§13 Schutz der Privatsphäre Flashcards

1
Q

Verankerung

A

13 BV

8 EMRK, 17 UNOPII

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2
Q

Funktion

A

Mindestmass an Privatheit

Freie Entwicklung der Persönlichkeit

Mensch als soziales Wesen

Integrität der Lebensgestaltung

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3
Q

persönlicher Schutzbereich

A

allen natürlichen Personen

Juristische Personen, wenn nicht untrennbar auf
die Existenz einer natürlichen Person gerichtet ist.
insb: Wohnung, Post, …
nicht: Privat/Familienleben

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4
Q

Überblick: Schutzobjekt und geschützte Ansprüche

A

schützt Privatspähre und damit den für die Entwicklung und Entfaltung der individuellen Persönlichkeit zentralen Lebensbereich.

im privatem Raum und in der Öffentlichkeit (<keine><span>)</span></keine>

Verpflichtet Staat zu einem Unterlassen (Abwehrrecht)

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5
Q

Achtung des Privatlebens

Schutzbereich

A

BGer: Recht, Lebensweise zu wählen, seine Freizeit zu gestalten
und Kontakt mit Anderen zu haben.

= Summe jener privaten Lebenssachverhalte, die der Einzelne als Privatsache abgeschirmt haben möchte, unabhängig davon, ob die Vorgänge Dritten als schutzwürdig erscheinen oder nicht.

Teilgehalte Privatspähre

  • *Geheim- und Intimspähre** > selbst entscheiden, was offenbart wird
  • *Freiheit des Beziehungslebens >** Bez. eingehen, pflegen, ablehnen.
  • *Name und dessen Verwendung** > (nicht) bekanntgeben, unterwegs ohne ID

Daten
Übermittlung: Fernmeldegeheimnis 13 I
nur bei sich gespeichert: Privatsphäre 13 I
Daten betreffen nicht Privatsphäre: persönliche Freiheit 10 II

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6
Q

Achtung des Privatlebens

Einschränkungen

A

nach 36 BV!

zB. Tragen von Namensschildern (leicht), Observation versicherter Personen (zulässig)

Einschränkung Beziehungslebens: kann sich aus ausländerrechtlichen Massnahmen ergeben.

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7
Q

Achtung des Familienlebens

Schutzbereich

A

schützt Zusammenleben und die persönlichen Kontakte unter Familienmitgliedern
auch negative Gewährleistung: nicht zu Zusammenleben gezwungen.

Familie: nicht auf traditionelle Kernfamilie beschränkt
Beziehung zwischen allen nahen Verwandten, die eine Rolle spielen.
Vss: Beziehung muss tatsächlich gelebt werden / gewisse nähe
Indikatoren: Blutsverwandtschaft, Zusammenleben, Fürsorgepflicht, Abhängigkeit
nicht: gleichgeschlechtliche Partnerschaften > Achtung Privatleben

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8
Q

Achtung des Familienlebens

insbesondere Geltung des Anspruchs im Ausländerrecht

A

Zentrale Fragen:
Familienleben als Schutz vor Ausweisung?
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung wegen Familie?
Anspruch auf Familiennachzug?

Vss. Anspruch auf Anwesenheit nach BGer:
-intakte und gelebte familiäre Beziehung zu einer in CH lebenden Person
-diese Person hat gefestigtes Anwesenheitsrecht (oder faktischer Dauerstatus)
-über Interesse Einwanderungspolitik keine Sicherheits/Ordnungsbedenkeen
= Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung

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9
Q

Achtung des Familienlebens

Einschränkungen

A

zB Landesverweis, Nichterteilung Aufenthaltsbewilligung, Ablehnung Familiennachzug > nach Vss. von 36 BV!

Interessen
Wahrung der Landesinteressen im Ausland
innere und äussere Sicherheit
Aufrechterhaltung der CH-Rechtsordnung
fremndenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten
Schutz für Überfremndung

Verhältnismässigkeit
Zumutbarkeit, ob Partner dem Ausgewiesenen folgen kann…

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10
Q

Achtung der Wohnung

Schutzbereich

A

Wohnung = Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen: auch Hotelzimmer, Wohnwagen, Balkone etc.

Auch Geschäftsräume teilweise (weniger weit) zB Geschäftsgeheimnisse

Schutz vor unbefugtem Eindringen, Ausspähen, Aushorchen, Beschädigung, Zerstörung, Zugangsbeschränkungen (zB Fernhalteverfügung)

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11
Q

Achtung der Wohnung

Einschränkungen

A

Vss. nach 36 BV

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12
Q

Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Schutzbereich

A

schützt Privatsphäre bei der Verwendung von Kommunikationsmitteln

auch für Sonderstatus!

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13
Q

Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Einschränkungen

A

zB amtliche Überwachung, Abhören Telefon, Kontolle der Post

Interessen (im Gefängnis)
Aufrechterhaltung eines ordentlichen Anstaltsbetriebs
Schutz vor Kollusion / Strafvereitelung

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14
Q

Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten

Schutzbereich

A

= Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung
= Recht selbst zu bestimmen, ob, wem und wann man persönliche Lebenssachverhalte, Gedanken, Empfindungen und Gefühle offenbaren will.

alle eigenen, personenbezogenen Daten
über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, über Massnahmen der sozielen Hilfe sowie Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen

Wortlaut 13 II: Missbrauch, aber:
jede Bearbeitung fällt in den Schutzbereich!

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15
Q

Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten

Einschränkungen

A

nach 36 BV!

gesetzliche Grundlage
DSG, StPO, Zollgesetz, DNA-Profil-Gesetz

Interesse
Aufklärung von Straftaten
Verhinderung von Straftaten

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16
Q

Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten

Staatliche Leistungspflichten?

A

punktuell Ansprüche auf staatliche Leistung:
Einsicht in eigene Akten mit Interessenabwägung!

Anspruch auf Berichtigung falscher Daten

Anspruch auf Löschung bei widerrechtlicher Erhebung oder langer Aufbewahrung

17
Q

Kerngehalt

A

durch BGer noch nicht definiert

Am Ehesten: Abschaffung Datenschutz/Fernmeldegeheimnis

18
Q

Abgrenzungen

A

Recht auf Privatsphäre 13 I abzugrenzen von:

von der persönlichen Freiheit 10 II

und von der

informationellen Selbstbestimmung 13 II