§ 19 Stiftung Flashcards

1
Q

Gründung unter Lebenden

  • RECHTSQUELLEN
  • FORMELLE VORAUSSETZUNG: ANERKENNUNG
  • MATERIELLE VORAUSSETZUNG: STIFTUNGSGESCHÄFT
  • FORM DES STIFTUNGSGESCHÄFTS
A
  • RECHTSQUELLEN: §§ 80 ff BGB und Stiftungsgesetze der Länder
  • FORMELLE VORAUSSETZUNG: ANERKENNUNG

> Auf Antrag des Stifters

> Rechtsnatur: Anerkennung ist bedingungsfeindlicher, privatrechtsgestaltender VA; ggü. dem Betroffenen (Stifter oder dessen Erben) zuzustellen.

> Wirkung: Stiftung entsteht als jur. Person (selbst bei nichtigem Stiftungsgeschäft); Pflicht zur Vermögensübertragung nach 82 BGB

MATERIELLE VORAUSSETZUNG: STIFTUNGSGESCHÄFT

> einseitige, nicht empfangsbedürftige WE mit zwei Bestandteilen (81 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB):

1) Widmung eines Vermögens zu einem bestimmten Zweck (vermögensrechtlicher Bestandteil);
2) Bestimmung der Satzung gem 81 Abs. 1 S. 3 BGB (organisationsrechtlicher Bestandteil).

Beachte zur Satzung:

° Betrieb eines Handelsgewerbes zulässig, Eintragung im HR dann als “rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts”

° Mehrere Satzungssitze zulässig.

° Stiftungszweck zwingend fremdnützig, idR (-) wenn Vermögen nach Beendigung der Stiftung wieder an Stifter zurückfallen soll.

° Lebensfähigkeitsvorbehalt: Dauerhafte Erfüllung des Zwecks muss gesichert sein, idR erst ab ca. EUR 50k Vermögen, darunter idR keine Anerkennung.

° Vorstand grds. unentgeltlich, bei Abweichung hiervon ausdr. Satzungsregelung erforderlich, daneben auch Anstellungsvertrag.

° Weitere (Kontroll)Organe wie Kuratorium können bestimmt werden; Zulässigkeit von körperschaftlichen Elementen wie insb. Mitbestimmungsrechten hingegen str. Dagegen spricht Existenz von Gesellschaftsformen (zB Verein), die solche Elemente ausdrücklich vorsehen.

° Es existiert kein einheitliches Stiftungsregister! Die Länder führen Stiftungsverzeichnisse. Für deren Vertretungsnachweise gilt 172 BGB analog, sie genügen zudem 29 GBO und 12 HGB (öffentliche Urkunden)

° Binnenhaftung Vorstandsmitglieder: 86, 27 Abs. 3, 664 ff BGB.

° Stiftungsvermögen: zweckgebunden zur Verfolgung des Stiftungszwecks. Achtung: Erträge dürfen nicht dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden (Admassierungsverbot), da Vermögen im Bestand zu erhalten ist. Ausnahmen nur bei Verbrauchsstiftungen und zur Bildung bestimmter Rücklagen.

  • FORM DES STIFTUNGSGESCHÄFTS: grds. nur Schriftform, 81 Abs. 1 S. 1 BGB

> Str.: Beurkundung des Stiftungsgeschäfts bei Einbringung von Grundstücken und GmbH-Anteilen erforderlich? –> Bei den Übertragungen sind 311b BGB und 15 GmbHG auf jeden Fall zu beachten.

> Vorteile der Beurkundung in obigen Sachverhalten: Für Auflassung dann nur 0.5 Gebühr nach Nr. 21101, anderenfalls 2,0 nach Nr. 21100. Stiftungsgeschäft löst 1,0 nach Nr. 21200 aus.

> Weiterer Vorteil: Widerruf des Erben nach 81 Abs. 2 S. 3 BGB eingeschränkt.

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Q

Änderungen im Vorstand

  • BESTIMMUNG EINER AMTSZEIT
  • AUSSCHEIDEN DURCH NIEDERLEGUNG
  • ABBERUFUNG
A
  • BESTIMMUNG EINER AMTSZEIT: zulässig
  • AUSSCHEIDEN DURCH NIEDERLEGUNG: nach hM ist jederzeitige Niederlegung zulässig, bei Niederlegung zur Unzeit kommen SEA der Stiftung in Betracht.
  • ABBERUFUNG:

> aus wichtigem Grund: stets zulässig, auch ohne Regelung in Satzung.

> aus (bloß) sachlichem Grund: in Satzung zulässig, ohne solche Regelung (wie bei 84 Abs. 3 AktG) aber nur aus wichtigem Grund.

> freies Abberufungsrecht: nach wohl hL unzulässig, da kein Verweis auf 27 Abs. 2 BGB in 86 BGB –> Kautelarjuristisch: freies Abberufungsrecht lässt sich nicht rechtsicher vereinbaren; Amt stattdessen zeitlich befristen!

> Zuständig: Bestellungsorgan bzw. allg. für Bestellungen zuständiges Organ (actus contrarius)

> Achtung: Sofern nicht unentgeltlich (86, 27 Abs. 3 BGB) zugleich Kündigung des Anstellungsvertrages erforderlich! Beides kann aber auflösend aufeinander bedingt vereinbart werden.

> Notbestellung durch Registergericht unter Voraussetzungen 29 BGB möglich (Verweis in 86 BGB)

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3
Q

Änderung des Stiftungszwecks

  • BEHÖRDLICHE ÄNDERUNGSBEFUGNIS, 87 BGB
  • AUFGRUND LANDESRECHTLICHER BESTIMMUNGEN
  • DURCH BESCHLUSS VON STIFTUNGSORGANEN
A
  • BEHÖRDLICHE ÄNDERUNGSBEFUGNIS, 87 BGB: wenn (i) Erüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder (ii) das Gemeinwohl gefährdet ist.

> Achtung: Aufsichtsbehörde hat bei der neuen Zweckbestimmung kein Ermessen! Maßgeblich ist der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Stifters! Kautelarjur. Empfehlung: Bereits in der Verfassung Alternativzwecke angeben; in deren Bestimmung ist der Stifter vollkommen frei.

  • AUFGRUND LANDESRECHTLICHER BESTIMMUNGEN:

> Ermächtigungsgrundlagen in jeweiligen Landesgesetzen, oftmals an Öffnungsklausel in der Satzung oder wesentliche Veränderung der Verhältnisse gekoppelt.

  • DURCH BESCHLUSS VON STIFTUNGSORGANEN:

> Zulässigkeit ist hoch umstritten, zT generell zulässig, zT nur zur Optimierung des Stiftungszwecks.

> Beachte zur Argumentation die Ansicht des BGHs zu JEGLICHEN Satzungsänderungen: Nur zulässig (i) wenn im Einklang mit tats. o. mutmaßl. Willen des Stifters und bei (ii) rechtfertigendem Grund, insb. wesentliche Änderung der Verhältnisse.

> Praktischer Hinweis: Wegen Gefahr der Unwirksamkeit kann der satzungsändernde Beschluss als bloße Anregung an die Aufsicht formuliert werden, eine Anordnung nach 87 BGB zu erlassen.

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4
Q

Sonstige Änderungen der Stiftungsverfassung

  • AUFGRUND ÄNDERUNGSKLAUSEL IN DER SATZUNG
  • ÄNDERUNG OHNE ÖFFNUNGKLAUSEL IN DER SATZUNG
  • AUFGRUND LANDESRECHTLICHER ÄNDERUNGSERMÄCHTIGUNGEN
A
  • AUFGRUND ÄNDERUNGSKLAUSEL IN DER SATZUNG:

> Zulässigkeit von “einfachen Änderungen” (also unterhalb einer Änderung des Zwecks) weitgehend anerkannt.

> Beachte Vorgaben des BGH als Richtlinie: Nur zulässig (i) wenn im Einklang mit tats. o. mutmaßl. Willen des Stifters und bei (ii) rechtfertigendem Grund, insb. wesentliche Änderung der Verhältnisse.

  • ÄNDERUNG OHNE ÖFFNUNGKLAUSEL IN DER SATZUNG wird für zulässig gehalten, wenn (i) tats. o. mutm. Willen des Stifters entsprechend und (ii) sich tats. Verhältnisse geändert haben.
  • AUFGRUND LANDESRECHTLICHER ÄNDERUNGSERMÄCHTIGUNGEN:

> Landesgesetze enthalten Ermächtigungen, die idR deutlich weniger streng sind als 87 BGB.

> Achtung: Beachte hier aber den generellen Vorrang des Willens des Stifters.

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5
Q

Zustiftung

  • BEGRIFF
  • ABGRENZUNG
  • FORM
  • ANNAHME
A
  • BEGRIFF: Zuwendung zum Grundstockvermögen einer bestehenden Stiftung.
  • ABGRENZUNG: Von Spende abzugrenzen, die selbst zur Verwirklichung des Stiftungszweckes zu verbrauchen ist.
  • FORM: Beurkundungspflichtig nach 518 BGB.
  • ANNAHME durch die Stiftung erforderlich!
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6
Q

Beendigung der Stiftung

A
  • ZEITABLAUF: Zulässig, Anerkennung muss aber bereits die zeitliche Befristung enthalten.
  • AUFHEBUNG DURCH AUFSICHTSBEHÖRDE: Als ultima ratio zulässig, 87 Abs. 1 Alt. 2 BGB
  • ERÖFFNUNG INSOLVENZVERFAHREN, 86 iVm 42 Abs. 1 S. 1 BGB
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