§17 Kommunikationsgrundrechte Flashcards
Verankerung
Meinungs- und Informationsfreiheit 16 BV
Medienfreiheit 17 BV
Wissenschaftsfreiheit 20 BV
Kunstfreiheit 21 BV
Versammlungsfeiheit 22 BV
Vereinigungsfreiheit 23 BV
__________________________________________
Freiheit der Meinungsäusserung 10 EMRK
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 11 EMRK
weitgehende Identsich: 19 21 UNO Pakt II
Funktion
kommunikativer Austausch als elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung und menschl. Identität
Grundlage für eine pluralistisch-demokratische Gesellschaft
Persönlcher Schutzbereich
KommGr sind Menschenrechte
natürliche Personen
Juristische Personen,
soweit nicht unmittelbar an meinschlliche Eigenschaften anknüpfen
auch Sonderstatuspers.
aber: Verhältnis kann Beschränkungen rechtfertigen.
Grenze: öffentliches Vertrauen (zB in die Justiz)
Schutzobjekt
Gemeinsamer Nenner:
Bildung, Äusserung und Verbreitung von Meinungen
Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und mitteilbar gemachte Überzeugungen in der Art von Stellungnahmen, Wertungen, Anschauungen, Auffassungen und dergleichen.
Begriff nicht zu eng auslegen; auch Information ohne wertenden Gehalt!
Form und Mittel der Kommunikation und deren Qualität ist irrelevant.
ideelle Inhalte. Kommerz=Wirtschaftsfreiheit.
Geschützte Ansprüche
KommGR als klassisches Freiheitsrecht
Meinungen bilden, haben und kommunizieren.
=Abwehransprüche
Leistung:
Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes
Anspruch auf Schutz gegen Störer (zB Gegendemonstranten)
objektiv-rechtliche Dimension:
35: Zum Durchbruch verhelfen.
Freundliche Ausgestaltung der Rechtsordnung (zB bez. Medien).
Kerngehalte
Idividuum zur inneren Identifikation mit einer ihm fremnden Meinung zwingen.
Schutz des forum internum wirkt absolut.
Vorzensur = vorgängige und systematische Inhaltskontrolle
nicht: Nachzensur
Bedingter Anspruch auf Benützung des öff. Grundes
Funktion der KommGR verlangt Öffentlichkeit!!!
BGer anerkennt bedingten Anspruch auf Benützung
=justiziabler Leistungsanspruch
Anspruch auf Areal, das dem Publizitätbedüfnis entspricht.
öff. Grund: nicht nach Eigentum, sondern gemäss Widmung!
Bei Gemeingebrauch ist Anspruch unbedingt.
Gesteigerter Gemeingebrauch
Anspruch unter Vorbehalt der
vorhandenen Kapazitäten und der gemeinverträglichen Nutzung.
Nutzungsarten, die den bestimmungsgemässen Gebrauch einer öffentlichen Sache übersteigen oder nicht mehr gemeinverträglich sind, weil sie die gleichzeitige Mitbenutzung der öffentlichen Sache durch Dritte erheblich behindern.
Bewilligungspflicht?
privater Grund / Gemeingebrauch:
darf keiner Bewilligungspflicht unterstellt werden!
gesteigerter Gemeingebrauch:
Ja, weil Nutzungsinteressen koordiniert und evtl. priorisiert werden Müssen.
Bewilligungserfordernisse, Auflagen und Verbot sind Eingriff in den Schutzbereich!
= Müssen 36 genügen!
Schutzpflichten
Anspruch auf staatlichen Schutz der Kommunikation.
durch geeignete Massnahmen; zB Polizeischutz
Einschränkungen; Gemeinsame Aspekte
Eingriff?
Müssen 36 Vss. genügen!
Wegen doppelter Schutzrichtung (chilling effect) sind Anforderungen hoch.
vgl. Schranken von 10 2 EMRK…
Eingriff in der Regel direkt durch staatlich Handlung
aber auch indirekt über chilling effect (vgl. Kritik am Verfahren)
Gesetzliche Grundlage
Ausnahme?
Siehe
StGB: Schutz der Ehre, des öffentlichen Friedens
RTVG
Zivilrechtlicher Ehrenschutz 28 ZGB
Ausnahme beim öff. Grund:
Einführung von Bewilligungspflicht ohne gesetzliche Grundlage:
Sachherrschaft des Gemeinwesens ersetzt gesetzliche Grundlage
Kritisch 36 I BV, 11 2 EMRK, 19 3 u. 21 UNOPII verlangen Grundlage!
Öffentliches Interesse
Näher bestimmit in 10 und 11 EMRK.
Auf öffentlichem Grund:
Polizeigüter
Koordination der Nutzungsinteressen
Widmung oder Zweckbestimmung des Platzes
Nicht: Wert und Inhalt der Meinungsäusserung
Behörde zu Neutralität verpflichtet!
Bei der Beurteilung der Gefahr für die öff. Ordnung
darf ein wenig gewertet werden
Verhältnismässigkeit
wichtige Funktion = hohe Anforderungen
vor allem im öffentlichen und politischen Diskurs!
Versammlungsverbote?
BGer: zulässig, wenn Gefahr von Ausschreitungen und kein anderes Mittel
EGMR: auf bei Gefahr zwischen Friedlichen und Störern unterscheiden!
Abgrenzungen
rein Kommerzielle Inhalte: Wirtschaftsfreiheit 27
EMRK und ohne unter der allg. Meinungsäusserung!
behördliche Info vor Wahlen: Wahl- und Abstimmungsfreiheit 34 II
Meinungskundgabe an Behörtden: Petitionsfreiheit 33
Gebrauch der Sprache: Sprachenfeiheit 18
Im Justizverfahren: Rechtliches Gehör 29 II