§ 11 Grundbuchverfahrensrecht Flashcards

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Q

Eintragungen im Grundbuch

  • BUCHUNGSPFLICHT , 3 GBO
  • KONSTITUTIVE WIRKUNG DER EINTRAGUNG, 873 ABS. 1 BGB
  • VERMUTUNGSWIRKUNG NACH 891 BGB
  • GUTGLAUBENSSCHUTZ, 892 BGB
A

Rn. 1 ff.

  • BUCHUNGSPFLICHT , 3 GBO:

> generelle Buchungspflicht mit Ausnahme von Grundstücken der öffentlichen Hand , 3 Abs. 2 GBO.

> Idealgrundstück: ein Flurstück gebucht unter einer laufenden Nummer.

> zusammengesetztes Grundstück: Mehrere Flurstücke unter einer laufenden Nummer.

> Löschungen: entweder mittels Löschungsvermerk (46 Abs. 1 GBO) oder durch Nichtmitübertragung (46 Abs. 2 GBO).

  • KONSTITUTIVE WIRKUNG DER EINTRAGUNG, 873 ABS. 1 BGB:

> Bedeutung: keine Vollendung des Rechtserwerbs/der Belastung ohne Eintragung; Reihenfolge von Einigung und Eintragung jedoch nicht maßgeblich.

> Einigung und Eintragung müssen inhaltlich übereinstimmen; bei Abweichungen entsteht das Recht in geringerem Umfang.

> Ausnahmen vom materiellen Einigungsprinzip:

° Erwerb von Brief Grundpfandrecht erst mit Briefübergabe, 1117 Abs. 1 BGB

° Übertragung von Brief Grundpfandrechten außerhalb des Grundbuchs, 1154 Abs. 1

° einseitige Aufgabeerklärung des Berechtigten, 875 Abs. 1 BGB

° Rechtsänderungen außerhalb des Grundbuchs, die nur deklaratorisch im Grundbuch eingetragen werden, zB infolge Erbfall (1922 BGB).

  • VERMUTUNGSWIRKUNG NACH 891 BGB:

> positive und negativen Vermutungswirkung bei gelöschten Rechten, Widerlegung durch vollen Beweis der Unrichtigkeit (292 ZPO) möglich.

> Achtung: positive Vermutungswirkung bezieht sich nur auf Rechte, nicht auf Tatsachen wie beispielsweise Flächengrößen oder Geschäftsfähigkeit/Verfügungsbefugnis des eingetragenen Berechtigten.

  • GUTGLAUBENSSCHUTZ, 892 BGB:

> Fingiert Existenz eines eingetragenen Rechts und Nichtexistenz eines gelöschten Rechts.

> Beachte: Überwindung durch Eintragung von Widerspruch.

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Q

Grundbuchverfahren I

  • ANTRAGSGRUNDSATZ, 13 GBO
  • FORM DES ANTRAGS:
  • ANTRAGSBERECHTIGUNG
  • INHALT DES ANTRAGS; ANTRAG UNTER VORBEHALT, 16 GBO
  • PRÜFUNG DER EINTRAGUNGSFÄHIGKEIT, 15 ABS. 3 S. 1 GBO
  • RÜCKNAHME DES EINTRAGUNGSANTRAGS
  • BEWILLIGUNGSGRUNDSATZ / FORMELLES KONSENSPRINZIP, 19 GBO
A

Rn. 46 ff.

  • ANTRAGSGRUNDSATZ, 13 GBO:

> Bedeutung: Eintragung grundsätzlich nur bei Antrag.

> Ausnahmen (Amtsverfahren):

° Eintragung von Vormerkung oder Widerspruch nach 18 Abs. 2 GBO.

° Eintragung Nacherben Vermerk, 51 GBO

° Eintragungs Testamentvollstreckervermerk, 52 GBO

° Amtswiderspruch und Amtslöschung, 53 GBO

  • FORM DES ANTRAGS:

> Grundsatz: Schriftform (zwecks Anbringung Eingangsvermerk, 13 Abs. 2 S. 1 GBO) reicht aus.

> Ausnahme: gemischter Antrag nach 30 GBO = Antrag mit weiterer (konkludenter) Verfahrenserklärung. Beispiel: Antrag geht nur auf Eintragung, enthält aber konkludente Bewilligung.

  • ANTRAGSBERECHTIGUNG:

> Grundsatz: jeder, dessen recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten Eintragung erfolgt.

> Mehrere Antragsberechtigte: jeder ist befugt, Antrag zu stellen; keine gemeinsame Antragsstellung erforderlich.

> Praxis jedoch: In der Regel Antragstellung für alle betroffenen durch Notar, 15 Abs. 2 GBO; beruhend auf Vollmachtsvermutung -> beachte: begründet Kostenschuldnerschaft aller Antragsteller, in deren Namen Notar handelt, im Antragsverfahren, 22 Abs. 1 GNotKG; gesamtschuldnerische Haftung nach 32 Abs. 1 GNotKG.

> Vollmachtsvermutung, 15 Abs. 2 GBO:

° beurkundender/beglaubigender Notar gilt als zur Antragstellung ermächtigt -> Gegenständlich auf die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen beschränkt. Weitere Erklärungen erfordern weitergehende Durchführungsvollmacht. Beispielsweise erforderlich für weitere Zustimmungserklärungen, weitere Bewilligungen, Rangbestimmungen nach 45 Abs. 3 GBO.

° Vollmachtsvermutung kann widerlegt werden, zB durch entgegenstehende Willenserklärung der beteiligten.

° Notar kann jedoch auch lediglich als Boote auftreten, sollte im Anschreiben kenntlich gemacht werden, zB „übermittle ich als Bote zur weiteren Veranlassung“.

  • INHALT DES ANTRAGS; ANTRAG UNTER VORBEHALT, 16 GBO:

> Antrag muss inhaltlich der Bewilligung entsprechen.

> Bedingungen und Befristungen grundsätzlich unzulässig, 16 Abs. 1 GBO. Ausnahmen:

° Vollzugsvorbehalt , 16 Abs. 2 GBO. Relevant bei Leistungen Zug um Zug.

° Reine Rechtsbedingungen.

° Umstände, die das Grundbuchamt selbst überprüfen kann -> Hauptanwendungsfall: bedingter Antrag auf Löschung einer Auflassungsvormerkung, sofern keine vorrangigen oder nachrangige Eintragungen ohne die Mitwirkung des Käufers erfolgt sind. Beides kann Grundbuchamt selbst überprüfen. Ebenfalls möglich: Antrag auf Eigentumsumschreibung gekoppelt mit Löschung eines Nacherben- oder Testamentvollstreckervermerks. Ebenfalls zulässig: Vorbehalt, Recht nur mit einem bestimmten Rang einzutragen.

  • PRÜFUNG DER EINTRAGUNGSFÄHIGKEIT, 15 ABS. 3 S. 1 GBO:

> Amtspflicht des Notars, in Prüfvermerk zu dokumentieren.

> Prüfvermerk: Vermerkurkunde nach 39 BeurkG.

> Formulierung und Anforderungen: Rn. 72 (wichtig!).

> Gegenstand: alle zur Eintragung erforderlichen Erklärungen und verfahrensrechtliche Eintragungsvoraussetzungen (z.B. Eintragungsbewilligung, etwa erforderliche Eigentümerzustimmungen (zB 22 Abs. 2 GBO), Zustimmung nach 5 ErbbauRG).

> Prüfvermerk nicht erforderlich bei Beurkundung, da Beurkundung die notwendige Prüfung bereits dokumentiert.

> Achtung: prüfvermerk ist nach hM formelle Eintragungsvoraussetzung, deren fehlen mit Zwischenverfügung beanstandet werden kann.

  • RÜCKNAHME DES EINTRAGUNGSANTRAGS:

> Form von 29 GBO, siehe 31 S. 1 GBO.

> Grundbuch Praxis: In der Regel Rücknahme durch Notar mit Unterschrift und Amtssiegel, 24 Abs. 1 BNotO.

  • BEWILLIGUNGSGRUNDSATZ / FORMELLES KONSENSPRINZIP, 19 GBO:

> Grundsatz: Eintragungen erfolgt bei Bewilligung des von ihr betroffenen. Folge: wesentliche Beschleunigung des Verfahrens, da einseitige Bewilligung des Betroffenen ausreicht. Verfahrensrechtlich damit Abweichung vom materiellen Recht (873 Abs. 1 BGB: Einigung erforderlich).

> Wichtigste Ausnahme: Einigungsgrundsatz nach 20 GBO Im Falle der Auflassung einer Immobilie oder Bestellung / Übertragung eines Erbbaurechts -> dann Nachweis der Einigung erforderlich.

> Bestimmung des betroffenen im Sinne von 19 GBO:

° Unmittelbar und mittelbar Betroffene.

° Mittelbar Betroffene: derjenige, dessen recht durch die Eintragungs potentiell beeinträchtigt werden kann oder dessen Zustimmung kraft Gesetzes erforderlich ist. Bspe: 26 ErbbauRG; 1183 S. 1 GBO; 880 Abs. 2 S. 2 GBO.

> Bewilligungsberechtigung: entspricht der Verfügungsberechtigung. Folge: GBA muss Verfügungsbeeinträchtigungen von Amts wegen prüfen.

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Q

Grundbuchverfahren II

  • WIRKSAMKEIT UND RÜCKNAHME DER BEWILLIGUNG
  • GRUNDBUCHBERICHTIGUNG, 22 GBO
  • EINIGUNGSGRUNDSATZ, 20 GBO (MATERIELLES KONSENSPRINZIP
  • UND BEZEICHNUNG DES GRUNDSTÜCKS, 28 GBO
  • FORM IM GRUNDBUCHVERFAHREN, 29 GBO
  • VOREINTRAGUNG IM GRUNDBUCHVERFAHREN, 39, 40 GBO
  • BERECHTIGUNGSVERHÄLTNISSE IM GRUNDBUCHVERFAHREN, 47 GBO
  • VORLAGE VON GRUNDPFANDRECHTSBRIEFEN, 41, 42 GBO
A

Rn. 101 ff.

  • WIRKSAMKEIT UND RÜCKNAHME DER BEWILLIGUNG:

> Wirksamkeit: mit Vorlage von Urschrift oder Ausfertigung der Bewilligung (beglaubigte Abschrift reicht nicht) beim Grundbuchamt oder entsprechender Aushändigung gegenüber dem Begünstigten oder bei Anspruch nach 51 Abs. 1 BeurkG.

> Rücknahme: nicht mehr einseitig möglich, wenn Wirksamkeit nach obigen Punkten eingetreten ist.

  • GRUNDBUCHBERICHTIGUNG, 22 GBO:

> Begriff: formelle und materielle Rechtslage fallen auseinander, typischerweise bei Fällen nachträglicher Unrichtigkeit (zB Erbfall, Abtretung Briefgrundschuld außerhalb Grundbuch, Gesellschafterwechsel bei Grundstücks-GbR)

> Berichtigungswege:

° Berichtigungsbewilligung der Betroffenen unter schlüssiger Darlegung der Unrichtigkeit in der Form von 29 Abs. 1 S. 2 GBO -> Nur mit Zustimmung des Eigentümers, 22 Abs. 2 GBO; Bewilligung durch alle Betroffenen erforderlich; oder

° Nachweis der Unrichtigkeit in der Form von 29 Abs. 1 S. 2 (öffentliche Urkunde! Z.B. Erbschein, Sterbeurkunde, notarieller Ehevertrag, mit dem Gütergemeinschaft vereinbart wurde, notarieller Erbanteilsübertragungsvertrag) -> dann keine Bewilligung oder Zustimmung des Eigentümers mehr erforderlich.

  • EINIGUNGS GRUNDSATZ, 20 GBO (MATERIELLES KONSENSPRINZIP):

> Bedeutung: Eintragung bei Auflassung oder Bestellung/Inhaltsänderung /Übertragung von Erdbaurecht nur mit Erklärung der Einigung zwischen Berechtigtem und anderen Teil -> Auch bei auflassungsähnlichen Vorgängen wie Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum.

> Achtung: 20 GBO tritt neben 19 GBO und ersetzt diesen nicht etwa! Daher neben Bewilligung auch Nachweis der materiell-rechtlichen Einigung erforderlich.

> Nachweis der Auflassung in Form der öffentlichen Urkunde, 29 Abs. 1 S. 2 GBO.

  • BEZEICHNUNG DES GRUNDSTÜCKS, 28 GBO:

> Entweder übereinstimmend mit Grundbuch oder durch Hinweis auf Grundbuchblatt.

> idealerweise Kombination, andere Formen scheiden aber aus.

  • FORM IM GRUNDBUCHVERFAHREN, 29 GBO:

> Öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

> Zweck: Sicherung der Integrität des Grundbuchs durch Beweismittel Beschränkung, da Beschränkung auf Urkundsbeweis als strengste Form des Nachweises. Andere nach der Freibeweisvorschrift 29 Abs. 1 FamFG zulässige Beweismittel scheiden damit aus.

> Folge von Verstößen: 29 GBO ist eine Ordnungsvorschrift; Verstoß führt daher nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs, da Eintragung wirksam ist.

  • VOREINTRAGUNG IM GRUNDBUCHVERFAHREN, 39, 40 GBO

> Grundsatz: Eintragen soll nur erfolgen, wenn der Betroffene als Berechtigter voreingetragen ist, 39 Abs. 1 GBO -> Dadurch Abbildung von lückenloser Kette im Grundbuch.

> Ausnahmen nach 40 GBO = Voreintragungen nicht erforderlich bei Übertragung des Grundstücks oder Aufhebung eines Grundstücksrechts durch Erben; entsprechende Anwendung bei erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolgen, zB Anfall von Stiftungsvermögen an Fiskus. Anwendungsfälle somit (nicht abschließend):

° Verkauf durch Erben an Dritten sowie Bewilligung von Vormerkung und auch Eintragung von Finanzierungsgrundpfandrecht des Käufers im Rahmen solcher Verkäufe.

° Laut Handbuch ebenfalls Kettenauflassung, da insoweit eine Ermächtigung zur Weiterveräußerung vorliegt, 185 Abs. 1 BGB. Daher ebenfalls bei Kettenabtretungen von Buchgrundpfandrechten.

° Übertragung von Grundstück im Wege der Erbauseinandersetzung und Erbanteilsübertragung.

° Eintragung aufgrund Bewilligung des Erblassers, Nachlaßpflegers oder Nachlassverwalters.

  • BERECHTIGUNGSVERHÄLTNISSE IM GRUNDBUCHVERFAHREN, 47 GBO:

> Grundsatz maßgebliches Gemeinschaftsverhältnis ist anzugeben.

> Anwendungsbereich daher:

° Bruchteilsgemeinschaft (zB „zu gleichen Anteilen“)

° Gesamthandgemeinschaften -> Beachte, dass die KONKRETE Gesamthandgemeinschaft anzugeben ist; die bloße Bezeichnung als gesamt Hans Gemeinschaft reicht nicht aus!

° Gesamtgläubigerschafft nach 428 oder 432 BGB.

° GbR: eigene Regelung in 47 Abs. 2 GBO -> Nach BGH analog für nicht eingetragenen Verein anwendbar.

> Anforderungen an Eintragung nach 15 GBV:

° natürliche Personen: Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdatum;

° juristische Personen: Firma, Sitz, Registergericht, Registerblatt

  • VORLAGE VON GRUNDPFANDRECHTSBRIEFE, 41, 42 GBO

> Eintragung soll nur erfolgen, wenn Brief vorgelegt wird -> Zweck: Nachweis der Rechtsinhaberschaft.

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Q

Vereinigung und Bestandteilszuschreibung

I. VEREINIGUNG:

  • BEGRIFF
  • NEUBELASTUNGEN
  • EINTRAGUNGSERFORDERNISSE (SIEHE 5 GBO)

II. BESTANDTEILSZUSCHREIBUNG

  • BEGRIFF
  • WESENTLICHER UNTERSCHIED ZUR VEREINIGUNG
  • WEITERE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN
A

Rn. 174 ff.

I. VEREINIGUNG:

  • BEGRIFF: mehrere Grundstücke werden unter einer neuen laufen Nummer eingetragen, 890 Abs. 1 BGB. Folge: bisher selbständige Grundstücke werden zu unselbstständigem Bestandteil des neuen Grundstücks. Achtung: bisherige Belastungen der Einzelgrundstücke bleiben unverändert bestehen, keine Erstreckung auf den anderen Grundstücksteil!
  • NEUBELASTUNGEN: nur noch zugunsten des vereinigten Grundstücks.
  • EINTRAGUNGSERFORDERNISSE (SIEHE 5 GBO):

° Antrag

° Bewilligung: notwendig von allen Eigentümern, aber nicht von dinglich Berechtigten! Grund: da sich bisherige Belastung fortsetzen keine Betroffenheit. Ausnahme: es ist Verwirrung zu besorgen, dann Betroffenheit (+).

° derselbe Eigentümer = exakt identische Anteils- und Berechtigungsverhältnisse.

° Derselbe Grundbuchs- und Katasterbezirk, Ausnahmen nur nach 5 Abs. 2 GBO;
Gründe für Ausnahmen nach 294 ZPO glaubhaft zu machen.

° Keine Besorgnis der Verwirrung; siehe Definition in Rn. 188. -> Eintragung Der unübersichtlich und schwer verständlich, so das Rechtszustand nicht mehr mit hinreichender Klarheit erkennbar.

° Als Unterfall der Verwirrung: Keine Vereinigung bei unterschiedlicher Belastung mit Verwertungsrechten (Grundpfandrechte, Reallasten), 5 Abs. 1 S. 2 GBO -> Kriterium der ranggleichen Gleichbelastung von Verwertungsrechten. Achtung: Wegen der Beschränkung auf Verwertungsrechte schaden unterschiedliche Dienstbarkeiten nicht. Es Schaden jedoch: Teilbelastung mit Vorkaufsrecht, erbbaurecht, Nachfolge- oder Testamentsvollstreckervermerk.

° Vorlage von Fortführungsnachweis: nur bei gleichzeitiger Verschmelzung erforderlich, da anderenfalls keine Fortführung erfolgt.

° Voreintragung Eigentümer, 39, 40 GBO.

II. BESTANDTEILSZUSCHREIBUNG:

  • BEGRIFF: Grundstück wird zum Bestandteil eines anderen gemacht, indem es diesem im Grundbuch zugeschrieben wird, 890 Abs. 2 BGB. Folge: Zugeschriebenes Grundstück wird unwesentlicher Bestandteil des Haupt- beziehungsweise Stammgrundstücks -> Das neue, einheitliche Grundstück ist unter neuer laufender Nummer einzutragen, in 13 Abs. 1 S. 2 GBV.
  • WESENTLICHER UNTERSCHIED ZUR VEREINIGUNG: einseitige gesetzliche Haftungserstreckung, 1131 BGB! Beachte: am Bestandteilsgrundstück eingetragene Belastungen gehen den erstreckten Grundpfandrechten im Rang vor, 1131 S. 2 BGB!
  • WEITERE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN wie bei Vereinigung, siehe 6 GBO. Beachte dass Verwirrung durch Pfand Freigaben oder Rangänderungen behoben werden können.
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Familien- und. betreuungsrechtliche Genehmigungen im Grunbuchverfahren

A

Siehe hierzu die umgangreichen Kataloge in Rn. 215 ff.

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6
Q

Zwischenverfügung und Zurückweisung; Bekanntmachung im grundbuchverfahren; Rechtsmittel im grundbuchverfahren; Amtslöschung und Amtswiderspruch

  • ZWISCHENVERFÜGUNG
  • BEKANNTMACHUNGEN:
  • RECHTSMITTEL IM GRUNDBUCHVERFAHREN
  • AMTSLÖSCHUNG UND AMTSWIDERSPRUCH
A
  • ZWISCHENVERFÜGUNG:

> siehe 18 Abs. 1 GBO, Zweck ist die Beseitigung von bestehenden Eintragungshindernissen; hat daher den Charakter eines rangwahrenden Verbesserungsverfahrens.

> Beachte: alle materiell- und formellrechtlichen Wirkungen des Antrags bleiben erhalten, 878, 892 Abs. 2 BGB, 17 GBO.

> Im Fall des Eingangs weiterer Anträge dasselbe Recht betreffend: Eintragung eines Schutzvermerks durch das Grundbuchamt von Amts wegen, 18 Abs. 2 S. 1 GBO.

> Zwischenverfügung ist der Regelfall, Zurückweisung die Ausnahme; nur bei schwerwiegenden Vollzugshindernissen, die nicht oder nicht mit rückwirkender Kraft behoben werden können, bspw. fehlende Eintragungsfähigkeit. Folge: Antrag verliert die Anwartschaft auf den Rang, verfahrensrechtlich tritt Erledigung ein (17 GBO). Achtung: materiellrechtliche Bindungen nach 873 Abs. 2, 875 BGB bleiben jedoch erhalten!

> Unzulässig: Aussetzung des Verfahrens durch Grundbuchamt, Zwischenverfügung, mit der auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts hingewirkt oder einzutragendes Recht inhaltlich abgeändert werden soll; Vorlage noch nicht erklärter Bewilligungen unmittelbar Betroffener (In diesem Fall nur Zurückweisung); Beanstandung ohne Fristsetzung.

  • BEKANNTMACHUNGEN: Siehe 55 in GBO; bei Antragstellung durch Notar nach 15 GBO auch nur Bekanntmachung an Notar.
  • RECHTSMITTEL IM GRUNDBUCHVERFAHREN:

> Siehe 71 ff. GBO (über deren Zusammenfassung das Hdb auch kaum hinausgeht). Beachte aber:

> Rechtsmittel gegen Zwischenverfügung oder Zurückweisung: Beschwerde, 71 GBO.

> Beachte: Notar ist aufgrund Vollmachtsvermutung nach 15 Abs. 2 GBO zur Einlegung der Beschwerde legitimiert.

> Zuständig: OLG, in dessen Bezirk GBA seinen Sitz hat, 72 GBO.

> Rechtsmittel gegen Beschluss des Beschwerdegerichts: Rechtsbeschwerde nach 78 GBO, aber nur, wenn von Beschwerdegericht zugelassen! Rechtsbeschwerdegericht ist BGH, daher Vertretung durch BGH-Anwalt erforderlich.

  • AMTSLÖSCHUNG UND AMTSWIDERSPRUCH:

> Amtswiderspruch, 53 Abs. 1 S. 1: Einzutragen von Amts wegen bei Eintragungen unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften mit der Folge von Grundbuchunrichtigkeit. Folge: Zerstörung des von der Grundbucheintragung ausgehenden Rechtsscheins nach 892 Abs. 1 S 2; Wirkung damit wie Widerspruch nach 899 BGB, also keine Grundbuchsperre!

° funktionelle Zuständigkeit: Rechtspfleger, 3 Nr. 1 lit. h RpflG.

° Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich, Art. 103 Abs. 1 GG.

> Amtslöschung: bei inhaltlich unzulässiger Eintragung, z.B. Eintragung hat nicht den gesetzlich gebotenen Inhalt (zB Eintragungen von Dienstbarkeit oder Reallast ohne Schlagwort)

° funktionelle Zuständigkeit: Rechtspfleger, 3 Nr. 1 lit. h RpflG.

° Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich, Art. 103 Abs. 1 GG.

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