§ 18 Eingetragener Verein Flashcards

1
Q

Neugründung

  • INHALT DER SATZUNG (Zwingende, Soll- und fakultative Vorschriften)
  • GRÜNDUNGSVORGANG
  • EINGLIEDERUNG IN VERBAND
A

Umfangreiche Kommentierung auch in Palandt § 25

  • INHALT DER SATZUNG

> 57 und 58 BGB unterscheiden zwingende und Sollvorschriften. ACHTUNG: Kein Unterschied bei Neugründungen, in beiden Fällen keine Eintragung ins Vereinsregister! Nur bei bestehenden Vereinen keine Amtslöschung bei Nichtbeachtung von Sollvorschriften, bei zwingenden hingegen schon (395 FamFG)

WICHTIG: Zweck! Darf nicht unternehmerisch sein! Wesentliches Indiz für die Eigenschaft als Idealverein ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, 51 ff AO!

Achtung: Keine Gemeinnützigkeit bei abgeschlossenem Mitgliederkreis, zB nur Männer.

Gemeinnütziger Zweck muss nicht selbst verfolgt werden, Spendensammelverein zB zulässig, 58 AO.

Keine Gemeinnützigkeit auch bei prohibitiv hohen Mitgliedsbeiträgen.

> Neben 57, 58 BGB fakultative Satzungsbestandteile, insb.:

1) Anforderungen an Gemeinnützigkeit
2) Voraussetzungen Mitgliedschaft
3) Austrittsfrist
4) Ausschluss, Vereinstrafe, Vereinsgericht –> Ausschluss und Strafe unterliegen Kontrolle durch staatliche Gerichte.
5) Mitgliederversammlung (Kompetenzen, Leitung, usw.)
6) Vorstand (Vertretungsmacht, Kompetenzen, Amtsdauer usw.)
7) Auflösung

  • GRÜNDUNGSVORGANG

> Gründungsprotokoll (nur) in Schriftform, 59 Abs. 2 Nr. 2 BGB

> Falls ausnahmsweise beurkundet: 2,0 Gebühr, Nr. 21100 KV Ziff. 4 GNotKG.

> Eintragung ins Vereinsregister ab 7 Mitgliedern, 56, 60 BGB

  • VEREINSREGISTERANMELDUNG durch Vorstand (77 BGB), zu beglaubigen (0,5 Gebühr, Nr. 21201 KV GNotKG)
  • EINGLIEDERUNG IN VERBAND ist zulässig, statische Verweisung auf Verbandssatzung würde wg. 71 BGB aber nicht automatisch zur Satzungsänderung führen.
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2
Q

Veränderungen

A
  • Siehe Übersicht Rn. 41a für zum Versammlungsprotokoll

- ANMELDUNGEN durch Vorstand (77 BGB), zu beglaubigen (0,5 Gebühr, Nr. 21201 KV GNotKG)

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3
Q

Auflösung

A
  • Siehe 47 ff. BGB zur Liquidation

- Siehe 61 AO zur Zweckbindung des Vermögens bei Auflösung

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