Vollrausch und unterlassene Hilfeleistung Flashcards
§ 323a StGB: Vollrausch
→ abstraktes Gefährdungsdelikt
→ Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit Rauschzuständen häufig verbunden sind
→ Unrecht = Sich-Berauschen
§ 323a StGB: Rausch
durch Intoxikation hervorgerufenen Zustand der Enthemmung, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild auf dem Genuss von Rauschmitteln beruht
§ 323a StGB: Sich-Versetzen
Täter muss durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel den Rausch mitverursacht haben
§ 323a StGB: Rauschtat
= objektive Bedingung der Strafbarkeit
→ Täter macht sich auch dann gem. § 323a StGB strafbar, wenn er zum Zeitpunkt des Sich-Berauschens weder Vorsatz hinsichtlich der Begehung der Rauschtat noch ihm diesbezüglich Fahrlässigkeit zur Last fällt
→ Verhalten des Täters muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein
→ (neben § 20 StGB) keine anderen Schuldausschließungs-/Entschuldigungsgründe oder persönliche Strafausschließungs-/aufhebungsgründe
§ 323a StGB: Möglichkeit der Beteiligung am Vollrauch
→ eigenhändiges Delikt → mittelbare Täterschaft (-)
Teilnahme str.:
eA: (-) Sinn & Zweck des § 323a StGB = Selbstkontrolle; unübersehbare Haftungsweite → Gastwirt
hM: (+) § 323a StGB mit völlig eigenständiger Bedeutung; Gastwirt → neutrale Handlung
§ 323c StGB: Unglücksfall
jedes plötzlich eintretende Ereignis, bei dem die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert besteht
→ Gefahr muss tatsächlich bestehen, ex-post-Perspektive
→ auch vorsätzlich herbeigeführte Gefahrensituationen
Suizidversuch = Unglücksfall iSd § 323c StGB?
Lebensschutzlösung (Rspr)
jeder Suizidversuch = Unglücksfall
→ lebensschützende Funktion des § 323c StGB
→ innerhalb der kurzen Zeitspanne, die zur Lebensrettung u. U. nur zur Verfügung steht, lässt sich nicht verlässlich beurteilen, ob der Suizidversuch freiverantworlich unternommen wurde oder nicht
Suizidversuch = Unglücksfall iSd § 323c StGB?
Freiverantwortlichkeitslösung (hL)
freiverantwortlicher Suizidversuch ≠ Unglücksfall
→ wenn aktive Teilnahme an Selbsttötung nicht strafbar, muss dies auch für die passive Nichthinderung eines solchen Suizids gelten
§ 323c StGB: gemeine Gefahr
Situation, in der ein erheblicher Schaden an Leib oder Leben oder bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Menschen droht
Bsp: Brände, Erdbeben, Überschwemmungen
§ 323c StGB: gemeine Not
Notlage für die Allgemeinheit
§ 323c StGB: erforderliche Hilfeleistung
erforderlich ist die Hilfe, die aus der ex ante - Perspektive eines objektiven Dritten notwendig ist, um den drohenden Schaden abzuwenden bzw. falls nicht mehr möglich - zumindest abzumildern
→ Hilfe auch dann erforderlich, wenn sich (erst) ex post herausstellt, dass der Schadenseintritt unvermeidbar war