§25 Petitionsrecht Flashcards
Verankerung
33 BV
international:
wird teilweise durch Meinungsfreiheit abgedeckt
10 EMRK, 19 UNOPII
Funktion
vermittelt, ausserhalb formalisierter Verfahren einen minimalen Anspruch auf ungehinderte und repressionsfreie Artikulation seiner Anliegen gegenüber den Behörden.
Persönlicher Schutzbereich
jede Person
natürliche Personen unbesehen der Nationalität
juristische Personen des Privatrechts
Schutzobjekt
33 schützt den Einzelnen bei der Eingabe von Petitionen an Behörden.
Petition (Bittschrift) = Begehren, dass eine Behöre ein spezifisches Anliegen zur Kenntnis nimmt. Unabhängig der Bezeichnung: Vorschläge, Gesuche, “Klage”
Adressatin: Behörde
Petition an Gericht: problematisch
Verfahrensinstrument nutzen!
geschützte Ansprüche
ungehindert Petitionen an Behörden richten, ohne deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile befürchten zu müssen.
Behörde ist verpflichtet, Petition zur Kenntnis zu nehemen.
Behörde darf keine Gebühren erheben.
Kein Anspruch auf Beantwortung
Leistungsanspruch?
Benutzung öffentlichen Grundes, wie andere KGR
Einschränkungen
nach 36 BV!
zB Anforderung an Form
dürfen nicht überspitzt werden…
Abgrenzungen
nicht konkretets Anliegen an Behörde:
Meinugsfreiheit 16
Im Justizverfahren:
Einschlägige Grundrecht dort!