§ 17 Erbrecht Flashcards

1
Q

Erbrecht I

  • GEGENSTAND DER VERFÜGUNG
  • TESTIERFREIHEIT
  • WIDERRUF FRÜHERER VERFÜGUNGEN
  • BINDUNGSWIRKUNG DER VERFÜGUNG
A
  • GEGENSTAND DER VERFÜGUNG:

> Hintergrund: mitunter können bestimmte Gegenstände nicht vererbt werden, insbesondere höchstpersönliche Rechte.

> siehe im Einzelnen die Kommentierung zu 1922 BGB!

> Merke: unvererblich sind Nießbrauch (1061 BGB) und beschränkte persönliche Dienstbarkeit (1090 Abs. 2 BGB, 1061 BGB); dingliches Vorkaufsrecht vorbehaltlich abweichende Regelung (1098 Abs. 1, 473 BGB).

  • TESTIERFREIHEIT:

> Hintergrund: Notar muss gemäß 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG klären, ob Erblasser durch frühere Verfügung von Todes wegen gebunden ist -> genügt dieser Pflicht durch einfache Nachfrage.

> Prüfung betreffend bindende frühere Verfügungen:

1) frühere Verfügung von Todes wegen? -> 2270, 2271 BGB (wechselbezügliche Verfügung); 2278 BGB (vertragsgemäße Verfügung beim Erbvertrag).

Falls ja Aufhebung der Bindung prüfen:

2) Aufhebung der Bindung durch Scheidung oder deren Antrag gem. 2077, 2268? -> Achtung: BGH nimmt an, dass wechselbezügliche Verfügungen auch nach Scheidung bei entsprechendem Fortgeltungswillen (2268 Abs. 2 BGB) gültig und wechselbezüglich bleiben können! -> Aufhebungstestament oder notariell beurkundeter Widerruf im Interesse der Rechtssicherheit empfehlenswert!
3) Widerruf des Testaments (2253 f. BGB) oder Rücktritt vom Erbvertrag aufgrund Vorbehalt (2298 Abs. 2 BGB)?
4) Widerruf oder Änderung aufgrund Änderungsvorbehalt möglich?
5) Anfechtung möglich? -> Anfechtungstatbestände 2078, 2079; Anfechtungserklärung 2081. Entsprechende Geltung für ErbV gem. 2281 BGB.
- WIDERRUF FRÜHERER VERFÜGUNGEN:

> idR im Rahmen der Testierfreiheit anzuraten.

> Umfang klarstellen: soll Widerruf alle früheren Verfügungen oder nur bestimmte umfassen? -> Siehe gesetzliche Regel in 2258 Abs. 1 BGB: Aufhebung insoweit, als spätere Verfügung mit der früheren in Widerspruch steht.

  • BINDUNGSWIRKUNG DER VERFÜGUNG:

> Bedeutung: Beim gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag ist zu regeln (i) in welchem Umfang die Verfügung bindend ist und (ii) unter welchen Voraussetzungen sich die Bindungswirkung aufheben lässt.

> Erbvertrag: Rücktrittsvorbehalt möglich, 2293 BGB -> Auch vollkommen frei möglich; Ausübung durch notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil.

> Erbvertrag und wechselbezügliche Verfügungen: Änderungsvorbehalt möglich.

° ermöglicht Änderungen in einzelnen Beziehungen, ohne insgesamt zu widerrufen.

° Zulässigkeit heute anerkannt.

° Kommentierung: 2271/20 für wechselbezügliche Verfügungen, 2289/8 für Erbvertrag -> Änderungs- und Widerrufsvorbehalte bei wechselbezüglichen Verfügungen grds. zulässig; auch freier Widerrufsvorbehalt zugunsten des Letztlebenden anerkannt (zu Lebzeiten ohnehin zwingend widerruflich, kann nicht ausgeschlossen werden).

> Vereinbarung von Bedingungen:

° Bei Erbvertrag und wechselbezügliche Verfügungen möglich.

° Empfehlenswert: Ehescheidung mit Blick auf BGH-Rspr. zur Fortgeltung von Bindung und Wechselbezüglichkeit als auflösende Bedingung vereinbaren.

> Verzicht auf Anfechtungsrecht:

° Anfechtungstatbestände in 2078 und 2079 BGB -> umfassen auch Grundlagenirrtum (anders als bei 119 Abs. 2 BGB)!

° Wichtig: Anfechtungsrecht wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten nach 2079 BGB -> greift in Fällen der Wiederverheiratung (dann Anfechtung durch den erneut verheirateten Ehegatten möglich) oder des Hinzukommen eines leiblichen oder adoptierten Kindes! Wenn dies verhindert werden soll ausdrücklicher Ausschluss von 2079 BGB erforderlich!

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Q

Erbrecht II - Besonderheiten beim Beurkundungsverfahren

  • PERSÖNLICHE ANWESENHEIT DES ERBLASSERS:
  • ERKLÄRUNG DES LETZTEN WILLENS
  • OBLIGATORISCHE FESTSTELLUNG DER GESCHÄFTSFÄHIGKEIT, 28 BEURKG
  • MITWIRKUNGSVERBOTE, 27 BEURKG:
  • ZEUGENZUZIEHUNG, 29 BEURKG
  • BETEILIGTE MIT EINSCHRÄNKUNGEN ODER BEHINDERUNGEN, SPRACHUNKUNDIGE
  • TESTAMENTSERRICHTUNG DURCH ÜBERGABE EINER SCHRIFT
  • ABLIEFERUNG ZUM NACHLASSGERICHT, 34 BEURKG
  • REGISTRIERUNG IM ZENTRALEN TESTAMENTSREGISTER, 34A BEURKG
  • RÜCKNAHME AUS DER VERWAHRUNG, 2256 (TESTAMENT), 2300 ABS. 2 BGB (ERBV)
A

Überblick: 2229 – 2232, 2274, 2276 BGB; 27 – 35 BeurkG.

Insb.:

  • PERSÖNLICHE ANWESENHEIT DES ERBLASSERS:

> Testament: Persönliche Anwesenheit zwingend erforderlich, 2064 BGB; Vertretung unzulässig, 2065 BGB.

> ErbV: Gleichzeitige Anwesenheit bei der Teile erforderlich, 2274 BGB. Erblasser muss persönlich anwesend sein, andere Teil kann vertreten werden, 2276 BGB.

  • ERKLÄRUNG DES LETZTEN WILLENS:

> Achtung: auch konkludent möglich! Früher galt Mündlichkeitserfordernis, das jedoch aus 2232 BGB gestrichen wurde. Nunmehr jede Äußerung mit Erklärungswert ausreichend.

> Siehe im Zweifel Kommentierung zu 2232 BGB.

  • OBLIGATORISCHE FESTSTELLUNG DER GESCHÄFTSFÄHIGKEIT, 28 BEURKG:

> nach 28 BeurkG stets erforderlich; anders als bei Regelfall 11 BeurkG (dort nur als Ausnahmefall) -> In der Niederschrift zu vermerken.

> materiell-rechtliche Anknüpfungspunkte: 2229 BGB für Testierfähigkeit beim Testament; 2275 BGB für Geschäftsfähigkeit beim ErbV.

  • MITWIRKUNGSVERBOTE, 27 BEURKG:

> Praktisch bedeutsam: gleichzeitige Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker -> unzulässig nach 27 BeurkG! Achtung: Gilt nach 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG auch für Personen, die mit Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden sind. Daher Beurkundung der Testamentsvollstreckerernennung durch Sozius ebenfalls unzulässig!

> Erkennt Notar, dass er zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll: muss Beurkundung ablehnen, 14 Abs. 2 BNotO, 4, 7, 27 BeurkG -> Achtung: gilt bereits, wenn Notar nur ein Benennungsrecht für die Person des Testamentsvollstreckers eingeräumt werden soll!

> Folge bei Verstößen: wegen 125 BGB Beurkundung unwirksam!

  • ZEUGENZUZIEHUNG, 29 BEURKG: erfolgt auf Verlangen -> bis zu zwei Zeugen oder zweiter Notar.
  • BETEILIGTE MIT EINSCHRÄNKUNGEN ODER BEHINDERUNGEN, SPRACHUNKUNDIGE:

> Es gelten die allgemeinen Regelungen der 22 ff. BeurkG.

> Sonderregel für sprachunkundige in 32 BeurkG: schriftliche Übersetzung muss (außer bei Verzicht des Erblassers) zwingend erstellt und der Niederschrift beigefügt werden! Verzicht auf die Übersetzung muss ausdrücklich in Niederschrift festgestellt werden. Verstöße führen zur Nichtigkeit der Urkunde!

> Regel in 16 Abs. 2 BeurkG ist weniger streng: schriftliche Übersetzung nur auf Verlangen; 32 bewirkt also Umkehrung des Regel-Ausnahme Verhältnisses.

  • TESTAMENTSERRICHTUNG DURCH ÜBERGABE EINER SCHRIFT:

> materiell-rechtlich zulässig nach 2232 f. BGB.

> flankierende beurkundungsrechtliche Vorschrift in 30 BeurkG -> beachte insbesondere, das bei offener Schrift reguläre Belehrungspflichten bestehen, 30 S. 4 BeurkG.

  • ABLIEFERUNG ZUM NACHLASSGERICHT, 34 BEURKG:

> Testament ist unverzüglich in amtliche Verwahrung zu bringen, 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG -> beim Amtsgericht seines Amtssitzes oder auf formlosen Wunsch des Erblassers bei jedem anderen Amtsgericht (344 FamFG).

> Regelung gilt beim Ertrag entsprechend (34 Abs. 2 BeurkG), allerdings kann amtliche Verwahrung ausgeschlossen werden -> ErbV verbleibt dann bis zur Ablieferung zur Eröffnung in der Verwahrung des Notars -> ratsam, wenn mit ErbV zusammen weitere Verfügungen unter lebenden beurkundet werden, insbesondere mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung.

  • REGISTRIERUNG IM ZENTRALEN TESTAMENTSREGISTER, 34A BEURKG:

> Notar ist verpflichtet, nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde die entsprechenden verwahrangaben und Bundesnotarkammer elektronisch zu übermitteln.

> Bundesnotarkammer ist für zentrales Testamentsregister gemäß 78 Abs. 2 Nr. 2 BNotO registerführende Behörde.

> Achtung: Register pflichtig sind nach 78d Abs. 2 BNotO alle erbfolgerelevanten Urkunden! Also nicht nur Testamente und Erbverträge, sondern sämtliche Erklärungen die die Erfolge beeinflussen könnten, also auch Aufhebungsverträge, Rücktrittserklärungen oder eher Verträge! Außerdem jede Änderung einer Verfügung von Todes wegen. Nicht erfasst: Pflichtteilsverzicht nach 2346 Abs. 2 BGB, da dieser keinen Einfluss auf die Erbfolge hat.

  • RÜCKNAHME AUS DER VERWAHRUNG, 2256 (TESTAMENT), 2300 ABS. 2 BGB (ERBV):

> Folge: Sämtliche Erklärungen gelten (mit körperlicher Aushändigung der Urkunde) als widerrufen!

> Bei ErbV Verweis in 2300 Abs. 2 BGB auf 2290 BGB = Erfordernis der persönlichen Errichtung gilt auch für die Rücknahme aus der Verwahrung.

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Q

Erbrechtliche Instrumente I

  • HINTERGRUND
  • GENERELLES ZUR ERBEINSETZUNG
A
  • HINTERGRUND: Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit, allerdings eingeschränkt durch (i) erbrechtlichen Typenzwang und (ii) Beschränkungen des Pflichtteilsrechts.
  • GENERELLES ZUR ERBEINSETZUNG:

> grundlegende Prinzipien von 1922 BGB: Vonselbsterwerb und Gesamtrechtsnachfolge.

> Bestimmung des Erben durch Dritte: unzulässig gemäß 2065 Abs. 2 BGB!

> Auslegung letztwilliger Verfügungen: zunächst individuelle Auslegung, danach Auslegung anhand von Regel des 2087 BGB -> Zuwendung von Vermögen oder eines Bruchteils davon = im Zweifel Einsetzung als Erbe; Zuwendung nur einzelner Gegenstände führt hingegen nach 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel zum Vermächtnis.

> Ersatzerbe:

° Begriff: Ersatzperson Für den Fall das der eigentlich Berufene vor dem Erbfall durch Ablehnen oder nach dem Erbfall (primär durch Ausschlagung) wegfällt -> Bestimmung im Wege der Auslegung möglich, wenn keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde.

° beachte die widerlegbare Vermutung in 2069 BGB: Abkömmlinge bedachter Abkömmlinge gelten im Zweifel als Ersatzerben.

> Gestaltung von letztwilligen Verfügungen: sollten so bestimmt sein, das kein Rückgriff auf Auslegung oder Vermutungen erforderlich ist.

> mehrere Erben, Anwachsung:

° mehrere Erben: Erbengemeinschaft (2032 BGB), weder rechts- noch parteifähig.

° bei Wegfall eines miterben: Anwachsung des betroffenen Anteils an Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile, 2094 BGB -> Wegfall insb. durch Ausschlagung, Erbunwürdigkeitserklärung, Zuwendungsverzicht (2352 BGB). Beachtet 2095 BGB: nur für Belastung mit Vermächtnissen und Auflagen oder sonstige Beschwerungen werden angewachsene und ursprüngliche Erbteil jeweils als selbstständiger Erbteile behandelt; im übrigen gelten sie als ein Erbteil! Separate Ausschlagung kommt dann nicht in Betracht. ACHTUNG: Diese Regelung (wie auch die Folge des Anwachsens insgesamt) ist disponibel!

> Schlusserbe: gesetzlich nicht definiert; in der Rechtspraxis verstanden als Erbe des letztversterbenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag.

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Q

Erbrechtliche Instrumente II - Vor- und Nacherbeneinsetzung, §§ 1922 ff.

  • MOTIVLAGE/ANWENDUNGSBEREICH
  • SEQUENZ DER ERBSCHAFTEN/ANWARTSCHAFTSRECHT
  • ALTERNATIVE GESTALTUNG MIT NIEßBRAUCH
  • NICHT BEFREITER VORERBE
  • NACHERBENBESTIMMUNG DURCH VORERBEN
  • GEGENSTÄNDLICHE ERBEINSÄTZUNG
  • BEFREITER VORERBE, 2136
A
  • MOTIVLAGE/ANWENDUNGSBEREICH:

> Vermögensübergabe über Generationen.

> Adjustierung der Bemessungsgrundlage und damit des Werts des Pflichtteils (nicht jedoch der Quote als solcher).

> Möglichkeit der Zuwendung an Vorerben, ohne dass dessen Gläubiger Zugriff auf die erbschaftsgegenstände hätten (vgl. 2115 BGB).

  • SEQUENZ DER ERBSCHAFTEN/ANWARTSCHAFTSRECHT:

> Vor- und Nacherbe sind beide Erben des Erblassers -> auf den Nacherben geht das Erbe des Erblassers über, nicht jedoch (aufgrund der Nacherbschaft) das des Vorerben.

> Eintritt der Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben, sofern nicht anders bestimmt, 2106 BGB.

> mit Tod des Erblassers:

° Erbschaft fällt dem Vorerben zu.

° Vorerbe erwirbt unentziehbares Anwartschaftsrecht, 2108 BGB.

> Beachte zum Anwartschaftsrecht (wichtig!):

° Grundsätzlich vererblich, übertragbar und belastbar, 2108 Abs. 1 BGB -> Disponibel, kann von Erblasser ausgeschlossen werden; auch Beschränkung auf bestimmten Personenkreis zulässig. -> Ausschluss der Vererblichkeit wird vermutet, wenn Ersatznacherbe bestimmt ist, nach BGH ist insofern der Wille des Erblassers maßgeblich.

° Ausnahme von der Vererblichkeit: Bedingte Nacherbenanwartschaft, 2108 Abs. 2, 2074 BGB.

° Verpflichtung zur Übertragung -> notarielle Form gem. 2371 BGB; Übertragung selbst: notarielle Form gemäß 2033 BGB.

> Ersatznacherbe:

° Schutzrechte des Nacherben stehen ihm vor Eintritt des Ersatzfalls nicht zu.

° jedoch in Erbschein aufzunehmen und im Grundbuch zu vermerken.

° Achtung: Verfügungen des Nacherben über sein Recht sind gegenüber dem Ersatznacherben grundsätzlich unwirksam -> Ausnahme: Erblasser hat insofern die Ersatzerbnachfolge auflösend bedingt; mit entsprechender Verfügung dann Entfall der Ersatzerbnachfolge.

  • ALTERNATIVE GESTALTUNG MIT NIEßBRAUCH:

> Die als Nacherbe vorgesehen Person wird zum Vollerben eingesetzt und wiederum mit einem Nießbrauch zugunsten des „Vorerben“ belastet.

  • NICHT BEFREITER VORERBE:

> Einschränkungen von 2113 ff BGB.; beachte insb.:

° Verfügungen über Grundstücke ggü. Nacherben unwirksam, 2113 Abs. 1 -> Befreiung nach 2136 möglich!

° Unentgeltliche Verfügungen ebenfalls ggü. Nacherben unwirksam, 2113 Abs. 2 -> KEINE Befreiung nach 2136 möglich! Relevant insb. in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen, zB bei Satzungsänderungen -> ohne weiteres zulässig bei Organbestellungen; problematisch bei Eingriffen in die Mitgliedschaft, zB den Erben belastende Satzungsänderung bzgl. Gewinnverwendung.

° Führt im Ergebnis dazu, dass ihm nur die Erträge, nicht aber die Substanz der Erbschaft zukommen.

° Sicherung des Nacherben über Nacherbenvermerk, der nach 51 GBO vAw einzutragen ist.

  • NACHERBENBESTIMMUNG DURCH VORERBEN:

> Wegen Verstoß gegen 2065 Abs. 2 unzulässig!

> Zulässige Gestaltungsvariante hingegen: Einsetzung des Nacherben unter der (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung, dass der Vorerbe nicht seinerseits anderweitige letztwillige Verfügungen trifft -> wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Vorerbschaft, aber kein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Person des Nacherben.

  • GEGENSTÄNDLICHE ERBEINSÄTZUNG:

> Nach allg. Auffassung unzulässig.

> Daher auch keine Nacherbeneinsätzung bestimmte Nachlassgegenstände betreffend zulässig! -> Zulässige Gestaltung: Bzgl. einzelner Gegenstände wird ein Vor- oder Nachvermächtnis angeordnet; durch diese Ausklammerung wird die Nacherbschaft auf bst. Gegenstände beschränkt.

  • BEFREITER VORERBE, 2136:

> Siehe Auflistung in 2136 zu den einzelnen Befreiungen.

> Völlige Befreiung unzulässig! -> Ob Befreiung auf einzelne Gegenstände beschränkt werden kann, ist umstritten -> Ausklammerung im Wege des Vorausvermächtnisses möglich und als Alternative Gestaltung empfehlenswert, da rechtsicher!

> Befreiung ist ins Grundbuch einzutragen (51 GBO) und im Erbschein anzugeben (2363 BGB).

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Q

Erbrechtliche Instrumente III – Vermächtnis

  • BEGRIFF / RECHTSNATUR
  • ARTEN DES VERMÄCHTNISSES
  • ANFALL UND FÄLLIGKEIT
  • VOR- UND NACHVERMÄCHTNIS, 2191 BGB
A
  • BEGRIFF / RECHTSNATUR:

> Zuwendung eines Vermögensvorteils ohne Erbeinsetzung, 1939 BGB.

> Achtung: kein Vonselbsterwerb, lediglich schuldrechtlicher Anspruch gegen den beschwerten (2174 BGB), der durch diesen erfüllt werden muss.

> Erfüllung ohne direkte Mitwirkung durch den Erben lässt sich gestalterisch wie folgt erreichen:

° Bevollmächtigung des Vermächtnisnehmers zur Erfüllung des Vermächtnisses, nach hM auch unwiderruflich möglich (str. ob dann Mitwirkung des Vermächtnisnehmers erforderlich, im Zweifel zu empfehlen)

Oder

° Einsetzung des Vermächtnisnehmers als Testamentsvollstrecker, dessen Befugnis wiederum auf die Erfüllung des Vermächtnisses beschränkt ist -> bei Einsetzung in notarieller Verfügung greift die Erleichterung nach 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GBO, also kein Testamentsvollstreckerzeugnis erforderlich.

° in beiden Konstellationen zusätzliche Sicherungen durch Vormerkung möglich. Vormerkungsfähigkeit besteht ab Eintritt des Erbfalls.

  • ARTEN DES VERMÄCHTNISSES:

> keiner Erläuterung im einzelnen hier, siehe im Einzelnen Rn. 230 ff. (S. 1872 WüBo Hdb).

> Genannt sind dort: Vorausvermächtnis (2150), Untervermächtnis (2186 – 2188 BGB), Quoten-/Universalvermächtnis, Vermächtnis mit Bestimmungsrecht Dritter (2151 ff. BGB), Nießbrauchsvermächtnis, Immobilienvermächtnis (mit Bezug zum Verschaffunsgvermächtnis nach 2170 BGB), Geldvermächtnis (mit P Wertsicherung in Rn. 251 f., S. 1876), Rentenvermächtnis, Verschaffungsvermächtnis (2169 f.). -> Übersicht auch bei Palandt 1939/4f.

  • ANFALL UND FÄLLIGKEIT:

> Anfall grundsätzlich mit Erbfall, 2176; andere Bestimmungen durch Erblasser möglich, 2177.

> Fälligkeit grundsätzlich ebenfalls mit Erbfall (2271, 271 BGB), aber ebenfalls andere Bestimmung durch Erblasser möglich -> Anfall und Fälligkeit können damit auseinander fallen.

  • VOR- UND NACHVERMÄCHTNIS, 2191 BGB:

> Ähnlich Vor- und Nacherbschaft, aber folgende Besonderheiten, die zu schwächerer Stellung des Nachvermächtnisnehmers führen:

° Nur schuldrechtlicher Anspruch gg. Vermächtnisnehmer, also kein automatischer Anfall.

° Keine Verfügungsbeschränkungen (da nicht in 2191 Abs. 2 BGB referenziert) -> Beachte aber: Nachvermächtnisnehmer ist über 2179, 160 Abs. 1 BGB geschützt, also Anwartschaftsrecht, dessen Beeinträchtigung zum Schadensersatz führt.

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6
Q

Erbrechtliche Instrumente IV – Auflage, 2192 ff.

  • BEGRIFF/RECHTSNATUR
  • ANWENDBARES RECHT
  • BEISPIELE
A
  • BEGRIFF/RECHTSNATUR:

> Tun oder Unterlassen das Beschwerten.

> Anders als bei Vermächtnis kein eigenes Forderungsrecht des Begünstigten -> Vollziehung kann nach 2194 BGB grds. von Erben und Miterben verlangt werden -> andere Regelungen möglich, insbesondere eigene Vollziehungsberechtigung des Testamentsvollstreckers.

  • ANWENDBARES RECHT: in 2192 weitgehender Verweis auf Vermächtnisrecht.
  • BEISPIELE: Auflage über Art und Errichtung des Grabdenkmals, Grabpflege, Versorgung von Haustieren , Schuldrechtliche Veräußerungs und Leistungsverbote.
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7
Q

Erbrechtliche Instrumente V – Teilungsanordnung (2048 BGB), Übernahmerecht, Teilungsverbot (2044 BGB)

  • TEILUNGSANORDNUNG (2048 BGB)
  • ÜBERNAHMERECHT
  • TEILUNGSVERBOT (2044 BGB)
A
  • TEILUNGSANORDNUNG (2048 BGB)

> Ausnahme zu 2042 Abs. 2 BGB, wonach die Erbauseinandersetzung ohne anderweitige Regelung nach den Grundsätzen der Bruchteilsgemeinschaft erfolgt.

> Durch Teilungsanordnung kann einem Miterben somit ein bestimmter Gegenstand zugewandt werden, OHNE ihn wertmäßig zu privilegieren -> Dadurch auch Abgrenzung zum Vorausvermächtnis, bei dem keine Anrechnung auf den Nachlass erfolgt und somit eine wertmäßige Privilegierung eintritt. Weitere Unterschiede:

° einseitige Erklärung, daher nicht in wechselbezüglicher Verfügung oder Erbvertrag möglich -> Anders in dieser Hinsicht das Vermächtnis.

° keine isolierte Ausschlagung (wie beim Vorausvermächtnis in 2180 BGB vorgesehen) möglich.

> Achtung: Erben können sich einvernehmlich über Teilungsanordnung hinwegsetzen -> Verhinderung nur über Anordnung der Testamentsvollstreckung möglich.

  • ÜBERNAHMERECHT

> = recht, einen bestimmten Gegenstand gegen oder ohne Wertausgleich zu übernehmen -> Ausgestaltung als Optionsrecht, dh der Begünstigte muss das Recht zunächst mittels Ausübungserklärung ausüben.

> die Optionsmöglichkeit hat Vermächtnischarakter, daher Vereinbarung in wechselbezüglicher Verfügung oder Erbvertrag möglich -> Dogmatische Einordnung ist allerdings strittig, daher in den vorbezeichneten Fällen in der Urkunde ausdrücklich klarstellen, das Übernahmerecht als Vorausvermächtnis gewährt wird.

  • TEILUNGSVERBOT (2044 BGB)

> = Anordnung des Erblassers, die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses oder Teile davon auszuschließen oder zu erschweren.

> Rechtsnatur: 2044 BGB hat lediglich schuldrechtlichem Charakter und kann nicht wechselbezüglich oder er vertraglich bindend angeordnet werden (da letztlich negative Teilungsanordnung) -> anders, wenn das Teilungsverbot als Auflage oder Vermächtnis ausgestaltet würde.

> wie bei der Teilungsanordnung können sich Erben einvernehmlich hinwegsetzen, da kein gesetzliches Veräußerungsverbot -> zur Verhinderung Anordnung der Testamentsvollstreckung erforderlich.

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8
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Erbrechtliche Instrumente VI – Testamentsvollstreckung

  • ARTEN UND ZWECKE
  • VERWALTUNGS- UND VERFÜGUNGSBEFUGNIS DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS
  • TESTAMENTSVOLLSTRECKERZEUGNIS
  • TESTAMENSVOLLSTRECKERVERMERK
A
  • ARTEN UND ZWECKE:

> Abwicklungsvollstreckung, 2203, 2204:

° = Einsetzung (nur) zum Zwecke der Auseinandersetzung des Nachlasses.

° angezeigt zb bei großer Zahl von Erben, im Ausland lebenden Beteiligten, allgemein zur Vermeidung von Streitigkeiten im Rahmen der Auseinandersetzung.

° Mechanismus der Abwicklung bei unteilbaren Nachlassgegenständen: bewegliche Sachen durch Pfandverkauf, Grundstücke durch Teilungsversteigerung -> wird oftmals nicht dem Willen des Erblassers entsprechen, daher zusätzliche Regelungen gemäß 2048 S. 2 u. 3 empfehlenswert, nach der Testamentsvollstrecker Auseinandersetzung nach billigem Ermessen vornehmen darf.

> Verwaltungsvollstreckung, 2209:

° = Verwaltung des Nachlasses durch Testamentsvollstrecker -> entweder zusätzlich zur Abwicklung oder auch als alleinige Aufgabe.

° angezeigt zb bei Minderjährigen / Geschäftsunerfahrenen Erben oder um Eigengläubiger der Erben den Zugriff auf den Nachlass zu entziehen (2214) -> daher häufig bei überschuldeten Erben oder auch beim Behindertentestament zum Schutz vor Rückgriffsansprüchen von Sozialhilfeträgern, oft in Kombination mit Vor- und Nacherbeneinsetzung.

° beachte: Vollstreckungsschutz nach 2214 geht weiter als bei Vor- und Nacherbschaft gemäß 2115: bei 2214 entscheiden jegliche Vollstreckungshandlungen aus (inkl. Einleitung von Insolvenzverfahren), 2115 hindert nur die zwangsweise Verwertung einzelner nachlassgegenstände im Wege der ZV.

  • VERWALTUNGS- UND VERFÜGUNGSBEFUGNIS DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS:

> Testamentsvollstrecker hat Stellung eines Treuhänders, Übergang der Verfügungsbefugnis den Nachlass betreffend gemäß 2205 -> Folge: soweit Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht, ist sie den Erben entzogen (2205, 2211, 2212) -> Achtung: Erziehung der Verfügungsbefugnis bereits mit Erbfall und damit vor Annahme des Amtes!

> Verfügung des Erben über Nachlassgegenstände gemäß 2211 Abs. 1 absolut unwirksam! Genehmigung des Testamentsvollstreckers nach 185 Abs. 2 möglich.

> Problemfälle (Siehe WüBo Hdb Rn. 286, S. 1885; Kommentierung in Palandt 2205/7):

° Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (zb Lebensversicherung): gehen außerhalb der Erbfolge auf den Berechtigten über, 331 - > Folge: können nur durch Anordnung einer Auflage die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers einbezogen werden.

° Testamentsvollstreckung zur Fortführung von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften: nach Rspr. unzulässig, da gemäß 2206, 2207 auf den Nachlass beschränkte Haftung, der mit handelsrechtlichem Grundsatz der unbeschränkten persönlichen Haftung des Einzelkaufmanns bzw persönlich haftenden Gesellschaft unvereinbar ist.

  • Ausweisung des Testamentsvollstreckers im Rechtsverkehr durch TESTAMENTSVOLLSTRECKERZEUGNIS gemäß 2368.
  • TESTAMENSVOLLSTRECKERVERMERK: gemäß 52 GBO von Amts wegen einzutragen -> dann scheidet auch der ansonsten gemäß 2211 Abs. 2, 892 mögliche gutgläubiger Erwerb aus.
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9
Q

Erbrechtliche Instrumente VII - gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

  • WESENTLICHE UNTERSCHIEDE
  • MERKPOSTEN
A
  • WESENTLICHE UNTERSCHIEDE:

> wesentlicher Unterschied liegt in der Bindungswirkung:

° Wechselbezügliche Verfügung in gemeinschaftlichem Testament: zu Lebzeiten beider Erblasser frei widerrufbar -> Widerruf zwingend in notarieller Form (2271), auch bei privatschriftlichen Testament -> Bindungswirkung hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügungen tritt erst mit Erbfall ein, sofern nicht ausgeschlagen wird (2271 Abs. 2)

° Stärkere Bindung beim Erbvertrag: sofern kein Rücktrittsvorbehalt vereinbart wurde echte vertragliche Bindung! Also bereits zu Lebzeiten strenge Bindung!

> amtliche Verwahrung: zwingend beim gemeinschaftlichen Testament (34 Abs. 1 BeurkG), kann beim Erbvertrag jedoch ausgeschlossen werden.

> Verbindung mit anderen Verträgen in einer Urkunde: nur beim Erbvertrag möglich, nicht hingegen beim gemeinschaftlichen Testament -> daher Erbvertrag wählen, wenn zugleich ein Ehevertrag oder Erb- und Pflichtteilsverzicht beurkundet werden soll.

  • MERKPOSTEN: die Ausführungen im Bergischen Handbuch auf Seite 1372 ff. sind außerordentlich dünn -> Bei Gelegenheit noch WüBo Hdb. Rn. 325 ff, S. 1897 ff. nacharbeiten.
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10
Q

Erbrechtliche Instrumente VIII - Schenkungsversprechen von Todes wegen, 2301 BGB

  • VORAUSSETZUNGEN
  • FOLGEN
A

Insgesamt laut Handbuch geringer Anwendungsbereich, beachte aber:

  • VORAUSSETZUNGEN:

> Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, und

> keine Vollziehung zu Lebzeiten, 2301 Abs. 2.

  • FOLGEN:

> Formell: Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen sind anzuwenden, also wie bei Erbvertrag gemäß 2276 BGB notarielle Beurkundung erforderlich.

> Materiell: Schenkungsversprechen wirkt wie erbrechtliche Verfügung -> Beschenkter erwirbt daher kein anwartschaftsrecht, daher auch keine Absicherung über Vormerkung möglich, wenn Grundbesitz im Wege des 2301 übertragen werden soll.

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11
Q

Anwendbares recht nach europäischer Erbrechtsverordnung (EuErbVo)

  • MERKPOSTEN ZU IPR ALLGEMEIN
  • BEACHTE ZUR EUERBVO
A
  • MERKPOSTEN ZU IPR ALLGEMEIN: gute Ausführungen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in Beck Handbuch Seite 2408 ff.
  • BEACHTE ZUR EUERBVO:

> Allgemeine kollisionsnormen Art. 21: Allg. Anknüpfungspunkt ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers (Abs. 1), außer wenn die Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat ergibt (Abs. 2) -> Details zu Abs. 2 noch weitgehend unklar, aber wohl Gesamtbetrachtung erforderlich. Siehe im einzelnen Kommentierung im Palandt.

> beschränkte Rechtswahl möglich gemäß Art. 22: Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Todes angehört kann gewählt werden.

> Rück oder Weiterverweisungen werden nach Art. 34 grundsätzlich angenommen.

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Typische Gestaltungssituationen I

  • VERFÜGUNGEN KINDERLOSER EHEGATTEN
  • VERFÜGUNG VON EHEGATTEN MIT GEMEINSAMEN KINDERN
  • VERFÜGUNG VON EHEGATTEN MIT KINDERN NUR EINES EHEGATTEN:
  • VERFÜGUNG VON PARTNERN EINER NICHTEHELICHEN LEBENSGEMEINSCHAFT
  • WIEDERVERHEIRATUNGSKLAUSEL
  • PFLICHTTEILSKLAUSELN / JASTROWSCHE KLAUSEL
  • GESCHIEDENENTESTAMENT
A
  • VERFÜGUNGEN KINDERLOSER EHEGATTEN:

> Bindung zu Lebzeiten gewollt (=Erbvertrag) oder nicht (=2270)?

> bei Schlusserbeneinsetzung: frei änderbar? Unabänderbar? Nur innerhalb bestimmter Personengruppe abänderbar?

  • VERFÜGUNG VON EHEGATTEN MIT GEMEINSAMEN KINDERN:

> häufig gegenseitige Erbeinsetzung mit Kindern als Schlusserben, ersatzweise deren Abkömmlinge; ggf. in Kombination mit Änderungsvorbehalt zugunsten letztlebenden Ehegatten.

> minderjährige Kinder: ggf. Vormund benennen, 1777 Abs. 3 BGB.

> bei älteren Kindern und klarer Vorstellungen wie Nachlass verteilt werden soll: Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis.

> Bei großem Vermögen und Sicherung über Generationen: Anordnung von Vor- und Nacherbfolge.

  • VERFÜGUNG VON EHEGATTEN MIT KINDERN NUR EINES EHEGATTEN:

> Vermächtnis Zuwendungen an erste eheliche Kinder für den ersten Sterbefall, entweder erst fällig mit Ableben des anderen Ehegatten oder sofort fällig, dann aber oftmals mit Nießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten.

> Vorerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten, Nacherbeneinsetzung der erstehelichen Kinder.

> Bindende Schlusserbeneinsetzung der erstehelichen Kinder.

> Berufung des überlebenden Ehegatten zum Testamentsvollstrecker.

  • VERFÜGUNG VON PARTNERN EINER NICHTEHELICHEN LEBENSGEMEINSCHAFT:

> Interessenlagen oftmals vergleichbar mit jener von Ehegatten, wegen 2265 aber kein gemeinschaftliches Testament möglich - > Erbvertrag möglich.

> Bei losem Charakter der Partnerschaft jedoch rücktrittsvorbehalt von Erbvertrag empfehlenswert.

  • WIEDERVERHEIRATUNGSKLAUSEL:

> P Wiederverheiratung löst bei überlebenden Ehegatten AnfechtungsR nach 2079 aus -> Verzicht möglich, nur so echte Bindung zu erreichen.
Wiederverheiratungsklausel = Gegenseitige Einsetzung zu Vollerben nach 2269 wird mit der Klausel kombiniert, dass der überlebende Ehegatte im Fall seiner Wiederverheiratung das Erbe ganz oder teilweise an Abkömmlinge oder Dritte herausgeben muss -> verschiedene Gestaltungen möglich, siehe Palandt 2269/16 ff.

  • PFLICHTTEILSKLAUSELN / JASTROWSCHE KLAUSEL:

> Konstellation: Bei Tod des erstversterbenden Ehegatten soll Geltendmachtung von Pflichtteil durch Abkömmlinge durch Sanktion verhindert werden.

> Gestaltung: Mit Geltendmachung des Pflichtteils wird den übrigen Abkömmlingen ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils zugewendet, das mit dem ersten Sterbefalls anfällt, aber erst mit dem zweiten Sterbefall fällig wird (Folge: Reduzierung des Nachlasses und damit auch des Pflichtteils im zweiten Sterbefall). Der den Pflichtteil geltend machende Abkömmlinge und dessen Stamm (wichtig) werden für den zweiten Sterbefall von der Erbfolge ausgeschlossen -> Siehe Palandt 2269/12.

> Flankierend ggf. Pflichteilsentziehung nach 2333 ff., setzt aber Verschulden voraus -> Terminologie: Nicht als „Enterbung“ bezeichnen, kein Rechtsbegriff und unpräzise.

> Merkposten: Pflichtteilsrecht in Beck Hdb eher dünn, ausführlich WüBo Hdb S. 1887 zu Pflichtteilsklauseln, S. 1843 ff. zu Pflichteilsrecht. BEI GELEGENHEIT NACHARBEITEN

  • GESCHIEDENENTESTAMENT:

> Interessenlage: geschiedener Ehegatte soll nicht an Erbe partizipieren oder auf dessen Verwaltung Einfluss nehmen können. Dieses P bestünde beim Vorversterben der gemeinsamen Abkömmlinge, da der geschiedene Ehegatte deren gesetzlicher Erbe wäre.

> Gestaltungsmöglichkeiten: primär Anordnung von Vor- und Nacherbfolge, also Erbeinsetzung der Abkömmlinge, allerdings nur als Vorerben; Einsetzung der Abkömmlinge des Vorerben als Nacherben -> Folge: Durch Vor- und Nacherbfolge wird ein Sondervermögen geschaffen, das vom eigenen Vermögen des Vorerben getrennt ist, der Testierbefugnis des Vorerben entzogen ist und nicht an dessen gesetzlichen Erben (= geschiedener Ehegatte) fallen kann. Dieses Sondervermögen wird daher auch nicht zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen der pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erben herangezogen.

> Nachteil dieser Lösung: langfristige Bindung der eigenen Erben

° eine Lösung: Auflösend bedingte Vor- und Nacherbschaft, Bedingung zB Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Vorerben.

° weitere Lösung: Dieterle-Klausel = Vorerbe kann seinerseits Nacherben bestimmen -> P Zulässigkeit ist str., könnte 2065-Verstoß sein, nach hM aber zulässig.

° Zulässig ebenfalls: Einsetzung der Nacherben unter der auflösenden Bedingung, dass Vorerbe nicht seinerseits anderweitig letztwillig verfügt.

° Weitere Lösung: Sog. Vermächtnislösung -> Aussetzung eines Vermächtnisses dergestalt, dass mit dem Tod des Erben die Erbschaftsgegenstände und Surrogate (2111) an die Vermächtnisnehmer herauszugeben sind -> als Vermächtnisnehmer werden dann die sonst als Nacherben in Betracht kommenden Personen bestimmt.

> zusätzlich kann dem geschiedenen Ehegatten das Verwaltungsrecht nach 1638 BGB entzogen werden -> dann Anordnung von Ergänzungspflegschaft gemäß 1909, wobei die Person des Ergänzungspflegers durch letztwillige Verfügung benannt werden kann (1917)

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Typische Gestaltungssituationen II

  • VER- ODER ÜBERSCHULDETE ERBEN („BEDÜRFTIGENTESTAMENT“)
  • BEHINDERTENTESTAMENT
A
  • VER- ODER ÜBERSCHULDETE ERBEN („BEDÜRFTIGENTESTAMENT“):

> P: Gläubiger sollen keinen Zugriff auf die Erbschaftsgegenstände erhalten.

> Lösungsansätze:

° Anordnung von Vor- und Nacherbschaft wenn Kombination mit (Dauer)Testamentsvollstreckung -> 2214 schließt einen Zugriff der Gläubiger aus. 2115 allein würde hier nicht ausreichen, da dessen Schutz erst mit Eintritt des nach Erbfalls zugunsten des Nacherben greift.

° Ähnlicher Ansatz in Lit. auch mit Vor- und Nachvermächtnis vorgeschlagen -> Nachteil ist vergleichsweise schwächere Stellung des Vermächtnisnehmers.

  • BEHINDERTENTESTAMENT:

> Palandt 1937/16

> Hintergrund: Nachrangprinzip der Sozialhilfe (2 SGB XII), zum danach zunächst vom Behinderten selbst zu verwendenden Vermögen zählt auch die Erbschaft -> Interessenlage daher, hier möglichst wenig Vermögen zu schaffen.

> Lösung: Anordnung von Vor- und Nacherbschaft wenn Kombination mit (Dauer)Testamentsvollstreckung -> Kind hat Vorteile aus Erträgen des Nachlasses (die ihm als Vorerben gem. 99, 100 mit Ausnahme von Übermaßfrüchten (2133) zustehen), der in seiner Substanz jedoch dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen ist.

> Mit Ausschlagung der solchermaßen belasteten Erbschaft kann Pflichtteil gefordert werden (2306) -> Die Ausschlagung wird jedoch nicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, der also nicht zwecks Forderung des Pflichtteils für den Behinderten ausschlagen kann.

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Begleitende Rechtsgeschäfte unter Lebenden

  • ERB- UND PFLICHTTEILSVERZICHT, 2347
  • ZUWENDUNGSVERZICHT
  • VERTRÄGE ZWISCHEN KÜNFTIGEN ERBEN ÜBER DEN NACHLASS EINE NOCH LEBENDEN DRITTEN
  • RECHTSGESCHÄFTE ZUGUNSTEN DRITTER AUF DEN TODESFALL, INSB. LEBENSVERSICHERUNG
A
  • ERB- UND PFLICHTTEILSVERZICHT, 2347:

> Bei GESETZLICHER Erbfolge -> bei gewillkürter Erbfolge Zuwendungsverzicht nach 2352.

> Nur zu Lebzeiten des Erblassers mittels notariellem Vertrag (2348); nur durch Erblasser persönlich (2347).

> Unterschiedliche Wirkung von Erb- und Pflichtteilsverzicht:

° Erbverzicht: Komplettes Aussscheiden aus der Erbfolge wegen Vorversterbensfiktion von 2346 Abs. 1 -> Folge: Erhöhung der Pflichtteilsquote der sonstigen Pflichtteilsberechtigten, 2310 S. 2!

° Anders bei Pflichtteilsverzicht -> Keine Auswirkungen auf gesetzliche Erbfolge, daher keine Auswirkungen auf Pflichtteilsquote, 2346 Abs. 2 wird in 2310 nicht referenziert.

> International: 25 EuErbVo -> Anknüpfungspunkt wiederum gewöhnlicher Aufenthaltsort; beschränkte Rechtswahl möglich.

> Teilweise Verzichte:

° Gegenständliche Verzichte nach hM möglich, indem auf die ZURECHNUNG eines bst. Gegenstandes zum Nachlass verzichtet wird -> Bsp.: Übertragung von Hofgut, dass mittels Verzicht gegen Ausgleischszahlung ausgenommen wird.

° Quotenmäßige Beschränkung auf einen Bruchteil ebenfalls zulässig.

° Gegenständlich beschränkter Erbverzicht hingegen nach allg. Regeln unzulässig!

  • ZUWENDUNGSVERZICHT:

> bei gewillkürte Erbfolge.

> Verweis auf 2347 ff, daher notariell und persönlich abzuschließen -> Rechtsfolge ist ebenfalls Vorversterbensfiktion wie bei 2346 Abs. 1 S. 2.

> P mehrseitiger Erbvertrag -> Wortlaut von 2352 S. 2 gibt bei Erbverträgen nur Dritten (= nicht als Partei am Erbvertrag beteiligt) das Recht zum Verzicht -> P ist, dass bei mehrseitigen Erbverträgen ohne Rücktrittsvorbehalt dann sämtliche Vertragsparteien zustimmen müssten. Um dieses Ergebnis zu korrigieren, lässt die hM in diesem Fall ebenfalls den Verzicht zu.

> Im Ergebnis ist der Anwendungsbereich von 2351 daher eher gering, da wechselbezügl. Verfügungen primär widerrufen und bei Erbverträgen primär der Rücktritt in Bedacht kommt -> Anwendungsbereich daher in erster Linie dort, wo dies nicht mehr möglich ist, also vollumfängliche Bindungswirkung besteht -> insb.: Ein Ehegatte eines gemeinschaftlichen Testaments testierunfähig geworden; mehrseitiger ErbV ohne Rücktrittsvorbehalt).

  • VERTRÄGE ZWISCHEN KÜNFTIGEN ERBEN ÜBER DEN NACHLASS EINE NOCH LEBENDEN DRITTEN:

> Zulässigkeit: grds. unzulässig, außer zwischen künfigen Erben, 311b Abs. 4, 5 -> notarielle Beurkundung erforderlich.

> Mögliche Vertragsparteien: Nur Erben nach 1924 ff. -> Achtung: Ob Vertragsparteien später tatsächlich Erben werden, ist für die Zulässigkeit des Vertragsschlusses irrelevant. Allerdings sind die Rechtsfolgen für diesen Fall str. (313 oder 275), daher sollte der Fall vertraglich geregelt werden.

> Vertragsgegenstand ist der künftige Nachlass -> Achtung: erfasst auch testamentarische Erbteile, soweit sie nicht über den gesetzlichen Erbteil hinausgehen.

  • RECHTSGESCHÄFTE ZUGUNSTEN DRITTER AUF DEN TODESFALL, INSB. LEBENSVERSICHERUNG:

> Gesetzl. Grundlage: 328, 331 -> Relevante Gegenstände fallen damit nicht in Nachlass und sind nicht Gegenstand des erbrechtlichen Instrumentariums -> kann sachgerecht sein, wenn bestimmte Gegenstände zB von Testamentsvollstreckung oder Vorerbschaft ausgeklammert werden sollen. Auch sinnvoll, wenn Gesamtrechtsnachfolge des 1922 nicht passt.

> Denkbar bei Bankverfügungen; im Verhältnis zw. Erblasser und Begünstigten (Valuataverhältnis) liegt dann idR Schenkung vor -> Bei bestehendem ErbV an 2287 denken!

> Insbesondere: Lebensversicherungen -> Fallen in Nachlass, wenn KEIN Bezugsberechtigter benannt ist. IST ein solcher benannt: Erwerb ipos iure außerhalb von 1922! Folge P dann: 2325? Siehe Kommentierung Palandt 2325/13. P ist Fristbeginn für Abschmelzung nach Abs. 3 -> (-), wenn Bezugsberechtigung widerruflich ist, (+) hingegen bei Unwiderruflichkeit -> Als Wert ist nach Rspr. der aktuelle Rückkaufwert anzusetzen.

> Bei Bausparverträgen kann ähnliche Problematik bestehen.

> Laut Beck Hdb noch keine Entscheidungen dazu, ob 2287 greift. Im Hinterkopf behalten.

> Beachte bei Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten: Laut BGH greift 2077 nicht -> Lösung über 313.

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Erbauseinandersetzung

  • GRUNDSATZ
  • FORM
  • HAFTUNG FÜR NACHLASSVERBINDLICHKEITEN
  • VERMITTLUNG DURCH NOTAR
  • AUSEINANDERSETZUNG DURCH ABSCHICHTUNG
A
  • GRUNDSATZ: Mehrere Erben erben in Erbengemeinschaft (2032); jeder Miterbe kann die Aufhebung der Gesamthandgemeinschaft verlangen (2042 Abs. 1) -> Auseinandersetzung dann primär durch Vertrag zwischen den Miterben -> falls die Auseinandersetzung nicht gelingt: 2046 ff, 752 ff. = Pfandverkauf und Zwangsversteigerung; Verteilung des Überschusses nach 2047.
  • Ebenfalls zulässige Formen der Auseinandersetzung:

> persönliche Teilauseinandersetzung = Ausscheiden eines Miterben.

> Gegenständlich beschränkte Auseinandersetzung = Auseinandersetzung nur hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände.

  • FORM: grds. formfrei, außer es greifen 311b Abs. 1 oder 15 GmbHG.
  • Beachte zu HAFTUNG FÜR NACHLASSVERBINDLICHKEITEN 2059 Abs. 1: Nach Teilung des Nachlasses greift die Beschränkung der Haftung von Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass nicht mehr! -> Notar sollte klären, ob Nachlassverbindlichkeiten bestehen, Hinweis und Aufklärung erforderlich.
  • VERMITTLUNG DURCH NOTAR:

> Sachliche Zuständigkeit gemäß 23a Abs. 3 GVG

> Verfahren nach 363 ff. FamFG; Antrag erforderlich (363 FamFG) -> Bei Einigung über Auseinandersetzung: Beurkundung durch Notar, 368 FamFG.

> Kommentiert in 2042/19.

  • AUSEINANDERSETZUNG DURCH ABSCHICHTUNG:

> Abschichtung = einvernehmliches Ausscheiden aus Erbengemeinschaft (oft gegen Abfindung).

> Von BGH anerkannt; BGH sieht darin grds. formfreie Art der Auseinandersetzung nach 2042, die gem. 738 analog im Wege der Anwachsung des Erbteils an die verbleibenden Miterben erfüllt wird. -> Auch dann formfrei, wenn Grundbesitz zur Erbschaft gehört, solange dieser in der Erbschaft verbleibt -> Bei Übertragung an den Ausscheidenden greift wiederum 311b. Gilt analog bei GmbH-Anteilen.

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Erbschaftskaufvertrag / Erbteilskaufvertrag

  • GESETZ
  • UNTERSCHEIDUNG
  • ÜBERTRAGUNG ZWISCHEN VOR- UND NACHERBEN
  • HAFTUNG: SIEHE 2376
  • P SICHERUNG DER BETEILIGTEN GEGEN VORLEISTUNGSRISIKEN BEI ERBTEILSKÄUFEN
A
  • GESETZ: 2374 ff. -> entsprechende Anwendung auf andere Geschäfte über Erbschaft (zB Schenkung) nach 2385 beachten!
  • UNTERSCHEIDUNG: Beachte die Unterscheidung -> Erbschaftskaufvertrag = gesamte Erbschaft (eines Alleinerben) -> Erbteilskaufvertrag = Erbteil eines Erben (einer Erbengemeinschaft) -> Für schuldrechtliches Grundgeschäft gilt jeweils 2374 (daher immer notarielle Beurkundung erforderlich), aber Unterschiede in der dinglichen Erfüllung:

> Erbschaftskaufvertrag: Nach den für die jeweiligen Gegenstände geltenden Regelungen (= Asset Deal, also 398 ff., 873, 925 etc.) -> daher gegenstandsbezogene Formerfordernisse aus 311b, 15 GmbHG beachten.

° Bei Verkauf von Grundstück durch Erbengemeinschaft ist Sprungumschreibung nach 40 Abs. 1 GBO möglich. Voreintragung ist dennoch zu empfehlen, da anderenfalls keine Vormerkung und keine Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten möglich.

> Erbteilskaufvertrag: einheitlicher Übertragungsakt nach 2033 (= Share Deal)! Daher zwingend notarielle Beurkundung erforderlich -> Bei Grundbesitz insb. keine Auflassung erforderlich. Beachte jedoch bei Grundbesitz:

° Veräußerer ist als Miterbe nach 47 GBO eingetragen -> GB-Berichtigung, Käufer kann gem. 894 Berichtigungsbewilligung empfangen.

° Erblasser ist noch eingetragen -> Voreintragung Erbe nach 39 GBO erforderlich.

  • ÜBERTRAGUNG ZWISCHEN VOR- UND NACHERBEN: in beide Richtungen möglich -> Beachte bei Übertragung der Nacherbenanwartschaft, dass die Zustimmung von Ersatznacherben NICHT erforderlich ist.
  • HAFTUNG: SIEHE 2376.
  • P SICHERUNG DER BETEILIGTEN GEGEN VORLEISTUNGSRISIKEN BEI ERBTEILSKÄUFEN:

> Hintergrund: Sofortiger dinglicher Rechtsübergang nach 2033 begründet Vorleistungsrisiko des Verkäufers.

> Lösungsmöglichkeiten:

1) Abwicklung über Anderkonto.
2) Aufschiebend bedingte Übertragung des Erbteils -> P1: Bedingungseintritt in Form von 29 GBO nachweisen -> Lösung durch gesiegelte Bestätigung des Notars. P 2: 161 Abs. 3 ermöglicht gutgläubigen Erwerb -> Lösung durch Eintragung der Verfügungsbeschränkung im GB (ist nach hM eintragungsfähig (wenn sich dies auch nicht direkt aus 892 ergibt), da absolute Verfügungsbeschränkung und keine andere Möglichkeit, gutgläubigen Erwerb zu verhindern).
3) Wie oben, aber Ausgestaltung als aufl. Bed. -> Bedingungseintritt ggü. GBA durch gesiegelte Notarbestätigung.