§ 5 Grundstückszuwendung Flashcards

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Q

Grundstückszuwendungen I - Vertragstypen / Zuordnungen

  • SCHENKUNG
  • SCHENKUNG UNTER AUFLAGE, 525 BGB
  • GEMISCHTE SCHENKUNG
  • AUSSTATTUNG, 1624 ABS. 1 BGB
  • GRUNDSTÜCKSÜBERLASSUNG AN MINDERJÄHRIGE
  • EHEBEDINGTE ZUWENDUNG
A
  • SCHENKUNG:

> Merkposten:

° bei Grundstücksschenkungen Form von 311b Abs. 1 BGB (statt 518).

° Unentgeltlicher Erwerb ist schwächer wegen Rückforderungsansprüchen nach 528 oder Widerruf nach 530 BGB.

° bei Gläubigerbenachteiligung auch außerhalb von Insolvenzverfahren an 3 ff. AnfG denken.

> Gestalterisch ebenfalls möglich: mittelbare Grundstücksschenkung = schenkweise Überlassung eines Geldbetrages zum Zwecke des Erwerbs eines Grundstücks -> Achtung: zivilrechtlich liegt dann eine Zuwendung von Grundbesitz vor, so dass sich Rückforderungsansprüche ebenfalls auf den Grundbesitz beziehen!

  • SCHENKUNG UNTER AUFLAGE, 525 BGB:

> Auflage = Bestimmung, die den Schenkungsempfänger zu einer Leistung verpflichtet, die auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll -> auch in der Weise möglich, dass der Empfänger in der freien Verfügung über den Schenkungsgegenstand beschränkt werden soll!

> beachte: Schenker ist vorleistungspflichtig, 525 Abs. 1 BGB.

  • GEMISCHTE SCHENKUNG:

> Begriff: Wert der Schenkung übersteigt den Wert der Gegenleistung -> Damit entgeltlicher und unentgeltlicher Teil, nur für letzteren gelten 516 ff. BGB.

> Pflichtteilsergänzung: Nur für unentgeltlichen Teil.

  • AUSSTATTUNG, 1624 ABS. 1 BGB:

> Begriff: Zuwendung aus elterlichem Vermögen Hinblick auf Heirat oder Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung -> in der Urkunde ausdrücklich als Ausstattung bezeichnen, Da es sich wegen der familienrechtlichen causa gerade nicht um eine Schenkung handelt.

> Rechtsfolgen: gemäß 1624 Abs. 2 BGB richtet sich nur das Mängelrecht nach schenkungsrecht -> 528 und 530 BGB gelten damit nicht.

> Schenkungsrecht gem. 1624 Abs. 1 im Übrigen nur anwendbar bei Übermaßausstattung mit Blick auf jenen Teil der Zuwendung, der die elterlichen Vermögensverhältnisse übersteigt (= nur Arglist, 523 f. BGB).

> Güterrecht: 1375 Abs. 2 Nr. BGB beim Zuwendenden, 1374 Abs. 2 BGB beim Empfänger.

> Erbrechtlich:

° Pflichtteilsergänzung nach 2325 BGB (-), da keine Schenkung.

° Ausgleichung nach 2050 BGB (+), außer bei anderer Anordnung durch Zuwendenden.

° Bei Pflichtteilsberechnung stets zu berücksichtigen, kann nicht durch Anordnung des Zuwendenden ausgeschlossen werden, 2316 Abs. 3 BGB.

° Anrechnung auf Pflichtteil nach 2315 (+) bei entsprechender Bestimmung durch den Erblasser.

  • GRUNDSTÜCKSÜBERLASSUNG AN MINDERJÄHRIGE:

> P 1: Bestellung Ergänzungspfleger erforderlich (da Eltern von Vertretung ausgeschlossen)? -> Maßstab 1795 Abs. 2, 181 BGB = Nicht erforderlich, wenn lediglich rechtlich vorteilhaft -> (-): vermietetes Grundstück, Eigentumswohnung, Anrechnung auf Pflichtteil.

> P 2: familiengerichtliche Genehmigung erforderlich? Maßstab 1643, 1915, 1821, 1822 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 -11.

  • EHEBEDINGTE ZUWENDUNG:

> Im Verhältnis zum Ehepartner keine Schenkung, sondern Zuwendung um der ehe Willen, insbesondere zur Verwirklichung/Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

> In der Urkunde klar als solche bezeichnen, siehe Muster Rn. 39.

> Bei Scheidung Anrechnung nach 1380 BGB.

> Im Verhältnis zu Dritten wie Schenkungen zu behandeln, daher Pflichtteilsergänzung nach 2325, 2329 BGB (+).

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Grundstückszuwendungen II - Vorbehalte und Gegenleistungen

  • NIEßBRAUCH, 1030 FF. BGB
  • WOHNUNGSRECHT, 1093 BGB
  • LEIBRENTE UND DAUERNDE LAST
  • WEITERE VORBEHALTE UND GEGENLEISTUNGEN
A
  • NIEßBRAUCH, 1030 FF. BGB:

> = Umfassendes Nutzungsrecht; in Urkunde erforderlichenfalls Lastentragung und Unterhaltspflichten gesondert Regeln (entsprechend Parteiwillen).

> Achtung: Bei Nießbrauchsvorbehalt liegt keine Leistung iSv 2325 Abs. 3 BGB vor! 10-Jahres-Frist beginnt daher erst mit Wegfall des Nießbrauchs zu laufen!

> Nießbrauch wirkt wertmindernd bei der Berechnung des 2325 Abs. 2 S. 2 BGB!

> Empfehlenswert (siehe Beck Hdb. Rn. 289): Vereinbarung und Eintragung einer Löschungserleichterung nach 23 Abs. 2 GBO -> dann keine Löschungsbewilligung erforderlich; Nachweis des Todes ausreichend.

  • WOHNUNGSRECHT, 1093 BGB:

> Rechtsnatur: beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit nießbrauchsähnlicher Ausgestaltung.

> P Zerstörung der Wohnung: dann im Regelfall Untergang des Wohnungsrechts -> Absicherung durch (i) Wohnungsreallast, die das wohnungsrecht unabhängig vom konkreten gebäudebestand gewährt oder (ii) Brandvormerkung = schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung neuen wohnrechts in wiederaufgebauten Gebäude, gesichert durch Vormerkung.

> Vorteil ggü. Nießbrauch: Unstr. auf einzelne Teile einer Wohnung/eines Hauses begrenzbar. Bei Nießbrauch nach Rspr. nicht möglich!

> Achtung: Als Spezialfall der bpD nur auf Dulden der Nutzung durch den Eigentümer gerichtet! -> Verpflichtung des Eigentümers zur aktiven Bereitstellung von Wohnraum kann nur als Wohnungsreallast iSv 11ß5 BGB bestehen! Ein Wohnungsrecht dieses Inhalts wäre nicht eintragungsfähig.

  • LEIBRENTE UND DAUERNDE LAST:

> Leibrente: 759 ff. BGB

> Wertsicherung zulässig, einzuleiten nach PreisklauselG

> Absicherung der Zahlungsverpflichtung durch (i) Reallast nach 1105 BGB und (ii) 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

> Pflichtteilsergänzung: Achtung: nach BGH keine vorbehaltenen Leistungen iSv 2325 Abs. 3 BGB, daher keine Hinderung der 10 Jahres Frist! aber: kapitalisierter Wert der Leibrente wird vom grundstückswert abgezogen; nur die Differenz unterliegt der Pflichtteilsergänzung.

  • WEITERE VORBEHALTE UND GEGENLEISTUNGEN: hier keine Zusammenfassung, siehe Würzburger Handbuch S. 1188 ff. zu

> Wart und Pflege

> Vertragliche Rückforderungsrechte

> Schuldübernahme (inbs. in Zsh. mit Übernahme von GrundpfandR -> 415!)

> Herauszahlungen = Abstands- und Gleichstellungsgelder

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