§15 Niederlassungsfreiheit Flashcards
Verankerung
24 BV
12 1 UNOPII (CH hat Vorbehalt)
Funktion
zwei Ziele
bundesstaatliche Funktion; freier Personenverkehr innerhalb der Eidgenossenschaft
idividualrechtliche Funktion: Ausdruck des Selbstbestimmungsrecht, Voraussetzung für Ausübung weiterer GR: zB Familienleben 13 I
persönlicher Schutzbereich
nur Personen mit schweizer Bürgerrecht
EU EFTA Bürger können sich zwar berufen
FZA gibt ihnen aber grössere Niederlassungfreiheit
ausserhalb EU EFTA: Kein Anspruch auf Anwesenheit
Kein Anspruch auf bewilligungsfreien Wechsel des Wohnortes
Schutzobjekt
24 schützt die Freiheit der Niederlassung im Sinn der rechtlichen Möglichkeit dauerhaften Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz.
insbesondere: Begründung Wohnsitz isV 23 I, 24 II ZGB
Geschützte Ansprüche
Freizügigkeit im Innern
Aufenthaltsort begründen und wieder verlassen
Ausreise und Auswanderung ins Ausland 24 II
Recht auf Rückkehr 24 II
Kerngehalt
Zwangsexilierung von Schweizern
nicht: zwangsweise Zuweisung eines Wohn/Aufenthaltsorts
(fällt zusammen mit 25 I)
Einschränkungen
Prüfschema 36
Wichtig im öffentlichen Dienst sog. Residenzpflicht, idR schwerer Eingriff
Interesse: dienstliche Notwendigkeit, Verbundenheit Bevölkerung
kein Interesse: Steuergründe
Anordnung darf keine Disziplinarmassnahme sein!
Verhältnissmässigkeit: Interesse der Familienangehörigen
Abgrenzungen
Niederlassungsfreiheit schützt Verweilen.
Zugang zu einer bestimmten, rechtlich und faktisch zugänglichen Örtlichkeit beschränkt oder am physischen Weggehen behindert: Bewegungsfreiheit