Sterbehilfe Flashcards
Hilfe im Sterben (echte Sterbebegleitung)
ärztliche/pflegerische Maßnahmen, durch die Schmerzen gelindert und damit der Sterbevorgang erleichtert wird, ohne Risiko einer Lebensverkürzung
Sterbehilfe im engeren Sinne
- Grundleiden des Kranken nach ärztlicher Überzeugung irreversibel
- tödlicher Verlauf
- Tod wird in kurzer Zeit eintreten
aktive Sterbehilfe
bewusste Verkürzung des Lebens durch aktive - über Behandlungsabbruch hinausgehende - Einflussnahme auf den Krankheitsprozess
direkte (aktive) Sterbehilfe
gezielte Lebensverkürzung
indirekte (aktive) Sterbehilfe
ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten, die aber als unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt
Behandlung der indirekten Sterbehilfe
e. A.: nach sozialem Gesamtsinn keine Tötungshandlung
a. A.: Wille, Schmerzen zu lindern, nicht Tötung gewollt → Vorsatz (-)
hM: Lösung über § 34 StGB: Tod in Würde und Schmerzfreiheit höherrangig gegenüber minimaler Lebensverlängerung unter erheblichen Schmerzen
Ermittlung des Patientenwillens
1) Einsicht- und Urteilsfähigkeit des Patienten nicht beeinträchtigt?
2) mutmaßlicher Wille → Patientenverfügung, Hinweise, Sicht eines “verständigen Patienten”
passive Sterbehilfe
Abbruch / Unterlassen des Beginns einer lebensverlängernden ärztlichen Behandlung bei einem tödlich Kranken
Voraussetzungen eines zulässigen Behandlungsabbruchs
- betroffene Person lebensbedrohlich erkrankt
- Maßnahme medizinisch zur Lebenserhaltung/-verlängerung geeignet
- Behandlungsbezogenheit der Sterbehilfehandlung:
1) Sterbehilfehandlung muss unmittelbar auf die medizinische Behandlung bezogen sein
2) Handeln muss sich darauf beschränken, einen Zustand herzustellen, der einem bereits begonnenen Krankheitsprozess seinen Lauf lässt - zulässiger Personenkreis
- Zielsetzung des Handelnden Behandlungsmaßnahme gemäß dem Willen des Patienten durchzuführen
Sterbehilfe im weiteren Sinne
= Hilfe zum Sterben
→ Sterbeprozess noch nicht begonnen
BGH: mutmaßlicher Wille des Patienten kann Behandlungsabbruch erlauben, aber erhöhte Anforderungen