Urkundenfälschung Flashcards
Urkunde
jede im Rechtsverkehr verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller als solchen erkennen lässt
Perpetuierungsfunktion
menschliche Gedankenerklärung, die eine hinreichend feste Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand aufweist (verkörpert ist) und dabei auch visuell erfasst werden kann
→ keine mündlichen Gedankenäußerungen
→ keine sog. Augenscheinsobjekte
Beweiseignung
verkörperte Gedankenerklärung kann objektiv betrachtet zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache beitragen
Beweisbestimmung
Aussteller oder Dritter ist sich darüber bewusst, dass ein anderer durch GE zum rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden kann
Beweiszeichen
menschliche Gedankenerkärungen, die durch Zeichen und Symbole verkörpert werden, mit einem körperlichen Gegenstand fest verbunden sind, ihren Aussteller erkennen lassen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten zum Beweis geeignet und bestimmt sind
Kennzeichen
Zeichen und Symbole, die lediglich der Unterscheidung, der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen sollen
→ keine Urkunden
Garantiefunktion
verkörperte Gedankenerklärung muss ihren Aussteller erkennen lassen
Geistigkeitstheorie
Aussteller ist derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt, dem die Erklärung also als Urheber rechtlich zugerechnet wird
Mehrfachausfertigungen
Urkundenqualität (+), da sie eine Mehrzahl gleichwertiger Verkörperungen derselben Erklärung darstellen
Durchschriften
Urkundenqualität (+), da sie die Originalerklärung des Ausstellers verkörpern und gerade zum Zweck hergestellt werden, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zu haben
Abschriften
einfache Abschriften (-), da sie als solche nicht erklären lassen, von wem sie herrühren, und nichts anderes darstellen als eine Reproduktion des Originals, ohne dass jemand die Gewähr für ihre Richtigkeit übernimmt beglaubigte Abschriften (+), originalgetreue Wiedergabe bescheinigt, Beglaubigungsvermerk erfüllt Erfordernisse des Urkundenbegriffs
Fotokopien
einfache Fotokopien ohne Beglaubigungsvermerk (-), schlichte Reproduktion des Originals
Fotokopie als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt (+), soll Anschein einer Originalurkunde erwecken
Ausdrucke zuvor eingescannter Urkunden
nur (+), wenn Ausdruck Original so ähnlich sieht, dass Möglichkeit einer Verwechselung nicht ausgeschlossen werden kann
unecht
Urkunde rührt nicht von demjenigen her, der aus ihr als Aussteller hervorgeht
→ Identitätstäuschung
→ Unechtheit der Urheberschaft entscheidend, nicht Wahrheit der urkundlichen Erklärung
Identitätstäuschung trotz Zeichen mit richtigem Namen
(+), wenn der Täter den Umständen nach gleichwohl den Anschein erweckt, der Aussteller sei eine andere Person
Stellvertretung
Identitätstäuschung (-), wenn der Unterzeichnende
- den Namensträger vertreten möchte,
- dieser sich auch vertreten lassen will
- und die Vertretung auch rechtlich zulässig ist
Verfälschen einer echten Urkunde
jede nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts der Urkunde, wobei der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang an in dieser Form abgegeben
kein Verfälschen
- wenn Urkunde durch Manipulation ihre Urkundeneigeschaft verliert und Mangel nicht sofort wieder behoben wird,
- wenn nicht Inhalt der Urkunde, sondern nur Aussteller manipuliert wird
Namenstäuschung
Identitätstäuschung (-), wenn über Person des Ausstellers kein Zweifel besteht oder die Wahrheit der Namensangabe für die jeweilige Beweissituation ohne jede Bedeutung ist
Verfälschen einer echten Urkunde durch den Aussteller
restriktive Lösung
nicht möglich, da keine Identitätstäuschung
Diese ist erforderlich, weil das Delikt der Urkundenfälschung nicht das Vertrauen in die Wahrheit der Ausstellererklärung, sondern allein das Vertrauen in die Identität des Ausstellers schützen soll.
Verfälschen einer echten Urkunde durch den Aussteller
extensive Lösung (hM)
auch durch den Aussteller selbst möglich, wenn dieser seine Änderungsbefugnis verloren hat, also die Urkunde bereits in der Weise in den Rechtsverkehr gelangt ist, dass sie nicht mehr der alleinigen Verfügung des Ausstellers unterliegt und ein anderer ein berechtigtes Beweisinteresse an ihrem unverfälschten Fortbestand erlangt hat
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
Gebraucht wird Urkunde dann, wenn Täter sie dem zu Täuschenden so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat
→ tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich
§ 268 II StGB: Darstellungen
nur Informationen, die in einem selbständig verkörperten, vom Aufzeichnungsgerät abtrennbaren Stück enthalten sind
→ nicht ausreichend Anzeigen von Informationen in bloßem Anzeigegerät
§ 268 II StGB: selbständig bewirkt
ein Gerät nach hM seine Aufzeichnungen, wenn es durch einen automatischen Vorgang das Vorliegen bestimmter Phänomene registriert, eingegebene Daten in bestimmter Weise umwandelt oder verarbeitet, die zur Herstellung einer bestimmten Information erforderlichen Zeichen auswählt und auf diese Weise den das Ergebnis bildenden Aufzeichnungsinhalt konkret gestaltet
§ 268 StGB: unecht
wenn die technische Aufzeichnung überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt
§ 274 StGB: dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört
bezieht sich nicht auf die (dinglichen) Eigentumsverhältnisse, sondern auf das Beweisführungsrecht = Recht, die Urkunde/tech. Aufz. zum Beweis zu gebrauchen
§ 274 StGB: Vernichten
völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz
§ 274 StGB: Beschädigen
Beeinträchtigen der Urkunde in ihrem Beweiswert, aber Fortbestehen als Urkunde
§ 274 StGB: Unterdrückung
dauernde oder zeitweise Entziehung der Nutzung als Beweismittel
§ 274 StGB: Nachteilszufügungsabsicht
dolus directus 2. Grades ausreichend, Nachteil muss nicht eintreten
§ 348 StGB: Amtsträger
Sonderdelikt, Außenstehende können lediglich Teilnehmer sein, § 28 I StG
§ 348 und § 271 StGB: öffentliche Urkunde
vgl. § 415 ZPO
für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt und dem Zweck dienend, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen
§ 348 und § 271 StGB: falsche (= unwahre) Behauptung
Schutz vor inhaltlich unwahren Beweismitteln, erfasst werden aber nur solche falschen Erklärungen, Vorgänge oder Sachverhalte, auf die sich gerade die erhöhte Beweiskraft der Urkunde bezieht
§ 271 StGB: Bewirken
jedes zurechenbare Verursachen der Falschbeurkundung