§19 Informationsfreiheit Flashcards

1
Q

Verankerung

A

16 III

10 EMRK, 19 II UNOPII

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2
Q

Funktion

A

Information als Voraussetzung zur Meinungsbildung

Grundlage der demokratischen Staatsordnung

Besonders wichtig für Medienschaffende

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3
Q

Persönlicher Schutzbereich

A

alle natürlichen und juristischen Personen

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4
Q

Schutzobjekt

A

schützt Empfangen, Beschaffen und Verbreiten von Information

weit gefasst: Recht, Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

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5
Q

Geschützte Ansprüche

Überblick

A

Empfangsfreiheit
ungehinderter Empfang und Verbreitung von Meinungen und Nachrichten

Freiheit der Informationsbeschaffung
Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren

= 16 III Informationsfreiheit
kein Anspruch auf staatliche Leistung: klassisches Abwehrrecht
Keine Pflicht der Behörden, von sich aus über Tätigkeit zu informieren

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6
Q

Empfangs- und Verbreitungsfreiheit

A

staatliche oder private Nachrichten und Meinungen frei empfangen
erforderliche Empfangseinrichtungen betreiben

geschützt ist das Recht, Filmvorführungen zu besuchen, Druckerzeugnisse ideellen Inhalts zu konsumieren, Informationen über das Internet abzurufen oder meinungsbildende Kommunikation mit Dritten zu führen

Beeinträchtigt zB durch Antennenverbot

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7
Q

Freiheit der Informationsbeschaffung
aus frei zugänglichen Quellen

A

aktive Beschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen

Empfang privater Information wird spezifischer durch Empfangsfreiheit geschützt!

Wann ist amtliche Quelle allgemein zugänglich?
wenn sie aufgrund einer besonderen Vorschrift (Verord, Gesetz, Verf.) öffentlich
zB Parlamentsverhandlungen, gewisse Register (nicht:GB, weil Interesse nachw.)

BGer sieht Verwaltungs- und Regierungstätigkeit als Summe interner Vorgänge
Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt

Öffentlichkeitsgesetz, 180 II BV, 10 RVOG > macht BVerwalt./Reg. öff. Quelle
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt

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8
Q

Einschränkungen

A

Eingriff in abwehrrechtlichen Gehalt: nach 36 BV.

Eingriff in aktive Informationsbeschaffung: nach 36 BV.
zB 4 ParlG, 69ff. ZPO, 54 ZPO
Schutz Persönlichkeitsrechte Dritter

wenn Quelle nicht öffentlich:
Schutzbereich nicht eröffnet!

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9
Q

Abgrenzungen

A
  • *Einsicht in amtliche Akten:** auch aus Wissenschaftsfreiheit 20
  • *Akten zu eigener Person:** informationelle Selbstbestimmung 13 II
  • *Eigene Verfahrensakten:** rechtliches Gehör 29 II

Gerichtsöffentlichkeit
30 III schützt eigentlich Parteien,
aber auch Medienschaffende können sich darauf berufen.

Informationbeschaffung durch Medienschaffende
Medienfreiheit 17 ist das speziellere Grundrecht

Information bei Wahlen und Abstimmungen
34 verbietet den Behörden eine Informationstätigkeit, welche die freie und unverfälschte Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt.

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