Strafvereitelung, § 258 StGB Flashcards

1
Q

§ 258 StGB: Vortat

A

Tat eines anderen

keine Strafausschließungsgründe/ Strafaufhebungsgründe

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2
Q

§ 258 StGB: ganz Vereiteln

A

Bestrafung/ Anordnung der Maßnahme kann entweder überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nur mit einer geraumen zeitlichen Verzögerung (hM: mind. 2 Wochen) erfolgen

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3
Q

§ 258 StGB: zum Teil Vereiteln

A

Täter bewirkt, dass Strafe/ Maßnahme milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt

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4
Q

§ 258 StGB: Verzögerung der Strafverfolgung ausreichend?

A

MM: Wortlaut “vereiteln” → Art. 103 II GG, keine Auslegung iSe zeitlichen Verzögerung möglich
(-) Vollendung nur in Ausnahmefällen
hM: geraume zeitliche Verzögerung ausreichend
→ § 229 I StPO a. F.: ab 10 Tagen

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5
Q

§ 258 II StGB: Bezahlen einer Geldstrafe für einen anderen

A

MM: (+), da durch Geldstrafe eine als Strafübel empfundene Vermögenseinbuße erlitten werden soll und deshalb höchstpersönliche Leistungspflichtig besteht
hM: (-), Wortlaut umfasst nur Vollstreckungsvorgang, nicht die Vereitelung des Strafzwecks

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6
Q

§ 258a StGB: außerdienstliche Kenntniserlangung von Straftaten

A

MM: keine Handlungspflicht des Beamten, Schutz der Privatsphäre
hM: Abwägung zwischen Privatsphäre und allgemeinem Strafverfolgungsinteresse: im Einzelfall bei schwerwiegenden, die Öffentlichkeit in besonderem Maße betreffenden Straftaten Handlungspflicht (Orientierung am Katalog des § 138 StGB)

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