§ 19 Stiftung Flashcards
Gründung unter Lebenden
- RECHTSQUELLEN
- FORMELLE VORAUSSETZUNG: ANERKENNUNG
- MATERIELLE VORAUSSETZUNG: STIFTUNGSGESCHÄFT
- FORM DES STIFTUNGSGESCHÄFTS
- RECHTSQUELLEN: §§ 80 ff BGB und Stiftungsgesetze der Länder
- FORMELLE VORAUSSETZUNG: ANERKENNUNG
> Auf Antrag des Stifters
> Rechtsnatur: Anerkennung ist bedingungsfeindlicher, privatrechtsgestaltender VA; ggü. dem Betroffenen (Stifter oder dessen Erben) zuzustellen.
> Wirkung: Stiftung entsteht als jur. Person (selbst bei nichtigem Stiftungsgeschäft); Pflicht zur Vermögensübertragung nach 82 BGB
MATERIELLE VORAUSSETZUNG: STIFTUNGSGESCHÄFT
> einseitige, nicht empfangsbedürftige WE mit zwei Bestandteilen (81 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB):
1) Widmung eines Vermögens zu einem bestimmten Zweck (vermögensrechtlicher Bestandteil);
2) Bestimmung der Satzung gem 81 Abs. 1 S. 3 BGB (organisationsrechtlicher Bestandteil).
Beachte zur Satzung:
° Betrieb eines Handelsgewerbes zulässig, Eintragung im HR dann als “rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts”
° Mehrere Satzungssitze zulässig.
° Stiftungszweck zwingend fremdnützig, idR (-) wenn Vermögen nach Beendigung der Stiftung wieder an Stifter zurückfallen soll.
° Lebensfähigkeitsvorbehalt: Dauerhafte Erfüllung des Zwecks muss gesichert sein, idR erst ab ca. EUR 50k Vermögen, darunter idR keine Anerkennung.
° Vorstand grds. unentgeltlich, bei Abweichung hiervon ausdr. Satzungsregelung erforderlich, daneben auch Anstellungsvertrag.
° Weitere (Kontroll)Organe wie Kuratorium können bestimmt werden; Zulässigkeit von körperschaftlichen Elementen wie insb. Mitbestimmungsrechten hingegen str. Dagegen spricht Existenz von Gesellschaftsformen (zB Verein), die solche Elemente ausdrücklich vorsehen.
° Es existiert kein einheitliches Stiftungsregister! Die Länder führen Stiftungsverzeichnisse. Für deren Vertretungsnachweise gilt 172 BGB analog, sie genügen zudem 29 GBO und 12 HGB (öffentliche Urkunden)
° Binnenhaftung Vorstandsmitglieder: 86, 27 Abs. 3, 664 ff BGB.
° Stiftungsvermögen: zweckgebunden zur Verfolgung des Stiftungszwecks. Achtung: Erträge dürfen nicht dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden (Admassierungsverbot), da Vermögen im Bestand zu erhalten ist. Ausnahmen nur bei Verbrauchsstiftungen und zur Bildung bestimmter Rücklagen.
- FORM DES STIFTUNGSGESCHÄFTS: grds. nur Schriftform, 81 Abs. 1 S. 1 BGB
> Str.: Beurkundung des Stiftungsgeschäfts bei Einbringung von Grundstücken und GmbH-Anteilen erforderlich? –> Bei den Übertragungen sind 311b BGB und 15 GmbHG auf jeden Fall zu beachten.
> Vorteile der Beurkundung in obigen Sachverhalten: Für Auflassung dann nur 0.5 Gebühr nach Nr. 21101, anderenfalls 2,0 nach Nr. 21100. Stiftungsgeschäft löst 1,0 nach Nr. 21200 aus.
> Weiterer Vorteil: Widerruf des Erben nach 81 Abs. 2 S. 3 BGB eingeschränkt.
Änderungen im Vorstand
- BESTIMMUNG EINER AMTSZEIT
- AUSSCHEIDEN DURCH NIEDERLEGUNG
- ABBERUFUNG
- BESTIMMUNG EINER AMTSZEIT: zulässig
- AUSSCHEIDEN DURCH NIEDERLEGUNG: nach hM ist jederzeitige Niederlegung zulässig, bei Niederlegung zur Unzeit kommen SEA der Stiftung in Betracht.
- ABBERUFUNG:
> aus wichtigem Grund: stets zulässig, auch ohne Regelung in Satzung.
> aus (bloß) sachlichem Grund: in Satzung zulässig, ohne solche Regelung (wie bei 84 Abs. 3 AktG) aber nur aus wichtigem Grund.
> freies Abberufungsrecht: nach wohl hL unzulässig, da kein Verweis auf 27 Abs. 2 BGB in 86 BGB –> Kautelarjuristisch: freies Abberufungsrecht lässt sich nicht rechtsicher vereinbaren; Amt stattdessen zeitlich befristen!
> Zuständig: Bestellungsorgan bzw. allg. für Bestellungen zuständiges Organ (actus contrarius)
> Achtung: Sofern nicht unentgeltlich (86, 27 Abs. 3 BGB) zugleich Kündigung des Anstellungsvertrages erforderlich! Beides kann aber auflösend aufeinander bedingt vereinbart werden.
> Notbestellung durch Registergericht unter Voraussetzungen 29 BGB möglich (Verweis in 86 BGB)
Änderung des Stiftungszwecks
- BEHÖRDLICHE ÄNDERUNGSBEFUGNIS, 87 BGB
- AUFGRUND LANDESRECHTLICHER BESTIMMUNGEN
- DURCH BESCHLUSS VON STIFTUNGSORGANEN
- BEHÖRDLICHE ÄNDERUNGSBEFUGNIS, 87 BGB: wenn (i) Erüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder (ii) das Gemeinwohl gefährdet ist.
> Achtung: Aufsichtsbehörde hat bei der neuen Zweckbestimmung kein Ermessen! Maßgeblich ist der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Stifters! Kautelarjur. Empfehlung: Bereits in der Verfassung Alternativzwecke angeben; in deren Bestimmung ist der Stifter vollkommen frei.
- AUFGRUND LANDESRECHTLICHER BESTIMMUNGEN:
> Ermächtigungsgrundlagen in jeweiligen Landesgesetzen, oftmals an Öffnungsklausel in der Satzung oder wesentliche Veränderung der Verhältnisse gekoppelt.
- DURCH BESCHLUSS VON STIFTUNGSORGANEN:
> Zulässigkeit ist hoch umstritten, zT generell zulässig, zT nur zur Optimierung des Stiftungszwecks.
> Beachte zur Argumentation die Ansicht des BGHs zu JEGLICHEN Satzungsänderungen: Nur zulässig (i) wenn im Einklang mit tats. o. mutmaßl. Willen des Stifters und bei (ii) rechtfertigendem Grund, insb. wesentliche Änderung der Verhältnisse.
> Praktischer Hinweis: Wegen Gefahr der Unwirksamkeit kann der satzungsändernde Beschluss als bloße Anregung an die Aufsicht formuliert werden, eine Anordnung nach 87 BGB zu erlassen.
Sonstige Änderungen der Stiftungsverfassung
- AUFGRUND ÄNDERUNGSKLAUSEL IN DER SATZUNG
- ÄNDERUNG OHNE ÖFFNUNGKLAUSEL IN DER SATZUNG
- AUFGRUND LANDESRECHTLICHER ÄNDERUNGSERMÄCHTIGUNGEN
- AUFGRUND ÄNDERUNGSKLAUSEL IN DER SATZUNG:
> Zulässigkeit von “einfachen Änderungen” (also unterhalb einer Änderung des Zwecks) weitgehend anerkannt.
> Beachte Vorgaben des BGH als Richtlinie: Nur zulässig (i) wenn im Einklang mit tats. o. mutmaßl. Willen des Stifters und bei (ii) rechtfertigendem Grund, insb. wesentliche Änderung der Verhältnisse.
- ÄNDERUNG OHNE ÖFFNUNGKLAUSEL IN DER SATZUNG wird für zulässig gehalten, wenn (i) tats. o. mutm. Willen des Stifters entsprechend und (ii) sich tats. Verhältnisse geändert haben.
- AUFGRUND LANDESRECHTLICHER ÄNDERUNGSERMÄCHTIGUNGEN:
> Landesgesetze enthalten Ermächtigungen, die idR deutlich weniger streng sind als 87 BGB.
> Achtung: Beachte hier aber den generellen Vorrang des Willens des Stifters.
Zustiftung
- BEGRIFF
- ABGRENZUNG
- FORM
- ANNAHME
- BEGRIFF: Zuwendung zum Grundstockvermögen einer bestehenden Stiftung.
- ABGRENZUNG: Von Spende abzugrenzen, die selbst zur Verwirklichung des Stiftungszweckes zu verbrauchen ist.
- FORM: Beurkundungspflichtig nach 518 BGB.
- ANNAHME durch die Stiftung erforderlich!
Beendigung der Stiftung
- ZEITABLAUF: Zulässig, Anerkennung muss aber bereits die zeitliche Befristung enthalten.
- AUFHEBUNG DURCH AUFSICHTSBEHÖRDE: Als ultima ratio zulässig, 87 Abs. 1 Alt. 2 BGB
- ERÖFFNUNG INSOLVENZVERFAHREN, 86 iVm 42 Abs. 1 S. 1 BGB