Vollrausch und unterlassene Hilfeleistung Flashcards

1
Q

§ 323a StGB: Vollrausch

A

→ abstraktes Gefährdungsdelikt
→ Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit Rauschzuständen häufig verbunden sind
→ Unrecht = Sich-Berauschen

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2
Q

§ 323a StGB: Rausch

A

durch Intoxikation hervorgerufenen Zustand der Enthemmung, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild auf dem Genuss von Rauschmitteln beruht

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3
Q

§ 323a StGB: Sich-Versetzen

A

Täter muss durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel den Rausch mitverursacht haben

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4
Q

§ 323a StGB: Rauschtat

A

= objektive Bedingung der Strafbarkeit
→ Täter macht sich auch dann gem. § 323a StGB strafbar, wenn er zum Zeitpunkt des Sich-Berauschens weder Vorsatz hinsichtlich der Begehung der Rauschtat noch ihm diesbezüglich Fahrlässigkeit zur Last fällt
→ Verhalten des Täters muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein
→ (neben § 20 StGB) keine anderen Schuldausschließungs-/Entschuldigungsgründe oder persönliche Strafausschließungs-/aufhebungsgründe

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5
Q

§ 323a StGB: Möglichkeit der Beteiligung am Vollrauch

A

→ eigenhändiges Delikt → mittelbare Täterschaft (-)
Teilnahme str.:
eA: (-) Sinn & Zweck des § 323a StGB = Selbstkontrolle; unübersehbare Haftungsweite → Gastwirt
hM: (+) § 323a StGB mit völlig eigenständiger Bedeutung; Gastwirt → neutrale Handlung

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6
Q

§ 323c StGB: Unglücksfall

A

jedes plötzlich eintretende Ereignis, bei dem die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert besteht
→ Gefahr muss tatsächlich bestehen, ex-post-Perspektive
→ auch vorsätzlich herbeigeführte Gefahrensituationen

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7
Q

Suizidversuch = Unglücksfall iSd § 323c StGB?

Lebensschutzlösung (Rspr)

A

jeder Suizidversuch = Unglücksfall
→ lebensschützende Funktion des § 323c StGB
→ innerhalb der kurzen Zeitspanne, die zur Lebensrettung u. U. nur zur Verfügung steht, lässt sich nicht verlässlich beurteilen, ob der Suizidversuch freiverantworlich unternommen wurde oder nicht

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8
Q

Suizidversuch = Unglücksfall iSd § 323c StGB?

Freiverantwortlichkeitslösung (hL)

A

freiverantwortlicher Suizidversuch ≠ Unglücksfall
→ wenn aktive Teilnahme an Selbsttötung nicht strafbar, muss dies auch für die passive Nichthinderung eines solchen Suizids gelten

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9
Q

§ 323c StGB: gemeine Gefahr

A

Situation, in der ein erheblicher Schaden an Leib oder Leben oder bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Menschen droht
Bsp: Brände, Erdbeben, Überschwemmungen

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10
Q

§ 323c StGB: gemeine Not

A

Notlage für die Allgemeinheit

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11
Q

§ 323c StGB: erforderliche Hilfeleistung

A

erforderlich ist die Hilfe, die aus der ex ante - Perspektive eines objektiven Dritten notwendig ist, um den drohenden Schaden abzuwenden bzw. falls nicht mehr möglich - zumindest abzumildern
→ Hilfe auch dann erforderlich, wenn sich (erst) ex post herausstellt, dass der Schadenseintritt unvermeidbar war

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