§ 21 Partnerschaftsgesellschaft Flashcards

1
Q

(Nicht haftungsbeschränkte) Partnerschaftsgesellschaft

  • WESEN
  • NAME
  • PARTNERSCHAFTSVERTRAG
  • ANMELDUNG
  • HAFTUNG
  • AUSSCHEIDEN EINES PARTNERS
  • UMWANDLUNG
  • AUFLÖSUNG/LIQUIDATION
A

Rn. 1 ff.

  • WESEN:

> Besondere Personengesellschaftsform für Freiberufler.

> Berufsausübungsgesellschaft, die aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen muss, die freien Beruf iSv 1 Abs. 2 PartGG ausüben. –> Multidisziplinäre Zusammenschlüsse zulässig.

> Gesetzgeberischer Zweck: Lücke zwischen GbR und Kapitalgesellschaft schließen.

> Rechtsfähig, 7 Abs. 2 PartGG iVm 124 HGB

> Systematik: Originär im PartGG geregelt, zahlreiche Verweise auf OHG.

  • NAME:

> Siehe allg. 2 PartGG, HGB-Firmenrecht weitgehend anwendbar, Verweis in 2 Abs. 2 PartGG

> Fortführung des bisherigen Namens ist zulässig auch bei Änderungen im Partnerbestand, Arg. materieller und ideeller Wert.

> Nachträgliche Änderung hingegen nur eingeschränkt zulässig, insb. bei Änderung der Verhältnisse dergestalt, dass Firmenänderung sachlich begründetes Anliegen ist (zB Veränderung des Geschäftsumfangs o. Sitzverlegung).

  • PARTNERSCHAFTSVERTRAG:

> Siehe allg. 3 PartGG

  • ANMELDUNG:

> Notariell zu beglaubigen, beim AG - Partnerschaftsregister - einzureichen, 5 Abs. 2 iVm 12 Abs. 1 HGB

> Durch sämtliche Gesellschafter, 4 Abs. 1 PartGG iVm 108 OHG. –> SV zulässig, bei größeren Partnerschaften notariell begl. Registervollmacht empfehlenswert.

  • HAFTUNG:

> Grds. 8 Abs. 1 PartGG: Partner neben Partnerschaft als Gesamtschuldner, 8 Abs. 1 HGB. –> Nach hM auch Scheinpartner!

> Modifizierung in 8 Abs. 2 PartGG: Haftungskonzentration = nur der bearbeitende Partner –> Achtung: BGH hier sehr extensiv, weitere Partner sind in Haftung, sobald ihre Beiträge nicht nur untergeordnet waren! Untergeordnet = keine eigene inhaltliche Befassung.

> Altverbindlichkeiten: Haftung eintretender Partner nach 8 Abs. 1 PartGG iVm 130 HGB. –> Im Innenverhältnis Freistellung empfehlenswert.

> Fünfjähige Nachhaftung, 10 Abs. 2 iVm 160 HGB.

  • AUSSCHEIDEN EINES PARTNERS:

> 9 PartGG; Verweis auf HGB (Abs. 1), außerdem bei Verlust der Zulassung (Abs. 3).

  • UMWANDLUNG:

> 2 Abs. 2 PartGG: Identitätswahrender Rechtsformwechsel von GbR in PartG möglich, auch wenn GbR kein umwandlungsfähiger Rechtsträger iSd UmwG ist –> erforderlichenfalls Anmeldung mit GB-Berichtigungsantrag kombinieren, siehe Muster Rn. 53

> UmwG: PartG ist verschmelzungs- und spaltungsfähig; außerdem Formwechsel in Kapitalgesellschaft und Genossenschaft (191 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 UmwG) möglich (225a UmwG)

  • AUFLÖSUNG/LIQUIDATION:

> 9 Abs. 1 iVm 131 HGB; mit Auflösung Transformation in Abwicklungsgesellschaft

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Q

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

  • WESEN
  • NAMENSZUSATZ
  • HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
  • BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
  • REGISTERANMELDUNG
A

Rn. 35 ff.

  • WESEN:

> Keine eigenständige Rechtsform, lediglich Rechtsformvariante der PartG mit Blick auf die beschränkte Berufshaftung gem 8 Abs. 4 PartGG

  • NAMENSZUSATZ:

> Beschränkte Berufshaftung ist im Namen auszuweisen, zB über Zusatz “mbB” –> beim HR anzumelden, 4 Abs. 3 PartGG

  • HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG:

> Partielle Haftungsbeschränkung hins. Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung –> Volle Haftung für alle anderen Schäden/Verbindlichkeiten (zB aus Miete)!

> P: Wann greift Haftungsprivilegierung nach Umwandlung in PartGG? Str., da keine Überleitungsvorschriften. Nach wohl überwiegender Ansicht greift Beschränkung erst mit Eintragung im Partnerschaftsregister, für davor begründete Verbindlichkeiten (Bestandsmandate) gilt altes Haftungsregime fort!

  • BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG:

> Zwingend für Privilegierung, 8 Abs. 4 PartGG.

> Achtung: Soweit Erfordernis der Berufshaftplichtvers. gesetzlich vorgesehen ist. (+) zB in 51a BRAO oder landesgesetzlich für Architekten. Wohl nicht bei bloßer Verpflichtung in Satzung von Körperschaften, insb. IHKs.

  • REGISTERANMELDUNG:

> Anmeldung unter Beifügung von Versicherungsbescheinigung, 4 Abs. 3 PartGG.

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