§ 24 Umwandlung Flashcards

1
Q

Systematik des UmwG

  • GESAMTRECHTSNACHFOLGE / EINZELRECHTSNACHFOLGE
  • NUMERUS CLAUSUS / ANALOGIEVERBOT
A

Rn. 1 ff.

  • GESAMTRECHTSNACHFOLGE / EINZELRECHTSNACHFOLGE:

> UmwG enthält formalisierte Verfahren, die auf eine Gesamtrechtsnachfolge gerichtet sind. Diesem Vorteil stehen insb. Nachteile in Zsh. mit Informationspflichten zugunsten der Minderheitsgesellschafter entgegen –> Prüfen, ob wirtschaftliches Ziel auch durch Umstrukturierung mittels Einzelrechtsnachfolge/Anwachsung außerhalb des UmwG erreicht werden kann.

  • NUMERUS CLAUSUS / ANALOGIEVERBOT:

> Umwandlungsmöglichkeiten in 1 Abs. 1 UmwG abschließend festgelegt. Abweichungen nur möglich, sofern ausdrücklich zugelassen, 1 Abs. 3 UmwG.

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2
Q

FRISTEN IN ZUSAMMENHANG MIT ANMELDUNGEN VON UMWANDLUNGEN

  • 17 ABS. 2 UMWG FÜR VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG
  • 9, 25 ABS. 2 UMWSTG BEI FORMWECHSEL
  • REGISTERSPERRE GEM. 16 ABS. 2 UMWG
A

Rn. 18 ff.

  • 17 ABS. 2 UMWG FÜR VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG:

> Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers vorzulegen, Stichtag darf nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung liegen.

° Ausschlussfrist, 17 Abs. 2 S. 4 UmwG!

° Gilt NICHT für die Eintragung beim HR des übernehmenden Rechtsträgers.

° P Wurde Frist gewahrt, wenn Anmeldung unvollständig/fehlerhaft ist? Ist die Eintragung damit der Zwischenverfügung zugänglich oder muss das HR ohne Zwischenverfügung zurückweisen? –> Im Einzelnen ungeklärt, Rspr. uneinheitlich.

1) verbreitete Ansicht: es müssen zumindest Verschmelzung/Spaltung beschlossen worden sein, die Vorlage dieser Beschlüsse ist also mindestens erforderlich.
2) aA: Unterlagen können weitreichend nachgereicht werden.
3) wieder aA: Mindestens Vorlage von Verschmelzungs/SpaltungsV mit Anlagen nach 5 Abs. 2 Nr. 1 - 5 UmwG erforderlich.
- 9, 25 ABS. 2 UMWSTG BEI FORMWECHSEL:

> Rückbeziehung nur innerhalb von 8-Monatsfrist.

  • REGISTERSPERRE GEM. 16 ABS. 2 UMWG:

> Anwendungsbereich: Alle Umwandlungsformen. Originär für Verschmelzung; über 125 UmwG auch für Verschmelzung; über 198 Abs. 3 UmwG auch für Formwechsel.

> Bedeutung: Negativerklärung der Vertretungsorgane aller beteiligten Rechtsträger, dass keine Klagen gegen die Wirksamkeit der jeweiligen Umwandlungsbeschlüsse anhängig sind –> Frist: Erklärung kann erst nach Ablauf der Klagefrist (1 Monat, 14 Abs. 1 UmwG) abgegeben werden, nach einer Ansicht sogar erst nach einem Monat plus 2 Wochen, da mit einer Klagezustellung gem. 167 ZPO noch gerechnet werden müsse.

> 16 Abs. 2 UmwG kann über das Freigabeverfahren gem. 16 Abs. 3 UmwG überwunden werden.

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3
Q

Verschmelzung I

  • VERSCHMELZUNGSFÄHIGE RECHTSTRÄGER
  • ARBEITNEHMER BEI VERSCHMELZUNG
A
  • VERSCHMELZUNGSFÄHIGE RECHTSTRÄGER:

(+) die in 3 Abs. 1 und 2 UmwG ausdr. genannten Rechtsträger

(-) insb.:

> Erbengemeinschaft

> GbR –> hier Umweg über 105 Abs. 2 HGB oder (bei freien Berufen) über vorherige Umwandlung in PartG/PartGmbB möglich.

> Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften: Nach hM nicht verschmelzungsfähig; Vertragsschluss und Beschlussfassung vor Eintragung sind jedoch möglich.

ARBEITNEHMER BEI VERSCHMELZUNG:

> Kein Widerspruchsrecht nach 613a Abs. 6, der zwar nach 324 UmwG anwendbar ist, aber wegen Untergang des übertragenden Rechtsträgers teleologisch zu reduzieren ist. Stattdessen KündigungsR nach 626 BGB.

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4
Q

Verschmelzung II

  • VERSCHMELZUNGSVERTRAG
A

Rn. 37 ff.

  • VERSCHMELZUNGSVERTRAG:

> Wesen: Organisationsrechtlicher Vertrag; von Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger abzuschließen (Abschluss durch Prokurist nur bei unechter Gesamtvertretung), 4 Abs. 1 UmwG.

> ACHTUNG: Steht grds. unter Zustimmungsvorbehalt der Anteilseigner. Ausnahmen: Konzernsachverhalte, 62, 122g UmwG. Bis zur Erteilung aller Zustimmungen schwebend unwirksam!

> Notarielle Form erforderlich, 6 UmwG. Sukzessivbeurkundung möglich. Beurkundung nach 8 ff. BeurkG (nicht nach 36 ff. BeurkG).

> Vertragsgestaltung: Empfehlung HdB: An Katalog 5 UmwG orientieren, dann in zweiten Teil weitere (individuelle) Vereinbarungen aufnehmen (zB bzgl. Wirksamkeit, flexible Stichtage (zulässig bei 5 Abs. 1 Nr. 5 UmwG), Satzungsänderungen in Zusammenhang mit Verschmelzung beim aufnehmenden Rechtssträger).

> Verschmelzungsstichtag, 5 Abs. 1 Nr. 6: Kann frei gewählt werden; betrifft (nur) die Abgrenzung der Rechnungslegung, kann also mangels dingl. Wirkung auch in der Vergangenheit liegen. ÜBLICH: Stichtag der (handels- und steuerrechtlichen) Schlussbilanz ein Tag vor Verschmelzungsstichtag!

> Str.: Aufschiebende Bedingungen in VerschmelzungsV zulässig (sog. Vorratsverschmelzung)?

> Information Arbeitnehmer, 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG: Nach verbreiteter Ansicht (zB OLG Düsseldorf) auch ohne Betriebsrat erforderlich. Empfehlung HdB daher, nur auf Nr. 9 zu verzichten, wenn keiner der beteiligten Rechtsträger AN hat.

> Str.: Rechtsfolgen ungenügender oder fehlender Angaben. Nach wohl hM Nichtigkeit, wenn Angaben nach Nr. 1 - 3 fehlen (Eintragungshindernis). Im Übrigen nur Anfechtbarkeit, was wiederum bei unzureichenden Angaben nach Nr. 9 str. ist. Betriebsrat ist ohnehin nicht parteifähig; Anfechtungsrecht der Gesellschafter wird oftmals verneint, da Nr. 9 keinen Regelungs- sondern nur Berichtscharakter hat.

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5
Q

Verschmelzung III

  • VERSCHMELZUNGSBERICHT
  • VERSCHMELZUNGSPRÜFUNG
  • ZULEITUNG AN BETRIEBSRAT
  • BESCHLUSSFASSUNG
  • REGISTERANMELUNG
A
  • VERSCHMELZUNGSBERICHT:

> Von Vertretungsorgangen der beteiligten Rechtsträger aufzustellen; gemeinsamer Bericht möglich.

> Zweck: Anteilseignern Plausibilitätskontrolle ermöglichen mittels Erläuterung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und Risiken der Verschmelzung.

> Verzicht nur nach Maßgabe von 8 Abs. 3 UmwG (Verzicht ALLER Anteilseigner (notariell, S. 2) oder Upstream im Konzern).

  • VERSCHMELZUNGSPRÜFUNG:

> 9 - 12 UmwG, aber nur erforderlich, wenn für die jeweiligen Rechtsträger jeweils im besonderen Teil vorgesehen. –> (+) bei AG und wirtschaftlichem Verein; bei GmbH, Personenhandelsgesellschaft, PartG und EV nur auf Verlangen der Anteilseigner.

> Bestellung durch Vertretungsorgane oder auf Antrag durch Gericht, 10 UmwG –> Vorteil dann: Prüfer könnte in etwaigen Spruchstellenverfahren als Sachverständiger auftreten.

> Bei Verstößen: Anfechtbarkeit.

> Verzicht möglich (einstimmig, notariell, 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 UmwG).

  • ZULEITUNG AN BETRIEBSRAT:

> Mit Monatsfrist, 5 Abs. 3 UmwG. –> Betriebsrat kann auf Einhaltung der Frist verzichten; ob gänzlicher Verzicht möglich ist, ist unklar, daher nicht empfehlenswert.

> Entwurf kann ausdrücklich zugeleitet werden, bei Änderungen dann Zuleitung des neuen Entwurfs erforderlich.

  • BESCHLUSSFASSUNG:

> Mehrheitserfordernisse: Siehe Regelungen in den jeweiligen besonderen Teilen. Im Grundsatz 3/4-Mehrheit, bei Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaften vorbehaltlich anderer Regelung im GesellschaftsV Einstimmigkeit. –> 3/4 Mehrheit ist nicht disponible gesetzliche Untergrenze. ACHTUNG: Bei Vinkulierung ausdr. Zustimmung in dieser Hinsicht erforderlich.

> Vertretung: richtet sich nach den für den jeweiligen Rechtsträger geltenden Grundsätzen, bei GmbH zB nach 47 Abs. 3 GmbHG.

> Mängel: Folge ist idR Anfechtbarkeit, auch bei Ladungsmängeln.

> Notarielle Form, 13 Abs. 3 UmwG –> auch 36 ff. möglich, 8 ff. BeurkG aber zwingend, wenn noch zusätzlich Verzichtserklärungen aufgenommen werden. –> Heilung von Mängeln (nur) der Beurkundung mit Eintragung, 20 Abs. 1 Nr. 4 UmwG.

  • REGISTERANMELUNG:

> Siehe Anforderungen von 16 f. UmwG.

> Relevante Problemkreise insb. Freigabeverfahren nach 16 Abs. 3 UmwG und Bilanzproblematik in 17 Abs. 3 UmwG.

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6
Q

Verschmelzung IV

  • EINTRAGUNG
  • BESONDERHEITEN BEI EINZELNEN RECHTSTRÄGERN
A

Rn. 92 ff.

  • EINTRAGUNG:

> Siehe generell 20 UmwG; Wirksamkeit mit Eintragung im HR des übernehmenden/neuen Rechtsträgers.

> Mit Wirksamwerden –> Gesamtrechtsnachfolge! Allerdings mit folgenden Ausnahmen: ör personalbezogene Erlaubnisse; Positionen in Vergabeverfahren; Mitgliedschaften in Vereinen.

> Mit Gesamtrechtsnachfolge Berichtigung von Registern, insb. Grundbuch. Verschmelzung löst GrdSt aus!

> Bei Prozessen: Übernahme durch übernehmenden/neuen Rechtsträger, 246 ZPO.

  • BESONDERHEITEN BEI EINZELNEN RECHTSTRÄGERN:

Siehe hierzu im Einzelnen die jeweiligen Regeln der besonderen Teile, über deren schlagwortartige Zusammenfassung das HdB kaum hinausgeht.

Beachte folgende Merkposten:

> Personenhandelsgesellschaften: 40 UmwG –> Komplementärstellung nur mit Zustimmung.

> GmbH: 46 UmwG zu Anforderungen an VerschmelzungsV; Verzicht auf Informationspflichten nach 47, 49 UmwG bei Einvernehmlichkeit möglich. Bei Down-Stream-Merger hält eine verbreitete Auffassung 30 GmbHG, 57 AktG für berührt, wenn Verbindlichkeiten der Mutter übernommen werden –> Hier kann Hinweis geboten sein.

> UG:

° Beachte bei Verschmelzung AUF die UG das Verbot von Sachgründung/Sacheinlagen nach 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG –> Daher Verschmelzung MIT Kapitalerhöhung nur zulässig, wenn dadurch das Stammkapital auf über EUR 25k gebracht wird. Bei Verschmelzung OHNE Kapitalerhöhung kann auch die UG aufnehmender Rechtsträger sein; in diesem Fall kann auch das Kapital der Mutter auf bis zu EUR 1 herabgesetzt werden. Beachte ferner: Verschmelzung durch Neugründung ist technisch Sachgründung und daher ausgeschlossen.

° Keine Besonderheiten bei Verschmelzung der UG auf einen anderen Rechtsträger.

> Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit dem Vermögen Ihres Alleingesellschafters: Zulässig nach 122 ff UmwG –> Kann als zügigere Alternative zu einer Liquidation interessant sein, allerdings mit dem Risiko der Übernahme sämtlicher (auch unbekannter) Verbindlichkeiten.

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7
Q

Verschmelzung V

  • VERSCHMELZUNG IM KONZERN
  • VERSCHMELZUNG IN DER KRISE
A

Rn. 114 ff.

  • VERSCHMELZUNG IM KONZERN:

> Kapitalerhöhungsverbote:
Beachte Einschränkungen in 54, 68 UmwG, insbesondere Kapitalerhöhungverbot bei Upstream-Merger. Zweck: Verhinderung des Entstehens eigener Anteile des übernehmenden Rechtsträgers.  Flankierend auch kein Anspruch auf Umtausch beziehungsweise Gewährung von Anteilen nach 20 Abs 1 Nr. 3 UmwG. –> Verschmelzungsvertrag: Keine Angaben zu Anteilsgewährung und Umtauschverhältnis.

> P bei Downstream-Merger: Nach einer verbreiteten Ansicht unzulässige Einlagenrückgewähr nach 30 GmbHG, 57 AktG. Hintergrund: 30 GmbHG erfasst Leistungen aller Art, nicht nur Geldzahlungen. Übertragung negativen Vermögens könnte dann Auszahlung darstellen. Daher Maßnahmen zur Beseitigung der Unterbilanz prüfen, beispielsweise Aufdeckung stiller Reserven oder Verzicht auf Gesellschafterdarlehen gegenüber der Tochtergesellschaft.

> Beachte 54 Abs 1 S 3 UmwG: Verzicht auf Gewährung von geschäftsanteilen möglich; Verzichtserklärung notariell zu beurkunden. Insb. bei Sidestep-Merger relevant, da dann die Kosten der Kapitalerhöhung gespart werden können.

> Beachte die Erleichterungen der Konzernverschmelzung bei Beteiligung von AGs nach 62, 63 UmwG.

> Beachte Möglichkeit des squeeze-out nach 62 Abs. 5 UmwG: modifizierter aktienrechtlicher squeeze-out mit Absenkung des Schwellenwertes auf 90% des Grundkapitals. Im Verschmelzungsvertrag: Bedingungen aufnehmen, dass Verschmelzung nur mit Wirksamkeit des squeeze outs wirksam werden soll.

  • VERSCHMELZUNG IN DER KRISE:

> Überschuldete Rechtsträger:

Frage, inwieweit ein überschuldeter Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligt sein kann ist gerichtlich kaum geklärt. Beachte stets die Straftatbestände von 283 StGB und 15 Abs 4 Inso. Beachte auch stets die Schwelle des existenzvernichtenden Eingriffs nach 826 BGB, die nach BGH bei der Verschmelzung eines zahlungsunfähigen Rechtsträgers auf eine gesunde Gesellschaft erreicht werden kann wenn der aufnehmende Rechtsträger dadurch seinerseits in eine Krise gerät.

> Insolvenzverfahren:
Nach hM keine Umwandlungsmaßnahmen zulässig während des Regelinsolvenzverfahrens. Im Insolvenzplan können allerdings Verschmelzungen geschlossen werden . –> Zustimmungsbeschluß zum verschmelzungsvertrag dann unter aufschiebenden Bedingungen der Bestätigung des insolvenzplans durch Insolvenzgericht.

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8
Q

Verschmelzungen VI

GRENZÜBERSCHREITENDE VERSCHMELZUNGEN

A

Rn. 138 ff.

GRENZÜBERSCHREITENDE VERSCHMELZUNGEN:

> Gesetzliche Anforderungen: Siehe 122a ff. UmwG. Der Ablauf des Verfahrens entspricht 122a ff.

> Merkposten:

° Beachte 122C: kein Verschmelzungsvertrag sondern gemeinsamer Verschmelzungsplan. Inhalt noch 122c Abs. 2. Notariell zu beurkunden, Abs. 4.

° Beachte die Rechtmäßigkeitskontrolle von 122k. Achtung: gerichtliche Prüfung nur für beteiligte deutsche Gesellschaft.

° Beachte 122m für grenzüberschreitende Verschmelzungen unter Beteiligung englische Gesellschaften nach dem Brexit.

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9
Q

Spaltung I

  • ALLGEMEINES
  • SPALTUNGSPLAN; SPALTUNGSVERTRAG
A
  • ALLGEMEINES:

> Arten der Spaltung: zu unterscheiden sind Abspaltung, Aufspaltung und Ausgliederung, Siehe im einzelnen 123 UmwG.

> Wesentlicher Unterschied: bei Abspaltung/Aufspaltung werden neue Anteile den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers gewährt. Ausgliederung hingegen: übertragender Rechtsträger selbst enthält diese Antwort erhält diese Anteile –> Nutzung daher zum Aufbau einer Holding-Struktur.

> Merke: mehrere Zielrechtsträger möglich, aber nur ein übertragender Rechtsträger!

> Regelungen zu Verschmelzung über 125 UmwG anwendbar.

> Gesetzlicher Grundfall: Spaltung zur Aufnahme. Praxisrelevant: Spaltung zur Neugründung durch Kaufmann gemäß 152 UmwG; Ausgliederung aus dem Vermögen von kommunalen Gebietskörperschaften.

  • SPALTUNGSPLAN; SPALTUNGSVERTRAG:

> Urkunde ist entsprechend 126 UmwG zu gliedern; fakultative Regelungen gegebenenfalls im zweiten Teil der Urkunde.

> Beachte insbesondere 126 Nr. 9 UmwG: zu übertragende Aktiva und Passiva genau zu bezeichnen! Folge: Vermögensaufstellung wie bei Asset Deal erforderlich, Maßgeblich ist die Bestimmbarkeit der zu übertragenen Vermögensgegenstände. Zulässig: Klausel, alle Vermögensgegenstände eines Betriebsteils zu übertragen. Beachte auch die Bezugnahme in 126 Abs. 2 UmwG auf 28 GBO! Bei Bezeichnung des Grundbesitzes nach 28 GBO ist zur Grundbuchberichtigung keine neue Auflassung mehr erforderlich. Verstöße hindern aber den Rechtsübergang!

–> Praxis: genau prüfen, ob Einzelrechtsübertragung im Einzelfall vorteilhafter sein kann. Vorteil Einzelrechtsübertragung: außer in Holzmüller/Gelatine ist keine Zustimmung der Anteilsinhaber erforderlich. Vorteil der Spaltung ist regelmäßig die partielle gesamtrechtsnachfolge nach 133 UmwG.

> Beachte 128 UmwG: Quotenverschiedene Anteilsgewährung zulässig! Zulässig ist auch Spaltung zu Null, bei der keine Anteile am Zielrechtsträger gewährt werden. Anteile am übertragenen Rechtsträger bleiben wohl bestehen, gegebenenfalls Übertragung an verbleibende Gesellschafter oder (wenn in der Satzung zugelassen) Einziehung (bei GmbH). Hauptanwendungsfall: Trennung verfeindeter Gesellschafterstämme.

> Spaltungsbeschluss: notarielle Beurkundung erforderlich, über 125 UmwG Regelungen des verschmelzungsrechts entsprechend anwendbar; Mehrheitsanforderungen daher wie bei Verschmelzung. Beachte das einstimmigkeitserfordernis bei 128 UmwG!

Beachte: 613a BGB über 324 UmwG grundsätzlich anwendbar; Arbeitsverhältnisse verbleiben daher bei dem jeweiligen Betriebsteil, unabhängig von der Zuordnung im Vertrag. Damit Einschränkung der dispositionsfreiheit.

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10
Q

Spaltung II

  • WIRKUNG DER SPALTUNG
  • REGISTERANMELDUNGEN
  • BESONDERHEITEN BEI DER AUSGLIEDERUNG
  • GRENZÜBERSCHREITENDE SPALTUNG UND AUSGLIEDERUNG
A
  • WIRKUNG DER SPALTUNG:

> Partielle Gesamtrechtsnachfolge, also nur hinsichtlich der im Spaltungsvertrag ausgewiesenen Vermögensgegenstände. Achtung: Beteiligung eines persönlich haftenden gesellschafters an einer Personengesellschaft ist nicht übertragbar, da nach der Rechtsprechung höchstpersönlicher Natur. Übertragung daher nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen.

> Vinkulierte Anteile gehen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge über, da sich die Vinkulierung nur auf den einzelnen Geschäftsanteil bezieht.

> Patente, Marken usw. und öffentlich rechtliche Rechtspositionen gehen ebenfalls über, Personenbezogene Erlaubnisse zB nach GewO oder GaststättenG hingegen nicht.

> Keine Auslösung von vorkaufsrechten; Übergang von beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge –> in Anlage zum Vertrag entsprechend 28 GBO bezeichnen!

> Aufspaltung: Führt zum Erlöschen des übertragenen Rechtsträgers mit Eintragung der Spaltung, 131 Absatz 1 Nr. 2 UmwG

  • REGISTERANMELDUNGEN:

> Spaltung zur Aufnahme: Anmeldung auch durch vertretungsorgane des übernehmenden Rechtsträgers möglich, 129 UmwG.

> Spaltung zur Neugründung: Anmeldung der neuen Gesellschaft , 137 UmwG.

BESONDERHEITEN BEI DER AUSGLIEDERUNG:

> Unterschied zur Abspaltung: Anteile am aufnehmen oder neu gegründeten rechtsträger werden dem ausgangs rechtsträger selbst gewährt. Damit Instrument zum Aufbau von Holding-Strukturen.

> Ausgliederung vom Einzelkaufmann: nach 152 UmwG möglich als Ausgliederung zur Aufnahme und zur Neugründung. Achtung: nur dem eingetragenen Einzelkaufmann eröffnet, daher zumindest Eintragung für eine logische Sekunde erforderlich. Auch Ausgliederung privater Vermögensgegenstände möglich.

> Beachte Einschränkungen nach Satz 2: Ausgliederung nur möglich, wenn Verbindlichkeiten des EInzelkaufmanns sein Vermögen nicht übersteigen.

> Beachte: Ausgliederung zur Neugründung einer Personengesellschaft ist nicht möglich , diese muss aus mindestens 2 Personen bestehen , beim Ausgliederungsvorgang kann aber kein neuer Gesellschafter aufgenommen werden!

> Praxis Problem: 152 UmwG bei Pflegedienst - Registergerichte nehmen hier teilweise eine freiberufliche Tätigkeit an, die nicht eintragungsfähig wäre. Allgemeines Abgrenzungskriterium zur Gewerblichkeit nach BGH: Verkehrsauffassung entsprechend Gesamtbild der Tätigkeit.

> Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften: nach 168 ff. möglich; beachte jedoch dass die OHG als aufnehmenden Rechtsträger ausscheidet, da die unbeschränkte Haftung der Gebietskörperschaft in ihrer Funktion als Gesellschafter nach öffentlichem recht unzulässig ist.

  • GRENZÜBERSCHREITENDE SPALTUNG UND AUSGLIEDERUNG:

> Keine originären Regelungen im UmwG.

> Nach herrschender Meinung aber aufgrund Sevic-Entscheidung des EuGHs zuzulassen.

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11
Q

Formwechsel

  • ALLGEMEINES
  • BESCHLUSS ZUM FORMWECHSEL
  • ANMELDUNG/EINTRAGUNG
  • RELEVANTE EINZELPROBLEME
A

Rn. 184 ff.

  • ALLGEMEINES:

> Beachte die folgenden Grundsätze:

° Nur ein Rechtsträger.

° Abweichung von Identität der Anteilsverhältnisse nur mit Zustimmung aller Anteilsinhaber.

° Instrumente der Vorabinformation wie Bericht, Übersendung des Beschluss etc. wurden übernommen.

> Beachte: Beteiligung von GbR Zielrechtsträger ausnahmsweise möglich, 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG.

> Noch weitgehend ungeklärt: Möglichkeit des Beitritts oder des Ausscheidens von Anteilsinhabern im Rahmen des Formwechsels. Von BGH anerkannt für Formwechsel einer AG in GmbH und Co Kg bezüglich des Beitritts der Komplementär GmbH. Jedoch noch umstritten. Das KG bestätigte die Möglichkeit des Ausscheidens eines phGs im Rahmen des Formwechsels einer KG in einer GmbH Punkt. Der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft wo lediglich den unfreiwilligen Ausschluss von Gesellschaft sein verhindern, stehe jedoch einen freiwilligen ein beziehungsweise Austritt von Gesellschaftern nicht entgegen.

  • BESCHLUSS ZUM FORMWECHSEL:

> Zwingender Inhalt nach 194 Absatz 1 UmwG, ergänzt durch Sondervorschriften nach 214 ff. UmwG.

> Mit Umwandlungsbeschluss ist auch Satzung des Ziel Rechtsträgers zu beschließen; Notwendige Anpassungen können vorgenommen werden.

> Beurkundungsverfahren: 8 ff. BeurkG oder 36 ff. BeurkG möglich.

  • ANMELDUNG/EINTRAGUNG:

> Anmeldung beim Register des Ausgangsrechtsträgers, 198 UmwG.

> Grundregel von 198 UmwG ergänzt durch Sonderregelungen zur Anmeldung in den jeweiligen besonderen Teilen.

> Unterlagen die für die Gründung des jeweiligen Zielrechtsträgers nach allgemeinem recht vorzulegen sind somit einzureichen. Beachte 220 UmwG zur Kapitalaufbringung beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft.

  • RELEVANTE EINZELPROBLEME:

> Formwechsel von GmbH in GmbH und Co Kg: Beachte, dass Prokura fortbesteht, Bestellung als GF hingegen nicht; damit Neubestellung erforderlich.

> Formwechsel von AG in GmbH und Co Kg: beachte die Erleichterungen bei unbekannten Aktionären nach 213 UmwG iVm 35 (unter bestimmten Vorraussetzungen keine namentliche Nennung in Umwandlungsdokumentation erforderlich).

> Vom Wechsel einer Kapitalgesellschaft in einer GbR: beachte dass weder die GbR noch die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden müssen, Arg ex 235. Erfolgt dennoch die Eintragung der Gesellschafter, greift 15 Abs. 3 HGB nach BGH nicht!

> Formwechsel in die AG: Gründungsrecht der AG anwendbar, 197 Satz 1 UmwG. außerdem Mindestkapital von EUR 50.000 erforderlich. Etwaiges Delta somit durch Kapitalerhöhung auszugleichen.

> Formwechsel in GmbH: mitunter problematisch bei Pflegediensten, die bisweilen von den Registern als freiberuflich qualifiziert werden. Damit wäre die für die GmbH Umwandlung notwendige Voreintragung als OHG im Handelsregister nicht möglich.

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