§ 5 Grundstückszuwendung Flashcards
Grundstückszuwendungen I - Vertragstypen / Zuordnungen
- SCHENKUNG
- SCHENKUNG UNTER AUFLAGE, 525 BGB
- GEMISCHTE SCHENKUNG
- AUSSTATTUNG, 1624 ABS. 1 BGB
- GRUNDSTÜCKSÜBERLASSUNG AN MINDERJÄHRIGE
- EHEBEDINGTE ZUWENDUNG
- SCHENKUNG:
> Merkposten:
° bei Grundstücksschenkungen Form von 311b Abs. 1 BGB (statt 518).
° Unentgeltlicher Erwerb ist schwächer wegen Rückforderungsansprüchen nach 528 oder Widerruf nach 530 BGB.
° bei Gläubigerbenachteiligung auch außerhalb von Insolvenzverfahren an 3 ff. AnfG denken.
> Gestalterisch ebenfalls möglich: mittelbare Grundstücksschenkung = schenkweise Überlassung eines Geldbetrages zum Zwecke des Erwerbs eines Grundstücks -> Achtung: zivilrechtlich liegt dann eine Zuwendung von Grundbesitz vor, so dass sich Rückforderungsansprüche ebenfalls auf den Grundbesitz beziehen!
- SCHENKUNG UNTER AUFLAGE, 525 BGB:
> Auflage = Bestimmung, die den Schenkungsempfänger zu einer Leistung verpflichtet, die auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll -> auch in der Weise möglich, dass der Empfänger in der freien Verfügung über den Schenkungsgegenstand beschränkt werden soll!
> beachte: Schenker ist vorleistungspflichtig, 525 Abs. 1 BGB.
- GEMISCHTE SCHENKUNG:
> Begriff: Wert der Schenkung übersteigt den Wert der Gegenleistung -> Damit entgeltlicher und unentgeltlicher Teil, nur für letzteren gelten 516 ff. BGB.
> Pflichtteilsergänzung: Nur für unentgeltlichen Teil.
- AUSSTATTUNG, 1624 ABS. 1 BGB:
> Begriff: Zuwendung aus elterlichem Vermögen Hinblick auf Heirat oder Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung -> in der Urkunde ausdrücklich als Ausstattung bezeichnen, Da es sich wegen der familienrechtlichen causa gerade nicht um eine Schenkung handelt.
> Rechtsfolgen: gemäß 1624 Abs. 2 BGB richtet sich nur das Mängelrecht nach schenkungsrecht -> 528 und 530 BGB gelten damit nicht.
> Schenkungsrecht gem. 1624 Abs. 1 im Übrigen nur anwendbar bei Übermaßausstattung mit Blick auf jenen Teil der Zuwendung, der die elterlichen Vermögensverhältnisse übersteigt (= nur Arglist, 523 f. BGB).
> Güterrecht: 1375 Abs. 2 Nr. BGB beim Zuwendenden, 1374 Abs. 2 BGB beim Empfänger.
> Erbrechtlich:
° Pflichtteilsergänzung nach 2325 BGB (-), da keine Schenkung.
° Ausgleichung nach 2050 BGB (+), außer bei anderer Anordnung durch Zuwendenden.
° Bei Pflichtteilsberechnung stets zu berücksichtigen, kann nicht durch Anordnung des Zuwendenden ausgeschlossen werden, 2316 Abs. 3 BGB.
° Anrechnung auf Pflichtteil nach 2315 (+) bei entsprechender Bestimmung durch den Erblasser.
- GRUNDSTÜCKSÜBERLASSUNG AN MINDERJÄHRIGE:
> P 1: Bestellung Ergänzungspfleger erforderlich (da Eltern von Vertretung ausgeschlossen)? -> Maßstab 1795 Abs. 2, 181 BGB = Nicht erforderlich, wenn lediglich rechtlich vorteilhaft -> (-): vermietetes Grundstück, Eigentumswohnung, Anrechnung auf Pflichtteil.
> P 2: familiengerichtliche Genehmigung erforderlich? Maßstab 1643, 1915, 1821, 1822 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 -11.
- EHEBEDINGTE ZUWENDUNG:
> Im Verhältnis zum Ehepartner keine Schenkung, sondern Zuwendung um der ehe Willen, insbesondere zur Verwirklichung/Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
> In der Urkunde klar als solche bezeichnen, siehe Muster Rn. 39.
> Bei Scheidung Anrechnung nach 1380 BGB.
> Im Verhältnis zu Dritten wie Schenkungen zu behandeln, daher Pflichtteilsergänzung nach 2325, 2329 BGB (+).
Grundstückszuwendungen II - Vorbehalte und Gegenleistungen
- NIEßBRAUCH, 1030 FF. BGB
- WOHNUNGSRECHT, 1093 BGB
- LEIBRENTE UND DAUERNDE LAST
- WEITERE VORBEHALTE UND GEGENLEISTUNGEN
- NIEßBRAUCH, 1030 FF. BGB:
> = Umfassendes Nutzungsrecht; in Urkunde erforderlichenfalls Lastentragung und Unterhaltspflichten gesondert Regeln (entsprechend Parteiwillen).
> Achtung: Bei Nießbrauchsvorbehalt liegt keine Leistung iSv 2325 Abs. 3 BGB vor! 10-Jahres-Frist beginnt daher erst mit Wegfall des Nießbrauchs zu laufen!
> Nießbrauch wirkt wertmindernd bei der Berechnung des 2325 Abs. 2 S. 2 BGB!
> Empfehlenswert (siehe Beck Hdb. Rn. 289): Vereinbarung und Eintragung einer Löschungserleichterung nach 23 Abs. 2 GBO -> dann keine Löschungsbewilligung erforderlich; Nachweis des Todes ausreichend.
- WOHNUNGSRECHT, 1093 BGB:
> Rechtsnatur: beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit nießbrauchsähnlicher Ausgestaltung.
> P Zerstörung der Wohnung: dann im Regelfall Untergang des Wohnungsrechts -> Absicherung durch (i) Wohnungsreallast, die das wohnungsrecht unabhängig vom konkreten gebäudebestand gewährt oder (ii) Brandvormerkung = schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung neuen wohnrechts in wiederaufgebauten Gebäude, gesichert durch Vormerkung.
> Vorteil ggü. Nießbrauch: Unstr. auf einzelne Teile einer Wohnung/eines Hauses begrenzbar. Bei Nießbrauch nach Rspr. nicht möglich!
> Achtung: Als Spezialfall der bpD nur auf Dulden der Nutzung durch den Eigentümer gerichtet! -> Verpflichtung des Eigentümers zur aktiven Bereitstellung von Wohnraum kann nur als Wohnungsreallast iSv 11ß5 BGB bestehen! Ein Wohnungsrecht dieses Inhalts wäre nicht eintragungsfähig.
- LEIBRENTE UND DAUERNDE LAST:
> Leibrente: 759 ff. BGB
> Wertsicherung zulässig, einzuleiten nach PreisklauselG
> Absicherung der Zahlungsverpflichtung durch (i) Reallast nach 1105 BGB und (ii) 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.
> Pflichtteilsergänzung: Achtung: nach BGH keine vorbehaltenen Leistungen iSv 2325 Abs. 3 BGB, daher keine Hinderung der 10 Jahres Frist! aber: kapitalisierter Wert der Leibrente wird vom grundstückswert abgezogen; nur die Differenz unterliegt der Pflichtteilsergänzung.
- WEITERE VORBEHALTE UND GEGENLEISTUNGEN: hier keine Zusammenfassung, siehe Würzburger Handbuch S. 1188 ff. zu
> Wart und Pflege
> Vertragliche Rückforderungsrechte
> Schuldübernahme (inbs. in Zsh. mit Übernahme von GrundpfandR -> 415!)
> Herauszahlungen = Abstands- und Gleichstellungsgelder