§ 18 Eingetragener Verein Flashcards
Neugründung
- INHALT DER SATZUNG (Zwingende, Soll- und fakultative Vorschriften)
- GRÜNDUNGSVORGANG
- EINGLIEDERUNG IN VERBAND
Umfangreiche Kommentierung auch in Palandt § 25
- INHALT DER SATZUNG
> 57 und 58 BGB unterscheiden zwingende und Sollvorschriften. ACHTUNG: Kein Unterschied bei Neugründungen, in beiden Fällen keine Eintragung ins Vereinsregister! Nur bei bestehenden Vereinen keine Amtslöschung bei Nichtbeachtung von Sollvorschriften, bei zwingenden hingegen schon (395 FamFG)
WICHTIG: Zweck! Darf nicht unternehmerisch sein! Wesentliches Indiz für die Eigenschaft als Idealverein ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, 51 ff AO!
Achtung: Keine Gemeinnützigkeit bei abgeschlossenem Mitgliederkreis, zB nur Männer.
Gemeinnütziger Zweck muss nicht selbst verfolgt werden, Spendensammelverein zB zulässig, 58 AO.
Keine Gemeinnützigkeit auch bei prohibitiv hohen Mitgliedsbeiträgen.
> Neben 57, 58 BGB fakultative Satzungsbestandteile, insb.:
1) Anforderungen an Gemeinnützigkeit
2) Voraussetzungen Mitgliedschaft
3) Austrittsfrist
4) Ausschluss, Vereinstrafe, Vereinsgericht –> Ausschluss und Strafe unterliegen Kontrolle durch staatliche Gerichte.
5) Mitgliederversammlung (Kompetenzen, Leitung, usw.)
6) Vorstand (Vertretungsmacht, Kompetenzen, Amtsdauer usw.)
7) Auflösung
- GRÜNDUNGSVORGANG
> Gründungsprotokoll (nur) in Schriftform, 59 Abs. 2 Nr. 2 BGB
> Falls ausnahmsweise beurkundet: 2,0 Gebühr, Nr. 21100 KV Ziff. 4 GNotKG.
> Eintragung ins Vereinsregister ab 7 Mitgliedern, 56, 60 BGB
- VEREINSREGISTERANMELDUNG durch Vorstand (77 BGB), zu beglaubigen (0,5 Gebühr, Nr. 21201 KV GNotKG)
- EINGLIEDERUNG IN VERBAND ist zulässig, statische Verweisung auf Verbandssatzung würde wg. 71 BGB aber nicht automatisch zur Satzungsänderung führen.
Veränderungen
- Siehe Übersicht Rn. 41a für zum Versammlungsprotokoll
- ANMELDUNGEN durch Vorstand (77 BGB), zu beglaubigen (0,5 Gebühr, Nr. 21201 KV GNotKG)
Auflösung
- Siehe 47 ff. BGB zur Liquidation
- Siehe 61 AO zur Zweckbindung des Vermögens bei Auflösung