§ 26 Handelsregisterverfahrensrecht Flashcards

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Q

Registerrecht – Allgemeines

  • RECHTSQUELLEN
  • EINTRAGUNGSFÄHIGE TATSACHEN
  • WIRKUNGEN DER EINTRAGUNG
  • WIRKUNGEN FEHLERHAFTE EINTRAGUNGEN
  • REGISTERGERICHT
A

Rn. 1 ff.

  • RECHTSQUELLEN: 8 ff. HGB (13 ff. HGB für Zweigniederlassungen); 374 ff. FamFG für Registerrecht.
  • EINTRAGUNGSFÄHIGE TATSACHEN:

> Grundsatz der Registerstrenge: Ausgangspunkt -> nur solche Tatsachen eintragungsfähig, die nach dem Gesetz einzutragen sind. Insb. inländische Geschäftsanschrift (15a HGB), Angaben zur GmbH (10 Abs. 1 S. 1 GmbHG), Anmeldung OHG (106 Abs. 1 HGB), Änderungen in Personen der Geschäftsführer (39 GmbHG), Verschmelzungen (16 UmwG).

> Erweiterungen/Ausnahmen: nur bei besonderen und gewichtigen Gründen, also wenn erhebliches Bedürfnis für die Eintragung besteht.

° Allgemein (+) nach Rspr. wenn sich Eintragungsbedürftigkeit aus der Auslegung gesetzlicher Vorschriften herleiten lässt, eine Analogiebildung zugrunde liegt oder Eintragungs kraft richterlicher Rechtsfortbildung oder Gewohnheitsrecht anerkannt ist.

° (+) bei Unternehmensverträgen zwischen AG und GmbH, dann 294 Abs. 2 AktG (+).

° (+) Bei Testamentvollstreckervermerk betreffend KG Anteil.

° Zwischen OLGs str.: Nießbrauch an Kommanditbeteiligung.

° 181-Befreiung von GmbH-Geschäftsführer wegen 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG.

° (-): Stellvertreterzusätze oder Stellung als Sprecher der Geschäftsführung.

° (-) zukünftige Umstände oder Umstand, das einzutragende Tatsache auflösend bedingt ist.

  • WIRKUNGEN DER EINTRAGUNG:

> konstitutiv, insb. Ersteintragung der GmbH oder AG (11 Abs. 1 GmbHG, 41 Abs. 1 S. 1 AktG), Eintragung von Kann-Kaufmann (2, 3 HGB, 105 Abs. 2 HGB), Satzungsänderung bei GmbH (54 Abs. 3 GmbHG), Umwandlungsvorgänge nach UmwG (19 Abs. 1 S. 2, 130 Abs. 1 S. 2, 202 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UmwG)

> Deklaratorisch, insb. Eintragungen nach 39 GmbHG; Bestehen einer OHG nach 105 Abs. 2 HGB.

> Wirkung unmittelbar mit Eintragung, 8a HGB, 382 Abs. 1 HGB -> Eintragung kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden (383 Abs. 3 HGB), sondern nur mit Wirkung für die Zukunft nach 395 FamFG durch Eintragung vom Vermerk beseitigt werden.

  • WIRKUNGEN FEHLERHAFTE EINTRAGUNGEN:

> War nicht eintragungsfähige Tatsache: Eintragung unwirksam.

> 15 HGB (-)!

> von Amts wegen nach 395 FamFG zu löschen.

  • REGISTERGERICHT:

> sachliche Zuständigkeit: Amtsgerichte, 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 GVG.

> Örtliche Zuständigkeit: Hauptniederlassung beziehungsweise Sitz, 377 FamFG.

> Bei Zweigniederlassungen: Eintragungen erfolgen beim Gericht der Hauptniederlassung; 13 Abs. 1 S. 2 HGB.

> Bei Auslandsbezug / ausländischen Zweigniederlassungen: 13a ff. HGB.

> Anmeldung bei unzuständigen Gericht: Verweisung von Amts wegen, 3 Abs. 1 S. 1 FamFG.

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Q

Handelsregisteranmeldungen I

  • RECHTSNATUR
  • INHALT DER ANMELDUNG
  • ANMELDEBERECHTIGTE UND ANMELDEVERPFLICHTETE
  • VERTRETUNG BEI DER ANMELDUNG:
  • EINTRAGUNGSVERFAHREN
A

Rn. 42 ff.

  • RECHTSNATUR:

> Anmeldung ist Antrag nach 23 FamFG und damit Verfahrenshandlung -> Als solche bedingungsfreundlich und nicht der Anfechtung zugänglich aber bis zur Vollziehung (= Eintragung) frei widerruflich.

> Analoge Anwendbarkeit der Vorschriften über Willenserklärungen, insbesondere 133, 157 BGB. Wortlaut ist Grenze der Auslegung, sofern Auslegung möglich dahingehend auszulegen, dass Antrag im Zweifel Erfolg.

> Anmeldung kann Doppelnatur haben, also zugleich materiell-rechtlichen Gehalt aufweisen, zB Anmeldung der Prokura ist zugleich Vollmachtserteilung.

> Teilvollzug ist möglich bei mehreren Eintragungsgegenständen, muss jedoch ausdrücklich beantragt werden. Beantragung auch noch während laufender eintragungsverfahren möglich.

  • INHALT DER ANMELDUNG:

> ergibt sich aus dem jeweiligen Anmeldetatbestand, normalerweise ausdrücklich ausgesetzt, beachte die Rechtsprechung zu Erweiterungen (zB Eintragungsfähigkeit der Änderung des Geschäftsjahres durch Antrag des Insolvenzverwalters oder Einlagenversicherung bei wirtschaftlicher Neugründung).

  • ANMELDEBERECHTIGTE UND ANMELDEVERPFLICHTETE:

> ergibt sich normalerweise aus dem jeweiligen anmelde Tatbestand, bei Personenhandelsgesellschaften In der Regel durch alle Gesellschafter; bei GmbH Anmeldung durch alle Mitglieder des Vertretungsorgans nur in Fällen von 78 GmbHG.

  • VERTRETUNG BEI DER ANMELDUNG:

> Gesetzliche Vertretung: keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, Nachweis der Vertretungsmacht durch geeignete Unterlagen erforderlich, z.B. Registerauszug, der Eintragung aufweist.

> Rechtsgeschäftliche: grundsätzlich zulässig, 12 Abs. 1 S. 2 HGB.

° Beachte die vertretungsregeln des FamFG in 10 Abs. 2 und (letzteren modifizierenden) 378 Abs. 1 zum Kreis der Vertretungsberechtigten.

° Form der Vollmacht: gemäß 12 Abs. 1 S. 2 HGB notarielle Beglaubigung erforderlich, Ausnahme von 167 BGB. Ersetzung durch notarielle Vertretungsbescheinigung möglich, 12 Abs. 1 S. 3 HGB.

° Achtung: Vertretung unzulässig bei der Anmeldung höchst persönliche Erklärung! Höchstpersönlich = entweder strafbewährt oder mit besonderen zivilrechtlichen Folgen versehen, zB Schadensersatzpflicht. Betrifft insbesondere: Erklärung zur Leistung der Einlagen bei Kapitalgesellschaften (8 Abs. 2, 57 Abs. 2 GmbHG; 37 Abs. 1 S. 1, 188 Abs. 2 AktG); Erklärungen nach 140, 146 UmwG; Angaben der Vertretungsorgane von Kapitalgesellschaften zu in Inhabilitätsgründen (8 Abs. 3 GmbHG, 37 Abs. 2 S. 1 AktG). Str. für Negative Abfindungsversicherung beim Kommanditisten Wechsel im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

° Anmeldung durch Prokuristen: genügt nur bei Anmeldungen, die den laufenden Geschäftsbetrieb betreffen.

° Vertretung durch Notar: Vermutung der Ermächtigung nach 378 Abs. 2 FamFG, Allerdings ebenfalls nicht bei höchstpersönlichen Erklärungen!

° Registergericht hat von Fortbestand der Vollmacht auszugehen, außer bei konkreten Anhaltspunkten des Widerrufs.

  • EINTRAGUNGSVERFAHREN:

> Prüfung der Anmeldung in formeller Hinsicht:

° Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts

° Berechtigung des Antragstellers

° Form und Vollständigkeit der Anmeldung

° Eintragungsfähigkeit der einzutragen Tatsache

> Prüfung der Anmeldung in materieller Hinsicht: Rechtmäßigkeit des angemeldeten Umstands - > Schlüssigkeitsprüfung; u.a. in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht: Eintragung in Gesellschafterliste der Handelnden, Gesellschafterbeschluß in richtiger Form gefasst, Nach Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit erreicht. Auch Prüfung, ob firmenrechtliche Grundsätze eingehalten, 18, 19, 30 HGB.

> Zwischenverfügung: Bei behebbaren Hindernissen, 382 Abs. 4 S. 2 FamFG, z.B. Unvollständigkeit der Anmeldung; Anforderung Kostenvorschuss nach 13 S. 1 GNotKG -> Gutsagung durch Notar möglich, 16 Nr. 3 GNotKG.

> Aussetzung, 21 381 FamFG: Möglich bei wichtigem Grund, insb. wenn Entscheidung ganz oder teilweise von streitigem Rechtverhältnis abhängt -> Hauptanwendungsfall: Streit über Wirksamkeit von Gesellschafterbeschluss (241 AktG). Aussetzung außerdem bei Fehlen der Negativerklärung nach 16 Abs. 2 S. 1 UmwG auszusetzen.

> Beendigung des Verfahrens:

° durch Eintragung, 382 Abs. 1 S.1 FamFG -> Wirksamkeit unmittelbar mit Vollzug, 382 Abs. 1 S. 2. Nach 383 Abs. 3 FamFG unanfechtbar, aber Berichtigung von Eintragungen nach 17 HRV möglich, hierauf besteht Anspruch, der auch im Rechtsmittelweg verfolgt werden kann, wen die Berichtigung zuvor durch Beschluss abgelehnt wurde. Außerdem sog. Fassungsbeschwerde möglich, wenn Eintragung nicht dem entspricht, was die Beteiligten als richtige Eintragung ansehen.

° durch Rücknahme / Widerruf: Jederzeit bis zum Vollzug möglich, Rücknahme muss nicht 12 Abs. 1 HGB entsprechen.

° durch Zurückweisung: in der Form des Beschlusses, 38 FamFG.

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Q

Handelsregisteranmeldungen II

  • PRÜFUNG DER EINTRAGUNGSFÄHIGKEIT DURCH NOTAR
  • NACHWEIS DER RECHTSNACHFOLGE
  • GESELLSCHAFTERLISTE
A

Rn. 90 ff.

  • PRÜFUNG DER EINTRAGUNGSFÄHIGKEIT DURCH NOTAR:

> Einzutragende Tatsache ist durch Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen (außer bei Genossenschafts- und Partnerschaftsregister), 378 Abs. 3 FamFG.

> Gesetzlich nicht geklärt: Prüfvermerk erforderlich? In Grundbuchrecht anerkannt, nach Hdb auch im Registerrecht erforderlich. -> Inhalt des Vermerks: Hinweis auf Prüfung reicht aus; Fehlen ist dann konsequenterweise als Eintragsungshindernis anzusehen.

  • NACHWEIS DER RECHTSNACHFOLGE: durch öffentliche Urkunden, 12 Abs. 1 S. 4 HGB.

> Öffentliche Urkunden: 415 ZPO

> Ausländische Urkunden: Möglich, 438 Abs. 2 ZPO. Aber Legalisation erforderlich, sofern nicht innerstaatlichen Urkunden gleichgestellt.

> Erbschein: geeignet, 35 GBO wird analog angewandt.

  • GESELLSCHAFTERLISTE:

> Liste ist zum Register einzureichen und in den Registerordner zu übernehmen, 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG -> damit keine Anmeldung zur Eintragung, sodass auch Löschung durch Widerspruch nach 395 FamFG ausscheidet!

> Verhinderung gutgläubigen Erwerbs durch Zuordnung von Widerspruch aufgrund Bewilligung oder einstweiliger Verfügung.

> Registergericht hat keine inhaltliche Prüfungspflicht, sondern nur formales Prüfungsrecht -> Zurückweisung daher nur, wenn Liste formalen Anforderungen von 40 GmbHG nicht genügt.

> Darüber hinausgehenden inhaltliches Prüfungsrecht noch nicht abschließend geklärt. Inhaltliches Beanstandungsrecht aber wohl (+), wenn Gericht sicher weiß, dass Liste unzutreffend ist.

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Q

Eintragungen von Amts wegen

  • SYSTEMATIK
  • 395 FAMFG
A

Rn. 108 ff.

  • SYSTEMATIK: Stellen die Ausnahme da, (+) aber:

> Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (32 Abs. 1 HGB, 65 Abs. 1 S. 3 GmbHG, 263 S. 3 AktG).

> Löschungs- und Auflösungsverfahren nach 393 ff. FamFG, insb. Erlöschen der Firma (31 Abs. 2 HGB, 393 FamFG).

> Antragsberechtigte: Bei 393, 394 FamFG auch auf Antrag von berufständischen Organen und bei 394 auch der Finanzbehörden -> im Übrigen sind Anträge nur Anregung auf Tätigwerden iSv 24 FamFG!

> Eintragung erfolgt durch Vermerk (19 HRV); betroffene Eintragung ist zu röten.

  • 395 FAMFG:

> Wegen Bestandsschutz der Eintragung nur in Ausnahmefällen.

> Voraussetzungen: Eintragung nicht nur unrichtig, sondern wegen Mangels einer wesentlicher Voraussetzung unzulässig.

° Mangel sachlich-rechtlicher Art, zB Verstoß gegen Firmenbildungsvorschriften oder Eintragung von GF unter Verstoß gegen 6 Abs. 2 GmbHG.

° Verfahrensrechtliche Mängel, zB Eintragung ohne jede Anmeldung oder bei Anmeldung von falscher Person.

> Löschung im Ermessen des Gerichts, idR dann, Schädigungen Dritter zu befürchten sind oder öffentliche Interessen die Löschung verlangen.

> 397, 398 FamFG, die sich ebenfalls auf unrichtige Eintragungen beziehen, sind lex specialis zu 395.

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Q

Zwangsgeldverfahren

  • RECHTSQUELLEN
  • ADRESSATEN DER ANMELDEPFLICHT
  • RECHTSBEHELFE
  • BEI UNBEFUGTEM FIRMENGEBRAUCH
A

Rn. 131 ff.

  • RECHTSQUELLEN: 388 ff. FamFG zum Verfahren; allgemeine Pflicht nach 14 HGB = Pflicht zur Anmeldung oder Einreichung von Dokumenten (insb. Gesellschafterlisten) zum HR sind zwangsgeldbewährt.

> Zwangsgeldbewährte Pflichten in den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Gesetzen (zB 37a Abs. 4 HGB und 79 Abs. 1 S. 2, 35a GmbHG betr. Angaben auf Geschäftsbriefen); außerdem Fälle in 388 FamFG genannt.

> Zwangsgeldbewährte Pflichten insofern abschließend, keine Anwendung auf weitere Pflichten. Außerdem keine weiteren Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der jeweiligen Pflichten möglich, Durchsetzung allein durch Zwangsgeld.

  • ADRESSATEN DER ANMELDEPFLICHT: ergeben sich aus den jeweiligen Anmeldetatbeständen.

> Beachte, dass sich Zwangsgeldandrohung im Fall von 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG auch gegen Notar richten kann! Allerdings nicht im Fall von 378 Abs. 2 FamFG; die bloße Vollmachtsvermutung begründet keine Adressateneigenschaft.

> Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht begründet ebenfalls keine Adressateneigenschaft. Prokurist ist daher nicht Adressat des Registerzwangs.

  • RECHTSBEHELFE:

> gegen Zwangsgeldandrohung (388 Abs. 1 FamFG) -> Einspruch. Nach fruchtlosem Ablauf der Einspruchsfrist: Festsetzung des Zwangsgelds, 390 Abs. 1 FamFG.

> Festsetzung und Verwerfung des Einspruchs: Beschwerde, 391 Abs. 1 FamFG. Achtung: führt nur zur Überprüfung des vorangegangenen Verfahrens und der Grundlage der Festsetzung. Hingegen keine Prüfung, ob die entsprechende Verpflichtung tatsächlich besteht. dies kann nur Gegenstand des einspruchsverfahren sein.

  • BEI UNBEFUGTEM FIRMENGEBRAUCH kommt zudem das Ordnungsgeldverfahren nach 392 FamFG in Betracht.
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Q

Rechtsmittelverfahren

  • ÜBERBLICK
  • STATTHAFTIGKEIT, 58 ABS. 1 FAMFG
  • BESCHWERDEWERT, 61 FAMFG
  • BESCHWERDEFRIST, 63 FAMFG
  • BESCHWERDEBEFUGNIS, 59 FAMFG
A

Rn. 151 ff.

  • ÜBERBLICK:

> es gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften des FamFG, also 58 ff. FamFG -> Rechtsmittel ist damit die Beschwerde.

> teilweise sind andere Rechtsbehelfe vorgeschaltet, zB Einspruch nach 389 im Zwangsgeldverfahren oder der Widerspruch bei Eintragungen von Amts wegen.

> Rechtspflegererinnerung nach 11 RPflG greift nur, wenn in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel gegeben ist -> (+), wenn beschwerdewert In Höhe von 600€ nach 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist.

  • STATTHAFTIGKEIT, 58 ABS. 1 FAMFG:

> Grds. nur gegen Endendscheidungen, die nach 38 FamFG als Beschluss ergehen-> Endentscheidung ist in Registersachen allerdings die Eintragung, die gerade nicht durch Beschluss ergeht und nach 383 Abs. 3 FamFG auch nicht durch Beschwerde angreifbar ist. Lösung: der Zurückweisungsbeschluss, mit dem der Eintragungsantrag zurückgewiesen wird, ist Beschluss im Sinne von 38 FamFG, gegen den die Beschwerde statthaft ist.

> Zwischenverfügung: keine Entscheidung, aber gemäß 382 Abs. 2 S. 4 FamFG ausdrücklich mittels Beschwerde angreifbar!

  • BESCHWERDEWERT, 61 FAMFG: über 600€ erforderlich (idR unproblematisch, allenfalls bei UG mit Stammkapital unter 600€ zweifelhaft).
  • BESCHWERDEFRIST, 63 FAMFG: einen Monat ab Zustellung. Achtung: Beschwerde ist beim Ausgangsgericht einzulegen; Beschwerde einlegen beim Beschwerdegericht ist unwirksam, 64 Abs. 1 S. 1 FamFG!
  • BESCHWERDEBEFUGNIS, 59 FAMFG: in rechten verletzt = unmittelbare Beeinträchtigung in eigenen subjektiven rechten erforderlich -> Einlegung der Beschwerde durch Notar als verfahrensbevollmächtigten möglich (378 Abs. 2 FamFG), eigenes Beschwerderecht des Notar jedoch typischerweise nicht (Ausnahme: 40 Abs. 2 GmbHG)
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