§ 1 - Grundstückskauf Flashcards
P ungesicherte Vorleistung, die als solche nicht ohne weiteres erkennbar ist
Rn. 5 f.
- Hintergrund: Festellung Sicherungsbedürfnisse durch Notar im Vorfeld der Beurkundung.
- Nach BGH doppelte Belehrungspflicht des Notars aus § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG bei ungesicherten Vorleistungen, die als solche nicht ohne weiteres erkennbar sind.
- Achtung: Betrifft nur Hauptleistungspflichten!
- Doppelte Belehrungspflicht = Belehrung über (i) Folgen der des Ausfalls der durch die Vorleistung begünstigten Partei und (ii) Wege, wie diese Risiken vermieden werden können –> nach dem Parteiwillen und dem Inhalt des Geschäfts realistisch in Betracht kommende Sicherungsmittel.
- Bsp.: Übernahme noch nicht der festgesetzter Erschließungs- und Anschlusskosten durch Verkäufer = technisch Freistellung zugunsten des Käufers, wobei der Kaufpreis Erschließungskosten erhält (die insofern eine Vorleistung darstellen). –> In Betracht kommende Sicherungsmittel: entsprechende Kaufpreisreduktion; Höchstbetragsbürgschaft Bank; Hinterlegung des entsprechenden Kaufpreisanteils auf Anderkonto;
P Zu beachtende Aspekte bei Abgrenzung Individual- / Formular- und Verbrauchervertrag
- MATERIELL-RECHTLICH
- VERFAHRENSRECHTLICH
- PRAXIS
S. 18
- MATERIELL-RECHTLICH: Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB, inbs. § 309 Nr. 5 - 8. –> Notar hat Amtspflicht, Beurkundung des Vertrages mit unzulässiger Klausel abzulehnen (§§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO)!
- VERFAHRENSRECHTLICH bei Verbrauchervertrag: § 17 Abs. 2a BeurkG –> Persönliches Erscheinen und ausreichend Gelegenheit, sich vorab mit Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen. –> Aushändigung des Vertragstextes (nicht des Entwurfs!) mindestens zwei Wochen vor Beurkundung!
> Notar muss Einhaltung der Frist selbst überwachen. Steht nach BGH nicht zur Dispostion der Beteiligten.
> Verkürzung nur bei nachvollziehbaren Gründen unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers (Übereilungs- und Überlegungsschutz), mit Vermerk in Urkunde. Übereilungs- und Überlegungsschutz müssen auf andere Weise erreicht werden, nach BGH insb. sonstige intensive Auseinandersetzung.
- PRAXIS: Nicht immer klar, ob natürliche Personen als Verbraucher handeln. Daher kann in Zweifelsfällen entsprechende Versicherung der Beteiligten in Urkunde ratsam sein. §§ 13f sind zwar nicht disponibel, nach BGH greifen Verbraucherschutzvorschriften jedoch nicht bei bewusster Täuschung des Vertragspartners über Verbrauchereigenschaft. Notar darf sich wegen § 17 BeurkG nicht blind auf Angaben der Parteien verlassen.
Übersicht vorbereitende Grundbucheinsicht durch Notar
- ART UND WEISE
- ZEITPUNKT
- UMFANG
- VERMERK
- BEURKUNDUNG OHNE GRUNDBUCHEINSICHT
Rn. 10 ff.
- ART UND WEISE nicht maßgeblich, inbs. EDV Abruf praktikabel
- ZEITPUNKT ist relevant: Möglichst zeitnah, tagesaktuell aber im Regelfall nicht geboten. Nach BGH jedenfalls drei bis vier Wochen ausreichend, wenn Notar nicht am automatischen Abrufverfahren teilnimmt. Literatur vielfach deutlich strenger, fordert insb. Einholung von Aktualitätsnachweis. Achtung: BGH hat angedeutet, dass bei § 17 Abs. 2a BeurkG der “beabsichtigte Text” aktuellen Grundbuchbestand erhalten muss. –> Grunbuchbestand dann zwei mal zu ermitteln! Versand des Entwurfs ohne aktuellen Grundbuchstand ist Beurkundungshindernis.
- UMFANG: Aktuelles Grundbuchblatt ausreichend; Einsicht Grundakten nicht erforderlich, außer bei Wunsch der Beteiligten oder Anhaltspunkten für unerledigte Voranträge.
- VERMERK über Grundbucheinsicht: Aufnahme Grunbuchbestand in Urkunde rechtlich nicht zwingend, aber wegen einfacher Abwicklung und Vermeidung von Beweisschwierigkeiten empfehlenswert. –> Mitunter Hinweispflichten, zB Folgen eines dingl. Vorkaufsrecht ggü. Rechtsunkunkundigen.
- BEURKUNDUNG OHNE GRUNDBUCHEINSICHT: Notar kann vorläufig ablehnen. Bei Bestehen der Beteiligten Beurkundung nach Belehrung möglich, vgl. 21 I 2 BeurkG.
P Ermittlung sonstige für Kaufentscheidung relevante Umstände (außerhalb des Grundbuchs)
- SOZIALBINDUNG
- BEBAUBARKEIT, BAURECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT DER NUTZUNG, DENKMALSCHUTZ
- BAULASTEN, SONSTIGE BELASTUNGEN AUßERHALB GRUNDBUCH
Rn. 19 ff.
- Allgemein: Sofern Verkäufer Angaben macht, sollten Folgen von Falschangaben geregelt werden. Hintergrund: Oftmals Grenzbereich Sach- und Rechtsmangel, aber oftmals Ausschluss der Haftung für Sachmängel, nicht jedoch für Rechtsmängel.
Einzelheiten:
- SOZIALBINDUNG: Rechtsmangel, 435 BGB. Keine Belehrungs-/ Hinweispflicht Notar; allerdings regelmäßig verschuldensunabhängige Garantie des Verkäufers angebracht.
- BEBAUBARKEIT, BAURECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT DER NUTZUNG, DENKMALSCHUTZ: Allesamt Sachmängel, damit grds von Haftungsausschluss umfasst. Käufer auf Möglichkeit der Erkundigung hinweisen. Erklärung Verkäufer, dass keine Kenntnis von Baurechtswidrigkeit angebracht.
- BAULASTEN, SONSTIGE BELASTUNGEN AUßERHALB GRUNDBUCH: Baulast ist Sachmangel. Notar ist nicht verpflichtet, Baulastenverzeichnis einzusehen. Hinweis auf Bedeutung und Möglichkeit der Einsichtnahme aber empfehlenswert, ebenso Wissenserklärung des Verläufers. Sonstige Belastungen außerhalb Grundbuch ebenso zu behandeln.
> Merke: Baulasten –> Nur ör Verpflichtung ggü. Behörde! Kein Anspruch gegen Besteller, allenfalls Einrede aus 242 BGB
P bei Bestimmung Kaufgegenstand (Bestimmung Grundstück usw, mitverkaufte Gegenstände, GbR-Anteile, Renovierungspflicht)
- BESTIMMUNG GRUNDSTÜCK USW: 28 GBO
- MITVERKAUFTE GEGENSTÄNDE
- GBR ANTEILE
- RENOVIERUNGSPFLICHT
Rn. 30 ff.
- BESTIMMUNG GRUNDSTÜCK USW: 28 GBO = Bezeichnug (nur) des Grundbuchblattes. Zwecks einfacherer Abwicklung aber zusätzlich Aufführung von Katasterangaben empfehlenswert.
> Unbewusste Falschbezeichnung: Keine Unwirksamkeit, es gilt falsa demonstatio, allerdings erneute Auflassung erforderlich, sofern keine Berichtigung nach 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG möglich ist.
- MITVERKAUFTE GEGENSTÄNDE: Abgrenzung wesentliche Bestandteile (94 BGB), Scheinbestandteile (95 BGB), Zubehör (97 BGB) und Inventar.
> Zubehör im Zweifel mitverkauft, 311c BGB. Dennoch Klarstellung empfehlenswert. 926 Abs. 1 BGB zu dingl. Einigung, ebenfalls Klarstellung, aufschiebend bedingt auf Kaufpreiszahlung (spätestens mit Umschreibung) übereignen.
> Str.: Nachträgliche Begründung der Scheinbestandteilseigenschaft durch Bestellung Dienstbarkeit (95 Abs. 1 S. 2 BGB) nach Errichtung der Baulichkeit. Rspr. überwiegend ablehnend.
> Siehe Rn. 45 für Formulierungen zu Gewährleistungsausschluss bei mitverkauften Gegenständen, unter Beachtung der Einschränkungen von 476 BGB bei Verbrauchsgüterkauf.
- GBR ANTEILE: Außen-GbR ist grundbuchfähig. Anteilsübertragung ist grds. nicht beurkungsbedürftig. Ausnahme: bewusste Umgehung von 311b Abs. 1 S. 1 BGB, zB bei bewusster Gründung der GbR zwecks Vermeidung Beurkundung.
> Beachte 47 Abs. 2 GBO für die Eintragung, der bei Gesellschafterwechsel zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führt. Grundbuchberichtigung durch Bewilligung übertragender und verbleibender Gesellschafter (19 f. GBO) mit Zustimmung des Erwerbers (22 Abs. 2, 29 GBO); alternativ durch Vorlage Abtretungsvertrag in Form des 29 GBO.
> Beachte Möglichkeit des gutgl. Erwerbs nach 899a BGB falls Grundbuch nicht berichtigt wird!
> Achtung: Bei GbR-Anteilskauf keine Sicherung durch Vormerkung möglich; Käuferschutz in KV durch Garantien und Freistellungen zu lösen, insb. wg. 130 HGB analog.
> Hinweis auf 130 HGB analog!
- RENOVIERUNGSPFLICHT: Noch zu erbringende Arbeiten –> Baubeschreibung muss mitbeurkundet werden.
> Achtung: Bei Verkauf von Altbau Haftung insgesamt (auch für Albauteil!) nach Werkvertragsrecht, wenn Bauleistungen nach Art und Umfang mit Neubau vergleichbar sind! Beachte dann (sofern einschlägig) 309 Nr. 8 BGB, da neu hergestellte Sache!
> Im Individualvertrag hingegen Gewährleistungsausschluss für Altbausubstanz zulässig.
Kaufpreis-Regelungen
- FESTKAUFPREIS
- BAUPLATZFLÄCHEN
- KP BEI NOCH ZU VERMESSENDER TEILFLÄCHE
- MIETKAUF
- KAUF AUF RATEN
Rn. 80 ff.
- FESTKAUFPREIS: Regelfall, qm-Preis nur ausnahmsweise bei Neuvermessung
- BAUPLATZFLÄCHEN: Oft Kombination Grundkaufpreis und Erhöhungskomponente (abhängig v. zB. künftiger Nutzung) –> endgültiger KP in Nachtragsbeurkundung festzustellen
> P: Wann Umschreibung vornehmen? –> Kurze Zwischenzeit: Zurückhaltung d. Umschreibung empfohlen. Lange Zwischenzeit: sofortige Umschreibung mit Sicherung des Verkäufers durch (i) Restkaufpreishypothek und (ii) Rückauflassungsvormerkung (im Rang vor (i)).
- KP BEI NOCH ZU VERMESSENDER TEILFLÄCHE: Ähnlich, idR Kombination vorl. KP und in Nachtrag festzustellende Anpassung nach erfolgter Vermessung. –
> Achtung: ungesicherte Vorleistung einer Partei bei Abweichungen!
- MIETKAUF: idR MV mit Ankaufoption; beachte ggf. 506 BGB bei Finanzierungshilfe.
- KAUF AUF RATEN: Bei Rückabwicklung idR Verfallklausel für bereits gezahlte Raten als Nutzungsentschädigung (auch zugunsten Ablösegläubiger); Sicherung des Verkäufers durch (i) Restkaufpreishypothek und (ii) Rückauflassungsvormerkung (im Rang vor (i)).
Übersicht Kaufpreisfälligkeit
- VORMERKUNG
- GENEHMIGUNGEN (ÖR und nach BGB)
- ÖR VORKAUFSRECHTE
- 1094 BGB
- 577 BGB
Rn. 93 ff.
- VORMERKUNG: Fälligkeit nur bei ranggerechter Eintragung! –> Notar Überprüfung des Rangs und/oder Rangbestimmung nach 45 Abs. 3 GBO. -> Dann Bindung des GBAs an den bestimmten Rang, keine davon abweichende Eintragung ohne Zwischenverfügung möglich.
Achtung: Sicherstellungslösung (= Bestätigung des Notars, dass rangrichtige Eintragung unwiderruflich bewilligt und beantragt wurde und dem GBA keine die Eintragung beeinträchtigenden unerledigten Anträge vorliegen) im Anwendungsbereich von 3 MaBV unzulässig!
- GENEHMIGUNGEN: Hinweis und Vermerk in Urkunde (18 BeurkG), etwa erforderliche Genehmigungen einzeln in Niederschrift zu vermerken. –> Durchführungsvollmacht der Beteiligten an Notar zur Genehmigungseinholung.
> ÖR Genehmigungen: 1, 2 GrdstVG (Achtung: einschlägig, sobald Kaufgegenstand land-/forstwirtschaftlich genutzt werden KANN!); Umlegungsverfahren, 51 BauGB; Sanierungsgebiet, 144 BauGB; zT in Gemeindeordnungen Genehmigungserfordernis der Aufsichtsbehörde
> Genehmigungen des Familien-, Betreuungs-. Nachlassgerichts: Eltern (1643, 1821 f. BGB); Vormund (1821 f. BGB); Nachlasspfleger (1962 BGB).
Beachte hier das Verfahren: Genehmigung ist nach 1828 BGB Eltern, Vormund, Betreuer oder Pfleger zu erteilen, wird aber nach 1829 Abs. 1 S. 2 BGB dem anderen Teil ggü. erst durch Mitteilung durch Genehmigungsempfänger wirksam! Dies ist im Grundbuchverfahren in der Form von 29 GBO nachzuweisen! –> in notarieller Praxis durch Doppelvollmacht (Beantragung und Entgegennahme) beider Parteien an Notar gelöst, siehe Rn. 153.
> Private Genehmigungen: Bei vollmachtloser Vertretung oder unzureichender Vollmacht; Genehmigung in Form des 29 GBO.
- ÖR VORKAUFSRECHTE: Hinweis durch Notar und in Niederschrift vermerken. Achtung: Behörde kann grds. keine Abschrift des KVs verlangen (außer ausdrücklich gesetzlich vorgesehen), sondern nur relevante Daten (nicht den Kaufpreis) –> keine Ablehnung des Negativtestats mit Begründung, es müsse eine Abschrift eingereicht werden!
> Vertragsgestaltung: ausführliche Regelung wenn Ausübung naheliegt, sonst knappe Regelung mit Ausschluss von SE und Abtretung der Forderungen aus Ausübung des Vorkaufsrechts an Käufer.
Einzelne ÖR Vorkaufsrechte:
> 24 BauGB, Frist 2 Monate (28 Abs. 2 BauGB), nur bei Kaufverträgen (also nicht bei Schenkung usw) und nur Grundstücken (also nicht bei Erbbaurechten und WEG)
Achtung: Grundbuchsperre, 28 Abs. 1 S. 2 BauGB!
> 66 Abs. 1 BNatSchG: Keine Grundbuchsperre, Vormerkungswirkung
> 99 WHG (zum Hochwasser- und Küstenschutz): Keine Grundbuchsperre, Vormerkungswirkung. Auch keine Bescheinigungspflicht ggü. Grundbuchamt. Achtung: Kann mangels Verweis auf 473 BGB auf andere Körperschaften übertragen werden.
> Nach ReichssiedlungsG: zu landwirtschaftlichen Grundstücken und Moor-/Ödland ab 2ha wenn Genehmigung nach 9 GrstVG zu versagen wäre. Keine Vorlagepflicht ggü. Grundbuchamt, da 9 GrstVG ohnehin eine Grundbuchsperre auslöst.
> Weitere Vorkaufsrechte insb. bei Planfeststellungsverfahren.
- 1094 BGB: Bei rechtswirksamen Kaufvertrag (daher zB nicht bei Tausch).
> Mitteilung des Vertragsinhalts durch Eigentümer durch Übermittlung Abschrift (auszugsweise ohne Auflassung), 469 BGB. Vorkaufsrecht kann bereits vor Erteilung der letzten Genehmigung ausgeübt werden, wird dann aber erst mit Genehmigungserteilung wirksam.
> Achtung: Begründung eines selbstständigen neuen Kaufvertrags!
> Aufhebung: mittels Erlassvertrag in der Form von 29 GBO.
- 577 BGB (daran immer bei vermietetem Wohnraum denken –> Hinweis! 20 BeurkG): Nur bei erstem Kauf nach Umwandlung; anwendbar bei Erwerbermodellen (= Veräußerer hat sich zur WEG-Aufteilung verpflichtet); analog bei Realteilung.
> Begründung von neuem selbstständigen Kaufvertrag! Nachtragsbeurkung erforderlich für Auflassung, Bewilligung Vormerkung, ZV-Unterwerfung und Wiederholung der Finanzierungsvollmacht.
> Neuer KV bedarf dann aller erforderlicher Genehmigungen, zB Verwalter nach 12 WEG.
> Mieter hat auch Kosten des urspr. Vertrages zu tragen, wird aber nicht Kostenschuldner des Notars.
> Auflösende Bedingung (bis auf Auflassung) oder Rücktrittsrecht in Ursprungsvertrag!
Lastenfreistellung
- ZWECKBINDUNG DES KAUFPREISES
- BEI ZWANGSVERSTEIGERUNGSVERMERK
- FORMULIERUNG IN FÄLLIGKEITSMITTEILUNG
Rn. 206 ff
- ZWECKBINDUNG DES KAUFPREISES: Zahlung des Kaufpreises durch unechten Vertrag zugunsten Dritter direkt an Ablösegläubiger. Ist ggü. Abtretung (in Kombination mit 794 ZPO ggü. Gläubiger) nach BGH vorzugwürdig. –> Hintergrund: Anderenfalls bestünde Risiko, dass Kaufpreisanspruch von anderen Gläubigern des Verkäufers gepfändet wird (835 f ZPO), dann würde Lastenfreistellung ins Leere laufen.
> KPZ mit Sicherstellung der Lastenfreistellung, also wenn Notar die erforderlichen Unterlagen in Form von 29 GBO vorliegen, und zwar ohne Auflagen oder nur mit solchen, zu deren Erfüllung der KP ausreicht.
> Siehe Formulierung Rn. 209! “soweit Auflagen reichen, kann KP nur durch ihre Erfüllung, nicht durch sonstige Zahlung an Verkäufer oder erfüllt werden.”
- BEI ZWANGSVERSTEIGERUNGSVERMERK (23 ZVG, 136, 135 BGB): Nur relatives Veräußerungsverbot, hindert daher Verkauf nicht. Muss aber zusätzlich beseitigt werden NACH Eintragung der Vormerkung. Schritte hierzu:
> Anmeldung des Käufers als Vormerkungesberechtigten (9 Nr. 2 ZVG) als Beteiligten im ZV-Verfahren
mit ZV-Gericht klären, welche Gläubiger bereits zuvor ZV beantragt haben.
von diesen Gläubigern unter Entgegennahme von Zahlungsauflagen Erklärungen zur Rücknahme des ZV-Antrags (29 ZVG) einholen (Form: Kreditinstitute schriftlich, sonst vorsorglich 29 GBO).
Rücknahmeerklärungen nach Erfüllung der Zahlungsauflagen an ZV-Gericht übermitteln.
EV bestehen lassen, bis ZV-Vermerk gelöscht ist.
Besondere Belehrung über Bedeutung des ZV-Vermerks nur bei Bauträgerfällen.
- FORMULIERUNG IN FÄLLIGKEITSMITTEILUNG: Konkrete Formulierung vorzugswürdig, siehe Rn. 218. NIcht abstrakt formulieren, dass “Lastenfreistellung gesichtert ist”. Formulierung also dahingehend, dass alle Unterlagen zur Löschung im Grundbuch verzeichneter Belastungen vorliegen, die bereits vor oder gleichzeitig mit der Vormerkung eingetragen wurden und vom Käufer nicht übernommen werden.
Fälligkeitsmitteilung
- RECHTSNATUR
- KONSTITUTIV / DEKLARATORISCH
Rn. 220
- RECHTSNATUR: Mitteilung der Erfüllung der Fälligkeitsvoraussetzungen auf Ersuchen der Beteiligten (24 Abs. 1 S. 1 BNotO)
> Nur solcher, die Notar selbst überprüfen kann, also nicht zB Räumung, Bautenstand, Mängelfreiheit
> bei befristeten Treuhandaufträgen: Käufer ist auf Befristung hinzuweisen; Fälligstellung des KPs nur, wenn diese Frist auch bei Ausnutzung der Zahlungsfrist gewahrt würde, anderenfalls Verlängerung des TH-Auftrags erforderlich.
- KONSTITUTIV / DEKLARATORISCH: konstitutiv = einziger Weg, Fälligkeit auszulösen: deklaratorisch = Normalweg, aber nicht der einzige.
> bei deklaratorisch Zusatz “wenn nicht der Käufer zuvor anderweitig Kenntnis erlangt hat”.
> konstitutiv vorgeschrieben in § 3 MaBV
- Fälligkeitsmitteilung ist verzugsbegründendes Ereignis, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- Fälligkeitsmitteilung führt nicht zur Abbedingung von 320 BGB, relevant bei neuen Mängeln nach Fälligstellung.
Sicherung der Kaufpreiszahlung, Verzug, ZV-Unterwerfung, Rücktritt
Rn. 225 ff.
- SICHERUNG KAUFPREISZAHLUNG: Umschreibung nach KP-Zahlung; Verzug mit Zugang Fälligkeitsmitteilung; ZV-Unterwerfung; ggf. vertragliches Rücktrittsrecht; EK- oder Finanzierungsnachweis; Anzahlung Kaufpreis; BNL nach KP-Zahlung; Sicherstellung der Löschung der EV.
- VERZUG: Fälligkeitsmitteilung = verzugsbegründendes Ereignis, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB –> Vor Zugang kein Verzug, da nicht zu vertreten (286 Abs. 4).
> Bei zusätzlichen Voraussetzungen, zB Räumung der Kaufsache: muss Käufer zusätzlich mitgeteilt werden; in Regelung zur Fälligkeit dann Differenzierung zwischen Standard-Fälligkeitsvorauss. (die Notar überwacht) und den weiteren wie Räumung. Verzug nur, wenn beide eingetreten sind.
> Erhöhung/Pauschalierung zulässig im IndividualV, beachte 309 Nr.5b und 309 Nr. 6 BGB bei Formular/VerbraucherV
> Bei Räumungsverpflichtung: pauschalierte Ausgleichverpflichtung im Verzugsfall, Höhe an Miete zu orientieren.
- ZV-UNTERWERFUNG:
> Beurkungsbedürftig, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Vollmacht oder Verpflichtung hierzu hingegen nicht.
> Hinweis: Grds. (-), außer wenn Teil des KPs erst nach Umschreibung gezahlt werden soll.
> Bei nicht vom Notar zu überwachenden Fälligkeitsvorauss.: Erteilung zwingend ohne Nachweis der Fälligkeit.
> Unterwerfungsfähig: Zahlungsansprüche; Räumungs- uns Herausgabeansprüche; auch vertretbare und unvertretbare Leistungen. –> Folge: beide Parteien können sich unterwerfen (zB Käufer wg. KP-Zahlung und Verkäufer wg. Räumung), kann im Interesse der Waffengleichheit geboten sein.
> Achtung: Anspruch konkret zu benennen! Keine pauschale Unterwerfung! –> insb. Datum bei Verzugszinsen (zB ein Monat nach Beurkundung)
- RÜCKTRITT: verschuldensunabhängig; bei vertraglicher Regelung insb. auf Form (idR Schriftform) und Frist achten. Außerdem Regelung zu Kosten und Löschung der EV im Rücktrittsfall aufnehmen. Ohne letztere darf ein hinterlegter KP nur gegen Vorlage der Löschungsunterlagen an Käufer zurückgezahlt werden, anderenfalls Amtspflichtverletzung.
> Bei Bauträgerverträgen und Verkauf von ETW von Unternehmer an Verbraucher immer an 309 Nr. 8a BGB (Beschränkung Rücktritt zulasten des Käufers) denken!
> Rücktrittsvorbehalte zugunsten des Verkäufers können auch bei 307 ff. BGB aber bei sachlichem Grund (308 Nr. 3 BGB) zulässig sein, zB wenn fristgerechte Räumung nicht sicher ist oder Vorkaufsrechte nach 577, 1094 bestehen.
Finanzierung des Kaufpreises unter Mitwirkung des Verkäufers
- AUFBAU DER KAUFVERTRAGLICHEN REGELUNG
- MERKPOSTEN
- MITWIRKUNG VERKÄUFER IN GS-URKUNDE
Rn. 266 ff.
- REGELUNG IM KAUFVERTRAG nach folgendem Aufbau (S, Z, PZK, F):
1) Verpflichtung Verkäufer zur Mitwirkung bei Bestellung vollstreckbarer (800 ZPO) Buchgrundschulden. Bestimmungen:
a) SICHERUNGSABREDE: nur behalten, sofern tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf Kaufpreisschuld –> Wiederholung in Grundschuldsbestellungsurkunde! Mit vollständiger KPZ häufig Ablösung durch weite Sicherungsabrede, die Zinsen umfasst.
b) ZAHLUNGSANWEISUNG: Konto im KV
c) PERSÖNLICHE ZAHLUNGSPFLICHTEN, KOSTEN: Verkäufer übernimmt keine persönlichen Zahlungspflichten; Freistellung des Verkäufers von Kosten und sonst. Folgen der Grundschuldbestellung
d) FORTBESTAND der Grundschuld: Fortbestand auch nach Umschreibung; Übertragung sämtlicher Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche mit KPZ, spätestens Umschreibung, auf Käufer.
2) Vollmacht: von Verkäufer an Käufer für alle Rechtsanhandlungen nach oben 1)a) - d) - MERKE:
> Höchstbetrag (zwecks Verkäuferschutz) möglich, aber bei ungewissem Finanzierungsbedarf nicht zweckmäßig
> Nur Buchgrundschulden! Keine Brief- und Eigentümergrundschulden
> bei ausl. Banken zusätzlich Anwendung deutsches Recht
> GS muss Rang vor EV haben! IdR durch Rangrücktritt, aber auch Wirksamkeitsvermerk möglich
> Untervollmacht an Notariatsangestellte: Bei Verbraucherverträgen wg. 17 Abs. 2a BeurkG unzulässig.
- MITWIRKUNG VERKÄUFER in GS-Bestellungsurkunde wiederholen, siehe Rn. 289. Dort auch Rangrücktritt hinter EV und Wiederholung 800 ZPO von Käufer zu erklären (anderenfalls müsste Klausel umgeschrieben werden)
Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten
- SACHVERSICHERUNGEN
- BEI SOFORTIGEM BESITZÜBERGANG
- BEI VERMIETETEM OBJEKT
- GESETZLICH 566 BGB
- P 566a BGB
Rn. 290 ff.
- SACHVERSICHERUNGEN: Beachte 95 VVG = gesetzlicher Übergang mit Umschreibung –> vertragliche Regelung, dass Käufer im Innenverhältnis mit BNL zur Prämienzahlung verpflichtet ist.
> Beachte: Hinweis auf Versicherungsübergang und Kündigungsrecht des Käufers nach 96 Abs. 2 VVG
- BEI SOFORTIGEM BESITZÜBERGANG: doppelte Belehrungspflicht Notar, Schadensabwendung zB durch Anzahlung und/oder Nutzungsentschädigung mit Rücktrittsrecht
- BEI RENOVIERUNG DURCH KÄUFER VOR BNL Regelung dass auf eigenes Risiko und mit Übernahme des Verschlechterungsrisikos durch Käufer.
- BEI VERMIETETEM OBJEKT:
> Mietverhältnisse und deren Übernahme offenlegen, sonst Rechtsmangel nach 435 BGB
> GESETZLICH 566 BGB –> vertraglich festlegen mit KPZ
> P 566a BGB: Hinweis Notar an Verkäufer auf 566a S. 2 BGB! Befreiung von 566a S. 2 nur, wenn Mieter befreiende Schuldübernahme (bzgl. Rückgewährverpflichtung) nach 415 BGB genehmigen. –> Verpflichtung des Käufers zur Einholung aufnehmen! Ohne Zustimmung kann vorherige Abrechnung und Rückgewähr der Kaution angezeigt sein. Dann mit Klarstellung, dass vertragl. Pflicht zur Gewähr der Sicherheit unberührt bleibt. Hintergrund:
° Käuferseite (S. 1): Eintritt in Rechte und Pflichten, also auch in Pflicht zur Rückgewähr der Mietsicherheit bei Beendigung des Mietverhältnisses. P: Pflicht besteht auch, wenn Käufer die Sicherheit nicht vom Verkäufer erhalten hat!
° Verkäuferseite (S. 2): Subsidiäre Rückgewährverpflichtung des Verkäufers ggü. Mieter - auch, wenn Sicherheit auf Käufer übertragen wurde! –> Befreiung von dieser Verpflichtung nur über 415 BGB!
Rechtsmängel
- BEGRIFF
- ÜBERNAHME VON BELASTUNGEN
- ÖFFENTLICHE ABGABEN UND LASTEN
- NEUE LÄNDER
Rn. 307 ff.
- BEGRIFF: siehe 435 BGB
- ÜBERNAHME VON BELASTUNGEN: stets ausdrückliche Übernahme erforderlich wegen 442 Abs. 2 BGB!
> In Urkunde konkret zu bezeichnen, keine pauschale Übernahme von Belastungen!
> Kein genereller Ausschluss der Haftung für Rechtsmängel! Anders bei Sachmängeln.
- ÖFFENTLICHE ABGABEN UND LASTEN: Keine Haftung Verkäufer als Rechtsmangel, siehe 436 Abs. 2 BGB
- NEUE LÄNDER: Beachte Art. 236 § 5 Abs. 1 EGBGB - nach früherem Recht rechtliche selbstständige Gebäude, Anlagen usw. sind keine Bestandteile! Allerdings Möglichkeit des gutgl. Erwerbs, sofern entsprechender Vermerk im Grundbuch fehlt.
Sachmängel
- BESCHAFFENHEITSVEREINBARUNG
- BESCHAFFENHEITSGARANTIE
- ALTLASTEN
- HAFTUNGSAUSSCHLUSS
- ARGLIST
Rn. 319 ff.
- BESCHAFFENHEITSVEREINBARUNG: Vereinbarung iSv 434 BGB, als Willenserklärung beurkundungsbedürftig.
> positiv oder negativ
- BESCHAFFENHEITSGARANTIE: strikt von Beschaffenheitsvereinbarung zu trennen!
> verschuldensunabhängige Haftung, 276 Abs. 1, 278 BGB; damit deutlich weitergehend als Beschaffenheitsvereinbarung. Notar hat über rechtliche Tragweite zu belehren.
> 437 BGB besteht daneben
> kein Haftungsausschluss, wenn Mängel Käufer grob fahrlässig unbekannt geblieben sind, 442 Abs. 1 S. 2 BGB
- ALTLASTEN: Beachte Ewigkeitshaftung nach § 4 Abs. 6 BBodSchG und Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG.
> Sofern Käufer vertraglich Kosten der Altlastensanierung übernimmt, ist Verkäufer auf hinzuweisen.
- HAFTUNGSAUSSCHLUSS:
> gesetzlich nach 442 BGB bei Kenntnis –> gilt auch bei 475 und 310 Abs. 3 BGB.
> IndividualV über gebrauchte Objekte: vertragl. Haftungsausschluss zulässig. Ausnahmen: Vorsatz (276 Abs. 3 BGB) und Arglist (444 BGB).
> Formular- / VerbraucherV: Inhaltskontrolle nach 307 ff., beachte insb. 309 Nr. 7 bzgl. Körper, Leben usw. und gr. Fahrlässigkeit. ACHTUNG: Klausel “soweit gesetzlich zulässig” ist unwirksam wg. Verstoß gg. Transparenzgebot, 307 Abs. 1 S. 2!
> Umfang vertr. Haftungsausschluss auf Rechtsfolgenseite: Angaben zur Beschaffenheit müssen dennoch zutreffend sein.
> Zwischen Vertragsschluss und BNL entstehende Mängel: Nur bei ausdrückl. Vereinbarung von Haftungsausschluss umfasst
- ARGLIST: Folge 444 BGB. Kreis offenlegungspflichtiger Tatsachen recht weit.
Energieausweis
- GESETZL. GRUNDLAGE
- HAFTUNGSAUSSCHLUSS
- HINWEISE
Rn. 372 ff.
- GESETZL. GRUNDLAGE: 16 ff EnEV
- HAFTUNGSAUSSCHLUSS für Angaben im KV zulässig wenn Aussteller (21 EnEV) Energiebedarf und -verbrauch ermittelt hat
- HINWEISE:
> Kein Hinweis an Käufer nötig, dass dieser Ausweis gem. 16 Abs. 2 EnEV verlangen kann; auch keine Belehrungspflicht über Folgen von Fehlen
> Hinweis an Verkäufer zur Pflicht zur Vorlage kann angebracht sein, da nach 27 Abs. 2 Nr. 3 EnEV bußgeldbewährt. Hinweis in Begleitschreiben zur Übersendung des Entwurfs.
Erschließungskosten
- BEGRIFF
- GESETZLICH: BEGINNLÖSUNG
- AUSBAUZUSTANDSLÖSUNG
- BESCHEIDSLÖSUNG
- KOMBINATIONEN
Rn. 377 ff.
- BEGRIFF: Insb. Erschließungsbeiträge nach 127 ff. BauGB (die auch Anlagen zum Immissionsschutz umfassen), aber auch Anliegerbeiträge nach KAG
> im Sanierungs- und Entwicklungsgebiet nach BauGB fallen keine Erschließungskosten an, dort mit Ausgleichsbeitrag abgegolten.
- GESETZLICH: BEGINNLÖSUNG
> 436 Abs. 1: Kostentragung durch Verkäufer für Maßnahmen, die bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen wurden, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
> P: Bautechnischer Beginn oftmals nicht klar erkennbar, insbesondere auch unklar, ob dies bereits Vermessungsarbeiten erfordert.
> Daher in der Praxis nicht gebräuchlich und oft wie folgt modifiziert:
- AUSBAUZUSTANDSLÖSUNG: Veräußerer hat sämtliche Kosten für bis zum Tag der Beurkundung HERGESTELLTE Maßnahmen zu tragen, unabhängig von deren Bescheidung.
> Nachteil: Gemeinde wird keine Kostenabrechnung für den Tag der Beurkundung erstellen (nach Rspr. hinzunehmen).
> Weiterer Nachteil: wenn ein Grundstück noch bebaut werden soll, kann die tatsächliche Geschosszahl von jener abweichen, die die Gemeinde bei der Bescheidung kalkulatorisch zugrunde legt. Bei Abweichung zulasten des Käufers ist dieser auf Freistellungsanspruch angewiesen und trägt damit das Insolvenzrisiko des Verkäufers.
- BESCHEIDSLÖSUNG: Verkäufer trägt bis zum Tag der Beurkundung beschiedene Kosten.
- KOMBINATIONEN: Möglich und zulässig, zB Differenzierung nach Ausbauzustand für eine Kostenart und nach Bescheidslösung für eine andere, sofern sachgerecht und gewünscht.
Eigentumsvormerkung
- SICHERUNGSWIRKUNGEN
- VORAUSSETZUNGEN
- VERFRÜHTE LÖSCHUNG
- LÖSCHUNG BEI GESCHEITERTEM KAUF
Rn. 404 ff.
- SICHERUNGSWIRKUNGEN: EV sichert gegen
> vormerkungswidrige Verfügungen (auch zB bei nichtsahnenden Erben des Verkäufers)
> ZV-Maßnahmen gegen Verkäufer
> Insolvenzverfahren des Verkäufers, siehe 106 Abs. 1 InsO
Beachte: Schutz entsteht weitestgehend bereits mit Antrag wegen 17 GBO (wenn auch reine Ordnungsvorschrift), 878 BGB und 892, 893 BGB (bei unrichtigem Grundbuch).
Keine Grundbuchsperre! EV-Gläubiger kann nach 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 Zustimmung (19 GBO) zur Erfüllung des Eigentumsverschaffungsanspruchs verlangen, dh
> von neuem (vormerkungswidrigen) Eigentümer zur Auflassung des Vormerkungsberechtigten durch den urspr. Verkäufer
> von Gläubiger eines vormerkungswidrig eingetragenen Rechts zu dessen Löschung
- VORAUSSETZUNGEN:
1) Vormerkungsfähiger Eigentumsverschaffungsanspruch. Beachte:
> streng akzessorisch, (-) zB bei Verstoß gegen 311b Abs. 1 BGB
> P “Wiederaufladen” der Vormerkung: Nach BGH möglich, sofern urspr. und neuer Anspruch kongruent sind. Dann ist nur erneute Bewilligung, nicht aber neue Eintragung erforderlich. Kongruenz zB (+) wenn nur Teilfläche des urspr. Kaufgegenstandes verkauft werden soll, (-) hingegen bei darüber hinausgehender Fläche.
> strittig: kann Grundbuchamt Vorlage des Kaufvertrages zur Prüfung der Vormerkungsfähigkeit verlangen, oder reicht bloße Bewilligung nach 19, 29 GBO (so die hM)?
> bedingte, künftige Anspr.: grds. vormerkungsfähig (883 Abs. 1 S. 2), beachte aber: Schuldner (Verkäufer) muss bereits rechtsgeschäftlich gebunden sein und kann diese Bindung nicht mehr einseitig lösen (zB durch freien Widerruf). (-) daher zB bei ausstehender Genehmigung auf Verkäuferseite bei vollmachtloser Vertretung oder ausstehender 1643 BGB-Genehmigung. Auf Erwerberseite hingegen unschädlich.
- VERFRÜHTE LÖSCHUNG:
> Löschung erst mit Umschreibung UND wenn bis dahin nichts nach der Vormerkung eingetragen wurde! Sonst droht Gefahr, dass vormerkungswidrige Belastungen nicht gelöscht werden können.
> Löschungsantrag auch entsprechend formulieren.
- LÖSCHUNG BEI GESCHEITERTEM KAUF: Lösung entweder durch (i) Vollmacht des Notars zur Bewilligung und Beantragung der Löschung oder (ii) durch aufl. Bedingung der EV, die durch notarielle Eigenurkunde festzustellen ist, die dann in der Form von 29 GBO beim Grundbuchamt einzureichen ist.
> Siehe Rn. 426 und 428b zu Formulierungen! WICHTIG!
Beachte dabei auch Passus zur Unabtretbarkeit und Unverpfändbarkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs! Anderenfalls würde Löschung im Rücktrittsfall torpediert.
In beiden Fällen vier Voraussetzungen:
1) Fälligkeitsmitteilung per Einwurfeinschreiben versandt
2) Mitteilung Rücktritt durch Verkäufer an Notar
3) Kopie von 2) durch Notar an Käufer mit Hinweis, dass Käufer nachweisen muss dass (i) KPZ erfolgt oder (ii) gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts rechtshängig ist
4) Kein Nachweis von 3) durch Käufer innerhalb bestimmter Frist (nach HdB sechs Wochen)
> Nachteil Schubladenvollmacht: Vollmacht ist wegen 117 InsO nicht insolvenzfest. Vollmachtlösung dennoch nicht zu beanstanden, wenn kein Insolvenzrisiko offenkundig ist.
> Weitere Alternative: Eintragung der EV erst, wenn KP auf Anderkonto eingezahlt wurde.
Auflassung
- FORM UND INHALT
- P AUSSETZUNG DER AUFLASSUNG; BEURKUNDUNGSRECHTLICHE ODER VERFAHRENSRECHTLICHE LÖSUNG
- EMPFEHLUNGEN PRAXIS
Rn. 434 ff.
- FORM UND INHALT:
> Grds. bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber; Vollmacht oder Genehmigung bei vollmachtloser Vertretung in Form von 29 GBO; Einwilligung in Auflassung durch Dritten bedarf nicht der Form des 925, wenn freie Widerruflichkeit (183 BGB) nicht eingeschränkt ist.
> Grundstück ist präzise zu bezeichnen, bei falsa demonstratio Berichtigung der Auflassung in Form von 29 GBO erforderlich.
> Mehrere Personen: Gemeinschaftsverhältnisse angeben, 47 GBO
> Bedingungsfeindlichkeit beachten, 925 S. 2 BGB. Zulässig ist aber 16 Abs. 2 GBO!
> Rechtsnachfolge: Tod des Erklärenden oder des Auflassungsempfängers ist unschädlich.
> Form: Materiell keine Form vorgeschrieben, ggü. Grundbuchamt gilt aber 29 GBO.
- P AUSSETZUNG DER AUFLASSUNG; BEURKUNDUNGSRECHTLICHE ODER VERFAHRENSRECHTLICHE LÖSUNG
> Hintergrund: Eigentumsumschreibungsantrag (entgegen 53 BeurkG) erst mit vollst. Kaufpreiszahlung. Wie gestalten?
1) Getrennte Beurkundung der Auflassung. –> Gebührenerhöhend; einige OLGs sehen darin unrichtige Sachbehandlung nach 21 GNotKG! Außerdem zwei Termine erforderlich. Außerdem dann auch kein Schutz nach 873 Abs. 2 Alt. 1 BGB! Daher heute ungebräuchlich.
2) Bevollmächtigung von Notariatsmitarbeitern zur Erklärung der Auflassung. –> Nachteil: Widerruflichkeit der Vollmacht; bei Mängeln in der Vollmacht würde zudem keine Heilung nach 311b Abs. 1 S. 2 BGB eintreten. Außerdem Haftungsrisiko Notar. Vollmacht an Notar mit Auflassung durch ihn inEigenurkunde nicht möglich (nur bei verfahrensrechtlichen Erklärungen). Daher ebenfalls ungebräuchlich.
3) Verzicht auf das Antragsrecht durch Käufer. Nach einigen OLG unwirksam!
Gebräuchlich sind:
4) Ausfertigungssperre / beurkundungsrechtliche Lösung: Anweisung an Notar, vor Nachweis der KPZ (i) die Umschreibung nicht zu beantragen und (ii) Käufer/Grundbuchamt keine Ausfertigung oder begl. Abschrift zu erteilen, die die Auflassung enthält. –> Beurkundungsrechtlich zulässig, siehe 53 und 42 Abs. 3, 49 Abs. 5 BeurkG (= auszugsweise Abschrift/Ausfertigung zulässig).
Formulierung Rn. 454!
5) Ausgesetzte Bewilligung / verfahrensrechtliche Lösung: Auflassung wird mitbeurkundet, aber mit Klarstellung, dass darin KEINE Eintragungsbewilligung zu sehen ist, die ausdrücklich vorbehalten bleibt. Eintragungsbewilligung dann durch notarielle Eigenurkunde (als Bestandteil des gesiegelten Antragsschreibens für den Vollzug beim Grundbuchamt) nach Nachweis der KPZ.
Formulierung Rn. 456!
Möglich ist auch wie 5), nur das Bewilligung schon erklärt wird (also anders als bei 5) nicht vorbehalten wird), ABER unter der aufs. Bedingung, dass Notar die Umschreibung mit gesiegelter Eigenurkunde beantragt. Vorteil: Vermeidung von 117 InsO im Insolvenzfall.
Formulierung Rn. 459!
- EMPFEHLUNGEN PRAXIS:
> Mit Übersendung der Fälligkeitsmitteilung auch Übersendung eines KP-Bestätigungsschreibens an Verkäufer (bei Ablösung von Darlehen nur des Restkaufpreises, dann ist zusätzlich die Bestätigung der Gläubiger der Erfüllung der Löschungsauflagen erforderlich).
Kosten, Maklerklausel, Vollzugsaufttag
- KOSTENREGELUNG IM KV
- MAKLERKLAUSEL
- VOLLZUGSAUFTRAG: VOLLMACHT FÜR NOTAR; EIGENURKUNDE
Rn. 463 ff.
- KOSTENREGELUNG IM KV:
> gesetzlich 448 Abs. 2 BGB; dennoch oftmals Regelungsbedürfnis. Unklar bspw., ob Vermessungskosten umfasst sind (nach Palandt nicht).
> Beachte im Außenverhältnis 32 Abs. 1 GNotKG: Gesamtschuldnerschaft für Gerichts- und Notarkosten. Bei unwirksamen Kaufvertrag (hälftiger) Gesamtschuldnerinnenausgleich gem. 426 BGB. –> Hinweis auf Kostenrisiko des Verkäufers, wenn zB bei vollmachtloser Vertretung des Käufers die Genehmigung nicht erteilt wird. –> Regelungsbedürfnis! Auch zB bei aufs. Bedingungen.
> Grunderwerbsst.: gesetzliche Haftung als Gesamtschuldner; vertraglich idR Übernahme durch Käufer. –> Achtung: Wg. 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann Rücktrittsrecht des Verkäufer angezeigt sein, wenn dieser als Zweitschuldner in Anspruch genommen würde weil der Käufer nicht zahlt (vgl. 16 GrEStG).
- MAKLERKLAUSEL
> Arten:
1) Deklarotorisch: rein beweissichernde Wissensklausel, die an erhöhter Beweiskraft öffentl. Urkunden nach 415 ff ZPO nur als Reflex partizipiert. Nicht kostenerhöhend; beurkundungs- und berufsrechtlich unbedenklich. Nicht nach 311b Abs. 1 beurkundungspflichtig, da keine zusätzliche Gegenleistung.
ANDERS aber in Überwälzungsfällen, wenn eine vom Maklervertrag abweichende Kostenregelung begründet wird!
2) Konstitutiv: Abstraktes Schuldversprechen (780, 781 BGB), das zu echtem Vertrag zugunsten Dritter (328 BGB) zugunsten des Maklers führt.
P: Vereinbarkeit mit 14 Abs. 1 S. 2 BNotO –> Problematisch, wenn primär Provisionsanspruch des Maklers gesichert werden soll. Zulässig (i) bei entsprechendem Parteiwillen, (ii) ernsthaft in Betracht kommender Vorkaufsrechtsausübung zur Sicherung der Provisionsverpflichtung des Vorkäufers (bei Beauftragung durch den Käufer entfiele anderenfalls der Provisionsanspruch) und (iii) Überwälzungsfällen –> Aber insgesamt äußerst restriktiv anwenden! Siehe auch WüHdb. S. 686.
> Beachte 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB: Kein Widerrufsrecht! Käufer hierüber belehren.
- VOLLZUGSAUFTRAG: VOLLMACHT FÜR NOTAR; EIGENURKUNDE
> Ausgangspunkt: Ermächtigung ggü. Grundbuchamt aus 15 GBO. Von 24 Abs. 3 BNotO auf Rücknahme von Anträgen erweitert, sofern nicht nur reine Botentätigkeit.
> 53 BeurkG: Einreichung unverzüglich nach Vollzugsreife. ACHTUNG: Nach Rspr. am selben oder folgenden Tag! Ausnahme: Entsprechende beidseitige Weisung, insb. bei Vollzugssperre bis zum Nachweis der KPZ; Weisung in Niederschrift aufnehmen!
> Da 15 GBO nur ggü. dem Grundbuchamt gilt: Vollmacht für darüber hinausgehende Vollzugstätigkeiten erforderlich. Insb. bei Einholung von Genehmigungen, Unterlagen zur Lastenfreistellung, Fälligkeitsmitteilung.
> 15 Abs. 3 GBO: Prüfung der Eintragungsfähigkeit –> Gesonderter Vermerk durch Notar, als formale Eintragungsvoraussetzung vom Grundbuchamt zu prüfen! Nicht erforderlich bei Beurkundungen und bei Beglaubigungen, wenn deutlich wird, dass es sich um einen Entwurf des Notars handelt.
> Eigenurkunde Notar: Bei entsprechender Bevollmächtigung; insb. Anwendungsfälle Rücknahmeerklärungen, Rangbestimmungen, fehlende Zustimmungen des Eigentümers zur Löschung von Grundpfandrechten –> Ergänzung, Anpassung und Berichtigung verfahrensrechtlicher Erklärungen, also immer Anträge und Eintragungsbewilligungen.
Zweck damit: Ausräumung von Vollzugsschwierigkeiten nach Zwischenverfügungen des Grundbuchamts. Verfahrensrechtlich reicht ein gesiegeltes Schreiben des Notars, dass er die Erklärung als Bevollmächtigter der Beteiligten aufgrund im KV eingeräumter Vollmacht abgibt.
Alternative zur Bevollmächtigung des Notars (und damit Möglichkeit der Eigenurkunde) wäre eine Bevollmächtigung der Mitarbeiter des Notars. Wegen Haftungsrisiken und Erfordernis, die Berichtigungsbewilligung stets zu beglaubigen ist die Bevollmächtigung des Notars vorzugswürdig.
Umfang der Beurkundungsbedürftigkeit
- GESAMTER VERTRAG
- KOPPELUNGSGESCHÄFTE, ZUSAMMENGESETZE VERTRÄGE
- VOLLMACHTEN
- ÄNDERUNGEN NACH BINDEND ERKLÄRTER AUFLASSUNG
- BLOßE ABWICKLUNGSABREDEN
- MITTELBARER ZWANG
- URKUNDE
Rn. 495 ff.
- GESAMTER VERTRAG: Es sind ALLE Abreden formbedürftig, gleich ob für Parteien wichtig oder nicht!
> Also auch sämtliche Nebenabreden, unabhängig davon, ob eine Partei ohne die konkrete Abrede von dem Vertrag Abstand genommen hätte.
> P Schwarzkauf: KV nichtig; Heilung mit Umschreibung nur, wenn keine ör Genehmigungen erforderlich waren; kein Schutz durch Vormerkung.
- KOPPELUNGSGESCHÄFTE, ZUSAMMENGESETZE VERTRÄGE
> Grundsatz: Formbedürftig bei rechtlicher Einheit. (+), wenn nach dem Willen auch nur einer Partei die verschiedenen Verträge MITEINANDER STEHEN UND FALLEN SOLLEN
> Wirtschaftlicher Zusammenhang kann Indiz sei, ist für sich genommen aber nicht ausreichend.
> Keine Formbedürftigkeit, wenn eine Vereinbarung vom Grundstücksgeschäft abhängig ist, dieses aber nicht von ihr (einseitige Abhängigkeit vom Grundstücksgeschäft). Bsp.: Unbedingter GKV, NebenV soll hingegen nur bei wirksamen GKV gelten. –> umgekehrt begründet eine einseitige Abhängigkeit des Grundstücksgeschäft vom (isoliert nicht beurkundungspflichtigem) Geschäft die Beurkundungspflicht nach 311b Abs. 1 BGB.
> Formbedürftigkeit idR (+) bei FertighausKV, Bauwerkverträgen und Sanierungsvereinbarungen! Diese stehen und fallen idR mit dem GrundstücksKV.
- MITTELBARER ZWANG
> Formbedürftigkeit (+) bei wirtschaftlichem Zwang zum Abschluss des GrundstücksKV, die Entscheidungsfreiheit des pot. Erwerbers beeinträchtigt.
- VOLLMACHTEN: Formbedürftig wenn unwiderruflich oder bei untrennbarem Zusammenhang mit GKV.
- ÄNDERUNGEN NACH BINDEND ERKLÄRTER AUFLASSUNG nach BGH formfrei, 2018 entgegen hM in Lit. von BGH bestätigt.
- BLOßE ABWICKLUNGSABREDEN zur Behebung von Abwicklungsschwierigkeiten: nicht formbedürftig, sofern beiderseitige Verpflichtungen nicht wesentlich verändert werden. Bsp: Vereinbarung anderer Zahlungsweg, Gewährung von Fristverlängerung
- URKUNDE
> Hinweis auf umfassende Formbedürftigkeit
> Bei rechtlicher Einheit zweier Verträge Verknüpfungsabrede in späterem V erforderlich, siehe Rn. 510. Späterer V dann auflösend bedingt auf Wirksamkeit des ersten Vs. ACHTUNG: Urkundentrennung indiziert nach BGH rechtliche Selbstständigkeit der jeweiligen Verträge! Bei Verknüpfungswillen der Parteien muss daher eine Verknüpfungsabrede aufgenommen werden.
HINWEIS zum Themenkomplex “Abwicklung des GKV”
Siehe Rn. 549 ff., inbs. die Musterschreiben –> Relevanz prüfen
Kaufvertrag über eine Grundstücksteilfläche - Vertragsgestaltung
- GENAUE BESCHREIBUNG
- KAUFPREIS (mit P Lastenfreistellung und Bestellung von Finanzierungsgrundschuld)
- VORMERKUNG
- AUFLASSUNG
- DIENSTBARKEITEN
- VERKAUF VON MEHREREN TEILFLÄCHEN (BAUGRUNDSTÜCKEN) AUS EINEM FLURSTÜCK
RN 593 ff.
- GENAUE BESCHREIBUNG:
> wg. 311b genau Beschreibung erforderlich; auch Dritte (Vermessungsingenieur) müssen Lagen und Grenzen aus Beschreibung feststellen können, zB durch Angabe von Verbindungspunkten und geometrischen Formen –> maßstabsgetreue Skizze als Anlage! 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG. MÖGLICHST KATASTERPLAN
> Mangelnde Bestimmtheit kann nur über 315 BGB überwunden werden, was regelmäßig nicht gewünscht ist.
> Nach BGH kein Auflassungsanspruch bei erheblichen Abweichungen zwischen beurkundetem Plan und Messung entsprechend Veränderungsnachweis.
- KAUFPREIS:
> entweder fix (unabhängig von Vermessung) oder als qm-Preis (also abhängig von Grundstücksgröße entsprechend Veränderungsnachweis).
> Vermessungskosten wg. 448 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Regelung beim Verkäufer
> zT Genehmigungserfordernise für Teilung, zB in manchen Landesbauordnungen und Sondergebieten nach BauGB –> bei von vornherein fehlender Genehmigungsfähigkeit Fall der anfänglichen Unmöglichkeit, 311a Abs. 2 BGB! Bei Verschulden daher Ersatz des positiven Interesses. –> Lösung: vertragliches Rücktrittsrecht oder aufschiebende Bedingung. SEA vertraglich ausschließen.
> P Lastenfreistellung: Zwei Möglichkeiten:
1) Schriftliche schuldrechtliche Freigabeverpflichtung (nach Muster § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV); Pfandfreigabe in Form von 29 GBO dann NACH Vorlage von Veränderungsausweis, oder
2) Freigabeerklärung SOFORT in Form von 29 GBO, aber unter Wahrung ausreichender Bandbreite (“eine mit KV zur UR-Nr. … des Notars … verkaufte Teilfläche von ca. …qm, oder mehr oder weniger, abhängig vom Ergebnis der amtlichen Vermessung”)
Freigabeverpflichtung kann durch VORMERKUNG gesichert werden! Sinnvoll wg. 883 Abs. 2 S. 2 BGB und 106 InsO bei längerer Vollzugs-/Vermessungsdauer. Der durch Vormerkung gesicherter Anspruch wäre auch ggü. einem Zessionar des Grundpfandrechts durchsetzbar.
Formulierung Rn. 603!
> P Bestellung Finanzierungsgrundpfandrecht: GS kann noch nicht an der Teilfäche bestellt werden. Bestellung erfolgt idR mit der Messungsanerkennungs- und Auflassungsurkunde. Zwei Möglichkeiten zur Sicherung in diesem Zwischenstadium bis zur Eintragung der GS:
1) Beurkundung der Grundschuld wird SOFORT vorgenommen; Grundschuldgläubiger kann sich dann sofort aus dem darin enthaltenen persönlichen Titel (780 BGB mit Vollstreckungsunterwerfung) befriedigen. Zur WEITEREN ABSICHERUNG bis zur Vermessung und Bewilligung der GS (im Rahmen der Auflassung/identitätserklärung) zusätzlich Verpfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs (alternativ, aber eher ungebräuchlich könnte der Anspruch auf GS-Bestellung auch durch Vormerkung gesichert werden). –> Verpfändung ist nach 1280 BGB dem Verkäufer anzuzeigen; Vollmacht an Notar zur Anzeige und deren Entgegennahme für Verkäufer, dazu Errichtung von Eigenurkunde.
2) Beleihung des GESAMTEM GRUNDBUCHGRUNDSTÜCKS mit Einverständnis des Verkäufers, bis die Grundschuld auf die eigentliche Belastungsfläche beschränkt werden kann. Dazu Verpflichtung des Grundschuldgläubigers zur auflagenfreien Freigabe der nicht verkauften Restfläche, die wiederum durch Vormerkung zugunsten des Eigentümers gesichert werden könnte. Nachteil: Erster Rang wäre für Finanzierungsgläubiger des Verkäufers zunächst nicht mehr verfügbar.
- VORMERKUNG:
> Achtung: Teilfläche kann NICHT selbstständig belastet werden!
> Lösung: Vormerkung auf UNGETEILTEM (Gesamt)Grundstück eintragen. Käufer bewilligt zugleich, Vormerkung mit Vollzug des FFNs auf die verkaufte Teilfäche zu beschränken (und nach Umschreibung zu löschen, sofern keine Zwischeneintragungen ohne seine Zustimmung vorgenommen wurden).
- AUFLASSUNG:
> Kann bereits im KV beurkundet werden, für grundbuchlichen Vollzug aber Ergänzungsurkunde in Form 29 GBO erforderlich, sog. Identitätserklärung. –> Identitätserklärung entweder durch Notar mittels Eigenurkunde oder durch Mitarbeiter des Notars kraft Vollmacht.
> Achtung: Identitätserklärung reicht nur aus, wenn Grundstück nach KV und FFM genau übereinstimmen! Anderenfalls ist die frühere Auflassung mangels Einigung unwirksam; dann erneute Erklärung der Auflassung erforderlich ist. Dies wird oftmals generell empfohlen!
- DIENSTBARKEITEN:
> Verkaufte Teilfläche kann “Hinterlieger-Grundstück” werden.
> In zahlreichen LBOs “Doppelsicherung” für Baugenehmigungsfähigkeit gefordert, also 1) Grunddienstbarkeit und 2) (zugunsten des Trägers der Bauaufsicht) beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder Baulast. Manche LBO verlangen nur 1) oder 2).
> Rspr.: Notar hat Absicherung von Leitungs-/Wegerechten zu erörtern, Haftungsrisiko!
- VERKAUF VON MEHREREN TEILFLÄCHEN (BAUGRUNDSTÜCKEN) AUS EINEM FLURSTÜCK:
> Alle Teilflächen bei einem Notar beurkunden zwecks Vermeidung von Doppelverkäufen.
> Vormerkung: Es entsteht kein Rangverhältnis, da jeweils eigenständige Belastungsgegenstände.
Kaufvertrag über eine Grundstücksteilfläche - Abwicklung
Rn. 612 ff.
- ABSCHREIBUNG UND VEREINIGUNG:
> Katasteramt übermittelt Grundbuchamt den Veränderungsnachweis; Grundbuchamt trägt neuen Bestand dann von Amts wegen unter neuer lfd. Nr. ein.
> Achtung: Eintragung unter neuer lfd. Nr. als EIN Grundstück im Rechtssinne! –> Getrennte Veräußerung/Belastung der Teilfläche setzt Abschreibung im Grundbuch voraus, hierfür Antrag des Eigentümers in Form 29 GBO erforderlich.
> Häufig Vereinigung nach 890 Abs. 1 BGB = alle Flurstücke, die ein Besitzstück bilden unter einer lfd. Nr. –> Voraussetzung: keine Unübersichtlichkeit des Grundbuchs. –> Folge: Bislang selbst. Grundstücke sind nur noch Bestandteile des neuen Grundstücks; die vor der Vereinigung bestehenden Rechte bleiben bestehen.
> Nebengrundstück soll vor Vereinigung häufig lastenfrei gemacht werden. Achtung: Lasten des Hauptgrundstücks erstrecken sich nicht automatisch auf Nebengrundstücks, hierfür Erstreckungsantrag notwendig! ANDERS BEI 890 ABS. 2 (Zuschreibung als Bestandteil); hier geht das Nebengrundstück im Hauptgrundstück auf! Damit automatischer Übergang aller Belastungen.
Besonderheiten bei Parteien I
- EHEGATTEN / 1365 BGB
- MINDERJÄHRIGE
- VERKAUF DURCH TESTAMENTSVOLLSTRECKER
Rn. 616 ff.
- EHEGATTEN / 1365 BGB
> Anwendungsbereich: Nur bei Zugewinngemeinschaft.
> Achtung: Kein gutgl. Erwerb und keine Heilung nach 311b Abs. 2 S.1 BGB.
> Vermögen als Ganzes = Restvermögen nach Verfügung von 10 (große Vermögen > 150k) bzw. 15% (kleine Vermögen darunter).
> BGH: subj. Theorie, nur bei Kenntnis des Vertragspartners.
> Auch bei Grundpfandrechtsbestellung. Achtung: Bestehende Grundpfandrechte zählen nur in aktueller Valutierung, neue in Höhe des Nominalbetrages zzgl. Zinsen für 2,5 Jahre und Nebenleistung.
> Notar: Es kommt auf dessen Kenntnis der Zustimmungsbedürftigkeit an:
1) Kenntnis (+): Pflicht zur Belehrung mit Belehrungsvermerk nach 17 Abs. 2 S.2 BeurkG UND Notar darf keine Vollzugsanträge stellen! Mitwirkung des Ehegatten kann vorsorglich empfehlenswert sein.
2) Kenntnis (-): keine Pflicht, eigene Nachforschungen anzustellen.
- MINDERJÄHRIGE: Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, 1643, 1821 BGB.
> Erwerberseite: Genehmigungserfordernis erfasst nur schuldrechtlichen Vertrag (1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB), Genehmigung muss daher NICHT ggü. Grundbuchamt nachgewiesen zu werden.
> Veräußererseite: “Verfügung” iSv 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist erfasst, Genehmigung in Form von 29 GBO erforderlich, auch an anderen Teil (1829 Abs. 1 S. 2 BGB). –> idR mittels Eigenurkunde
- BETREUTE: Betreuer bedarf Genehmigung des Betreuungsgerichts bei GKV, 1908i Abs. 1, 1821 Nr. 1
- VERKAUF DURCH ERBEN: Gem. 40 GBO Ausnahme vom Voreintragungserfordernis. –> Soll dennoch Grundbuchberichtigung vorgenommen werden: Nachweis durch Erbschein (35 Abs. 1 S. 1 GBO, Urschrift oder Ausfertigung, Beglaubigung reicht nicht!) oder notarielles Testament/ErbV (35 Abs. 1 S. 2 GBO).
Achtung: 40 GBO gilt auch für Vormerkung, nach hM (anders OLG FFM) jedoch nicht für Finanzierungsgrundpfandrecht zugunsten des Käufers!
- VERKAUF DURCH TESTAMENTSVOLLSTRECKER:
> Testamentvollstreckerzeugnis ist in Ausfertigung vorzulegen. Gutglaubensträger (2368 BGB)! Allerdings nur betreffend Verfügungsbefugnis, nicht betreffend Fortbestand des Amtes (2368 S. 2 BGB). –> Bei Amtsenthebung kann noch nicht einmal die Vormerkung gutgl. erworben werden, 878 BGB greift nach hM nicht (da nicht auf Wegfall der Amtsbefugnisse analog anwendbar)!
> 40 Abs. 2 GBO: Keine Voreintragung des Erben erforderlich.
> Verbot unentgeltlicher Verfügungen, 2205 S. 2 BGB. Ausnahme: Mit Zustimmung aller Erben. –> Entgeltlichkeit ist Grundbuchamt nachzuweisen!