§14 Recht auf Ehe und Familie Flashcards
Verankerung
14 BV
ähnliche Garantien 12, 8 EMRK
23 UNOPII
Uno-Kinderrechtskonvention
Funktion
objektiv-rechtliche Dimension:
Institut der Ehe in der Rechtsordnung
= Institutsgarantie
Persönlicher Schutzbereich
natürliche Personen im heiratsfähigen Alter
Auch in Sonderstatusverhältnissen
negative Ehefreiheit steht auch Minderjährigen zu
vgl. 23 III UNOPII zu Zwangsheirat
Schutzobjekt
Ehefreiheit schützt Ehe
“das Institut der Ehe als solches, so wie die kulturelle Entwicklung es gestaltet hat und wie es den sittlichen Anschauungen der Bürgerinnen und Brüger entspricht”
Ehe = auf Dauer angelegte Zusammenleben von Mann und Frau in einer umfassenden Lebensgemeinschaft
Geschützte Ansprüche
Recht, mit einem frei gewählten Partner die Ehe einzugehen.
positive Ehefreiheit > Einschränkung nach 36 BV
negative Ehefreiheit
Recht, nicht zu heiraten. (Zwangsheirat)
Nicht geklärt: Recht auf Scheidung
Kerngehalt
Verbot der Zwangsheirat,
generelles Verbot der Heirat einer Personengruppe
Untergrabung des Instituts der Ehe
Einschränkungen
müssen 36 BV standhalten
gesetzliche Grundlage für Ehehindernisse > 94-107 ZGB
An Urteilsfähigkeit werden keine
allzu hohen Anforderungen gestellt
öffentliches Interesse
Verhältnismässig
Recht auf Familie?
systematische Einordnung:
Recht eines verheirateten Paares auf Familiengründung
Kinder haben oder adoptieren.
Das Familienleben (auch unverheirateter/eingetr. Partner) wird durch 13 geschützt.