§25 Petitionsrecht Flashcards

1
Q

Verankerung

A

33 BV

international:
wird teilweise durch Meinungsfreiheit abgedeckt
10 EMRK, 19 UNOPII

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2
Q

Funktion

A

vermittelt, ausserhalb formalisierter Verfahren einen minimalen Anspruch auf ungehinderte und repressionsfreie Artikulation seiner Anliegen gegenüber den Behörden.

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3
Q

Persönlicher Schutzbereich

A

jede Person

natürliche Personen unbesehen der Nationalität

juristische Personen des Privatrechts

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4
Q

Schutzobjekt

A

33 schützt den Einzelnen bei der Eingabe von Petitionen an Behörden.

Petition (Bittschrift) = Begehren, dass eine Behöre ein spezifisches Anliegen zur Kenntnis nimmt. Unabhängig der Bezeichnung: Vorschläge, Gesuche, “Klage”

Adressatin: Behörde
Petition an Gericht: problematisch
Verfahrensinstrument nutzen!

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5
Q

geschützte Ansprüche

A

ungehindert Petitionen an Behörden richten, ohne deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile befürchten zu müssen.

Behörde ist verpflichtet, Petition zur Kenntnis zu nehemen.
Behörde darf keine Gebühren erheben.
Kein Anspruch auf Beantwortung

Leistungsanspruch?
Benutzung öffentlichen Grundes, wie andere KGR

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6
Q

Einschränkungen

A

nach 36 BV!

zB Anforderung an Form
dürfen nicht überspitzt werden…

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7
Q

Abgrenzungen

A

nicht konkretets Anliegen an Behörde:
Meinugsfreiheit 16

Im Justizverfahren:
Einschlägige Grundrecht dort!

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