Raub und Erpressung Flashcards
Gewalt gegen eine Person
jeder körperlich wirkende Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, der dazu dienen soll, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen
Drohung
auf Einschüchterung des Opfers gerichtetes Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben
- Nebeneinander Leib - Leben: angedrohte Körperverletzung muss mehr als nur unerheblich sein
- auch für beliebigen Dritten, wenn dessen Wohl für Opfer von Bedeutung ist
Verknüpfung Nötigungsmittel - Wegnahme
Finalitätslösung (hM)
Es reicht aus, dass der Täter mit dem Einsatz des Nötigungsmittels subjektiv den Zweck verfolgt hat, die Wegnahme zu ermöglichen.
Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme
- ob die Nötigung die Wegnahme objektiv gefördert hat, ist irrelevant, es genügt, dass sie nach der Tätervorstellung dazu geeignet ist
- zeitlich müssen die Nötigungsmittel vor oder während der Wegnahme eingesetzt werden
- Wegnahme darf nicht nur gelegentlich bei der Nötigung erfolgen
Gewalt gegen Sachen
genügt für sich allein nicht (Fall des §§ 242, 243 I 2 Nr. 1)
Gewalt (+), wenn sich eine unmittelbare Sacheinwirkung mittelbar gegen eine Person richtet
P: Fortdauer des Einsatzes des Nötigungsmittels
Finalzusammenhang (+), wenn der Täter das Nötigungsmittel zwar zunächst ohne Wegnahmevorsatz einsetzt, es dann aber aufgrund eines neuen Entschlusses auch als Mittel zur Wegnahme aufrecht erhält oder wiederholt anwendet
P: Ausnutzen der Wirkung des qualifizierten Nötigungsmittels
Finalzusammenhang (-), wenn der Täter das Nötigungsmittel ohne Wegnahmevorsatz einsetzt und erst nach Abschluss des Einsatzes lediglich dessen fortdauernde Wirkung zur Wegnahme ausnutzen will.
P: Gewaltanwendung durch nachfolgendes Unterlassen
Unterlassungslösung (hM)
Täter als Garant aus Ingerenz verpflichtet, die fortdauernde Zwangswirkung zu beseitigen; indem er dies nicht tut, setzt er seine Gewaltanwendung durch Unterlassen fort, sodass der Finalzusammenhang besteht
P: Gewaltanwendung durch nachfolgendes Unterlassen
Lösung der fehlenden Modalitätenäquivalenz
Wegnahme unter Ausnutzung einer pflichtwidrig nicht beseitigten Zwangslage kann nicht mit dem Einsatz aktiver Gewalt auf eine Stufe gestellt werden; es fehlt damit die von § 13 I StGB geforderte Entsprechung des Unterlassens mit einem Tun
P: Objektwechsel
Finalzusammenhang (-), wenn der Täter das Nötigungsmittel zwar mit Wegnahmevorsatz einsetzt, dieser sich aber nicht auf die tatsächlich weggenommene Sache, sondern auf eine ganz andere Sache bezieht, die der Täter nicht wegnimmt.
FZH (+), wenn Täter Wegnahmevorsatz noch während des Einsatzes des Nötigungsmittels auf die andere Sache erstreckt
P: Vorbereitung der Wegnahme
FZH (-), wenn Täter das Nötigungsmittel lediglich zur Vorbereitung der späteren Wegnahme einsetzt und die Wirkung des Nötigungsmittels zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht mehr fortdauert
sukzessive Mittäterschaft/Beihilfe
vor Abschluss der Nötigungshandlung
Mittäterschaft und Beihilfe unproblematisch möglich
§ 250 I Nr. 1 c StGB: schwere Gesundheitsschädigung
vgl. § 226 I StGB
- gesundheitliche Schäden mit vergleichbarem Schweregrad
- Verletzungsfolgen unterhalb dieses Schweregrades, wenn Gesundheit ernstlich, einschneidend oder nachhaltig betroffen
§ 250 II Nr. 1 Var. 1 StGB: Verwenden
Gebrauchen der Waffe als Mittel der Gewaltanwendung oder als Drohmittel; muss in ihrer objektiven gefährlichen Eigenschaft eingesetzt werden
§ 250 II Nr. 1 StGB: Zeitpunkt der Verwendung
Setzt der Täter die Waffe nach Vollendung aber noch vor Beendigung der Raubtat mit dem Ziel einer weiteren Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden bei der Tat auch dann, wenn es zu der erstrebten weiteren Wegnahme nicht kommt
§ 250 II Nr. 1 Var. 2 StGB: anderes gefährliches Werkzeug
- gefährliches Werkzeug iSv §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB
- Einsatz als Gewaltmittel → § 224 StGB
- Einsatz als Drohmittel → Realisierung der Drohung objektiv möglich?
§ 250 II Nr. 3a StGB: körperlich schwere Misshandlung
körperliche Unversehrtheit oder körperliches Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt (Bsp. Zufügung besonders starker Schmerzen)
§ 251 StGB: tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang
- Betroffenheit: auch jeder Unbeteiligte (nicht notwendig Opfer des Raubes), nicht aber Tatbeteiligter
- Anknüpfungspunkt: Tod = Folge der Anwendung des raubspezifischen Nötigungsmittels
- Zeitraum: Beendigungslösung (Rspr.) - Vollendungslösung (h. L.)
§ 251 StGB: Verursachung des Todes nach Vollendung des Raubes
Beendigungslösung (Rspr.)
Todesursache kann auch noch nach Vollendung des Raubes bis zur Beendigung erfolgen, da Phase der Beutesicherung nicht weniger gefährlich ist als Wegnahmephase
Kritik: § 251 verlangt die Todesverursachung “durch” den Raub und nicht “gelegentlich” des Raubes
§ 251 StGB: Verursachung des Todes nach Vollendung des Raubes
Vollendungslösung (h. L.)
Todesursache muss im Ausführungsstadium, d. h. im Zeitraum zwischen Versuch und Vollendung des Raubes gesetzt werden
§ 251 StGB: Wegnahme nach Todeseintritt
Versuchslösung
Wegnahme (-), denn zum Zeitpunkt der Gewahrsamsbegründung durch den Täter war die Sache infolge des bereits eingetretenen Todes des Opfers gewahrsamslos, sodass der Täter keinen fremden Gewahrsam gebrochen hat.
Strafbarkeit wegen versuchten Raubes mit Todesfolge (erfolgsqualifizierter Versuch) in Tateinheit mit vollendeter Unterschlagung
§ 251 StGB: Wegnahme nach Todeseintritt
Vollendungslösung
Wegnahme (+), denn maßgeblich sind die Gewahrsamsverhältnisse bei Vornahme der Raubhandlung, d. h. dem Einsatz der Nötigungsmittel. Zu diesem Zeitpunkt besaß das Opfer noch Gewahrsam, den der Täter dann gebrochen hat.
Strafbarkeit wegen vollendeten Raubes mit Todesfolge
Kritik: Raub ist zweiaktiges Delikt
§ 251 StGB: versuchte Erfolgsqualifikation
Täter hat bei Begehung des Raubes auch Vorsatz hinsichtlich des Todes als besonderer Folge, sein Eintritt bleibt jedoch aus
§ 251 StGB: erfolgsqualifizierter Versuch
Raub wird nicht vollendet, Täter führt die besondere Folge bereits durch sein unmittelbares Ansetzen herbei
§ 252 StGB: bei einem Diebstahl
Diebstahl muss vollendet sein (Nötigung vor Vollendung: § 249)
§ 252 StGB: Strittig ist, ob der beim Diebstahl Betroffene Täter dieses Delikts sein muss.
Teilnehmerlösung (Rspr.)
Täter des § 252 StGB kann auch der Teilnehmer des Diebstahls sein, sofern er dann unmittelbaren Besitz an der gestohlenen Sache erlangt hat.
§ 252 StGB: Strittig ist, ob der beim Diebstahl Betroffene Täter dieses Delikts sein muss.
Täterlösung (hL)
Täter des § 252 StGB kann nur der (Mit-)Täter des Diebstahls sein, da die Vergleichbarkeit zum Raub (“… Ist gleich einem Räuber zu bestrafen”) nur gegeben ist, wenn der Betreffende ebenso wie beim Raub beide Deliktskomponenten - täterschaftlich verwirklicht.
§ 252 StGB: auf frischer Tat betroffen
Täter bei oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen
§ 252 StGB: Besitzerhaltungsabsicht
- objektiv muss sich die Sache noch im Gewahrsam des Täters befinden, nur wer über die tatsächliche Sachherrschaft verfügt, kann sich den Besitz der Sache erhalten wollen
- Besitzerhaltungsabsicht muss nicht der einzige Beweggrund für den Einsatz des Nötigungsmittels sein
- Besitzerhaltungsabsicht (-), wenn Täter nur noch seine Flucht ermöglichen bzw. sich Festnahme oder Überführung entziehen will
- drohende Besitzentziehung muss nach hM gegenwärtig sein oder unmittelbar bevorstehen
- Absicht, einem Dritten den Gewahrsam zu erhalten, genügt nicht!
§ 316a StGB: Führer eines Kfz
wer das Kfz in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält und/oder mit der Bewältigung Verkehrsvorgängen beschäftigt ist
- verkehrsbedingter Halt: stets (+)
- nicht verkehrsbedingter Halt: solange im Fahrzeug und Motor läuft (+), sobald Motor aus und/oder außerhalb des Fahrzeugs (-)
§ 316a StGB: Mitfahrer
wer sich im Fahrzeug aufhält, solange Kfz Führer im Fahrzeug ist
§ 316a StGB: Ausnutzen der besonderen Verhältnisse im Straßenverkehr
Täter macht sich Gefahrenlage zunutze, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist, so dass bei Angriffen eine Gegenwehr erschwert ist und er leichter Opfer eines räuberischen Angriffs werden kann
§ 253 StGB: Vermögensverfügung?
Rspr.
Es genügt jedes beliebige Tun, Dulden und Unterlassen, das zu einem Vermögensnachteil führt.
(+) Wortlaut
(+) sonst nur noch vis compulsiva erfasst
(+) Strafbarkeitslücken
§ 249 StGB = lex specialis des § 255 StGB
§ 253 StGB: Vermögensverfügung?
h. L.: Verfügungslösung
Das abgenötigte Tun, Dulden oder Unterlassen muss eine Vermögensverfügung darstellen.
(+) Anwendungsbereich § 255?
(+) Systematik (“gleich einem Räuber”)
(+) Privilegierung der bloßen Gebrauchsanmaßung
(+) Selbstschädigungsdelikt → Exklusivitätsverhältnis
Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung
Rspr.
Es kommt auf das äußere Erscheinungsbild des Geschehens an:
Lässt sich der Täter die Sache geben, liegt nur eine räuberische Erpressung vor.
Nimmt der Täter die Sache weg, handelt es sich um Raub (der die gleichfalls vorliegende räuberische Erpressung verdrängt).
Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung
h. L.
- innere Willensrichtung beim Genötigten entscheidend
- räuberische Erpressung (+), wenn willentliche Gewahrsamsübertragung
- Raub (+), wenn Täter Sache wegnimmt
Lässt sich der Täter die Sache geben, kommt es darauf an:
→ Geht das Opfer davon aus, dass seine Mitwirkung erforderlich ist, damit der Täter Gewahrsam erlangt, so stellt das abgenötigte Verhalten eine willentliche Gewahrsamsübertragung dar und begründet damit eine räuberische Erpressung.
→ Nimmt das Opfer an, dass der Täter den Gewahrsam auch ohne seine Mitwirkung zu erlangen vermag, fehlt es mangels einer durchhaltbaren Verhaltensalternative an einer willentlichen Gewahtsamsübertragung, so dass trotz des äußerlichen Gebens in Wirklichkeit eine Wegnahme und damit ein Raub vorliegt.
P: Ermöglichung des fremdschädigenden Zugriffs
Das abgenötigte Handeln des Opfers führt nicht unmittelbar zu einer Vermögensminderung, sondern ermöglicht dem Täter lediglich den fremdschädigenden Zugriff auf das Vermögen.
Rspr. + h. L.: Bestrafung wegen Raubes
a. A.: räuberische Erpressung (da schadensgleiche Vermögensgefährdung)
§ 253 StGB: Vermögensnachteil
= Vermögensschaden iSd § 263 StGB
§ 253 StGB: Dreieckserpressung
vgl. Dreiecksbetrug: Genötigter und Geschädigter müssen nicht identisch sein; Näheverhältnis erforderlich
Sicherungserpressung
Dient die (qualifizierte) Nötigung lediglich der Sicherung des bereits durch ein Zueignungs- oder Bereicherungsdelikt erlangten Vorteils, ist der Vermögensnachteil bereits durch die Vortat eingetreten, so dass nach hM der Tatbestand zu verneinen ist.
sukzessive Mittäterschaft/Beihilfe
nach Abschluss der Nötigungshandlung
Tatherrschaftslösung (hL)
Mittäterschaft setzt Tatherrschaft voraus, wer aber erst nach Abschluss der Nötigungshandlung hinzutritt, kann diesbezüglich nicht über Tatherrschaft verfügen
→ mittäterschaftlicher Diebstahl in TE mit Beihilfe zum Raub
sukzessive Mittäterschaft/Beihilfe
nach Abschluss der Nötigungshandlung
Zurechnungslösung (Rspr.)
wer in Kenntnis und Billigung des bisherigen Geschehens mitzuwirken beginnt, ist mit der Gesamttat einverstanden und muss sich diese einheitlich zurechnen lassen
→ mittäterschaftlicher Raub
sukzessive Mittäterschaft/ Beihilfe
nach Vollendung der Wegnahme
Beendigungslösung (Rspr.):
Mittäterschaft/Beihilfe möglich, Rechtsgutsverletzung erst zu diesem Zeitpunkt endgültig, Tatbeitrag kann noch Wirksamkeit entfalten
sukzessive Mittäterschaft/ Beihilfe
nach Vollendung der Wegnahme
Vollendungslösung (hL):
nur bis zur Vollendung möglich, da Tat mit diesem Zeitpunkt abgeschlossen
§ 252 StGB: auf frischer Tat betroffen
Umstritten ist, ob der Dritte den Täter wahrgenommen haben muss.
restriktive Lösung:
Betreffen ist aus der Perspektive des Dritten zu bestimmen und bedeutet “antreffen”, “ertappen”, “bemerken”.
→ nimmt der Dritte den Täter nicht wahr, “betrifft er ihn auch nicht”
(-) besonders brutaler Täter nicht erfasst
§ 252 StGB: auf frischer Tat betroffen
Umstritten ist, ob der Dritte den Täter wahrgenommen haben muss.
extensive Lösung:
Betreffen kann auch aus Sicht des Täters bestimmt werden als “zusammentreffen”, “begegnen”.
→ es wird auch der Täter “betroffen”, der durch schnelles Zuschlagen oder einen anderen Überraschungsangriff dem von ihm befürchteten Bemerktwerden zuvorkommt
§ 253 StGB: Drohung mit der Nichtvornahme einer rechtswidrigen Handlung
vor Drohungen mit der Unterlassung verbotener Handlungen bietet die Rechtsordnung keinen Schutz → vom Betroffenen kann erwartet werden, der Drohung stand zu halten, § 253 StGB (-)