§ 7 Dienstbarkeiten Flashcards

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Q

Dienstbarkeiten I

  • ÜBERBLICK:
  • GRUNDDIENSTBARKEIT, 1018 FF. BGB
A

Rn. 1 ff.

  • ÜBERBLICK:

> Entwurf mittels grundbuchstand (21 BeurkG) und idealerweise Lageplan (regelmäßig zwingend zur Gestaltung erforderlich).

> Form: Einigung nach 873 BGB formfrei; in der Praxis üblicherweise Beglaubigung der Unterschriften unter der Eintragungsbewilligung (19 GBO) mit Wiedergabe des gesamten Inhalts der Dienstbarkeit in Eintragungsbewilligung. Eintragungsbewilligung muss nur vom Eigentümer des belasteten Grundstücks abgegeben werden.

> P Verzögerungen bei der Eintragung, insb. wenn dienendes oder herrschendes Grundstück noch nicht gebildet sind. Lösungen über 1025 oder 1026 BGB; Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs zur Dienstbarkeitsbestellung über Vormerkung; Rangvorbehalt.

  • Belastungsgegenstand und Ausübungsbereich:

> Ausübung auf gesamtem Grundstück oder unter Voraussetzungen von 7 Abs. 2 GBO nur auf einer Teilfläche (echte Teilbelastung).

> unechte Teilbelastung: Belastungsgegenstand ist gesamtes Grundstück, der konkrete Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ist aber auf einen Teilbereich beschränkt. Vorteil: mögliche Auseinandersetzung mit GBA, ob Voraussetzung von 7 Abs. 2 GBO vorliegen, wird vermieden; anders als bei 7 Abs. 2 GBO genügt auch nichtamtliche Karte.

> Ausübungsbereich: typischerweise rechtsgeschäftliche Bestimmung mittels Lageplan oder hinreichend klarer Beschreibung; kann allerdings auch der tatsächlichen Handhabung des berechtigten überlassen werden.

> mehrere Grundstücke können mit einer Dienstbarkeit belastet werden.

  • GRUNDDIENSTBARKEIT, 1018 FF. BGB:

> Berechtigter: jeweiliger Eigentümer des herrschenden Grundstücks; sofern nicht befristet von ewiger Dauer; sofern nicht ausdrücklich angeordnet nicht durch Geldzahlung ablösbar.

> beachte: zwingende Voraussetzung ist ein Vorteil des herrschenden Grundstücks, 1019 BGB. Kann jeder privater und wirtschaftlicher Vorteil sein; Dienstbarkeitsbestellung ist nichtig wenn Vorteil fehlt.

> Eigentümerdienstbarkeit: zulässig, beispielsweise zur Sicherung der öffentlich-rechtlichen Erschließung vor Veräußerung durch Bestellung von Leitungs- und Wegerechten.

> Uneingeschränktes Nutzungsrecht: unzulässig, nur über Nießbrauch möglich, der jedoch nicht zugunsten eines bestimmten Eigentümers bestellt werden kann.

> Herschvermerk: Grunddienstbarkeit kann im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks vermerkt werden, 9 GBO. Folge: grundbuchrechtliche Vorkehrung zur Beachtung des Zustimmungserfordernis gemäß 876 BGB. Bsp: Zustimmung des Grundschuldgläubigers (als Drittberechtigtem) zur Löschung der Dienstbarkeit erforderlich. MERKPOSTEN: NÄHER RECHERCHIEREN.

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Dienstbarkeiten II

  • BESCHRÄNKTE PERSÖNLICHE DIENSTBARKEIT, 1090 FF. BGB
  • ZWANGSVOLLSTRECKUNGSUNTERWERFUNG
A
  • BESCHRÄNKTE PERSÖNLICHE DIENSTBARKEIT, 1090 FF. BGB:

> Begriff: Dienstbarkeit, die an die Person des Berechtigten gebunden ist, daher grds. nicht übertragbar und nicht vererblich, 1092 Abs. 1 S. 1 BGB. -> Ausnahmen von der Unübertragbarkeit in 1092 Abs. 2 und 3 BGB!

> Gestaltungsmöglichkeiten, um die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in ihrem Bestand zu sichern:

° durch Vormerkung gesicherter Anspruch auf Neubestellung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit.

° Vertrag zugunsten Dritter, zB Verpflichtung des Eigentümers gegenüber einem Anlagenbauer (zB Solaranlagen), zugunsten eines von diesem zu benennenden Rechtsnachfolgers eine inhaltsgleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen. Anspruch des Versprechensempfängers ist vormerkungsfähig.

> Mehrere Berechtigte: Eintragung einer Dienstbarkeit für mehrere Berechtigte ist zulässig; im Grundbuch muss das Gemeinschaftsverhältnis eingetragen werden.

  • Inhalt und Schranken: Siehe 1018, 1090, 1093 BGB. Beachte insb.:

> Nur Duldung beziehungsweise Unterlassung, keine positiven Leistungspflichten!

° Leistungspflichten als reine Nebenpflicht, also wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung, zulässig; bspw. Verteilung von Verkehrsicherungspflichten.

° Unschädlich ist, dass die Unterlassung im praktischen Ergebnis wie eine Leistungspflicht wirkt; relevant beispielsweise bei Wärmebezugsverträgen.

> Eingriffe in rechtliche Handlungsfreiheit des Eigentümers unzulässig (zB Vertrieb nur einer bestimmten Getränkemarke); es muss zwingend die Nutzung des Grundstücks geregelt werden (zulässig daher: Verbot jedes Getränkevertriebs).

  • ZWANGSVOLLSTRECKUNGSUNTERWERFUNG nach 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zulässig.
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