Sterbehilfe Flashcards

1
Q

Hilfe im Sterben (echte Sterbebegleitung)

A

ärztliche/pflegerische Maßnahmen, durch die Schmerzen gelindert und damit der Sterbevorgang erleichtert wird, ohne Risiko einer Lebensverkürzung

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2
Q

Sterbehilfe im engeren Sinne

A
  • Grundleiden des Kranken nach ärztlicher Überzeugung irreversibel
  • tödlicher Verlauf
  • Tod wird in kurzer Zeit eintreten
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3
Q

aktive Sterbehilfe

A

bewusste Verkürzung des Lebens durch aktive - über Behandlungsabbruch hinausgehende - Einflussnahme auf den Krankheitsprozess

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4
Q

direkte (aktive) Sterbehilfe

A

gezielte Lebensverkürzung

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5
Q

indirekte (aktive) Sterbehilfe

A

ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten, die aber als unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt

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6
Q

Behandlung der indirekten Sterbehilfe

A

e. A.: nach sozialem Gesamtsinn keine Tötungshandlung
a. A.: Wille, Schmerzen zu lindern, nicht Tötung gewollt → Vorsatz (-)
hM: Lösung über § 34 StGB: Tod in Würde und Schmerzfreiheit höherrangig gegenüber minimaler Lebensverlängerung unter erheblichen Schmerzen

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7
Q

Ermittlung des Patientenwillens

A

1) Einsicht- und Urteilsfähigkeit des Patienten nicht beeinträchtigt?
2) mutmaßlicher Wille → Patientenverfügung, Hinweise, Sicht eines “verständigen Patienten”

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8
Q

passive Sterbehilfe

A

Abbruch / Unterlassen des Beginns einer lebensverlängernden ärztlichen Behandlung bei einem tödlich Kranken

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9
Q

Voraussetzungen eines zulässigen Behandlungsabbruchs

A
  • betroffene Person lebensbedrohlich erkrankt
  • Maßnahme medizinisch zur Lebenserhaltung/-verlängerung geeignet
  • Behandlungsbezogenheit der Sterbehilfehandlung:
    1) Sterbehilfehandlung muss unmittelbar auf die medizinische Behandlung bezogen sein
    2) Handeln muss sich darauf beschränken, einen Zustand herzustellen, der einem bereits begonnenen Krankheitsprozess seinen Lauf lässt
  • zulässiger Personenkreis
  • Zielsetzung des Handelnden Behandlungsmaßnahme gemäß dem Willen des Patienten durchzuführen
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10
Q

Sterbehilfe im weiteren Sinne

A

= Hilfe zum Sterben
→ Sterbeprozess noch nicht begonnen
BGH: mutmaßlicher Wille des Patienten kann Behandlungsabbruch erlauben, aber erhöhte Anforderungen

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