§ 12 Familienrecht - Überblick (Skript) Flashcards

1
Q

Internationales Familienrecht

  • SYSTEMATIK
  • STATUT DER ALLGEMEINEN
  • INTERNATIONALES GÜTERRECHT
  • UNTERHALT
  • VERSORGUNGSAUSGLEICH/BESTIMMUNG SCHEIDUNGSSTATUT
A
  • SYSTEMATIK: beachte, dass es kein einheitliches Familienstatut gibt -> die einzelnen Folgen eines Rechtsverhältnisses (z.B. Ehewirkungen, Güterrecht, Scheidung etc.) sind jeweils gesondert anhand der Art. 13 ff. EGBGB und der einschlägigen EU-Verordnungen zu prüfen.

Im Einzelnen:

  • STATUT DER ALLGEMEINEN Ehewirkungen -> Art 14 EGBGB
  • INTERNATIONALES GÜTERRECHT -> für ab dem 29. Jan. 2019 geschlossene Ehen nach EUGüVO (Palandt Anh. zu 14 EGBGB)

° Rechtswahl möglich nach 22 EuGüVO.

° Ohne Rechtswahl Bestimmung nach 26 EuGüVO, also primär gewöhnlicher Aufenthaltsort, ersatzweise Staatsangehörigkeit.

° Achtung: Rück- oder Weiterverweisungen nach 32 EuGüVO unbeachtlich! Sog. “Sachnormverweisung”.

  • UNTERHALT: Art. 15 EuUntVO verweist auf Haager Unterhaltsprotokoll (Palandt Anh. zu 17 EGBGB) -> Anknüpfungspunkt primär gewöhnlicher Aufenthalt.
  • VERSORGUNGSAUSGLEICH: Art. 17 Abs. EGBGB iVm Rom III-VO (Palandt Anh. zu 17 EGBGB) -> Versorgungsausgleich vAw nach dt. Recht durchzuführen, wenn Ehe nach dt. Recht zu scheiden ist -> daher Bestimmung des SCHEIDUNGSSTATUTS nach Rom III-VO -> dort entweder Rechtswahl nach Art 6 oder (ohne solche) nach allg. Regeln von Art. 8.
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2
Q

Eheverträge I

  • FORMFRAGEN
  • FOLGEN DER INHALTSKONTROLLE FÜR VERTRAG
  • TYPISCHE GLIEDERUNG VORSORGENDER EHEVERTRAG
  • ABGELTUNGSKLAUSEL
  • SALVATORISCHE KLAUSEL
  • MOTIVE FÜR EHEVERTRÄGE
A
  • FORMFRAGEN:

> Ehevertrag (im engeren Sinne):

° Beurkundung UND gleichzeitige Anwesenheit, 1410 -> EheV im engeren Sinne = güterrechtliche Regelungen und Regelungen zum Versorgungsausgleich.

° StellV zulässig, sogar inkl. Befreiung von 181 -> Wegen Belehrungsfunktion jedoch nicht anzuraten -> wenn auf Wunsch der Parteien dennoch erforderlich: Informationsfunktion von 17 Abs. 2a BeurkG sollte dennoch genügt werden, zB durch frühzeitige Entwurfsübersendung mit Bitte um Genehmigung.

° Wegen gleichzeitiger Anwesenheit: StellV ausgeschlossen für Erblasser bei gleichzeitigem ErbV (2274) oder Verzicht nach 2346.

° Vorvertrag ebenfalls formbedürftig.

> Weitere Beurkundungserfordernisse:

° Vertrag über Ausgleichsforderung beim Zugewinn, 1378 Abs. 3 S. 2 -> Achtung: Nur VOR Entstehen der Forderung = vor Beendigung des Güterstandes, danach formlos.

° Vereinbarungen über Versorgungsausgleich, 7 VersAusglG -> Achtung: Formzwang nur BIS zur Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich (die sich nach 9 ff. VersAusglG richtet).

> Rechtswahlklausel: Notarielle Form erforderlich gem. 14 Abs. 1 S. 2 EGBGB, 23 Abs. 2 EuGüVO).

  • FOLGEN DER INHALTSKONTROLLE FÜR VERTRAG: Umstände und Hintergründe in Präambel zum Vertrag genau dokumentieren, da diese bei der Inhaltskontrolle herangezogen werden -> zB berufliche Stellung, Kinder/Kinderwünsche, Vermögen etc.
  • TYPISCHE GLIEDERUNG VORSORGENDER EHEVERTRAG: idR nach folgenden Themenkomplexen (i) Güterrecht, (ii) Unterhalt und (iii) Versorgungsausgleich.
  • ABGELTUNGSKLAUSEL: Oftmals verwandt = Parteien einig, dass keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.
  • SALVATORISCHE KLAUSEL: Empfehlung Skript geht dahin, keine standardisierte Catch-all Klausel zu nutzen, sondern die Unwirksamkeitsfolgen einzelfallbezogen für die einzelnen Klauseln zu regeln -> Ggf. direkt Ersatzregelungen einfügen.
  • MOTIVE FÜR EHEVERTRÄGE: beachte insb.:

> Angst vor Schulden des Anderen -> oftmals unbegründet, 1357a beschränkt Mitverpflichtung nur für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs.

> Güterstandsklauseln im GesellschaftsV = Verpflichtung zur Gütertrennung (Zweck: Vermeidung von 1365 im Bereich der Gesellschaft; Gesellschaftsanteil soll nicht in Zugewinnausgleich fallen, was seine Verwertung nach sich ziehen könnte) - > P ist, ob dann 1410 analog für den GesellschaftsV greift -> sehr str.! Nach Hdb aber zu bejahen; bei PersonengesellschaftsV daher Risiko der Formunwirksamkeit! -> Hinweis!

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3
Q

Eheverträge II – Grenzen der Vertragsfreiheit

  • GESETZLICHE VERBOTE
  • ZWINGENDE GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
  • ALLGEMEINE ZIVILRECHTLICHE GRENZEN 138, 242
A
  • GESETZLICHE VERBOTE:

> Güterrechtliche Vereinbarungen:

° 1409 = Keine Bestimmung des Güterstandes auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht.

° 1518 = Vereinbarungen, die gegen 1483 ff. (betreffend fortgesetzte gütergemeinschaft) verstoßen, sind nichtig.

° 1378 Abs. 3 S. 3 = Verpflichtung zur Verfügung über Ausgleichsforderungen vor Beendigung des Güterstandes unzulässig.

° 1371 Abs. 1 = kein Eingriff in das Zusatzviertel, da damit in Ansprüche Dritter (Pflichtteilsberechtigter) eingegriffen würde.

> unterhaltsrechtliche Vereinbarungen:

° 1614 Abs. 1 = Verzicht auf Verwandten- und Kindesunterhalt mit Wirkung für die Zukunft nicht möglich. Pactum de non petendo wohl ebenfalls unzulässig; ebenso ErlassV nach 397 -> Entsprechende Geltung von 1614 im Bereich der Betreuungsunterhaltsverpflichtung, 1615l Abs. 3.

° Freistellungsvereinbarungen betreffend Kindesunterhalt: grds. zulässig mit der Grenze von 138 -> 138 (+) insb., wenn Sorge-/Umgangsrecht vom Abschluss der Vereinbarung abhängig gemacht wird (Kommerzialisierung des Kindesunterhalts).

° 1361 Abs. 4 S. 4, 1361a, 164 = Ausschluss/Verzicht/Freistellung von Ehegattentrennungsunterhalt für die Zukunft unzulässig.

  • ZWINGENDE GESETZLICHE BESTIMMUNGEN:

> 1378 Abs. 2 = Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf die Höhe des Nettovermögens, das der Ausgleichspflichtige zum Zeitpunkt der Scheidung besitzt -> anderweitige Vereinbarungen die Höhe betreffend unzulässig.

> Im Bereich des Versorgungsausgleichs: beachte 8 VerAusglG = Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unterliegen gerichtlicher Inhaltskontrolle -> siehe Kommentierung in Palandt.

  • ALLGEMEINE ZIVILRECHTLICHE GRENZEN 138, 242: sie im Zweifel Kommentierung, beachte aber die folgende Problemkreise.

> Beschränkung der persönlichen Freiheit, zB Vereinbarung Wohnsitzverbot.

> Unterhalts Beschränkungen zulasten Dritter, insbesondere Sozialhilfeträger.

> Kommerzialisierung zulasten gemeinsamer Kinder.

> Steuerliche Manipulation.

> Globalverzicht: Nicht zwingend unwirksam, laut BGH hat Familienrecht keinen zwingenden unverzichtbaren Kern -> Einzelfallfrage; zulässig wohl bei gleichen Vermögensverhältnissen und kinderloser Ehe.

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4
Q

Eheverträge III - Inhaltskontrolle von Eheverträgen

  • KOMMENTIERUNG
  • AUSGANGSPUNKT/VERTRAGSFREIHEIT
  • WIRKSAMKEITSKONTROLLE, 138
  • AUSÜBUNGSKONTROLLE, 242
A
  • KOMMENTIERUNG: Palandt 138/47 und 1408 -> bei 138 gute Zusammenfassung der nachfolgenden Punkte.
  • AUSGANGSPUNKT/VERTRAGSFREIHEIT: Vereinbarungen über Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt sind GRUNDSÄTZLICH ZULÄSSIG, 1408, 6 – 8 VersAusglG -> allerdings Beschränkungen der grundsätzlich anerkannten Vertragsfreiheit durch Wirksamkeitskontrolle nach 138 und Ausübungskontrolle nach 242

> dadurch Korrektur von evident einseitigen, benachteiligenden Vereinbarungen.

> Korrektur liegt näher, je stärker in den KERNBEREICH eingegriffen wird -> Kernbereich wird von BGH anhand von Rangabstufung verschiedener Regelungsgegenstände im Bereich der Scheidungsfolgen bestimmt -> Rangfolgen:

1) Betreuungsunterhalt, 1570 -> nicht disponibel!
2) Alters- und Krankheitsunterhalt, 1571 f. und Versorgungsausgleich-> nur sehr eingeschränkt disponibel.
3) Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, 1573 -> nur eingeschränkt disponibel.
4) Aufstockungs- und ausbildungsunterhalt, 1573 Abs. 2, 1575 -> weitgehend disponibel.
5) Zugewinnausgleich -> weitgehend disponibel.

  • WIRKSAMKEITSKONTROLLE, 138: Prüfung, ob Vertrag nach den Umständen ZUM ZEITPUNKT DES VERTRAGSSCHLUSSES sittenwidrig war -> zweistufiges Vorgehen, zunächst Prüfung der einzelnen Verzichte anhand Kernbereichslehre, danach Gesamtschau aus der Zusammenwirkung der einzelnen Regelungen -> dabei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, keine schematische Lösung! Je stärker in den Kernbereich eingegriffen wird und je weniger eine Kompensation gezahlt wird, desto naheliegender ist 138.
  • AUSÜBUNGSKONTROLLE, 242:

> Prüfung erfolgt, falls 138 verneint wird.

> Prüfungsmaßstab dann: haben sich die ehelichen Verhältnisse derart geändert, dass die Berufung auf die Scheidungsfolgen rechtsmissbräuchlich ist? -> Prüfung ZUM ZEITPUNKT DES SCHEITERNS DER EHE.

> Falls (+): zunächst ergänzende Vertragsauslegung, dann 313, dessen Anwendbarkeit der BGH erkennen lassen hat.

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5
Q

Eheverträge IV - Gestaltung unter Nutzung von Bedingungen und Befristungen sowie Rücktrittsrechten

A

> grds. anerkannt und insb. im Bereich der (nach der Kernbereichslehre) disponiblen güterrechtlichen Vereinbarungen anerkannt -> damit kann auf zukünftige Ereignisse/Änderungen der Verhältnisse flexibel reagiert werden.

> Bsp.: Vereinbarung der Gütertrennung oder eines Unterhaltsverzichts unter der auflösenden Bedingung der Geburt eines gemeinsamen Kindes.

> Rücktrittsrechte: Ebenfalls zulässig, sowohl in Eheverträgen mit Scheidungsbezug als auch in Trennungs-/Scheidungsvereinbarungen -> Achtung: Erklärung des Rücktritts löst KEIN Rükgewährschuldverhältnis aus! Konkrete Rechtsfolgen sind im Vertrag auszuführen -> insb., ob nur zukunfts- oder auch vergangenheitsbezogen.

> Bsp. für zulässige Befristung: Ehezeit muss eine bst. Mindestdauer gehabt haben, damit nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann.

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6
Q

Güterstandsrecht – Güterstände

  • ZUGEWINNGEMEINSCHAFT, 1363 FF.
  • GÜTERTRENNUNG, 1414
  • GÜTERGEMEINSCHAFT, 1415 FF
  • DEUTSCH-FRANZÖSISCHE WAHLZUGEWINNGEMEINSCHAFT, 1519
A
  • ZUGEWINNGEMEINSCHAFT, 1363 FF.:

> gesetzlicher Güterstand -> tritt automatisch ein, sofern nicht ehevertraglich abbedungen; Modifikationen zulässig (dazu eigene Karte).

> Vermögensmassen bleiben getrennt, in dieser Hinsicht also technisch Gütertrennung (Ausnahme: Haushaltsgegenstände).

> allerdings Ausgleich des Zugewinns, dadurch Ausgleich unterschiedlich hohen Hinzuerwerbs von Vermögen während der Ehe -> im Ergebnis damit (vorbehaltlich Modifikationen) gleich hoher Vermögenszuwachs bei Beendigung des Güterstandes.

> Berechnung des Zugewinns als Saldo zwischen Anfangs- (1374) und Endvermögen (1375) -> siehe die umfangreiche Kommentierung zu 1376.

> beachte 1378 Abs. 2 S. 1 -> Ausgleichsforderungen der Höhe nach auf vorhandenes Vermögen begrenzt -> relevant, wenn Anfangsvermögen wegen vorhandener Schulden negativ war.

  • GÜTERTRENNUNG, 1414:

> Bedeutung: Güter der Ehegatten sind wirtschaftlich voneinander getrennte Vermögensmassen.

> Auffanggüterstand, wenn Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wird, ohne sie ersetzende Regelungen im Ehevertrag zu treffen.

> Nachteile (die im Ergebniss für eine Modifikation der Zugewinngemeinschaft statt der Vereinbarung von Gütertrennung sprechen):

° Ehegatten-Viertel gem. 1371 Abs. 1 geht verloren -> Damit auch Verlust der erbschaftssteuerlichen Privilegierung nach 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG, nachdem der Anspruch gem. 1371 Abs. 1 kein steuerpflichtiger Erwerb ist.

° Steuerliche Nachteile: Zugewinnausgleichsforderung nach 1378 ist steuerfreie Vermögensübertragung -> Vermögensübertragungen im Güterstand der Gütertrennung lösen hingegen Schenkungssteuer aus -> Lösung über Zugewinnausgleich WÄHREND der Ehe (sog. Güterstandsschaukel) möglich, dazu eigener Punkt auf anderer Karte.

  • GÜTERGEMEINSCHAFT, 1415 FF.: nur geringe praktische Bedeutung, Kernpunkte wie folgt:

> Bildung von insgesamt fünf Vermögensmassen:

° Gesamtgut gemäß 1416 als Vermögen beider Ehegatten mit gesamthänderischer Berechtigung (1419); Verwaltung durch beide Ehegatten (1450).

° 2x Sondergut gem. 1417 = Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, z.B. gesellschaftsrechtliche Beteiligung bei vinkulierten Geschäftsanteilen, wohnungsrecht, Nießbrauch.

° 2x Vorbehaltsgut gemäß 1418 -> mittels vertraglicher Vereinbarung; Verwaltung durch den jeweiligen Ehegatten auf eigene Rechnung.

> Bei Beendigung des Güterstandes:

° Sonder- und Vorbehaltsgut verbleibt beim jeweiligen Partner, diesbezüglich also faktische Gütertrennung.

° anders bei Gesamtgut; dort entsteht Liquidationszustand, es besteht ungeteilt fort und wird gemeinsam verwaltet (1472) -> diesbezüglich Auseinandersetzung gem. 1471 erforderlich, der auf eine Verteilung von Überschüssen nach Berichtigung von Gesamtgutsverbindlichkeiten (1475) zielt.

  • DEUTSCH-FRANZÖSISCHE WAHLZUGEWINNGEMEINSCHAFT, 1519:

> Wahl (nach allg. Regeln) durch Ehevertrag, 1408.

> Siehe im Zweifel Kommentierung.

> Beachte: Es gibt keine 1371 Abs. 1 entsprechende Regelung! Daher keine Erhöhung der Erbquote des vorversterbenden Ehegatten -> Art. 12 des deutsch-fr. Abkommens würde eine solche Regelung wohl zulassen, sie könnte dann aber im Rahmen von 2325 zu berücksichtigen sein.

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7
Q

Güterstandsrecht – Güterrechtliche Vereinbarungen, insb im Bereich der Zugewinngemeinschaft

  • GENERELLE REGELUNGSOPTIONEN
  • MODIFIKATION DES GESETZL. GÜTERSTANDES
  • GÜTERTRENNUNG
  • GÜTERSTANDSSCHAUKEL
  • TESTAMENTSREGISTER
  • ZUWENDUNGEN VON EHEGATTEN
A
  • GENERELLE REGELUNGSOPTIONEN:

1) Änderung des Güterstandes, insb. Wahl der Gütertrennung
2) Modifikation des gesetzl. Güterstandes, häufig vorzugswürdig -> Beachte, dass Mischgüterstände unzulässig sind!
3) Verfügungsbeschränkungen gem. 1365 ff. sind disponibel.

  • MODIFIKATION DES GESETZL. GÜTERSTANDES: Instrumente:
    1) Ausschluss Zugewinn bei Scheidung, aber Durchführung bei Tod.
    2) Vereinbarungen zum Anfangsvermögen -> Gemeinsames Verzeichnis erstellen (Anhang zum EheV), dessen Richtigkeit dann im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet wird, 1377 Abs. 1.
    3) Wertfestlegungen -> kommt insb. zur Bestimmung des Endvermögens (1375) bei KriseneheV in Betracht.
    4) Vorverlegung des Anfangstermins, also Modifizierung von 1374 Abs. 1 -> zulässig, hat aber nur schuldrechtliche Wirkung! Güterstand entsteht zwingend erst mit Eheschließung.
    5) Festlegung einer bestimmten Ausgleichsquote -> Technisch Modifikation von 1378 Abs. 1; zB Vereinbarung, dass nicht die Hälfte, sondern nur 20% ausgeglichen werden müssen.
    6) Beschränkung des Zugewinnausgleichs auf bestimmten Höchstbetrag -> Höchtsbetrag sollte idR wertgesichert werden.
    7) Verzicht auf wechselseitigen Zugewinnausgleich -> Achtung: Dann zugleich auch auf entsprechende Auskünftsansprüche verzichten.
    8) Herausnahme bestimmter Gegenstände, zum Beispiel Immobilien oder Unternehmen.
    9) Bewertungsvereinbarung = Bewertungsmaßstäbe für bst. Gegenstände festlegen.
    10) Begrenzung der ausgleichspflichten auf bestimmte Vermögensgegenstände, zB Privatvermögen.
    11) Alternativen zum Geldanspruch -> Anspruch nach 1378 Abs. 1 geht auf Geldzahlung -> zulässig ist zB die alternative Überlassung eines Grundstücks, Bestellung eines Nießbrauchs etc.
    12) Kompensation von Verzichten ggf. durch Gewährung von Gegenleistungen -> insb. bei Sittenwidrigkeitsgefahr.
  • GÜTERTRENNUNG:

> Hinweise in Urkunde auf Wegfall von 1371 Abs. 1 und Auswirkungen auf gesetzl. Erbquote (1931 Abs. 4)/Pflichtteilszuwachs bei Kindern -> Siehe Muster Skript S. 99 („uns ist bekannt, dass …“)

> Vereinbarung von Kompensation kann insb. bei Sittenwidrigkeitsgefahr angezeigt sein.

> Konstellationen, in denen sich Gütertrennung anbietet:

1) Vermeidung von Anerkennungsschwierigkeiten im Ausland bei gemischt-nationalen Ehen.
2) Vermeidung des Anspruchs von Stiefabkömmlingen auf Ausbildungsunterhalt, wenn die gesetzliche Erbfolge beibehalten wird.
3) Ältere Paare ohne weitere Kinder, wegen der Klarheit der Gütertrennung.

  • GÜTERSTANDSSCHAUKEL:

> Begriff: Zugewinnausgleich während der Ehe durch zeitweilige Beendigung der Gütertrennung -> dadurch schenkungssteuerfreie Übertragung von Vermögen auf einen Ehegatten.

> Gesetzliche Grundlage: 5 Abs. 2 ErbStG

  • TESTAMENTSREGISTER:

> Notar muss sämtliche Erfolge relevanten Vorgänge bei der Bundesnotarkammer in Berlin anzeigen.

> Erfasst auch ihre vertragliche Vereinbarungen, insbesondere Gütertrennung oder Güterstandsschaukel; ggf. auch bei Rechtswahl.

  • ZUWENDUNGEN VON EHEGATTEN: Grds. Anrechnung auf die Ausgleichsforderung, 1380 Abs. 1; dazu Berücksichtigung durch Hinzurechnung beim Zuwendenden, 1380 Abs. 2.
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8
Q

Versorgungsausgleich

  • GRUNDSÄTZLICHES KONZEPT
  • AUSZUGLEICHENDE RECHTE
  • ERFASSTE ANWARTSCHAFTEN
  • GRÜNDE FÜR VERTRAGLICHE VEREINBARUNGEN
  • VEREINBARUNGEN ZUM VERSORGUNGSAUSGLEICH
  • INHALTSKONTROLLE, 8 ABS. 1 VERSAUSGLG
  • WEITERE BESCHRÄNKUNGEN
A
  • GRUNDSÄTZLICHES KONZEPT: Ausgleich von während der ehe erzielten Anwartschaften zugunsten desjenigen Ehegatten, der insb. wegen Kinderbetreuung geringere Anwartschaften aufgebaut hat -> Im Grundsatz dann hälftige Teilung, 1 Abs. 1 VersAusglG.
  • AUSZUGLEICHENDE RECHTE: siehe 2 Abs. 2 VersAusglG (kommentiert)
  • ERFASSTE ANWARTSCHAFTEN:

> Jene, die in der Ehezeit erworben wurden -> Bestimmung nach 3 Abs. 1 VersAusglG.

> Beachte: Bei kurzer Ehezeit (weniger als drei Jahre) Ausgleich nur auf Antrag, 3 Abs. 3 VersAusglG.

> Beachte: Kein Ausgleich bei Geringfügigkeit, 18 VersAusglG.

  • GRÜNDE FÜR VERTRAGLICHE VEREINBARUNGEN: keine ehebedingten Nachteile in der eigenen Altersversorgung, lange Trennungszeit, verschiedene beiderseitige Altersversorgung (Unternehmerehepaare = Unternehmer-Ehegatte zahlt nicht ein, sondern bildet Kapital), eigenes erhebliches Vermögen, kurze Ehedauer, Unwirtschaftlichkeit -> vertragliche Vereinbarungen grds. zulässig, 6 Abs. 1 VersAusglG -> Familiengericht dann grds. gebunden, sofern keine Durchsetzungs- und Wirksamkeitshindernisse (Inhaltskontrolle!) bestehen, 6 Abs. 2 VersAusglG.
  • VEREINBARUNGEN ZUM VERSORGUNGSAUSGLEICH:

Kommentierung auch bei Palandt 8 VersAusglG Rn. 2!

Einzelne Regelungsoptionen gem. 6 Abs. 1 VersAusglG:

1) vollständiger Ausschluss: zulässig (6 Abs. 1 Nr. 2) bei berechtigten Gründen; Grenzen der Inhaltskontrolle beachten, insb. Disparität vermeiden -> Umfassende Belehrung durch Notar erforderlich, siehe Muster Seite 110. -> Bei 138-Problem auch als vollständiger Ausschluss gegen Kompensation, zB Einzahlung des Ausgleichspflichtigen in die Rentenversicherung -> zulässig, kommt insbesondere bei jüngeren Ehepaaren in Betracht.
2) Teilweiser Ausschluß: grundsätzlich zulässig, beispielsweise Verzicht nur bei einem Ehegatten, Verzicht nur bezüglich bestimmter Anrechte, Verzicht dahingehend, dass bestimmte Zeiten (bspw. Trennungszeiten) ausgeklammert werden sollen.
3) Einbeziehung in die Regelung ehelicher Vermögensverhältnisse = Berücksichtigung Ehevertrag -> grundsätzlich zulässig, siehe 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG -> Versorgungsausgleich dann als eigener Punkt nach güterrechtlichen Vereinbarungen.
4) Vorbehalt des Ausgleichs nach Scheidung = Begründung eines reinschuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Ausgleichspflichtigen Ehegatten -> grundsätzlich zulässig, siehe 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG; Einzelheiten in 20 ff. VersAusglG.

Darüber hinausgehende Modifikationen:

1) Vereinbarungen externer Teilung mit den Versorgungsträgern gem 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG = Begründung eines Anrechts zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei ANDEREM Versorgungsträger.
2) Modifikation des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs im Anwendungsbereich der 20 ff. VersAusglG
3) Vereinbarung zur Geringfügigkeit gem. 18 Abs. 1 VersAusglG = vertragliche Definition der Geringfügigkeit.
4) Vereinbarung zur kurzen Ehe = vertragliche Definition als Modifikation von 3 Abs. 1 VersAusglG.
5) Ausschluss der Abänderbarkeit nach 227 Abs. 2 FamFG.

Die allgemeinen Gestaltungsmittel Bedingung, Befristung und Rücktrittsvorbehalt sind grundsätzlich zulässig und oftmals zur flexiblen Gestaltung angezeigt -> Bspe:

1) Kompletter oder teilweiser Verzicht, auflösend bedingt durch Berufsaufgabe wegen gemeinsamer Kinder.
2) Kompletter oder teilweiser Verzicht, auflösend bedingt durch Nichterbringung der vereinbarten Kompensation.
3) Kompletter oder teilweiser Verzicht, aufschiebend bedingt durch Erzielung einer Erbschaft.
4) Kompletter oder teilweiser Verzicht mit Rücktrittsvorbehalt (mit oder ohne Gründe, einseitig oder beidseitig)

  • INHALTSKONTROLLE, 8 ABS. 1 VERSAUSGLG:

> Grds. wie bei 1408 BGB, Inhaltskontrolle soll nach Gesetzesbegründung aber nur bei entsprechenden Anhaltspunkten erfolgen -> Bedeutung: Erst bei entsprechendem Vortrag einer Partei ist das Gericht zur Einholung entsprechender Daten zum Versorgungsausgleich gehalten.

> Versorgungsausgleich steht in der Kernbereich Lehre des BGH HS auf zweiter Stufe -> bei der Inhaltskontrolle ist insbesondere der vom BGH entwickelte Aspekt der ehebedingten Nachteile zu berücksichtigen -> Bedeutung: gleicht eine Vereinbarung solche ehebedingte Nachteile aus (Kompensationsgedanke), wird sie in der Regel wirksam sein -> Achtung: Die Kompensation muss mit gleicher Sicherheit eingeräumt werden, zB sofortige Übertragung des Vermögensgegenstandes oder Einmalzahlung in Versicherungsdepot.

  • WEITERE BESCHRÄNKUNGEN:

> keine Vereinbarungen zu Lasten der versorgungsträger, 8 Abs. 2 VersAusglG = Übertragung muss rechtlich zulässig sein und Versorgungsträger müssen ihr zustimmen -> insb. bei externer Teilung, siehe 14 f. VersAusglG.

> Keine Veränderung der Stichtage nach 3 Abs. 1 VersAusglG -> zulässig ist allein die Ausklammerung bestimmter Zeiten mittels Vereinbarungen.

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9
Q

Aufbau Scheidungsvereinbarung

A

1) Allgemeiner Urkundseingang
2) Vorbemerkung -> Personalien, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ggf. Präambel
3) Ehevertrag, Unterhalt, Elterliche Sorge -> Gütertrennung, Ehegattenunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Elterliche Sorge und Umgangsrecht
4) Versorgungsausgleich
5) Vermögensauseinandersetzung, Hausrat -> Überlassung von Grundbesitz/Teilen davon, Ehewohnung, Hausrat, sonstige Ausgleichsleistungen
6) Erbrechtliche Regelungen -> Aufhebung von bestehenden gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen, Erb- und Pflichtteilsverzicht
7) Schlussbestimmungen -> Abgeltungsklausel, Salvatorische Klausel, Hinweise (ggf. getrennt zwischen ehevertraglichen Teil und Teil zur Überlassung von Grundbesitz)

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10
Q

Unterhalt und Vereinbarungen zum Unterhalt

  • ARTEN VON UNTERHALT
  • VEREINBARUNGEN ZUM KINDESUNTERHALT
  • TRENNUNGSUNTERHALT, 1361
  • NACHEHELICHER UNTERHALT, 1569 FF.:
A
  • ARTEN VON UNTERHALT: Das Gesetz unterscheidet zwischen

1) Kindesunterhalt, 1601 ff.
2) Trennungsunterhalt, 1361
3) Nachehelicher Unterhalt, 1569 ff.

WICHTIG: Nur bei 3) sind Verzichte möglich, bei 1) und 2) nicht! Vgl. 1614, der über 1361 Abs. 4 auch für 2) gilt! Auch Freistellungsvereinbarungen sind nichtig (134).

  • VEREINBARUNGEN ZUM KINDESUNTERHALT:

> Zwei Komponenten: Naturalunterhalt des betreuenden Ehegatten und Barunterhalt des anderen Teils -> Barunterhalt ist Elementarunterhalt, neben dem Mehrbedarf (=dauernd) und Sonderbedarf (=einmalig) geschuldet werden können -> Bei Mehr- und Sonderbedarf idR anteilige Tragung durch beide Elternteile mit der Grenze der Leistungsfähigkeit der Eltern.

> Höhe des Barunterhalts, 1612a: entweder statisch (nach Düsseldorfer Tabelle) oder dynamisiert = als Prozentsatz des Mindesunterhalts.

> in der notariellen Gestaltung:

° idR als echter Vertrag zugunsten Dritter (328) zug. des Kindes mit Leistungsforderungsrecht (335) des anderen Ehegatten.

° idR mit Vollstreckungsunterwerfung.

° Vorteil der dynamisierten Titulierung: automatische Anpassung an die jeweilige Altersstufe (ohne Anpassungsvereinbarung); automatische Anpassungen an Veränderungen in der Höhe des Mindestunterhalts.

° An Kindergeld denken! Nach 1612b gesetzlich hälftige Berücksichtigung bei beiden Ehegatten; andere Gestaltungen möglich, insb., dass keine Anrechnung erfolgen soll.
- Volljährigenunterhalt: Besonderheit ist, dass keine durch Betreuung zu erfüllende Naturalunterhaltspflicht mehr besteht (vgl. 1606 Abs. 3) -> daher anteilige Barunterhaltspflicht beider Ehegatten! Daher auch IMMER Anrechnung des Kindergeldes.

  • TRENNUNGSUNTERHALT, 1361:

> Wesen: Quotenunterhalt = Leistungsschwächerer Ehegatte partizipiert am Einkommen des leistungsstärkeren.

> Dauer: Bis Rechtskraft der Scheidung.

> Gestaltungen: Verzicht unwirksam (1614), aber Regelungen über die Art der Unterhaltsgewährung zulässig, zB Gewährung durch Überlassung von Wohnraum.

  • NACHEHELICHER UNTERHALT, 1569 FF.:

> Verschiedene Arten, mit jeweils unterschiedlicher Wertigkeit im System der Kernbereichslehre, siehe im Einzelnen 1570 ff. Daher in unterschiedlicher Weise Vereinbarungen zugänglich.

> Maß des Unterhalts, 1578 -> Grds. bedarfsabhängig -> Ausfühlich kommentiert!

> Vertragliche Gestaltungen: Nach 1585c grds. zulässig, aber Rspr. zur Inhaltskontrolle/Kernbereichslehre beachten! Siehe Kommentierung 1585c/ 16.

> Beschränkungen des Unterhalts, 1578b: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung wegen Unbilligkeit möglich -> Kann ausgeschlossen werden.

> Spätere Abänderungen: Gerichtlich möglich aufgrund 239 FamFG -> Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen -> insb. bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse -> dies kann dann auch die Geldentwertung umfassen, wobei Unterhaltsverpflichtungen auch indexiert werden können (Vorgaben des PrKlG beachten, also mindestens 10 Jahre!).

> Ausgewählte Gestaltungsoptionen (Parteiwillen genau erforschen!):

° Abänderbarkeit nach 239 FamFG ausschließen.

° Festunterhalt in Form von Rente, ggf. mit Wertsicherung.

° Unterhaltsverzichte, sofern zulässig -> Auch teilweise möglich, sodass insb. 1570 ausgenommen werden kann. Begrenzungen bei 1570 denkbar bei sehr großzügigen Vermögensverhältnissen und/oder Altersehen.

° Abfindung, 1585 Abs. 2

° Vereinbarungen zur Unterhaltshöhe.

° Herausnahme bestimmter Einkommensquellen.

° Novation = Begründung einer selbst. Unterhaltspflicht in Form einer Leibrente nach 759 -> Sicherung über Reallast möglich.

° Staffelungen nach Dauer der Ehe.

° Abschmelzende Zahlungspflicht mit steigender Erwerbsobliegenheit.

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11
Q

Miteigentum und Schulden der Ehegatten

  • FAMILIENHEIM / EHEWOHNUNG
  • VERMIETETE OBJEKTE IM GEMEINSCHAFTLICHEN EIGENTUM
  • HAUSHALTSGEGENSTÄNDE (AUCH FAMILIEN-PKW)
  • GEMEINSAME SCHULDEN, INSB. IMMOBILIENFINANZIERUNGEN
  • EHEGATTENINNENGESELLSCHAFT
A

Folgende Ausführungen sind insb. bei der Gestaltung von Scheidungsvereinbarungen zur Aufteilung des Vermögens relevant.

  • FAMILIENHEIM / EHEWOHNUNG:

> Gewährung des Nutzungsrechts kann zunächst Naturalunterhalt sein.

> Rechtlich im Grundsatz Anwendung des Gemeinschaftsrechts gemäß 741 ff, ergänzt um 1008 ff., also Miteigentum als Bruchteilseigentum -> in 1361b und 1568a jedoch Sonderregeln für die Ehewohnung.

> 1361b: Überlassungsanspruch während des Getrenntlebens, aber unter recht engen Voraussetzungen -> Beachte insb. den Anspruch auf Nutzungsentgelt gem. 1361b Abs. 3 S. 2 -> Bestimmung der Höhe nach nach Billigkeit! Nach hM lex specialis zu 745.

° Achtung: Höhe im ersten Trennungsjahr = ersparte Miete, also NICHT nach objektivem Mietwert!

° Danach str., nach wohl hM nach Ablauf dieses Zeitraums oder nach Rspr. ab Rechtshängigkeit der Scheidung Berücksichtigung des obj. Mietwerts!

° Verminderung des Entgeltanspruchs, wenn Nutzung der Wohnung (zB durch zurückgelassene Möbel) eingeschränkt ist.

° Achtung: Anspruch kann grds. neben Unterhaltsansprüchen bestehen; beachte aber das Verbot der Doppelberücksichtigung = kein zusätzliches Entgelt, wenn bereits als Naturalunterhalt berücksichtigt.

° Lastentragung -> idR Saldierung.

> 1568a:

° Beachte Abs. 5 bei Alleineigentum eines Ehegatten oder Miteigentum -> Begründung von Mietvertrag zugunsten des in der Ehewohnung/Familienheims verbleibenden Ehegatten! -> Inhaltliche Festlegung durch Familiengericht, dabei Festsetzung der ortsüblichen Miete -> Befristung kann erfolgen, wenn durch Billigkeit geboten.

  • VERMIETETE OBJEKTE IM GEMEINSCHAFTLICHEN EIGENTUM:

° Weiterhin gemeinschaftliche Berechtigung an Mieteinkünften, 743 Abs. 1.

° Aufhebung der Gemeinschaft nach 752 durch Teilung; wird aber häufig nicht möglich sein -> Dann entweder Verkauf an Dritte oder an einen der Ehegatten, der dann Alleineigentum erwirbt, sofern Auseinandersetzung gewünscht ist.

  • HAUSHALTSGEGENSTÄNDE (AUCH FAMILIEN-PKW):

> Sonderregel in 1361a -> Im Grundsatz Verteilung nach Aspekten der Billigkeit, Abs. 2 -> Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Abs. 3 S. 2!
Anders bei PKW, die ein Ehegatte allein nutzt -> unterliegen dem Zugewinn.

  • Gemeinsame Konten: Werden idR als Oder-Konto geführt -> dann greift 430 = häftige Berechtigung am Guthaben -> Auseinandersetzung erforderlich!
  • GEMEINSAME SCHULDEN, INSB. IMMOBILIENFINANZIERUNGEN:

> Im Grundsatz gilt 426, also Gesamtschuldnerinnenausgleich -> Beachte: 426 wird durch güterrechtliche Regelungen nicht verdrängt, aber durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Daher insb. keine Ausgleichspflicht des den Haushalt führenden (= einkommenslosen) Ehegatten während intakter Ehe.

> Konkurrenz von 426 zu anderen Instituten:

° Zugewinnausgleich kommt kein Vorrang zu.

° Unterhalt: Kann geringer ausfallen, wenn bereits vom Ausgleichspflichtigen getilgte Verbindlichkeiten abgezogen werden -> Wegen Verbot der Doppelberücksichtigung dann aber keine Berücksichtigung im Gesamtschuldnerinnenausgleich.

> Oftmals Schuldübernahme des Ehegatten gewünscht, dem das Haus übertragen werden soll -> eine nur im Innenverhältnis wirkende Freistellung ist riskanter, da das Bonitätsrisiko des verpflichteten Ehegatten getragen wird, ohne dass sich an der gesamtschuldnerischen Haftung etwas ändert -> Belehrung durch Notar.

> Nicht berufstätiger Ehegatte als Kreditnehmer -> Sittenwidrigkeit nur bei krasser Übeforderung, die idR abgelehnt wird, wenn der Ehegatte einen eigenen Vorteil aus der Finanzierung zieht -> idR (+) bei Familienheim.

> Vertragsgestaltung dann ähnlich wie Kaufvertrag, Genehmigung der Schuldübernahme durch Bank dann Fälligkeitsvoraussetzung; Beauftragung des Notars, die Genehmigung einzuholen (falls noch ein Kaufpreis gezahlt werden soll) -> Falls Genehmigung nicht erteilt wird: Erfüllungsübernahme gem. 329.

  • EHEGATTENINNENGESELLSCHAFT:

> Als Innengesellschaft keine gesamthänderische Bindung des Vermögens.

> Kann sich insb. zur gemeinsamen Vermögensbildung anbieten. Aufzunehmende Regelungen:

° Außerordentliches Kündigungsrecht mit Trennung; dann kann jeder Ehegatte die Auflösung der Gesellschaft verlangen.

° Verfügungen über Grundbesitz nur bei einstimmigen Gesellschafterbeschluss -> bei dem widersprechenden Verfügungen tritt Surrogat an die Stelle des Vefügungsgegenstandes.

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