§ 20 Personengesellschaft Flashcards

1
Q

Abschluss Gesellschaftsvertrag

  • BETEILIGUNG MINDERJÄHRIGER
  • 1365 ff. BEI GESELLSCHAFTSGRÜNDUNG
  • GESELLSCHAFTERFÄHIGKEIT
A

Rn. 2 ff.

  • BETEILIGUNG MINDERJÄHRIGER:

> Familiengerichliche Genehmigung erforderlich, 1822 Nr. 3, 1643 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB

> Wenn Eltern selbst ebenfalls Gesellschafter sind: Beachte 1629 Abs. 2 iVm 1795 BGB –> Eltern von Vertretung ausgeschlossen, Bestellung eines Pflegers nach 1909 Abs. 1! –> Mehrere Kinder - mehrere Pfleger.

P: Bestellung eines Ergänzungspflegers auch bei Schenkung (statt Gründung) eines Gesellschaftsanteils? Vom BGH bislang unentschieden, obergerichtlich str.

> Beachte 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB: Sonderkündigungsrecht mit Volljährigkeit! Dann Abfindungsanspruch nach 738 Abs. 2 S. 2 BGB! –> Einschränkungen des Abfindungsanspruchs häufig wg. 723 Abs. 3 BGB unwirksam, dann ist zudem die familiengerichtliche Genehmigung schwieriger zu erlangen.

  • 1365 ff. BEI GESELLSCHAFTSGRÜNDUNG:

> (+) bei Verpflichtung zur Übertragung von Grundbesitz, der (fast) gesamtes Vermögen ausmacht.

> Achtung: Auch (+) bei Verpflichtung zur Verfügung über Gesellschaftsanteil selbst, wenn dieser (fast) gesamtes Vermögen ausmacht, zB bei Pflicht zur Abtretung des Anteils bei Kündigung des Dienstvertrages –> Stets Zustimmung einholen, bei unverheirateten Gesellschaftern Pflicht in Gesellschaftsvertrag, die Zustimmung mit Eheschließung einzuholen oder entsprechende Güterstandsklausel in GesellschaftsV aufnehmen (Rn. 11). ACHTUNG: Pflicht zum Abschluss von EheV in GesellschatsV löst Form des 1410 BGB aus!

  • GESELLSCHAFTERFÄHIGKEIT:

(+):

° natürliche Personen
° jur. Personen
° Personenhandelsgesellschaften (162 Abs. 1 S. 2 HGB)
° auch andere GbR
° ausl. jur. Personen, sofern nach Heimatrecht zulässig –> ggf. Bescheinigung von ausl. Notar einholen, erforderlichenfalls in Form von 29 GBO!
° P: Vor-GmbH: Kann Gesellschafterin sein, aber oftmals Vertretungsproblem: Vertretungsbefugnis der GF zum Abschluss eines GesellschaftsVs nur bei ausdr. Ermächtigung durch Gründungsgesellschafter oder Ermächtigung in GV selbst. Grund: Vertretungsmacht der GF in diesem Stadium auf RG beschränkt, die zur Eintragung der GmbH im HR erforderlich sind.

(-): Erbengemeinschaft, da auf Auseinandersetzung angelegt.

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2
Q

Abschluss Gesellschaftsvertrag

  • FORMERFORDERNISSE
  • GESELLSCHAFTSZWECK - BETRIEB HANDELSGEWERBE
  • GRUNDSÄTZE FIRMENRECHT
  • ANMELDUNG ZUM HR
A
  • FORMERFORDERNISSE: Grds. formfrei (Schriftform aber empfehlenswert), außer:

> 311b BGB: (+) bei Verpflichtung Grundstück einzubringen ODER bei Ausscheiden/Auflösung der Gesellschaft zu erwerben. Halten von Grundbesitz als Gesellschaftszweck allein reicht jedoch nach hM nicht.

> 15 Abs. 4 GmbhG: (+) bei Pflicht zur Übertragung von GmbH Geschäftsanteilen. P: KG-Vertrag enthält Pflicht zur gleichzeitigen Übertragung der Anteile an der Komplenmentär-GmbH mit der Übertragung der KG-Anteile (Zweck: identische Beteiligungen) –> Nach HdB 15 Abs. 4 GmbHG (+).

> 518 BGB: (+) bei Schenkung.

> 2 GmbHG: Nach Hdb (Rn 24) (-), auch wenn GmbH speziell als Komplementärin gegründet wird, Arg: keine Abhängigkeit.

  • GESELLSCHAFTSZWECK - BETRIEB HANDELSGEWERBE

> 105, 161 HGB: Zweck ist Betrieb Handelsgewerbe = entweder Gewerbebetrieb (1 Abs. 2 HGB) oder sonstiges gewerbliches Unternehmen (2 HGB) –> Folge: Bei Kleingewerbetreibenden besteht Wahlrecht die Eintragung betreffend. Bei Eintragung (-) = GbR.

> Wahlrecht nach 161 Abs. 2 auch für vermögensverwaltende KG. Achtung: Gesellschaftszweck muss sich dann in Vermögensverwaltung erschöpfen oder jedenfalls von überwiegender Bedeutung sein. –> Familienrechtlicher Bezug: Wegen Haftungsprivilegierung ist familiengerichtliche Genehmigung bei minderjährigen Gesellschaftern oftmals einfacher zu bekommen als bei vermögensverwaltender GbR. Risiko aber stets 723 Abs. 1 S. 3!

  • GRUNDSÄTZE FIRMENRECHT:

> Siehe 18, 19, 30 HGB.

> Praxis: insb. Unterscheidbarkeit von Bedeutung; praktisch kann sich IHK-Stellungnahme im Vorfeld der Anmeldung anbieten, diese dann zwecks Beschleunigung mit der Anmeldung einreichen.

  • ANMELDUNG ZUM HR:

> Anzumeldende Gegenstände bei OHG: 106 Abs. 2 HGB, bei KG ergänzt durch 162 Abs. 1 HGB.

> Achtung bei 181 Befreiung bei GmbH & Co. KG: 181 Befreiung auch auf Ebene der Komplementär GmbH UND bei deren GF erforderlich!

> Achtung: Bei Personenhandelsgesellschaften dürfen inländische Geschäftsanschrift und Sitz NICHT auseinanderfallen!

> Form: in beglaubigter Form durch alle Gesellschafter, 12 HGB. Ausnahmen bei Änderung der Geschäftsanschrift nach 108 S. 2 (hier Gesellschafter in vertretungsberechtigter Zahl) und bei Prokura nach 53 HGB (hier durch Inhaber des Handelsgeschäfts = vertretungsberechtigte Gesellschafter)

> Anmeldung von Veränderungen gem. 108 HGB.

  • LIMITED & CO. KG

> Grds. zulässig.

> Risiko: Ltd kann in England gelöscht werden, zB wenn keine Bilanzen eingereicht werden. Rechtsfolge dann str.: Nach einigen OLG Fortbestand als “Restgesellschaft”, mit Blick auf numerus cl. des Gesellschaftsrechts fragwürdig. Dann würde die Ltd OHG oder GbR; mangels organschaftlicher Vertretungsmacht würde zudem 179 BGB greifen! Ordnungsgem. Vertretung würde dann 1909 BGB erfordern!

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3
Q

Vertretung und Geschäftsführung

  • GRUNDSATZ DER SELBSTORGANSCHAFT
  • VERTRETUNG
  • GESCHÄFTSFÜHRUNG
A

Rn. 42 ff.

  • GRUNDSATZ DER SELBSTORGANSCHAFT:

> 114 ff, 164 HGB für GF; 123 ff. 170 HGB für Vertretung.

> Bedeutung: Kann nicht an gesellschaftsfremde Dritte delegiert werden!

> Übertragung GF-Befugnis auf Kommanditisten ist aber zulässig, nicht aber (organschaftliche) Vertretungsbefugnis (170 HGB).

> Rechtsgeschäftliche Vollmachten und Prokura dürfen an Dritte und Kommanditisten erteilt werden. Im GV dann klarstellen ob Sonderrecht nach 35 BGB! Dann ist (im Innenverhältnis) kein Widerruf ohne Zustimmung möglich.

  • VERTRETUNG:

> Organschaftlich nur durch PhG, 170 HGB.

> Regelungsbedürftig häufig: Befreiung von 181, entweder in GV oder durch Gesellschafterbeschluss. Nach 106 Nr. 3 HGB anzumelden.

> P Nachweis der Vertretungsmacht bei GbR, wenn nur ein Gesellschafter in Beurkundung auftritt: Vorlage GV reicht wegen möglichen späteren Veränderungen idR nicht; besser Vollmacht von allen Gesellschaften und Gesellschaft selbst in Form von 29 GBO.

  • GESCHÄFTSFÜHRUNG:

> Grundsatz: Durch phG, kann aber gesellschaftsvertraglich Kommanditisten übertragen werden. Im Regelfall Allein-GF-Befugnis, 115 Abs. 1 HGB.

> P: 164 HGB bei KG: nach hM gilt 116 Abs. 2 HGB (Gesellschafterbeschluss erforderlich bei Handlungen, die über gewöhnl. Betrieb hinausgehen) NEBEN 164 (Widerspruchsrecht der Kommanditisten in solchen Fällen). Gerade bei Publikums-KG unpraktisch, dann gesellschaftsvertraglich ausschließen!

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4
Q

Mitgliedschaft in Personenhandelsgesellschaft

  • EINHEITLICHKEIT DER BETEILIGUNG: GRUNDSÄTZLICHES
  • ABSPALTUNGSVERBOT: BEDEUTUNG
  • ABSPALTUNGSVERBOT: RELEVANTE FÄLLE
  • BESCHLUSSFASSUNG UND STIMMRECHT
A

Rn. 54 ff.

  • EINHEITLICHKEIT DER BETEILIGUNG:

> Jeder Gesellschafter kann nur EINE Beteiligung halte, die EINHEITLICH ausgestaltet sein muss. Hintergrund: Vertragliche (nicht körperschaftliche) Ausgestaltung der Personengesellschaften.

> unzulässig: Dingliche Belastung (Nießbrauch, Verpfändung) nur eines TEILS eines Gesellschaftsanteils.

> Zulässig hingegen laut BGH: Testamentsvollstreckung in geerbten GbR-Anteil, obwohl Erbe bereits Gesellschafter war (mit Erbfall also zwei Anteile).

  • ABSPALTUNGSVERBOT: BEDEUTUNG

> Keine isolierte (dingliche) Übertragung von Mitgliedschaftsrechten; Herleitung aus 717 S. 1 BGB (Siehe Kommentierung Palandt).

> Schuldrechtliche Vereinbarungen und Bevollmächtigungen zur Ausübung sind hingegen zulässig.

  • ABSPALTUNGSVERBOT: RELEVANTE FÄLLE

> Vorweggenommene Erbfolge: Unternehmenssenior will Anteile an Nachfolger übertragen, sich aber Stimmrechte komplett vorbehalten: Unzulässig, nur möglich, wenn noch ein Rest der Beteiligung gehalten wird.

> Übertragung von Mitgliedschaftsrechten an Pfandgläubiger bei verpfändetem Gesellschaftsanteil: Nach BGH zulässig, da eine “dingliche Rechtsgemeinschaft” besteht.

> Übertragung von Mitgliedschaftsrechten an Treugeber: Nach BGH zulässig.

  • BESCHLUSSFASSUNG UND STIMMRECHT:

> Vertraglicher Stimmrechtsausschluss und Mehrstimmrechte: grds. zulässig mit Grenze im Kernbereich der Mitgliedschaft (zB keine Begründung zusätzlicher Pflichten oder Verkürzung unentziehbarer Rechte).

> Vereinbarung Mehrheitsprinzip in Abweichung von 119 HGB: Grds. zulässig mit Einschränkungen:

1) Bestimmtheit = relevante Beschlussgegenstände im Bereich der Grundlagengeschäfte im Idealfall konkret aufführen (als vorsichtiger Rechtsgestalter); müssen sich laut BGH jedenfalls durch Auslegung aus GesellschaftV ermitteln lassen.
2) Kernbereich = keine Mehrheitsbeschlüsse zulasten von Minderheitsgesellschaftern im Bereich der untentziehbaren Rechte des Kernbereichs der Mitgliedschaft.

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5
Q

Übertragung der Mitgliedschaft unter Lebenden

  • SONDERRECHTSNACHFOLGE
  • FORM DER ANTEILSÜBERTRAGUNG
  • BEDINGTE ÜBERTRAGUNG
A

Rn. 68 ff.

  • SONDERRECHTSNACHFOLGE:

> Übertragung der Mitgliedschaft (= Verfügung, 413 BGB) heute anerkannt (früher: Ausscheiden und Neubegründung).

> Erforderlich aber: Wahrung der Interessen der Mitgesellschafter –> (+) bei Zustimmung (entweder fallaktuell oder antizipiert im GesellschaftsV, dort mitunter differenzierte Klauseln, generell zulässig) oder nachträglicher Genehmigung. Fallbezogene Zustimmung/Gen. immer erforderlich, wenn GesellschaftsV keine Übertragungsklausel erhält.

> Differenzierte Vinkulierungsklausel zB genereller Zustimmungsvorbehalt, außer bei Übertragung an bestimmte Personen, zB Gesellschafter und deren Abkömmlinge -> Ohne Vinkulierungsklausel stets Einwillgung/Genehmigung erforderlich (personalistische Struktur)!

> Bedeutung bei 172 Abs. 4 HGB: Einlageerbringung des Altgesellschafter wird Neugesellschafter zugerechnet. VORAUSSETZUNG: Nachfolgevermerk im HR! Hier müssen Alt- und Neukommanditist und Komplementär versichern, dass Altkommanditist keine Abfindung gewährt wurde.

> Rspr. verlangt mitunter persönliche Erklärung des Nachfolgevermerks (keine SV), Form von 12 HGB aber nicht erforderlich.

  • FORM DER ANTEILSÜBERTRAGUNG:

> Grds.: formlos.

> Ausnahmen insb.:

° Missbrauch = Wahl der Gesellschaftsform nur zur Umgehung des Formzwangs.

° 15 Abs. 4 GmbHG: untrennbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen, häufig bei Veräußerung einer GmbH & Co. KG. Dann in Gesamtheit beurkundungspflichtig; Heilung der KG-Anteilsübertragung aber entsprechend 15 Abs. 4 GmbHG möglich (in der Schwebezeit Rechtsunsicherheit).

° GKV ist von Übertragung eines Gesellschaftsanteils abhängig, dann 311b BGB.

  • BEDINGTE ÜBERTRAGUNG:

> Grds. zulässig.

> Anwendungsfälle:

° Übertragung von KG-Anteil auf Eintragung im HR aufschiebend bedingt –> Dann Vermeidung von 176 Abs. 2 HGB.

° Stock-Option Programm bei Personengesellschaften; Übertragung der Anteile dann auf den Fall der Kündigung des Anstellungsvertrages (auflösend) bedingt. Achtung: BGH Rspr. zur Hinauskündigung beachten = keine willkürliche Beendigung der Gesellschafterstellung (hier gerade nicht, da an sachlichen Grund angeknüpft wird).

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6
Q

Ausscheiden eines Gesellschafters unter Lebenden

  • AUSTRITTSVEREINBARUNG
  • AUSTRITT IM WEGE DER KÜNDIGUNG
  • GESELLSCHAFTERAUSSCHLUSS
A

Rn. 86 ff.

Siehe allg. 131 Abs. 3 HBG zu generellen Ausschließungsgründen. Insb.:

  • AUSTRITTSVEREINBARUNG:

> Vorteil: Unabhängig von gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen/dort vereinbarten Abfindungsklauseln; individuelle Regelung möglich.

  • AUSTRITT IM WEGE DER KÜNDIGUNG (durch den Gesellschafter):

> Beachte Kündigungsrecht des 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB: grds. kündbar mit sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs sofern Gesellschaft auf unbestimmte Zeit. –> BGH restriktiv bei Ausschluss/Einschränkung des Kündigungsrechts, 138 BGB! Kündigungssauschluss für 30 Jahre aber wohl zulässig.

  • GESELLSCHAFTERAUSSCHLUSS:

> Gesetzliche Regelung: 140 Abs. 1 HGB –> Ausschluss (alternativ zur Auflösung) durch Urteil bei (i) Antrag und (ii) wichtigem Grund iSv 133 HGB.

> Vertragliche Gestaltung des Ausschlusses: zulässig, 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB. Beachte:

° Einstimmigkeitserfordernis von 119 Abs. 1 HGB aufheben.

° Ausschluss stets zulässig bei Anknüpfung an wichtigem Grund iSv 140 HGB und Anknüpfung an sonstige wichtige Gründe.

° Problematisch aber: Freie Ausschließung nach Ermessen der verbleibenden Gesellschafter, Arg BGH: Damoklesschwert über austretendem Gesellschafter. –> Zulässig nach BGH bei Freiberuflersozietät zur Prüfung, ob hinreichendes Vertrauen besteht. Aber nur befristet!

> Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Gesellschafter:

° keine Regelung im GesellschaftsV: 738 ff. BGB (Abfindungsanspruch entsprechend Wert der Beteiligung)

° Regelung im GesellschaftsV (Abfindungsklausel): Zulässig mit folgenden Einschränkungen:

–> sittenwidrig bei Gläubigerbenachteiligung = AUSSCHLIEßLICHER Zweck der Klausel ist die Aushöhlung des Werts des Abfindungsanspruchs zulasten der Gläubiger.

–> prohibitiv niedrige Abfindung, idR (+) wenn weniger als 50% des Beteiligungswerts –> in der Gestaltung bedenken. Buchwertklausel aber grds. zulässig, siehe Palandt 738/7 -> Bezug zu 2325 bedenken!

–> Russian Roulette Klausel bei zweigliedriger Gesellschaft: zulässig, Rn. 103

–> Bestimmung der Höhe nach sachlichen Kriterien grds. auch zulässig.

ACHTUNG: 242 BGB kann der AUSÜBUNG im Einzelfall entgegenstehen. Bsp: Klausel zwar ursprünglich zulässig, aber Abfindung würde nunmehr unter 50% des realen Werts fallen.

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7
Q

Tod eines Gesellschafters

  • GESETZLICHE REGELUNG
  • REGELUNGEN IM GESELLSCHAFTSVERTRAG (Nachfolge- und Eintrittsklauseln)
A
  • GESETZLICHE REGELUNG:

> Tod des phG:

°Ausscheiden des Verstorbenen (131 Abs. 3 HGB), Abfindungsanspruch der Erben (738, 740 BGB)

° Tod des einzigen/letzten phG: sofern Kommanditisten fortsetzen wollen automatische Umwandlung kraft Gesetzes in OHG; es kann keine KG ohne phG geben. Zum HR anzumelden.

> Tod des Kommanditisten: Kommanditbeteiligung mangels anderweitiger Regelung im GesellschaftsV vererblich, 177 HGB. –> Da Erbengemeinschaft nicht Gesellschafter werden kann, werden Erben im Verhältnis ihrer jeweiligen Erbquote Gesellschafter!

> Anmeldung zum HR: erforderlich; grds. alle Gesellschafter und Erben, außer wenn diese nicht auffindbar sind (143 Abs. 3 HGB).

  • REGELUNGEN IM GESELLSCHAFTSVERTRAG:

Beachte allg., dass die Rspr. von einem Vorrang des GesellschaftsR vor dem ErbR ausgeht: Nur wenn gesellschaftsrechtliche Regelung überhaupt die Nachfolge ermöglichen, kann sie Gegenstand erbrechtlicher Verfügungen sein.

Es sind Nachfolge- und Eintrittsklauseln zu unterscheiden:

1) Nachfolgeklauseln:

> einfache: Beteiligung wird vererblich gemacht, also Regelung des 177 auch für OHG -> Nachteil ist die Zersplitterung der Beteiligung bei mehreren Erben, da jeder im Verhältnis seiner Erbquote Gesellschafter wird. Daher ist qualifizierte Nachfolgeklausel zur differenzierteren Nachfolgeplanung besser geeignet.

> qualifizierte: Nur bestimmte Erben werden bedacht, zB in Abhängigkeit von Verwandtschaftsgrad oder Qualifikation. Grds. zulässig. –> ERBRECHTLICHER BEZUG: letztwillige Verfügung sollte Ausgleichsansprüche der nicht bedachten Erben regeln, anderenfalls greift 2050 ff BGB -> der dann bestehende Ausgleichsanspruch stellt ein Liquiditätsrisiko für den als Nachfolger-Gesellschafter berufenen Erben da -> Daher Verzahlung Erbrecht-Gesellschaftsrecht erforderlich; denkbar ist bspw. die Übertragung der Beteiligung im Wege des Vorausvermächtnisses.

> rechtsgeschäftliche: Erwerb der Mitgliedschaft als Geschäft unter Lebenden. Technisch Übertragung des Anteils aufschiebend bedingt auf den Tod des Verfügenden. –> Vorteil: Knüpft nicht an Erbenstellung an, somit können Nicht-Erben den Gesellschaftsanteil (derivativ) erwerben. –> Achtung: Nur mit Zustimmung des Begünstigten. –> Form von 2301 Abs. 1, aber Vollzug nach 2302 Abs. 2!

Vollzug des Rechtsübergangs bei Nachfolgeklauseln:

> Minderjährige Erben: keine familiengerichtliche Zustimmung erforderlich, da gesetzlicher Erwerb. Haftungsbeschränkung 1629a; Sonderkündigungsrecht 723 Abs. 1 Nr. 2.

> Wahlrecht der Erben nach 139 HGB = Umwandlung der phG-Beteiligung in Kommanditbeteiligung auf Antrag; Kündigungsrecht falls von anderen Gesellschaftern abgelehnt.

Merke:

° Erbe war schon zuvor phG: 139 (-)! Siehe Rn. 127
° Erbe war Kommanditist: 139 (+)! Wegen Einheitlichkeit der Beteiligung Vereinigung der beiden Beteiligungen mit dem Erbfall, allerdings als phG-Anteil! Dann greift 139, der Erbe hat also in dieser Konstellation das Wahlrecht.

2) Eintrittsklauseln:

> Einräumung eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen die verbleibenden Gesellschafter, den Eintritt in die Gesellschaft verlangen zu können.

> Technisch 328 BGB

> Vollzug durch Neubegründung der Mitgliedschaft, es gilt 130 HGB!

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8
Q

Tod eines Gesellschafters

  • ERBRECHTLICHE SONDERFRAGEN (Merkposten)
A

Merkposten: Siehe Rn. 133 ff in Zusammenhang mit Erbrecht

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9
Q

Auflösung der Gesellschaft

  • LIQUIDATION
  • HR-ANMELDUNGEN
A
  • LIQUIDATION

> Bei Durchführung gelten 145 ff. HGB

> Keine sofortige Auflösung; Wandlung in Liquidationsgesellschaft.

> Auch sofortige Löschung ohne Liquidation möglich.

> Kein Sperrjahr!

  • HR-ANMELDUNGEN: Siehe Rn. 152 ff.
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10
Q

Einheitsgesellschaft - Merkposten

A

Siehe Rn. 156 ff.; Prüfen, ob auch im Skript. Ggf. Karte ergänzen; auch in Zsh. mit GmbH-Teil erneut lesen.

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11
Q

Grundstücks-GbR

  • VORTEILE (ggü. Bruchteilsgemeinschaft)
  • GRÜNDUNG UND ENTSTEHUNG (insb. Form)
  • AUFTRETEN IM RECHTSVERKEHR
  • WECHSEL DER GESELLSCHAFTER
A

Rn. 167 ff.

  • VORTEILE (ggü. Bruchteilsgemeinschaft):

> Grds. keine Beurkundungspflicht (Ausnahmen später)

> Miteigentumsanteile frei übertragbar und vererblich, Übertragbarkeit und Vererblichkeit von GbR-Anteilen kann in GesellschaftsV geregelt werden –> Vinkulierung möglich.

> Oftmals GrSt-freie Übertragung

  • GRÜNDUNG UND ENTSTEHUNG (insb. Form):

> 311b Abs. 1 BGB grds (-). Ausnahme: Gesellschaftszweck ist der Erwerb eines BESTIMMTEN Grundstücks! Grund: 705 BGB verpflichtet zur Förderung des Gesellschaftszwecks, damit faktischer Abschlusszwang!

> 311b Abs. 1 BGB (-), wenn Gesellschaftszweck ALLGEMEIN Halten von Grundbesitz ist.

  • AUFTRETEN IM RECHTSVERKEHR:

> Auflassung kann auch ggü. KG in Gründung erklärt werden, die de iure GbR ist. Mit Eintragung wird die GbR zur KG, es besteht Rechtspersonenidentität.

> P: Nachweis der Vertretungsmacht, wenn nicht alle GbR Gesellschafter handeln. MERKE: nach hM greift 172 BGB nicht für den GesellschaftsV, sodass dessen Vorlage nicht ausreicht! –> Lösung: Vollmacht in Form von 29 GBO durch alle Gesellschafter und Gesellschaft selbst, dann greift 172 BGB zweifelsfrei.

  • WECHSEL DER GESELLSCHAFTER:

> GbR Anteil ist - mit Zustimmung der anderen Gesellschafter (personalistische Struktur) grds. übertragbar; Zustimmung kann bereits antizipiert im GesellschaftsV gegeben werden (ebenso gut können Anteile vinkuliert werden).

> P in kautelarjur. Hinsicht: Vermeidung ungesicherter Vorleistung. Zwei Wege:

1) Auf vollst. KPZ aufschiebend bedingte Abtretung, dann greift 161 Abs. 1 BGB zugunsten des Erwerbers. Nach Bedingungseintritt muss Grundbuch berichtigt werden; hierbei Anweisung an Notar, GB-Berichtigungsantrag erst nach Bestätigung der vollst. KPZ zu stellen. Bedingung gilt als eingetreten, wenn Notar den Antrag stellt. –> Nachteil dieser Konstruktion: Veräußerer-Gesellschaft kann dennoch bis Bedingungseintritt über Grundstück verfügen; Verfügungsbeschränkungen sind nicht im GB eintragungsfähig.

Dieses P kann wie folgt überwunden werden:

2) Sofortige Übertragung mit dingl. Wirkung, aber auflösend bedingt, zB auf Rücktritt des Verkäufers. Im Falle des Rücktritts muss das GB wg. 899a BGB zügig berichtigt werden.

> Gesellschafterwechsel führt nicht zur Unwirksamkeit ggü. der GbR erklärter WE (relevant zB bei Gesellschafterwechsel nach Auflassung); str. ist aber, ob von der GbR erteilte Vollmachten bestehen bleiben. Nach BGH erteilen die Gesellschafter (nicht die GbR selbst) Vollmacht, dies spricht für deren Erlöschen bei Gesellschafterwechsel.

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