatus!
Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Einschränkungen
zB amtliche Überwachung, Abhören Telefon, Kontolle der Post
Interessen (im Gefängnis)
Aufrechterhaltung eines ordentlichen Anstaltsbetriebs
Schutz vor Kollusion / Strafvereitelung
Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten
Schutzbereich
= Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung
= Recht selbst zu bestimmen, ob, wem und wann man persönliche Lebenssachverhalte, Gedanken, Empfindungen und Gefühle offenbaren will.
alle eigenen, personenbezogenen Daten
über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, über Massnahmen der sozielen Hilfe sowie Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen
Wortlaut 13 II: Missbrauch, aber:
jede Bearbeitung fällt in den Schutzbereich!
Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten
Einschränkungen
nach 36 BV!
gesetzliche Grundlage
DSG, StPO, Zollgesetz, DNA-Profil-Gesetz
Interesse
Aufklärung von Straftaten
Verhinderung von Straftaten