Untreue und untreueähnliche Delikte Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

nach hM allein Vermögen

nicht Vertrauen in Pflichttreue des Täters oder Dispositionsfreiheit und -befugnis

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2
Q

Deliktstyp § 266 StGB

A

→ Fremdschädigungsdelikt
→ Sonderdelikt (Täter nur, wer selbst vermögensbetreuungspflichtig)
→ da keine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt, kein Vermögensverschiebungsdelikt

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3
Q

§ 266 I Alt. 1 StGB: Missbrauchstatbestand

A

→ h. M.: lex specialis zu Treubruchstatbestand
→ Befugnis
→ Missbrauch dieser Befugnis (Missbrauchshandlung)
→ str.: Vermögensbetreuungspflicht
→ Vermögensnachteil

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4
Q

§ 266 I Alt. 2 StGB: Treubruchstatbestand

A

→ Vermögensbetreuungspflicht
→ Verletzung der VBP
→ Vermögensnachteil

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5
Q

§ 266 Alt. 1 StGB: Verfügungsbefugnis

A

Rechtsstellung, die den Täter nach außen in den Stand setzt, Vermögensrechte eines anderen wirksam zu ändern, zu übertragen, aufzuheben oder zu belasten

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6
Q

§ 266 Alt. 1 StGB: Verpflichtungsbefugnis

A

Rechtsstellung, die den Täter nach außen in den Stand setzt, einen anderen mit Verbindlichkeiten zu belasten

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7
Q

§ 266 Alt. 1 StGB: Missbrauchshandlung

A

bewusste Überschreitung der Grenzen des im Innenverhältnis einzuhaltenden rechtlichen Dürfens (der Vermögensfürsorgepflicht im Innenverhältnis) im Rahmen des rechtsverbindlich wirkenden Könnens im Außenverhältnis

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8
Q

Vermögensbetreuungspflicht

A

Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, welche den typischen und wesentlichen Inhalt des rechtlich begründeten oder faktisch bestehenden Treueverhältnisses bildet, also dessen Hauptgegenstand und nicht bloße Nebenpflicht ist

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9
Q

Gegenstand der VBP

A

Geschäftsbesorgung für einen anderen
→ Fremdnützigkeit
in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht
→ Hauptpflicht
und einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit
→ Selbständigkeit

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10
Q

Merkmale Vermögensbetreuungspflicht

A
  • Fremdnützigkeit
  • Hauptpflicht
  • Selbständigkeit
    → Indizien/Kriterien: Art, Umfang, Dauer der Tätigkeit, Entscheidungsspielraum, Bewegungsfreiheit, Verantwortlichkeit des Verpflichteten
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11
Q

P: Ist die Vermögensbetreuungspflicht überhaupt eine Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchstatbestands?

A

h.M.: (+)
→ Wortlaut bezieht sich auf beide Alternativen
→ es soll der Ausuferung auch der 1. Alt. vorgebeugt werden
MM: (-)
→ Satzteil soll nur zeigen, dass der Geschädigte mit dem betreuten Vermögensträger identisch sein soll, nicht aber, dass immer VBP gegeben sein muss

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12
Q

§ 266 Alt. 2 StGB: Ganovenuntreue

A

Nach h. M. kann auch ein zu gesetzwidrigen Zwecken begründetes und deshalb nichtiges Innenverhältnis eine faktische VBP begründen.
→ es gibt kein ungeschütztes Vermögen, kein straffreier Raum zwischen “Ganoven”

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13
Q

§ 266 Alt. 2 StGB: Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

A

Tun oder Unterlassen, das im Widerspruch zur Treuepflicht steht

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14
Q

Vermögensnachteil

A

= Vermögensschaden
→ Vermögensnachteil muss auf die Pflichtwidrigkeit zurückführbar sein und mit ihr in einem Zurechnungszusammenhang stehen → vermögensschützender Charakter der Pflicht, gegen die verstoßen wird

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15
Q

Ausbleiben einer Vermögensmehrung als Nachteil iSd § 266 StGB

A

Erforderlich ist, dass eine gesicherte Aussicht des Treugebers auf den Vorteil bestand; der Nachteil besteht dann in der Vernichtung einer so genannten Exspektanz.

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16
Q

P: Vermögensverlust großen Ausmaßes bei § 266 StGB?

A

→ vgl. § 263 StGB: ca. ab 50.000€
→ ohne Weiteres übertragbar?
(-) durch Untreue verursachte Schäden regelmäßig sehr viel höher als durch Betrug verursachte Schäden
(+) der strafzumessungsrelevante Schaden ist in beiden Fällen gleich hoch

17
Q

Risikogeschäft

A

= eine vom Täter umgesetzte unternehmerische Entscheidung, bei der ungewiss ist, ob sie zu einer Vermögensminderung oder -mehrung führt.
Grenze: Täter geht sich aufdrängende Verlustgefahren ein, um dafür, außerhalb jeder kaufmännischen Sorgfalt, vage Chancen eines Gewinns zu erlangen

18
Q

Bildung schwarzer Kassen

A
    1. Entscheidung (2. Senat): schadensgleiche Vermögensgefährdung
    1. Entscheidung (2. Senat): “echter” Vermögensnachteil
19
Q

§ 266b StGB: Universalkreditkarte

A

Kartenaussteller/ Acquiring-Unternehmen selbst verpflichtet sich selbst ggü. dem Partnerunternehmen im Wege eines abstrakten Schuldversprechens dazu, dessen Forderungen gegen den Karteninhaber zu begleichen; anschließend rechnet der Kreditkarteninhaber mit dem Karteninhaber periodisch ab
→ sog. Drei- bzw. Vier-Partner-System

20
Q

§ 266b StGB: Kundenkreditkarte

A

Unternehmen ermöglicht es dem Kunden, in seinen Ladenlokalen bargeldlos Geschäfte abzuschließen, in dem es gegen Vorlage dieser Karte vorleistet und erst zu einem späteren Zeitpunkt seine Forderungen gegen den Kunden einzieht
→ sog. Zwei-Partner-System
nach h. M. keine Kreditkarten iSd § 266b StGB, da nur Veranlassung zur Leistung von Waren/Erbringung von Dienstleistungen

21
Q

§ 266b StGB:

restriktive Lösung

A

§ 266b StGB (-), Karte wird hier nicht als Kreditkarte mit Garantiefunktion eingesetzt, sondern nur als „Automatenschlüssel“

22
Q

§ 266b StGB:

extensive Lösung (h. M.)

A

§ 266b StGB (+), Wortlaut der Vorschrift, Karte gibt dem Inhaber die Möglichkeit, durch die Automatenbenutzung die ausstellende Bank zu einer Zahlung zu veranlassen, der diese sich wegen des Garantieversprechens, das sie der institutsfremden Bank gegeben hat, nicht entziehen kann.

23
Q

schadensgleiche Vermögensgefährdung bei § 266 StGB

A

→ Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes allein kein Kriterium
→ Rspr: erkanntes besonderes hohes und schwer beherrschbares Verlustrisiko = Indiz für Billigung der Gefährdung

24
Q

§ 266 StGB: Einschränkung des subj. TB bei schadensbegründender Vermögensgefährdung?

A

→ erhebliche Strafausweitung, da keine Bereicherungsabsicht erforderlich
Teil der Rspr.: dolus eventualis für den tatsächlichen Eintritt eines Vermögensverlustes erforderlich (Billigung der Schadensrealisierung)

25
Q

P: Können auch Vereinbarungen, die gesetz- oder sittenwidrig sind, eine (faktische) Treuepflicht aus § 266 I Alt. 2 StGB begründen?
MM: (-)

A

→ Treuepflicht (-), wenn gesetz-/sittenwidrige Zwecke angestrebt werden / rechtswidrig erlangte Vermögenswerte verwaltet werden
(+) Einheit der Rechtsordnung
(+) im Rahmen einer gesetzeswidrigen Vereinbarung steht der Täter dem Vermögen nicht näher als jeder andere

26
Q

P: Können auch Vereinbarungen, die gesetz- oder sittenwidrig sind, eine (faktische) Treuepflicht aus § 266 I Alt. 2 StGB begründen?
h. M.: (+)

A

→ Treuepflicht (+), wenn typische Merkmale der VBP vorliegen
(+) kein straffreier Raum unter Verbrechern
(+) rein tatsächliches Treueverhältnis → rechtliche Bewertung unerheblich
(+) nicht Treupflicht wird von § 266 StGB geschützt, sondern Vermögen → Frage des Vermögensnachteils

27
Q

P: Vermögensschaden im Ganovenumfeld?

→ Geld soll für rechtswidrige Zwecke genutzt werden

A

→ nach rein wirtschaftlicher Betrachtung Schaden (+)
→ nach juristisch-ökonomischem Vermögensbegriff str.:
- MM: kein Vermögensschutz innerhalb verbotener Geschäftsbeziehungen → Schaden (-)
- hM: geplanter Einsatz zu rechtlich missbilligten Zwecken macht aus “gutem Geld” kein “schlechtes” → Schaden (+)

28
Q

P: Vermögensschaden im Ganovenumfeld?

→ rechtswidrige Herkunft des Geldes

A

→ nach wirtschaftlichem Vermögensbegriff Schaden (+)
→ nach jur.-ökon. Vermögensbegriff str.:
- hM: keine Missbilligung (sogar rechtlicher Schutz!) auch des rechtswidrig erlangten Besitzes wegen §§ 858, 859 BGB → Schaden (+)
- aA: rechtswidrig erlangte Position wegen hierdurch verletzter Vorschrift missbilligt → Schaden (-)