Untreue und untreueähnliche Delikte Flashcards
geschütztes Rechtsgut
nach hM allein Vermögen
nicht Vertrauen in Pflichttreue des Täters oder Dispositionsfreiheit und -befugnis
Deliktstyp § 266 StGB
→ Fremdschädigungsdelikt
→ Sonderdelikt (Täter nur, wer selbst vermögensbetreuungspflichtig)
→ da keine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt, kein Vermögensverschiebungsdelikt
§ 266 I Alt. 1 StGB: Missbrauchstatbestand
→ h. M.: lex specialis zu Treubruchstatbestand
→ Befugnis
→ Missbrauch dieser Befugnis (Missbrauchshandlung)
→ str.: Vermögensbetreuungspflicht
→ Vermögensnachteil
§ 266 I Alt. 2 StGB: Treubruchstatbestand
→ Vermögensbetreuungspflicht
→ Verletzung der VBP
→ Vermögensnachteil
§ 266 Alt. 1 StGB: Verfügungsbefugnis
Rechtsstellung, die den Täter nach außen in den Stand setzt, Vermögensrechte eines anderen wirksam zu ändern, zu übertragen, aufzuheben oder zu belasten
§ 266 Alt. 1 StGB: Verpflichtungsbefugnis
Rechtsstellung, die den Täter nach außen in den Stand setzt, einen anderen mit Verbindlichkeiten zu belasten
§ 266 Alt. 1 StGB: Missbrauchshandlung
bewusste Überschreitung der Grenzen des im Innenverhältnis einzuhaltenden rechtlichen Dürfens (der Vermögensfürsorgepflicht im Innenverhältnis) im Rahmen des rechtsverbindlich wirkenden Könnens im Außenverhältnis
Vermögensbetreuungspflicht
Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, welche den typischen und wesentlichen Inhalt des rechtlich begründeten oder faktisch bestehenden Treueverhältnisses bildet, also dessen Hauptgegenstand und nicht bloße Nebenpflicht ist
Gegenstand der VBP
Geschäftsbesorgung für einen anderen
→ Fremdnützigkeit
in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht
→ Hauptpflicht
und einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit
→ Selbständigkeit
Merkmale Vermögensbetreuungspflicht
- Fremdnützigkeit
- Hauptpflicht
- Selbständigkeit
→ Indizien/Kriterien: Art, Umfang, Dauer der Tätigkeit, Entscheidungsspielraum, Bewegungsfreiheit, Verantwortlichkeit des Verpflichteten
P: Ist die Vermögensbetreuungspflicht überhaupt eine Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchstatbestands?
h.M.: (+)
→ Wortlaut bezieht sich auf beide Alternativen
→ es soll der Ausuferung auch der 1. Alt. vorgebeugt werden
MM: (-)
→ Satzteil soll nur zeigen, dass der Geschädigte mit dem betreuten Vermögensträger identisch sein soll, nicht aber, dass immer VBP gegeben sein muss
§ 266 Alt. 2 StGB: Ganovenuntreue
Nach h. M. kann auch ein zu gesetzwidrigen Zwecken begründetes und deshalb nichtiges Innenverhältnis eine faktische VBP begründen.
→ es gibt kein ungeschütztes Vermögen, kein straffreier Raum zwischen “Ganoven”
§ 266 Alt. 2 StGB: Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
Tun oder Unterlassen, das im Widerspruch zur Treuepflicht steht
Vermögensnachteil
= Vermögensschaden
→ Vermögensnachteil muss auf die Pflichtwidrigkeit zurückführbar sein und mit ihr in einem Zurechnungszusammenhang stehen → vermögensschützender Charakter der Pflicht, gegen die verstoßen wird
Ausbleiben einer Vermögensmehrung als Nachteil iSd § 266 StGB
Erforderlich ist, dass eine gesicherte Aussicht des Treugebers auf den Vorteil bestand; der Nachteil besteht dann in der Vernichtung einer so genannten Exspektanz.