Strafvereitelung, § 258 StGB Flashcards
§ 258 StGB: Vortat
Tat eines anderen
keine Strafausschließungsgründe/ Strafaufhebungsgründe
§ 258 StGB: ganz Vereiteln
Bestrafung/ Anordnung der Maßnahme kann entweder überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nur mit einer geraumen zeitlichen Verzögerung (hM: mind. 2 Wochen) erfolgen
§ 258 StGB: zum Teil Vereiteln
Täter bewirkt, dass Strafe/ Maßnahme milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt
§ 258 StGB: Verzögerung der Strafverfolgung ausreichend?
MM: Wortlaut “vereiteln” → Art. 103 II GG, keine Auslegung iSe zeitlichen Verzögerung möglich
(-) Vollendung nur in Ausnahmefällen
hM: geraume zeitliche Verzögerung ausreichend
→ § 229 I StPO a. F.: ab 10 Tagen
§ 258 II StGB: Bezahlen einer Geldstrafe für einen anderen
MM: (+), da durch Geldstrafe eine als Strafübel empfundene Vermögenseinbuße erlitten werden soll und deshalb höchstpersönliche Leistungspflichtig besteht
hM: (-), Wortlaut umfasst nur Vollstreckungsvorgang, nicht die Vereitelung des Strafzwecks
§ 258a StGB: außerdienstliche Kenntniserlangung von Straftaten
MM: keine Handlungspflicht des Beamten, Schutz der Privatsphäre
hM: Abwägung zwischen Privatsphäre und allgemeinem Strafverfolgungsinteresse: im Einzelfall bei schwerwiegenden, die Öffentlichkeit in besonderem Maße betreffenden Straftaten Handlungspflicht (Orientierung am Katalog des § 138 StGB)