§ 22 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Flashcards

1
Q

Gründung

  • EINSCHRÄNKUNGEN BEI GESELLSCHAFTERN (Ausländer, Ehegatten, Minderjährige, Freiberufler, Personenvereinigungen).
  • BEURKUNDUNGSTECHNIK UND FORM
  • BELEHRUNGEN IM GRÜNDUNGSPROTOKOLL
  • GRÜNDUNG IM VEREINFACHTEN VERFAHREN
A

Rn. 7 ff.

  • EINSCHRÄNKUNGEN BEI GESELLSCHAFTERN:

> Ausländer: Bei Sperrvermerk (Verbot der Erwerbstätigkeit) im Pass 4 BeurkG da Verstoß gg. 134 BGB.

> Ehegatten: Beachte 1365 BGB bei Einlageverpflichtung; bei Gütergemeinschaft muss ehevertraglich Vorbehaltsgut vereinbart werden (1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn der Geschäftsanteil nicht Gesamtgut werden soll. —> Bei verheirateten Ehegatten immer Güterstand im Urkundseingang!

> Minderjährige: Vertretung durch Eltern (1626, 1629 BGB); familiengerichtliche Genehmigung erforderlich wg. 1822 Nr. 3 iVm 1643 BGB bei GesellschaftsV zum Zweck des Betriebs eines Erwerbsgeschäfts (idR der Fall); bei Mehrpersonen-GmbH zudem wegen 1822 Nr. 10 BGB (Übernahme fremde Verbindlichkeit) wegen 24 GmbHG.

> Freiberufler: An standesrechtliche Vorgaben denken.

> Personenvereinigungen: Beachte dass auch Erbengemeinschaft Gesellschafterin sein kann.

  • BEURKUNDUNGSTECHNIK UND FORM:

> Individuell gestalteter GesellschaftsV (also nicht bei Gründung nach 2 Abs. 1a GmbhG) als Anlage zum Gründungsprotokoll, 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG –> Zweck: klare Abgrenzung echter Satzungsbestandteile. Empfehlenswert auch wegen 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG.

> Beurkundungspflichtig ist nach 2 GmbHG der gesamte GesellschaftV (also auch über 3 Abs. 1 GmbHG hinausgehende fakultative Regelungen) –> sämtliche Regelungen mit Satzungscharakter, die also auch ggü. Dritten verbindlich sein sollen. Schuldrechtliche Nebenabreden daher idR formfrei möglich.

> Formmängel: Grds. 125 BGB, Heilung mit Eintragung. ABER: Formmangel hindert nach 9c Abs. 1 GmbHG die Eintragung!

> 2 GmbHG erfasst auch Verpflichtungen zum Abschluss eines GesellschaftsVs (Vorvertrag), Arg. Warnfunktion.

  • BELEHRUNGEN IM GRÜNDUNGSPROTOKOLL: Siehe Rn. 19
  • GRÜNDUNG IM VEREINFACHTEN VERFAHREN:

> 2 Abs. 1a GmbHG, möglich bei höchstens 3 Gesellschaftern und einem GF –> zwingend Verwendung der Musterprotokolle (Anlage zum GmbHG) –> zugleich Satzung und Gesellschafterliste.

> Keine Abweichungen vom Musterprotokoll zulässig! Ausnahmen nur bei Zeichensetzung, Löschung Fußnoten im Gesetz, beurkundungsrechtlich relevanten Einfügungen (zB Angaben zu Dolmetscher)

> Zwecke: 1) Beschleunigung, 2) Kostenprivilegierung –> 105 Abs. 6 GNotKG: Keine Bindung an Mindestgeschäftswert von EUR 30k, daher Stammkapital maßgeblich. Insb. bei der UG relevant!

> Bei Abweichungen vom Musterprotokoll:

° Behandlung als reguläre Gründung –> jedenfalls Nachreichung Gesellschafterliste erforderlich; Nach OLG München zusätzlich auch Neufassung der Satzung (von HdB bestritten, da Musterprotokoll alle Elemente von 3 Abs. 1 GmbHG enthält).

° Risiko von ZwischenV oder gar (falls das HR der vorstehenden Ansicht nicht folgt) Abweisung von Gründung.

° Zudem (insofern unzweifelhaft) Verlust der Kostenprivilegierung nach GNotKG.

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2
Q

Gründung II

  • VOLLMACHT
  • SATZUNGSÄNDERUNG VOR EINTRAGUNG
  • GRÜNDUNG VORRATS-GMBH
  • KASKADENGRÜNDUNG
  • SCHULDRECHTLICHE NEBENABREDEN
A

Rn. 31 ff.

  • VOLLMACHT:

> Form 2 Abs. 2 GmbHG (beurkundet/beglaubigt)

  • SATZUNGSÄNDERUNG VOR EINTRAGUNG:

> zulässig bei Einstimmigkeit, 53 GmbHG gilt nicht.

> zulässig ist auch Unterschreitung von 25k Stammkapital, dann Wechsel in die UG

  • GRÜNDUNG VORRATS-GMBH:

> Immer anhand von entspr. Unternehmensgegenstand offen gründen, sonst droht Nichtigkeitsklage nach 75 GmbHG wegen falschen Unternehmensgegenstands.

  • KASKADENGRÜNDUNG:

> Begriff: Mehrfache Verwendung der gleichen baren Stammeinlage bei der Gründung weiterer Töchtergesellschaften, zB A gründet A-GmbH, diese wiederum A2-GmbH, diese A3-GmbH usw.

> Nach überwiegender Ansicht zulässig, da das Kapital gerade nicht zurück an Gesellschafter fließt.

> Alle Gründungen können direkt nacheinander beurkundet werden, keine vorherigen Eintragungen erforderlich wegen Rechtsfähigkeit der Vor-GmbH –> Allerdings wegen Beschränkung der GF- und Vertretungsbefugnis der GF entsprechender Ermächtigung (Satzung, Beschluss) erforderlich!

  • SCHULDRECHTLICHE NEBENABREDEN:

> Grds. zulässig.

> Können Satzung überlagern.

> Bezug zu 2 GmbHG: Formlos möglich sind schuldrechtliche Nebenabreden der Gründer untereinander, die nur diese persönlich, wenn auch mit Bezug auf das GesVerhältnis, binden, uU auch zugunsten der Ges. nach 328 BGB wirken; zB Leistungspflicht, die weder Einlage noch Nebenleistung ist.

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3
Q

Satzungsgestaltung I

  • FIRMA
  • SITZ
  • UNTERNEHMENSGEGENSTAND
  • GESCHÄFTSJAHR
  • STAMMKAPITAL UND GESCHÄFTSANTEILE
A

Rn. 39 ff.

  • FIRMA:

> Nach 4 GmbHG grds. freigestellt, iÜ nach allg. Grundsätzen. Daher gilt:

° Zulässig sind Sachfirma, Personenfirma und gemischte Firma.

° Prüfungskriterien Zulässigkeit:

1) nach 4, 5a, 18 HGB zulässig? Beachte dass manche Firmen gesetzlich monopolisiert sind, zB “Partner” wg. 11 Abs. 1 PartGG!
2) Täuschung des Rechtsverkehrs (18 Abs. 2 HGB)?
3) Unterscheidbarkeit (30 HGB)?
- SITZ:

> Satzungssitz ist (im Inland) frei bestimmbar: 4a GmbhG mit MoMiG neugefasst, enthielt früher Einschränkung auf Ort des Betrieb/ der Geschäftsleitung.

> Folge: Verwaltungssitz und Satzungssitz können auseinanderfallen; Verwaltungssitz kann auch im Ausland sein (anders bei Personengesellschaften, wo Verwaltungs- und Satzungssitz nicht divergieren können) –> Zuzug in anderen EU-Mitgliedsstaat in Einklang mit EuGH-Rspr. wegen Niederlassungsfreiheit geschützt.

> Satzungssitz kann de lege lata hingegen nicht ins Ausland verlegt werden; Mitgliedsstaaten sind grds. nach EuGH frei, Wegzugsbeschränkungen zu definieren.

> Grenzüberschreitender Formwechsel hingegen in beide Richtungen möglich, nach EuGH iS Polbud auch ohne genuine link zum Zuzugsstaat, also ohne Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dort.

> OLG Nürnberg iS “Moor Park II”: grenzüberschreitenter Formwechsel von Sarl in GmbH nach 190 ff UmwG analog zu behandeln.

  • UNTERNEHMENSGEGENSTAND

> Muss Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit hinreichend konkret umschreiben, dass für die beteiligten Wirtschaftskreise erkennbar.

> Leerformeln (“Handelsgeschäfte aller Art”) grds. unzulässig da keine Aussagekraft hins. (i) Wettbewerbssituation mit anderen Tätigkeiten der Gesellschafter besteht und (ii) staatliche Erlaubnisse/Genehmigungen erforderlich sind.

> Erteilung staatl. Genehmigungen ist seit MoMiG grds. keine Eintragungsvoraussetzung mehr. Ausnahme 43 Abs. 1 KWG bei Bankgeschäften!

  • GESCHÄFTSJAHR:

> Kann von Kalenderjahr abweichen.

> Spätere Änderung ist Satzungsänderung iSv 53 GmbHG! Befugnis zur Änderung kann nicht auf GF delegiert werden, da Übertragung von Satzungskompetentz unzulässig ist.

  • STAMMKAPITAL UND GESCHÄFTSANTEILE:

> Zwingende Satzungsbestandteile, 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GmbHG.

> Mindeststammkapital EUR 25k (5 Abs. 1 GmbHG), außer bei UG (5a Abs. 1 GmbHG); Vgl. 7 Abs. 2 GmbHG zu Mindesteinlagen –> Werden nur Mindesteinlagen geleistet: Einforderung des Deltas nach 46 Nr. 2 GmbHG grds. durch Gesellschafterbeschluss! Zweckmäßigerweise sollte GF zur Einforderung in der Satzung ermächtigt werden.

> Namen der Übernehmer müssen in Satzung aufgeführt sein, Nennung im Gründungsprotokoll reicht nicht.

> Agio:

° Allgemein: Aufgeld, in Kapitalrücklage (272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) auszuweisen. Vorschriften zur Kapitalaufbringung und -erhaltung gelten nicht für das Agio.

Unterscheide:

° echtes = Satzungsbestandteil.

° unechtes = mittels schuldrechtlicher Nebenabrede oder unechten Satzungsbestandteils.

° Unterschied: Echtes kann im Insolvenzfall als Anspruch der Gesellschaft vom Verwalter geltend gemacht werden.

> Gen. Kapital: Schaffung nach 55a GmbHG möglich –> GF sollte analog 179 Abs. 1 S. 2 AktG zur Satzungsanpassung bei Ausnutzung ermächtigt werden!

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4
Q

Satzungsgestaltung II

  • NACHSCHUSSPFLICHT
  • WETTBEWERBSVERBOT
  • VERÄUßERUNG UND BELASTUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN
  • GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG
A

Rn. 76 ff.

  • NACHSCHUSSPFLICHT:

> Möglich, dann in Satzung zu regeln, 26 - 28 GmbHG

> Bei nachträglicher Satzungsänderung Einstimmigkeit erforderlich.

  • WETTBEWERBSVERBOT:

> Reichweite: Sachlich durch Unternehmensgegenstand bestimmt; zeitlich von Organstellung (bei GF) bzw. Innehabung der Gesellschafterstellung (vorbehaltlich anderer Regelung im GesellschaftsV) abhängig.

> Geschäftsführer: stets (+) wg. Treuepflicht.

> Gesellschafter: Grds. (-), aber (+) wenn

° zugleich GF

° beherrschender Einfluss (wg. Beteiligungshöhe oder in Satzung eingeräumten Sonderrechten)

° vertraglichem Wettbewerbsverbot in Satzung –> Zulässig, Sanktion: Zwangseinziehung des Anteils; Alternative (mildere) Gestaltungsmöglichkeiten: Kundenschutzklausel oder Vertraulichkeitsvereinbarungen. –> Befreiung kann ebenfalls in Satzung oder (bei entspr. Öffnungsklausel) durch Gesellschafterbeschluss vorgenommen werden.

> Nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Satzung: Zulässig, aber in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht wg. Art. 12 GG und 138 BGB zu beschränken:

° Sachlich: Branchenschutzklausel unzulässig, da faktisches Tätigkeitsverbot.

° Zeitlich: zwei Jahre generell zulässig, darüber hinaus nur mit Karenzentschädigung. Achtung: Nach BGH aber geltungserhaltende Reduktion möglich!

  • VERÄUßERUNG UND BELASTUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN:

> Vinkulierung grds. zulässig, 15 Abs. 5 GmbHG.

> Gestaltungsmöglichkeiten: Zustimmung der Gesellschaft, der Gesellschafter oder der Gesellschafterversammlung oder Kombination hieraus.

> Zustimmungserfordernisse gelten auch für Treuhand- und Sicherungsabtretungen.

> Bei wiederholt versagter Zustimmung besteht Austrittsrecht aus wichtigem Grund.

> Wg. 137 BGB keine Verfügungsverbote mit dingl. Wirkung. Gerade bei Holding-Konstruktionen kann stattdessen mit Einziehungsbefugnissen im Fall des change of control gearbeitet werden, vgl. Rn 92. –> Im Außenverhältnis tritt der GF bei der Anteilsübertragung auf. Handelt dieser ohne zustimmenden Beschluss und kannte der Erwerber diesen Mangel oder hätte ihn kennen müssen, kommt Missbrauch der V-Macht in Betracht.

> Flankierend zu Vinkulierungsklauseln oftmals Vorkaufs- und Ankaufsrechte (Unterschied: Ankauf ist weiter, erfasst auch sonstige Veräußerungen); außerdem Tag along/drag along und/oder Texan Shoot Out.

> Beachte 15 Abs. 1 GmbHG: Geschäftsanteile grds. vererblich, kann daher nicht durch Vinkulierung begrenzt werden. –> Möglich sind aber Einziehungsbefugnisse oder Abtretungsverpflichtungen.

  • GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG:

> Gesetzlicher Regelfall: Gesamtvertretung, 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG

> Übliche Modifizierungen in Satzung: durch zwei GF (=modifizierte Gesamtvertretung) oder GF mit Prokuristen (= unechte Gesamtvertretung); letztere jedoch bei nur einem GF unzulässig.

> Befreiung von 181 BGB möglich entweder direkt in Satzung oder mit Gesellschafterbeschluss aufgrund Öffnungsklausel in Satzung; in beiden Fällen zur Eintragung ins HR anzumelden.

> Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbegrenzt, im Innenverhältnis durch Zustimmungserfordernisse oder Geschäftsordnung begrenzbar, 37 GmbHG.

> Bei Führungslosigkeit: 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG

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5
Q

Satzungsgestaltung III

  • GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
  • GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE
  • JAHRESABSCHLUSS UND ERGEBNISVERWENDUNG; PUBLIZITÄT
  • INFORMATIONSRECHTE DER GESELLSCHAFTER
A

Rn. 108 ff.

  • GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG:

> Befugniskatalog von 46 GmbHG ist satzungsdispositiv; auch Einschränkung durch Übertragung bestimmter Befugnisse auf zB einzelne Gesellschafter, Gesellschafterausschuss oder Aufsichtsrat möglich. ACHTUNG: Kernbereich von Überwachungs- und Kontrollzuständigkeit muss beibehalten werden!

> Verzicht auf Form und Fristen möglich, wenn (i) alle Gesellschafter anwesend/wirksam vertreten sind und (ii) zumindest konkludent mit Beschlussfassung einverstanden sind (Vollversammlung, 51 Abs. 3 GmbHG)

  • GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE:

> Grds. 48 Abs. 1 GmbH: Beschlussfassung in Gesellschafterversammlung –> ist satzungsdispositiv, möglich auch telefonischer Beschlussfassung oder Umlaufverfahren. ACHTUNG: solchermaßen gefasste Beschlüsse sind ohne Ermächtigung in der Satzung nichtig!

> Frist zur Anfechtung von Beschlüssen: Nach hM nicht weniger als ein Monat, Arg ex 246 Abs. 1 AktG.

> Satzung kann von Mehrheitserfordernissen des 47 Abs. 1 GmbHG abweichende Regelungen treffen; möglich ist auch die Schaffung stimmrechtsloser Anteile; auch Modifizierung der Stimmmacht möglich (zB 99% der Anteile vereinigen nur 1% der Stimmrechte auf sich).

  • JAHRESABSCHLUSS UND ERGEBNISVERWENDUNG; PUBLIZITÄT:

> Gesetzliche Regelungen für JA: 242, 264 HGB, 289 HGB für Lagebericht. Empfehlung Hdb: bzgl. JA und Lagebericht auf gesetzliche Regelungen verweisen; individuelle Gestaltungen geben häufig Anlass für Zwischenverfügungen.

> 29 Abs. 2 GmbHG zur Ergebnisverwendung ist dispositiv; andere Regelung in Satzung kann insb. angezeigt sein, um Hungerdividende zulasten von Minderheitsgesellschaftern zu vermeiden.

> 29 Abs. 3 GmbHG zur Gewinnverteilung ist ebenfalls dispostiv –> Disquotale Verteilung möglich, erfordert aber Satzungsregelung oder Öffnungsklausel (= Abweichung von 29 Abs. 3 GmbHG durch Gesellschafterbeschluss). Schuldrechtliche Vereinbarung außerhalb der Satzung unwirksam!

> Publizität: Elektronische Einreichung (Bundesanzeiger), 325ff HGB.

  • INFORMATIONSRECHTE DER GESELLSCHAFTER:

> Merke: 51a GmbHG ist unabdingbar (51a Abs. 3 GmbHG).

> Satzung kann nur Verfahren von Informationsverlangen und -verteilung regeln, wobei der materielle Gehalt des Informationsrechts nicht eingeschränkt werden darf!

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6
Q

Satzungsgestaltung IV

  • EINZIEHUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN
  • KÜNDIGUNG
  • ERBFOLGE
A

Rn. 131 ff.

  • EINZIEHUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN:

> Gesetzliche Regelung 34 GmbHG, nur zulässig wenn im GesellschaftsV vorgesehen (Abs. 1) und bei Zwangsamortisation (Abs. 2) bereits im Zeitpunkt des Erwerbs im GesellschaftsV angelegt.

> Kautelarjur: Regelung aufnehmen, die Einziehung eines nach 18 GmbHG gehalten Anteils auch gestattet, wenn Voraussetzungen nur bei einem Gesellschafter vorliegen!

> Typische Anwendungsfälle: ZV in GmbH-Anteil, Insolvenz über Vermögen eines Gesellschafters, 802c ZPO, 140 HGB analog, Verstoß Wettbewerbsverbot, CoC, Ausscheiden aus Organstellung, Kündigung, Erbfall, Weigerung an notwendiger Sanierung teilzunehmen.

> Achtung: Einziehung nach freiem Ermessen wegen 138 BGB nichtig! Hinauskündigungsrechtsprechung!

> Achtung: Nur, wenn Abfindung aus freiem Vermögen gezahlt werden kann, sonst ist bereits Beschluss wegen Verstoß gg. 34 Abs. 3 iVm 30 GmbHG wg. Unterbilanz nichtig! Damit ist zugleich die Ausschließung nichtig. –> Kautelarjur.: Alternative Gestaltung ist Zwangsgabtretung an Gesellschafter oder Dritte. Da diese die Abfindung zahlen, besteht kein Konflikt mit 30 GmbHG. Auch als flankierende Regelung denkbar, wenn bei Zahlung durch Gesellschaft 30 GmbHG verletzt wäre.

> Wirksamkeit Einziehung bereits mit Bekanntgabe ggü. Betroffenen (anders Zwangsabtretung: 15 Abs. 3 GmbHG).

> Durch Einziehung geht der Anteil unter –> es entsteht Differenz zw. Nennwerten der Anteile und dem Stammkapital (Verstoß gg. Konvergenzgebot, 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Drei Wege zur Lösung:

1) Quotengleiche Aufstockung der Nennbeträge der bestehenden Anteile; nach hM keine Satzungsänderung, nur privatschriftlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich. Keine erneute Einzahlung der erforderlich, da Abfindung aus freiem Vermögen bewirkt wird. P dieser Lösung: es können nicht auf volle EUR lautende Beträge entstehen (entgegen 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG).
2) Bildung eines oder mehrerer neuer Anteile in höhe des Nennwerts des eingezogenen Anteils OHNE Kapitalerhöhung. Wird zunächst von Gesellschaft gehalten, kann aber dann abgetreten werden kann. FORMERFORDERNISSE: Beschluss zur Bildung nach hM keine Satzungsänderung (daher 53 Abs. 2 GmbHG (-)), nur Beschluss mit 3/4 Mehrheit erforderlich. Es greift aber 15 Abs. 3 GmbHG, wenn mit Beschluss ein Übernahmeangebot einher geht. –> Stets berichtigte Liste an HR (40 GmbHG).
3) Kapitalherabsetzung, beachte hier aber Sperrjahr nach 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG; außerdem keine Unterschreitung von 25k.

Aus Gründen der Vorsicht Satzungsregelung empfehlenswert, wonach Konvergenz möglichst zeitnah wieder hergestellt werden soll (Rn. 148 f).

  • KÜNDIGUNG:

> Anders als bei 723 BGB, 132 HGB kein gesetzliches Kündigungsrecht; nur Austrittsrecht aus wichtigem Grund gg. Abfindung.

> Bedarf also Regelung in Satzung. –> Dann zugleich zwingend die Folgen regeln, da ansonsten im Zweifel Auflösung der Gesellschaft angenommen wird!

> Folgen daher: Fortbestand der Gesellschaft, Einziehung des Anteils.

> Ebenfalls regeln: Form, Frist (wg. Abfindung zum Ende des Geschäftsjahrs).

  • ERBFOLGE:

> Grds. 15 Abs. 1 GmbHG: freie Vererblichkeit, Anteil wird dann (anders als bei Personengesellschaften) Gesamthandseigentum nach 2038 BGB; Ausübung der Gesellschafterrechte wg. 16 Abs. 1 GmbHG aber erst mit Eintragung in Gesellschafterliste.

> 15 Abs. 1 GmbHG ist nicht dispositiv, möglich ist aber Einziehung. Zulässige Gestaltungen:

° Mit oder ohne Abfindung.

° Qualifizierte Klausel, dh Einziehung abhängig von Merkmalen wie Alter und Qualifikation.

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7
Q

Satzungsgestaltung IV

  • ABFINDUNG
  • GÜTERSTAND
  • AUFSICHTSRAT/BEIRAT
  • GERICHTSSTAND
A

Rn. 157 ff.

  • ABFINDUNG:

> Ohne Regelung im GesellschaftV: Abfindung zum Verkehrswert (Ertragswertverfahren).

> Auch geringere Abfindung möglich (Buchwert), aber dann Gefahr von 138 BGB, wenn grobes Missverhältnis besteht, inbs. wenn dann Austrittsrecht aus wichtigem Grund prohibitiv verkürzt würde.

> Bei späterem groben Missverhältnis: nach Rspr. ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls und tats. und mutmaßl. Willen.

> Kautelarjur. An Verkehrswert orientierte Klausel aufnehmen, die ggf. für bestimmte Fälle der Einziehung eine prozentuale Kürzung vorsieht. Bei Buchwertklausel jedenfalls Auffangregelung für Fall der Unwirksamkeit empfehlenswert.

> Beschränkung für Fälle der Insolvenz und ZV wg. Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig.

  • GÜTERSTAND:

> Geschäftsanteil unterliegt Zugewinnausgleich bei Scheidung, Folgen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei GmbH häufig unerwünscht!

> Regelung über Drittkontrahierungsklausel = Pflicht zum Abschluss von Ehevertrag, wonach Anteil nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt (zwingt nicht zur Gütertrennung, nur Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes).

> Flankierende Regelung häufig: Zwangseinziehungsklausel.

  • AUFSICHTSRAT/BEIRAT:

> Sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben Bildung durch Satzung möglich.

> Ohne eigene Regelungen (insofern gilt Satzungsautonomie) dann nach 52 Abs. 1 GmbHG Geltung zahlreicher AktG-Vorschriften, daher weitgehender Gestaltungsspielraum bei fakultativem Aufsichtsrat.

> Nachträgliche Schaffung mit satzungsändernder Mehrheit (53 Abs. 2 S. 1 GmbHG), bei Öffnungsklausel nach hM mit einfacher Mehrheit (anders Kammergericht, dass auch hierin Satzungsänderung sieht).

  • GERICHTSSTAND:

> Möglich, sofern Voraussetzungen von 38 ZPO vorliegen (wofür Gesellschafter Kaufleute sein müssen, idR wenig Raum).

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8
Q

Satzungsgestaltung V

  • SCHIEDSKLAUSEL
  • REGELUNG ZUR VERMEIDUNG UNRICHTIGER GESELLSCHAFTERLISTEN
  • GRÜNDUNGSKOSTEN
A

Rn. 180 ff.

  • SCHIEDSKLAUSEL:

> Zulässig, aber nach BGH müssen Mindeststandarts an Rechtsschutzgewährung gewahrt werden, wenn auch noch andere Gesellschafter und/oder Gesellschaft selbst von Urteil betroffen wären –> (+) bei DIS-SchO.

> Dann idR echter Satzungsbestandteil, der 2 Abs. 1 GmbHG unterfällt. Damit auch Schriftformerfordernis von 1031 ZPO gewahrt.

> Materiell strenge Anforderungen nach erstem Punkt oben gelten nicht bei bloßer Wirkung inter pares wie bspw. bei einfacher Feststellungsklage.

  • REGELUNG ZUR VERMEIDUNG UNRICHTIGER GESELLSCHAFTERLISTEN:

> Verpflichtung jedes Gesellschafters, Veränderungen in seiner Person oder dem Umfang der Beteiligung unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen.

> Hintergrund: 40 Abs. 1 und 2 GmbHG

  • GRÜNDUNGSKOSTEN:

> Übernahme durch Gesellschaft nur bei ausdrücklicher Regelung in der Satzung (im Gründungsprotokoll nicht ausreichend). Hierbei alle Position konkret bezeichnen.

> Nach hM keine Höchstgrenze, nach OLG Celle jedoch bei 60%/Stammkapital unangemessen hoch. Daher Vorsicht bei relativ hohen Kosten!

> Anderenfalls müssen Gründer der Gesellschaft die Kosten erstatten (Veranlasserprinzip).

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9
Q

Registeranmeldung- und verfahren

  • ANMELDEPFLICHTIGE
  • INHALT
  • FORMELLE FRAGEN
  • PRÜFUNGSKOMPETENZ GERICHT
A

Rn. 191 ff.

  • ANMELDEPFLICHTIGE:

> Sämtliche GFer, 78, 7 Abs. 1 GmbHG

> Keine Vertretung möglich! Versicherungen nach 8 Abs. 2 und 3 GmbHG sind höchstpersönlich! Daher auch 378 Abs. 2 FamFG (-).

> Versicherung kann aber bereits vor Bestellung zum GF unterzeichnet und beglaubigt werden.

  • INHALT:

> Siehe allg. Anforderungen von 8 GmbHG.

> Einzelne P:

° Bei Musterprotokoll ist Einordnung der GF-Bestellung str., nach einigen OLG unechter Satzungsbestandteil, Bestellung weiterer GF daher ohne Satzungsänderung möglich. –> Anzumelden ist dann als allg. Vertretungsbefugnis 35 GmbHG und als besondere die Regelung des Musterprotokolls. –> Befreiung weiterer GF von 181 aber nur mit Satzungsänderung, da die Befreiungsermächtigung gerade fehlt!

° Versicherung nach 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 GmbHG: Nach BGH reicht allgemeine Formulierung, dass nicht strafbar. Demnach keine Aufführung der einzelnen Tatbestände erforderlich. –> Achtung: Auf Eintritt der Rechtskraft (nicht Tag der Verurteilung) abstellen!

° Versicherung muss aber hinreichend konkret sein, bei mehreren GFern bspw. von jedem einzeln abzugeben.

  • FORMELLE FRAGEN:

> Öff. beglaubigt, 12 Abs. 1 HGB

  • PRÜFUNGSKOMPETENZ GERICHT:

> Eingeschränkte Prüfungskompetenz nach 9c Abs. 2 GmbHG –> Eintragung darf NUR auf dieser Grundlage verweigert werden!

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10
Q

Sachgründung

  • SATZUNGSREGELUNG
  • EINBRINGUNG EINES UNTERNEHMENS
  • GEMISCHTE SACHEINLAGE (ÜBER-WERT-SACHEINLAGE)
  • MISCHEINLAGE
  • SACHGRÜNDUNGSBERICHT
  • WERTHALTIGKEITSKONTROLLE
  • STUFENGRÜNDUNG, SACHAGIO
  • VERDECKTE SACHEINLAGE
  • REGISTERANMELDUNG
A
  • SATZUNGSREGELUNG:

> Gegenstand der Sacheinlage und Geschäftsanteil, auf den sich dieser bezieht, sind zu definieren (5 Abs. 4 GmbHG); idR Einzelunternehmen, Geschäftsanteile, Grundstücke, geistiges Eigentum. KEINE DIENSTLEISTUNGEN!

> Generell: Sacheinlagefähig sind Rechtsobjekte, die (i) einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert haben und (ii) übertragungsfähig sind.

> Keine Sachgründung bei Musterprotokoll (Ziffer 3 dort) und UG (5a Abs. 2 GmbHG)

  • EINBRINGUNG EINES UNTERNEHMENS:

> Regelmäßig auf Basis von Einbringungsbilanz.

> P: Bilanz liegt noch nicht vor –> hL wohl: Verweis auf spätere Bilanz möglich, Registergerichte jedoch mitunter anders, daher Vorabklärung empfehlenswert.

  • GEMISCHTE SACHEINLAGE (ÜBER-WERT-SACHEINLAGE):

> Begriff: Wert der Sacheinlage übersteigt Stammeinlage; Delta wird darlehensweise geleistet, also dem Gesellschafter als Darlehen gutgeschrieben –> Delta muss nicht in der Satzung ausgewiesen werden; Verweis auf Einbringungsbilanz reicht aus.

  • MISCHEINLAGE:

> Begriff: Kombinierte Bar- und Sacheinlage.

> Es gelten 7 Abs. 3 und 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG.

  • SACHGRÜNDUNGSBERICHT:

> Siehe 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG zu Anforderungen.

> Von sämtlichen Gründungsgesellschaftern zu unterzeichnen.

  • WERTHALTIGKEITSKONTROLLE:

> Nur gerichtliche Prüfung, ob “nicht unwesentliche” Überbewertung vorliegt, 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG.

> Anmeldung ist Werthaltigkeitsnachweis beizufügen, 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG –> regelmäßig die Einbringungsbilanz.

  • STUFENGRÜNDUNG, SACHAGIO:

> Stufengründung: Zunächst Bargründung, dann Sachkapitalerhöhung.

> Sachagio: Bargründung, Einbringung der Sacheinlage in die Kapitalrücklage (272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) als Sachagio.

> Zweck in beiden Fällen: Beschleunigung.

  • VERDECKTE SACHEINLAGE:

> Legaldefinition in 19 Abs. 4 GmbHG.

> Rechtsfolgenseite: Verpflichtung besteht weiter, aber automatische Anrechnung des Werts der Sacheinlage; einbringender Gesellschafter trägt Beweislast für Werthaltigkeit.

> Risiko: falsche Versicherung nach 82 GmbHG; Notar hierüber belehren!

  • REGISTERANMELDUNG: Folgendes vorlegen:

> Zugrundeliegende Verträge

> Sachgründungsbericht

> Nachweise über Werthaltigkeit

> Versicherung muss sich auch auf 7 Abs. 3 GmbHG beziehen.

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11
Q

Kapitalaufbringung und -erhaltung bei Bargründung

  • LEISTUNGSERBRINGUNG BEI BARGRÜNDUNG
  • LEISTUNGEN AN GESELLSCHAFTER / HIN-UND-HERZAHLEN
  • LEISTUNGEN AN GESELLSCHAFTER - KAPITALERHALTUNG
  • GESELLSCHAFTERDARLEHEN UND KAPITALERHALTUNG
A

Rn. 233 ff.

  • LEISTUNGSERBRINGUNG BEI BARGRÜNDUNG:

> Eintragung erst mit Leistung der Einlagen, 7 Abs. 2 GmbHG

> Leistung an Vorgründungsgesellschaft (GbR oder OHG) befreit nicht von Einlagenverpflichtung, da nicht mit späterer GmbH identisch –> Bei Einzahlung auf Konto bereits vor Notartermin regelmäßig konkludente Übereignung der Vorgründungsgesellschaft auf die Vor-GmbH.

> Einlagen sind so zu leisten, dass sie zur freien Verfügung der GF stehen; von GF zu versichern.

> Reduzierung des Stammkapitals vor Eintragung: Grundsätze der Unterbilanz-/Vorbelastungshaftung = Anteilige, unbeschränkte (Innen)Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft für die Differenz zwischen Stammkapital und Gesellschaftsvermögen. Voller Verlustausgleich, wenn Verluste das Gesellschaftsvermögen übersteigen.

  • LEISTUNGEN AN GESELLSCHAFTER / HIN-UND-HERZAHLEN:

> Begriff: Bareinlage wird geleistet, fließt aber umgehend an Gesellschafter zurück, idR als Darlehen –> Gesellschaft erthält eine Forderung.

> Gesetzliche Regelung: 19 Abs. 5 GmbHG

° Grds. Erfüllungswirkung (+) bei vollwertigem und liquiden Rückzahlungsanspruch –> Dann (anders als 19 Abs. 4) Erfüllungswirkung im Ganzen, keine bloße Anrechnung.

° 19 Abs. 5 GmbHG auch (anders als 19 Abs. 4) bei UG anwendbar, auch bei Musterprotokoll.

° Pflicht zur Offenlegung in Anmeldung, 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG –> IdR Vorlage von Darlehensvertrag und Bonitätsnachweis! BGH: Erfüllungswirkung tritt nur bei ausdrücklicher Offenlegung ein!

° Bei vollwertigem und liquiden Rückzahlungsanspruch ist dann auch GF-Versicherung korrekt, aber hohes Risiko mit Blick auf 82 GmbHG falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind –> Beweislast für Vollwertigkeit noch unklar, nach wohl hM aber Gesellschafter.

° 19 Abs. 5 GmbHG ermöglicht auch die sofortige Weitergabe der Komplementär-GmbH an die Kommanditistin in der GmbH & Co. KG.

> Typischer Anwendungsfall: Cash Pooling im Konzern = Rückfluss der Einlage durch Umbuchung auf Zentralkonto –> Zusammenfassung von Liquiditätsüberschüssen im Konzern mittels (upstream oder downstream) Darlehen. P ist Abgrenzung von 19 Abs. 4 und 19 Abs. 5 GmbHG. Dazu BGH:

° Verdeckte Sacheinlage (+), wenn Saldo der Gesellschaft auf dem Zentralkonto im Zeitpunkt der Weiterleitung NEGATIV ist –> Wirtschaftlich erhält die Gesellschaft damit keine Bareinlage, sondern nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit = Sachwert.

° Hin- und Herzahlen (+) hingegen bei ausgeglichenem Zentralkonto oder positivem Saldo –> Dann Darlehensforderung der Gesellschaft.

° Nach BGH auch Mischkonstellationen denkbar, wenn Einlageleistung den negativen Saldo übersteigt –> Dann Anwendung von 19 Abs. 4 und 19 Abs. 5 GmbHG.

> Bei nachträglicher Verschlechterung der Werthaltigkeit des Rückforderungsanspruchs besteht für GF Haftungsrisiko aus 43 GmbHG.

  • LEISTUNGEN AN GESELLSCHAFTER - KAPITALERHALTUNG:

> Gesetzliche Basis: 30, 31 GmbHG –> im Grundsatz Verbot der Rückgewähr des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens an Gesellschafter –> anderenfalls Unterbilanz, nach deren Beseitigung erst wieder Ausschüttungen erfolgen dürfen.

> Ausnahmen in 30 Abs. 1 S. 2, inbs. bei vollwertigem Rückzahlungsanspruch –> Achtung: weniger streng als 19 Abs. 5 GmbHG, der zudem Liquidität des Rückzahlungsanspruchs verlangt. Abgrenzung: 30 Abs. 1 S. 2, wenn entsprechende Vereinbarung nach nach Leistung der Einlage abgeschlossen wird, sonst 19 Abs. 5 GmbHG.

> 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch (+) bei Bestellung von Upstream-Sicherheit, wenn Gesellschafter voraussichtlich nicht zu Rückzahlung in der Lage ist und Unterbilanz entsteht oder vertieft wird.

  • GESELLSCHAFTERDARLEHEN UND KAPITALERHALTUNG:

> Mit MoMiG ins InsolvenzR verschoben.

> 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG: Gesellschafterdarlehen nicht wie haftendes EK zu behandeln, damit nicht von Beschränkungen des 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG erfasst.

> In InsO inbs. Nachrang (39 Abs. 1 Nr. 5) und Anfechtbarkeit mit Jahresfrist (135).

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12
Q

Besonderheiten bei der UG

  • WESEN
  • FIRMA
  • KAPITALAUFBRINGUNG
  • KAPITALERHALTUNG
  • THESAURIERUNG
  • ÜBERGANG ZUR VOLLWERTIGEN GMBH
  • ALS KOMPLEMENTÄRIN
A

Rn. 271 ff.

  • WESEN:

> Unterform der GmbH, keine eigene Rechtsform

  • FIRMA:

> 5a Abs. 1 GmbH!

> Wird zu Unrecht “GmbH” geführt greift nach BGH 179 BGB analog!

  • KAPITALAUFBRINGUNG:

> Volleinzahlung, keine Sacheinlagen (5a Abs. 2 GmbHG)!

> Wegen Verbot der Sachgründung auch keine Gründung mittels Verschmelzung oder Abspaltung möglich (also UG als neuer Rechtsträger), da dies zwingend Sachgründungen sind.

  • KAPITALERHALTUNG:

> 30 f. GmbHG gelten unzweifelhaft für Stammkapital, für Rücklagen nach 5a Abs. 3 GmbHG jedoch str.

  • THESAURIERUNG:

> Verpflichtend nach 57 Abs. 3 GmbHG zur Stärkung der Kapitaldecke.

  • ÜBERGANG ZUR VOLLWERTIGEN GMBH:

> Mit Erhöhung des Stammkapitals auf EUR 25k, dann fallen Beschränkungen nach 5a Abs. 1 - 4 weg, siehe 5a Abs. 5 GmbHG.

> 5a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 verweist auf Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach 57c GmbHG –> wegen Bilanzerfordernissen gem. 57e und 57f recht aufwendig. BEACHTE: Auch reguläre Barkapitalerhöhung und (nach BGH) auch Sachkapitalerhöhung möglich.

  • ALS KOMPLEMENTÄRIN:

> Str., nach wohl hM aber wohl zulässig.

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13
Q

Kosten

A

Siehe Rn. 284, ggf. nach Durchsicht des Kapitels zu Kosten ergänzen.

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14
Q

Bestellung von Geschäftsführern

  • VORAUSSETZUNGEN
  • BESTELLUNGSBESCHLUSS
  • VERTRETUNGSBEFUGNIS
  • REGISTERANMELDUNG
  • GESCHÄFTSFÜHERDIENSVERTRAG
A

Rn. 288 ff.

  • VORAUSSETZUNGEN:

> Beachte in persönlicher Hinsicht Ausschlussgründe von 6 Abs. 2 GmbHG.

> Nachträgliches Eintreten der Ausschlussgründe –> Amtslöschung nach 395 FamFG!

  • BESTELLUNGSBESCHLUSS:

> Zuständigkeit: Gesellschafterversammlung, mittels nicht beurkundungspflichtigem Beschluss

> Stellvertreterzusatz oder Zusatz wie “Sprecher der Geschäftsführung” nicht eintragungsfähig.

> Beachte im Konzern: Nicht von 181 BGB befreites Organmitglied der Mutter kann sich nach verbreiteter Ansicht nicht selbst zum GF bestellen. –> Beachte bei AG 112 AktG: Danach wäre bei AG-Mutter der Aufsichtsrat für die Bestellung zuständig.

> Organstellung wird mit Bestellungsbeschluss und dessen Mitteilung begründet; Eintragung ist nur deklaratorisch.

  • VERTRETUNGSBEFUGNIS:

> Bestellungsbeschluss hat besondere Vertretungbefugnis anzugeben (insb. modifizierte Gesamtvertretung, unechte Gesamtvertretung, 181-Befreiung).

> Achtung: 181-Befreiung nur bei entspr. Ermächtigung in der Satzung.

> Rechtsgeschäftliche Vertretung neben organschaftlicher möglich, aber keine Übertragung der organschaftlichen.

  • REGISTERANMELDUNG (39 GmbHG):

> GF muss im Zeitpunkt der Absendung ans HR bestellt sein; kann seine Anmeldung daher bereits unterzeichnen, wenn er ausw. Bestellungsbeschluss noch nicht bestellt ist.

> Wg. Versicherung betr. 6 Abs. 2 GmbHG höchstpersönlich!

> Beachte Belehrung betr. 53 Abs. 2 BZRG (unbeschr. Auskunftspflicht ggü. HR); grds. durch Notar, aber gem. 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG auch durch andere Stellen möglich.

  • GESCHÄFTSFÜHERDIENSVERTRAG:

> hM Trennungstheorie = von der Organstellung zu unterscheiden.

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15
Q

Beendigung der Geschäftsführerstellung

  • ABBERUFUNG
  • AMTSNIEDERLEGUNG
  • EINPERSONEN GMBH
A

Rn. 305 ff.

  • ABBERUFUNG:

> Gängigste Variante; zuständig: Gesellschaftervers. mittels nicht beurkundungsbed. Beschluss.

> Achtung: Auch Abberufung nicht-voreingetragener GF nach 39 GmbHG erforderlich.

  • AMTSNIEDERLEGUNG:

> Grds. möglich, wichtiger Grund nicht erforderlich.

> Kann aufs. bedingt auf Eintragung im HR erklärt werden, sodass ausscheidender GF noch selbst nach 39 GmbHG anmelden kann.

  • EINPERSONEN GMBH:

> Amtsniederlegung ohne gleichzeitige Neubestellung ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.

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16
Q

Satzungsänderung

  • GESELLSCHAFTERBESCHLUSS
  • SATZUNGSBESCHEINIGUNG
  • REGISTERANMELDUNG
  • ÄNDERUNG DES MUSTERPROTOKOLLS
  • SATZUNGSDURCHBRECHUNG
A

Rn. 309 ff.

  • GESELLSCHAFTERBESCHLUSS:

> Form: beurkundungspflichtig, 53 Abs. 2 GmbHG

> 75%; zusätzliche Anforderungen können in Satzung statuiert werden, 53 Abs. 2 GmbHG –> Bisweilen auch Einstimmigkeit, zB bei Leistungsvermehrung, Abtretungsbeschränkungen, nachträglicher Zulassung der Einziehung.

> Beurkundung in Form von 8 ff BeurkG (Beurkundung von Willenserklärungen) oder 36 ff. BeurkG (Tatsachenbeurkundung).

° 8 ff bei Mitbeurkundung sonstiger WE, zB Übernahmeerklärung bei Kapitalerhöhung.

° 36 ff bei vollst. Neufassung, Satzung kann der Niederschrift dann als nicht beurkundungspflichtige Anlage beigefügt werden.

> Bedingte Beschlüsse unzulässig; zulässig sind aber Rechtsbedingungen.

  • SATZUNGSBESCHEINIGUNG:

> Inhalt: 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG

> Anmeldung mitsamt vollst. Wortlaut der Satzung beizufügen.

  • REGISTERANMELDUNG:

> Durch GF in vertretungsberechtigter Anzahl, 78 GmbHG –> 378 Abs. 2 FamFG möglich, da keine höchstpersönliche Erklärung.

> Bei Änderung von in 10 Abs. 1 S. 1 genannten Regelungsgegenständen schlagwortartige Darstellung der Änderung in Anmeldung erforderlich.

> Änderung der Geschäftsanschrift: Zwar keine Satzungsänderung, aber dennoch stets anzumelden.

> Achtung: HR ist zu umfassender Prüfung berechtigt (auch der nicht geänderten Bestimmungen), die Begrenzung nach 9c GmbHG gilt nur bei Neugründungen!

> Wirksamkeit der Satzungsänderung mit Eintragung, 54 Abs. 3 GmbHG.

  • ÄNDERUNG DES MUSTERPROTOKOLLS:

> Keine Sonderregeln! Es gelten insb. 54 f. GmbHG.

> Bei Abweichung vom Musterprotokoll greift die Kostenprivilegierung nicht mehr, Mindestwert dann 30k.

  • SATZUNGSDURCHBRECHUNG:

> Begriff: Gesellschaftbeschlüsse, die eine von der Satzung abweichende Regelung treffen, ohne die Satzung selbst zu ändern.

> Unterscheidung: Zustandsbegründende (=dauerhafte) und punktuelle (= einzelfallbezogene) Satzungsdurchbrechungen.

° Zustandsbegründend stets unwirksam.

° Punktuell nur wirksam, wenn Vorgaben 53 f GmbHG eingehalten werden, also satzungsändernde Mehrheit, notarielle Form und Eintragung ins HR. ABER: Grundsätzlich anfechtbar, außer nach Ablauf der Anfechtungsfrist oder bei Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

> Kautelarjur.: Besteht praktisches Bedürfnis, regelmäßig von Satzung abzuweichen empfiehlt sich die Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Satzung; oftmals bei Wettbewerbsverbot und Gewinnverwendung.

  • KOSTEN: siehe Rn. 343 (Merkposten)
17
Q

Kapitalerhöhung I

  • BEZUGSRECHT
  • NENNWERTERHÖHUNG/AUFSTOCKUNG
  • ÜBERNAHMEERKLÄRUNG
  • KAPITALAUFBRINGUNG
  • KAPITALERHÖHUNG AUS GESELLSCHAFTSMITTELN
A

Rn. 344 ff.

  • BEZUGSRECHT:

> Es besteht ungeschriebenes Bezugsrecht der Altgesellschafter.

> Verstöße: anfechtbar nach 243 Abs. 1 AktG analog.

  • NENNWERTERHÖHUNG/AUFSTOCKUNG:

> Kapitalerhöhung durch Aufstockung bestehender Anteile ist über Wortlaut 55 Abs. 3 GmbHG möglich.

> Aufstockung ist ausdrücklich im Kapitalerhöhungsbeschluss aufzuführen.

  • ÜBERNAHMEERKLÄRUNG:

> Notariell zu beglaubigende oder beurkundende Übernahmeerklärung erforderlich, 55 Abs. 1 GmbHG. –> Unabhängig von der Art der Kapitalerhöhung, daher auch bei Aufstockung.

> Technisch einseitige Erklärung, idR in der Urkunde über Kapitalerhöhungsbeschluss, aber auch separat möglich.

> Bei Sachkapitalerhöhung nach hM Beurkundung erforderlich, wenn die einzubringenden Gegenstände 311b BGB oder 15 Abs. 4 GmbHG unterfallen.

> Formmängel werden aus Gründen des Verkehrsschutzes mit Eintragung im HR geheilt.

  • KAPITALAUFBRINGUNG:

> Grundsatz: 57 Abs. 2 GmbHG –> Einlagen wurden bewirkt und Leistungen befinden sich endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung. ACHTUNG: Über diesen Wortlaut hinaus ist nach hM zu versichern, dass Einlagen auch in der Folgezeit nicht an den Einleger zurückgezahlt wurden. –> Hierfür ist nach 56a GmbHG 19 Abs. 5 GmbHG anwendbar. Erfüllungswirkung daher nur bei vollwertigem und liquiden Rückzahlungsanspruch.

> P Einzahlung auf debitorisches Konto: Erfüllungswirkung (+), wenn durch die Einräumung der Kreditlinie die freie Verfügbarkeit der Mittel nicht beeinträchtigt ist.

> P Vorleistungen vor Beschlussfassung: Nach Rspr. tritt nur Erfüllungswirkung ein, wenn der Betrag auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch (i) bar in der Kasse der Gesellschaft oder (ii) vollständig als Guthaben dem Gesellschaftskonto gutgeschrieben ist. Dass die Einlage wertmäßig noch im Gesellschaftsvermögen ist, reicht nicht aus! –> Außerdem unter sehr engen Voraussetzungen in akuten Sanierungsfällen möglich, siehe Rn. 354.

> P Einbringung von Forderungen, insb. aus Darlehen: Immer Sacheinlage! Bei Barkapitalerhöhung mit Vorabsprachen zur Verrechnung greift daher 19 Abs. 4 GmbHG (56 Abs. 2 GmbHG)!

> P Kapitalerhöhung unter Verwendung von Gewinnauszahlungsansprüchen: Nach BGH möglich ohne Einhaltung von Vorschriften zur Sachkapitalerhöhung, wenn Vorgaben von 57c ff. GmbHG eingehalten werden. Vorteil daher: Kein Werthaltigigkeitsgutachten erforderlich. Nachteil: testierte Bilanz erforderlich.

> P Kapitalerhöhung mit Über-Wert-Sacheinlage: Praxisfall ist häufig die Einbringung eines Unternehmens. Der den Wert der Einlage übersteigende Betrag wird häufig als Darlehensforderung gutgeschrieben und unterliegt dann auch der Werthaltigkeitskontrolle durch das HR.

  • KAPITALERHÖHUNG AUS GESELLSCHAFTSMITTELN:

> Technisch Umwandlung von Kapital- oder Gewinnrücklagen in haftendes EK.

> Im Regelfall testierte Bilanz erforderlich, die nicht älter als acht Monate vor Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses sein darf, 57e f. GmbHG. ACHTUNG: Heilung nur ex-nunc durch Neuvornahme möglich!

> Bestätigungsvermerk nur entbehrlich, wenn die Gesellschaft nicht prüfungspflichtig ist (kl. Kapitalgesellschaft).

18
Q

Kapitalerhöhung 2

  • BELEHRUNGEN
  • REGISTERANMELDUNG
  • FEHLERHAFTE KAPITALERHÖHUNG
  • BIS-ZU-KAPITALERHÖHUNG
  • KAPITALERHÖHUNG BEI DER UG
A

Rn. 378 ff.

  • BELEHRUNGEN:

> Umfangreiche Belehrungspflichten, insb.:

° Haftung der alten und neuen Gesellschafter für Vollständigkeit des Stammkapitals (wechselseitig)

° Differenzhaftung bei Sacheinlagen.

° Risiken bei Voreinzahlung

  • REGISTERANMELDUNG:

> Durch GF, 78 GmbHG –> Wegen Versicherungen nach 57 Abs. 2 GmbHG keine Stellvertretung zulässig!

> Notar: Aktualisierte Gesellschafterliste, 40 Abs. 2 GmbHG

  • FEHLERHAFTE KAPITALERHÖHUNG:

> 241 ff. AktG analog, daher rückwirkende Nichtigkeit des Beschlusses. Heilung ggf. mit Eintragung, 242 AktG analog.

  • BIS-ZU-KAPITALERHÖHUNG:

> P: Wert der Kapitalerhöhung und damit konkrete Stammkapitalziffer steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht fest –> Nach hM dennoch zulässig, konkreter Erhöhungsbetrag muss aber innerhalb von max. sechs Monaten angemeldet werden. Ausübung in Tranchen ist unzulässig!

> Sicherster Weg: Urkundsnachtrag, in dem der entgültige Satzungstext mit entgültiger Stammkapitalziffer fixiert wird.

  • KAPITALERHÖHUNG BEI DER UG:

> Nach BGH kann Überführung in GmbH durch Erhöhung des Stammkapitals auf mind. 25k auch durch Sacherhöhung erfolgen.

> Nach OLGs ist bei Erhöhung auf 25k 7 Abs. 2 S. 2 GmbH anwendbar; hälftige Einzahlung reicht daher aus.

  • KOSTEN: Merkposten Rn. 404
19
Q

Kapitalherabsetzung

A

Rn. 405 ff.

  • ORDENTLICHE:

> Beachte Anforderungen in 58 GmbHG, insb. Sperrjahr nach 58 Abs. 1 Nr. 3

> Keine Unterschreitung der 25k-Stammkapitalschwelle, 58 Abs. 2 GmbHG

  • VEREINFACHTE:

> Siehe 58a ff GmbHG.

> Zweck: Ausgleich von Wertminderungen, Beseitigung Unterbilanz.

20
Q

Unternehmensverträge

  • ABSCHLUSS UND WEITERE VORAUSSETZUNGEN
  • BEENDIGUNG UND ÄNDERUNG
A

Rn. 409 ff.

  • ABSCHLUSS UND WEITERE VORAUSSETZUNGEN:

> Keine Regelung im GmbHG, Einzelheiten daher str.

> Erfordernisse auf Seiten der abhängigen Gesellschaft:

° Einstimmiger und notariell beurkundeter Beschluss, 53 GmbHG analog (Arg: Wirkung ist mit Satzungsänderung vergleichbar) –> Empfehlung: auch Zustimmung der nicht anwesenden Gesellschafter aus Gründen der Rechtssicherheit einholen. –> Unternehmensvertrag ist Niederschrift über Beschluss als Anlage beizufügen, muss jedoch selbst nicht beurkundet werden (Schriftform ausreichend - Ausnahme: Vertrag enthält Umtausch- o. Abfindungsangebote betr. Anteile außenstehender Dritter).

° Eintragung ins HR –> Teilgewinnabführungsverträge sind nach hM jedoch NICHT eintragungsfähig. –> Unternehmensvertrag ist der HR-Anmeldung als Anlage beizufügen.

° 293a ff AktG (Bericht über Unternehmensvertrag und Prüfung) nach hM NICHT analog auf abhängige GmbH anwendbar.

> Erfordernisse auf Seiten der herrschenden Gesellschaft:

° Zustimmungsbeschluss, es gilt 293 Abs. 2 AktG analog, also 3/4 Mehrheit –> NICHT beurkundungspflichtig.

° Eintragung ins HR ist NICHT erforderlich.

  • BEENDIGUNG UND ÄNDERUNG:

> Anforderungen im Einzelnen str., nach BGH ist ein Beschluss der abhängigen Gesellschaft erforderlich. ACHTUNG: Anforderungen an Form und Mehrheit wurden offengelassen, es spricht jedoch viel dafür, in der Beendigung einen actus contrarius zu sehen, dann notarielle Form und Einstimmigkeit erforderlich.

> Es gilt 296 Abs. 1 S. 1 AktG analog: Nur zum Ende des Geschäftsjahres und nicht rückwirkend.

21
Q

Verfügungen über Geschäftsanteile - Vertragsgegenstand

  • BESTIMMTHEITSGRUNDSATZ
  • KÜNFTIGER GESCHÄFTSANTEIL
  • TEILUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN
  • ZUSAMMENLEGUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN
A

Rn. 428 ff.

  • BESTIMMTHEITSGRUNDSATZ:

> Hinreichende Bestimmtheit erforderlich, also Bezeichnung von

° Gesellschaft
° Gesellschafter
° Nummer in Gesellschafterliste
° Nennbetrag

  • KÜNFTIGER GESCHÄFTSANTEIL:

> Verfügung über künftigen Anteil ist möglich.

> Häufig in Umwandlungs-Konstellationen, bspw. Veräußerung von Anteilen an GmbH, die erst noch durch Abspaltung zur Neugründung entstehen muss.

  • TEILUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN:

> Im Grundsatz durch einfachen Beschluss der Gesellschafter, 46 Nr. 4 GmbHG (satzungsdispostiv)

> Mängel im Teilungsbeschluss wirken auch im Außenverhältnis.

  • ZUSAMMENLEGUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN:

> Ebenfalls 46 Nr. 4 GmbHG.

> Anforderungen iÜ str., nach einer Ansicht (entsprechend Rspr. vor MoMiG) nur bei voll geleisteten Einlagen möglich.

22
Q

Übertragung von Geschäftsanteilen I

  • FORM
  • VOLLMACHT
  • VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNGEN
  • VORKAUFS- / ANKAUFSRECHTE
  • GUTGL. ERWERB
A

Rn. 450 ff.

  • FORM:

> Grds.: Beurkundungspflicht für ding. Abtretung (15 Abs. 3 GmbHG) UND schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft (15 Abs. 4 GmbHG).

> Umfang bei 15 Abs. 4 GmbHG: auch alle Nebenabreden, sofern (i) wechselseitige Abhängigkeit der einzelnen Abreden oder (ii) einseitige Abhängigkeit des beurkundungspflichtigen Geschäfts von nicht beurkundungspflichtiger Abrede. –> Bei mehreren Urkunden ggf. Verknüpfungsabrede.

> Heilung von Mängeln bei 15 Abs. 4 durch formgerechte Abtretung nach 15 Abs. 3 möglich.

° Daher keine Heilung, wenn Abtretung selbst unwirksam ist, zB bei Nichtbeurkundung bestimmter Bedingungen, oder auch bei Nichteintritt der Bedingungen.

° Heilung mit Wirkung ex nunc.

° Keine Heilung = keine Ansprüche aus obl. Vertrag, auch nicht nach CiC!

° Bei Kettenverkäufen: Heilung (+) mit Abtretung von Verkäufer an Letztkäufer mit Zustimmung der anderen Käufer in der Kette.

> Änderungen und Ergänzungen bei 15 Abs. 4:

° Nach wirksamer Abtretung grds. formlos.

° Davor immer beurkundungspflichtig, wenn wesentliche Teile des Vertrages betroffen sind –> im Zweifel beurkunden.

> P Auslandsbeurkundung:

° Anteilskaufvertrag: Materielles Recht nach Art. 3 ff Rom-I frei wählbar (Parteiautonomie); bzgl. Formvorschriften greift Art. 11 Rom-I = ALTERNATIV nach Geschäftsstatus entspr. materiellem Recht ODER Ort des Vertragsschlusses (Ortsform) –> Ortsform kann weniger streng sein, kann aber mit Blick auf 40 GmbHG zu Rechtsunsicherheiten führen!

° Abtretung: Geschäftsstatut ist zwingend das deutsche Gesellschaftsstatus, es gilt daher immer 15 Abs. 3 –> P: Substitution möglich, also Beurkundung durch ausl. Notar? Allgmein zulässig, wenn Urkundsperson und -verfahren gleichwertig sind. Früher zT für Notare in Zürich angenommen, nunmehr mit Blick auf 40 GmbHG zweifelhaft.

> Beachte bei bewusster Umgehung von 15 Abs. 4: im privatschriftlichen V kann keine notarielle ZV-Unterwerfung betr. KP aufgenommen werden, dieser wäre also auch bei erfolgreicher Heilung nur klagbar.

  • VOLLMACHT:

> Grds. formfrei, 167 Abs. 2 BGB.

> Aber: Vollstr. Ausfertig. hinsichtlich ZV-Unterwerfung kann nur erteilt werden, wenn Bevollmächtigung durh öffentliche Urkunden nachgewiesen wird.

  • VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNGEN:

> Satzung auf Vinkulierungsklauseln prüfen.

> P: Vinkulierung und Erbrecht –> greift nicht bei bloß mittelbarer Verfügung mittels Veräußerung des Erbanteils. Greift hingegen nach hM bei Fällen Anteilsübertragung zur Erbauseinandersetzung oder Vermächstniserfüllung, also in Umsetzung des Willens des Erblassers.

Beachte: 15 Abs. 1 GmbHG ist nicht dispositv, kann aber über Einziehungsbefugnisse oder Abtretungsverpflichtung des Erben gelöst werden.

  • VORKAUFS- / ANKAUFSRECHTE:

> Negativerklärung einholen, wenn andere Gesellschafter nicht zugleich Urkundsbeteiligte sind.

  • GUTGL. ERWERB:

> Siehe zu Anforderungen 16 Abs. 3 GmbHG, beachte hierzu:

° Bezugspunkt ist allein die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers. Nicht geschützt sind guter Glaube an Bestand der Anteile, Abwesenheit von Verfügungsbeschränkungen, Lastenfreiheit, Erfüllung der Einlagepflicht.

° 16 Abs. 3 S. 3 enthält keine Aussage zum relevanten Zeitpunkt der Gutgläubigkeit. Relevant insb. bei aufs. Bedingungen. Liegt deren Erfüllung in der Hand der Parteien, muss der gute Glaube bis zum Bedingungseintritt fortwirken. Kein Einfluss auf Bedingungseintritt (zB Genehmigung): Zeitpunkt der Antragsstellung relevant.

° Löschung des Widerspruchs nur als actus contrarius möglich, nicht durch Neueinreichung der Liste.

23
Q

Übertragung von Geschäftsanteilen II

  • GEWINNBEGRENZUNG
  • MÄNGELHAFTUNG
  • BELEHRUNGEN
  • ERWERB VON VORRATS-GMBH
A

Rn. 479 ff.

  • GEWINNBEGRENZUNG:

> Ohne Abrenzungsklausel im Vertrag gilt 101 Nr. 2 BGB = zeitanteilige Berechtigung.

  • MÄNGELHAFTUNG:

> Nach gesetzl. Regelung Haftung für Bestand und Lastenfreiheit (da Rechtskauf, 453 iVm 435 BGB).

> Wegen Verschuldenserfordernis aber idR Abbedingung von 453, 435 und verschuldensunabh. Garantie betr. Bestand, Lastenfreiheit, Richtigkeit der Angaben zur Leistung der Stammeinlagen, keine Satzungsänderungen beschlossen ggü. jener im HR.

> Bei Unternehmenskauf greift SACHmängelgewährleistungsrecht, aber idR eigenes Gewährleistungsregime im KV.

  • BELEHRUNGEN:

> Auf 16 Abs. 2 GmbHG, der über den engen Wortlaut hinaus auch sämtliche Ansprüche aus Kapitalerbringung und -erhaltung, Unterbilanz und 24 GmbHG erfasst.

> Bei Vorrats-GmbH auf wirtschaftliche Neugründung.

  • ERWERB VON VORRATS-GMBH:

> P ist die wirtschaftliche Neugründung. Anforderungen nach BGH dann:

° Offenlegung ggü. HR (idR im Rahmen der Anmeldung der neuen GF und Satzung)

° Erneute GF-Versicherung nach 8 Abs. 2, 7 Abs. 2, 3 GmbHG

> Haftung bei wirtschaftlicher Neugründung:

° Unterbilanzhaftung = Pflicht der Gesellschafter, eine im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung Deckungslücke zu schließen.

° Handelndenhaftung, 11 Abs. 2 GmbHG analog, wenn Geschäfte vor Offenlegung der Neugründung aufgenommen wurden, allerdings nicht, wenn alle Gesellschafter der Geschäftsaufnahme zugestimmt haben.

24
Q

Sicherungsabtretung/Verpfändung; Treuhand; Nießbrauch

A

Siehe Rn. 512 ff.

25
Q

Gesellschafterliste I

  • INHALT
  • LEGITIMATIONSWIRKUNG
  • RECHTSSCHEINTRÄGER
  • MITTEILUNGSFIKTION NACH GWG
  • AKTUALISIERUNG NACH VERÄNDERUNGEN
A

Rn. 530 ff.

  • INHALT:

> Siehe Anforderungen zu Mindestinhalt in 40 Abs. 1 GmbHG, genaue Ausgestaltung ferner in GesLV als Verordnung aufgrund von 40 Abs. 4 GmbHG.

  • LEGITIMATIONSWIRKUNG

> Regel: Alleinige Legitimationsbasis für Ausübung von Gesellschafterrechten, 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG –> Sogar nach Ausscheiden durch Eigenkündigung oder Einziehung, die noch nicht in der Liste vermerkt wurden.

> Ausnahme 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG –> Rechtshandlung auch ohne Eintragung wirksam, wenn Liste unverzüglich nach ihrer Vornahme ins HR aufgenommen wird. –> Vorher schwebend unwirksam! Wirksam dann mit Aufnahme im HR. –>Zweck: Erwerber soll unmittelbar nach wirksamen Erwerb an satzungsänderndem Beschluss o. GF-Bestellung mitwirken können. –> P dabei: Bei Mehrheitsabstimmungen können schwebend unwirksame Stimmen nicht mitgezählt werden. Erklärter Zweck wird daher oftmals verfehlt! –> P kann in der Praxis durch Stimmrechtsvollmacht für Veräußerer gelöst werden.

  • RECHTSSCHEINTRÄGER

> Gutgl. Erwerb möglich, 16 Abs. 3 GmbHG

  • MITTEILUNGSFIKTION NACH GWG

> IdR keine Meldung zum Transparenzregister mehr erforderlich, siehe 22 Abs. 1 Nr. 4 GWG

> Ausnahme: Wirtschaftlich Berechtigte sind nicht aus der Ges.Liste ersichtlich, zB bei Treuhand.

  • AKTUALISIERUNG NACH VERÄNDERUNGEN

> Bei Veränderungen in den PERSONEN oder des UMFANGS IHRER BETEILIGUNG

° Neue Liste für JEDE Abtretung, relevant zB bei Kettenabtretungen!

° Personen: Nicht nur Gesellschafterwechsel, sondern auch persönliche Angaben wie Namens- und Wohnortänderungen.

° Nicht eintragungsfähig sind hingegen Belastungen und Verfügungsbeschränkungen.

26
Q

Gesellschafterliste II

  • ADRESSATEN DER EINTRAGUNGSPFLICHT
A

Rn. 543 ff.

  • ADRESSATEN DER EINTRAGUNGSPFLICHT:

> Geschäftsführer, 40 Abs. 1 GmbHG: Wenn keine “Mitwirkung” des Notars iSv 40 Abs. 2 GmbHG –> Zuständigkeit des Notars verdrängt jene nach 40 Abs. 1

° Gründungsgesellschafterliste ist von allen GF zu unterzeichnen, bei späteren Veränderungen von GF in vertretungsberechtigter Zahl, 78 GmbHG.

° Verpflichtung zur Einreichung auf Mitteilung und Nachweis, 40 Abs. 1 S. 4 GmbHG.

° GF zuständig bei Tod eines Gesellschafters, auch wenn Notar das der Erbfolge zugrundeliegende Testament beurkundet hat.

° Achtung: Überprüfung der Gesellschafterliste ist fortlaufende GF-Aufgabe –> BGH nimmt Korrekturzuständigkeit der GF für Mängel einer nach 40 Abs. 2 eingereichten Liste an (neben eigener Korrekturzuständigkeit des Notars).

> Notar, 40 Abs. 2 GmbHG: Bei “Mitwirkung” an der Veränderung.

° unzweifelhaft (+) bei Beurkundungen nach 15 Abs. 3 GmbHG oder Kapitalerhöhungsbeschlüssen.

° P bei nur mittelbarer Befassung –> Entscheidend ist dann insbesondere die Finalität der notariellen Tätigkeit für die Veränderung; daher (-) wenn die Veränderung bloßer Reflex der Mitwirkung des Notars ist. –> (+) daher auch, wenn Notar rein privatschriftliche Entwürfe erstellt hat, (-) hingegen mangels inhaltlicher Befassung bei der bloßen Beglaubigung von Fremdentwürfen.

° P Einreichung durch ausländischen Notar: idR wegen des rein formellen Prüfungsrechts des HRs kein Zurückweisungsrecht, außer wenn ausl. Notar dem deutschen offensichtlich nicht gleichwertig ist.

° Ist Zuständigkeit von Notar oder GF zweifelhaft, können beide zur Sicherheit unterzeichnen (zulässig).

27
Q

Gesellschafterliste III

  • ZEITPUNKT DER EINREICHUNG / PRÜFUNGSUMFANG DES NOTARS
  • NOTARBESCHEINIGUNG
A

Rn. 562 ff.

  • ZEITPUNKT DER EINREICHUNG / PRÜFUNGSUMFANG DES NOTARS

> Bei Kapitalmaßnahmen: Wortlaut 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG erfordert Einreichung mit “Wirksamkeit” der Kapitalmaßnahme, also insb. mit Eintragung der Kapitalerhöhung im HR –> eine verbreitete Ansicht will Einreichung ZUSAMMEN mit der Anmeldung der Kapitalerhöhung zulassen, könnte allerdings mit Wortlaut unvereinbar sein.

> Bei Anteilsabtretungen: Notar darf nur einreichen, wenn nach seinem pflichtgemäßem Ermessen kein Zweifel an Wirksamkeit der Abtretung besteht. –> Notar muss Wirksamkeit der Abtretung prüfen; P sind dann insb.:

° Wirksame Vertretung: Allgemein: Notar hat Ermessensspielraum, welche Nachweise er fordert.

° Wirksame Vertretung bei GbR: An Grundsätzen der Rspr. zum Grundstückserwerb orientieren, d.h.: Vorlage des GesellschaftsVs reicht nicht aus, da spätere Veränderungen möglich und kein Rechtscheinsträger. Erforderlich ist zusätzliche Erklärung der für die GbR Handelnden, alleinige Gesellschafter zu sein (Rn. 568). –> HdB empfiehlt im Kapital zur Immobilien GbR, eine Vollmacht der Gesellschaft und aller Gesellschafter zu erstellen, die dann an 172 BGB teilhat.

° Beachte: Ist die GbR Gesellschafterin einer GmbH, sind nach 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG die einzelnen GbR-Gesellschafter in der Liste einzutragen. Daher aktualisierte Liste erforderlich, wenn sich der Bestand der GbR-Gesellschafter ändert!

° Bei aufschiebend bedingter Anteilsübertragung: Verpflichtung der Parteien aufnehmen, Notar über Bedingungseintritt zu informieren; bei Käufer alternativ Nachweis der KPZ (ähnlich wie bei Vorlagesperre in GKV). Nachweis auch durch Vorlage des Closing Memos möglich. –> Ähnl. Informationspflicht auch bei aufs. bedingter Abtretung in TreuhandV (insb. bei Insolvenz des Treuhänders). Hier ist unklar, ob eine Mitwirkung des Notars vorliegt, daher im Zweifel Informationspflicht aufnehmen.

° Bei aufl. bedingter Anteilsübertragung: Notar muss sofort einreichen, da voll wirksam. Auch keine Pflicht zur Überprüfung, ob die aufl. Bedingung sodann im Nachgan eintritt.

  • NOTARBESCHEINIGUNG:

> Vgl. 40 Abs. 2 S. 3 zu Inhalt.

> P bei unrichtiger Liste im HR, zB Notar fallen Falschbeträge auf –> Korrekturzuständigkeit des Notars, wenn die Beurkundung von den Falschbeträgen betroffen ist, kann vorherige Korrektur angezeigt sein.

> Bei Abtretung von mit Musterprotokoll gegründeter Gesellschaft: Erstmalige Erstellung der Liste durch Notar, in der Bescheinigung auf Inhalt des Musterprotokolls Bezug nehmen.

  • EINREICHUNG UND PRÜFUNG DURCH REGISTERGERICHT:

> Adressat: Registergericht, Abschrift an Gesellschaft (40 Abs. 2 S. 1 GmbHG)

> Form: Liste als einfache elektronische Aufzeichnung (auf Basis einer Fotokopie) iSv 12 Abs. 2 S. 2 HS. 1 HGB; Notarbescheinigung ist als Vermerk iSv 39 BeurkG als digital signiertes einzureichen (12 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, 39a BeurkG).

> Prüfungskompetenz HR: Nur formelle Prüfung (zB richtige Person unterschrieben) und gewisse Plausibiliätskontrolle; kein inhaltliches Prüfungsrecht, aber Weigerung der Aufnahme zulässig, wenn sichere Kenntnis von Unrichtigkeit der Liste besteht.

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Q

Liquidation

  • FORM AUFLÖSUNGSBESCHLUSS
  • ANMELDUNG DES ERLÖSCHENS
  • NACHTRAGSLIQUIDATION
A

Rn. 591 ff.

  • FORM AUFLÖSUNGSBESCHLUSS:

> Nach HdB nur zu beurkunden, wenn Satzung eine Zeitdauer der Gesellschaft bestimmt oder die Auflösung erst nach längerer Zeit wirksam werden soll, im Einzelnen wohl str.

  • ANMELDUNG DES ERLÖSCHENS:

> Zuständig: Liquidatoren.

> Vor Ablauf des Sperrjahrs nach 73 GmbHG nur im Falle der Vermögenslosigkeit möglich. Vermögenslosigkeit und dass keine Ansprüche mehr gg. die Gesellschaft bestehen muss von Liquidatoren ggü. HR versichert werden.

  • NACHTRAGSLIQUIDATION: 273 Abs. 4 AktG analog, wenn nach Löschung im HR trotz Vermögenslosigkeit ein Bedürfnis für Abwicklungsmaßnahmen besteht (zB für Erklärungen gegenüber GBA oder im Fall, dass sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist).