Aussagedelikte Flashcards
§ 153 StGB: die uneidliche Falschaussage
- eigenhändiges Delikt → mittelbare Täterschaft (-)
- Täter: Zeuge, Sachverständiger
- Gegenstand der Aussage: äußere wie innere Tatsachen, nicht Spontanäußerungen
§ 153 StGB: Fraglich ist, wann eine Aussage als falsch anzusehen ist. objektive Theorie (hM)
wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, auf Vorstellungsbild des Aussagenden kommt es nicht an
(-) damit hängt es letztlich von Formulierung des Zeugen (“nach meiner Erinnerung”) ab, ob ein subjektiver oder ein objektiver Maßstab gilt
§ 153 StGB: Fraglich ist, wann eine Aussage als falsch anzusehen ist.
subjektive Theorie
wenn sie nicht mit dem gegenwärtigen Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden übereinstimmt, auf objektiven Wahrheitsgehalt kommt es nicht an
(-) Rechtspflege nur durch obj. falsche Aussage gefährdet → Vollendungsstrafbarkeit, obwohl Rechtsgut nicht gefährdet
(-) fahrlässige Aussagedelikte
(-) § 160 StGB
§ 153 StGB: Fraglich ist, wann eine Aussage als falsch anzusehen ist.
Pflichttheorie
wenn sie nicht das zum Gegenstand hat, was der Aussagende bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- und Wahrnehmungsvermögens hätte aussagen können und müssen
Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht
(-) § 161 StGB
(-) verwechselt Sorgfaltspflichtwidrigkeit (→ § 163 StGB) mit Falschheit der Aussage
§ 154 StGB: Meineid
- Tätereigenschaft
- Tatsituation
- Beschwören einer falschen Aussage (Vollendung mit Nacheid)
§ 156 StGB: zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständige Stelle
- allgemeine Zuständigkeit: Stelle darf allgemein eidesstattliche Erklärungen abnehmen
- besondere Zuständigkeit: Stelle berechtigt, auch die konkrete Versicherung in dem konkreten Verfahren abzunehmen
§ 156 StGB: die Abgabe einer falschen Verischerung an Eides statt
Abgegeben ist die Versicherung, sobald sie in den Machtbereich der Stelle gelangt, an die sie gerichtet ist
§ 157 StGB: Aussagenotstand
- Strafmilderungsgrund
- ausreichend, dass Zeuge die Gefahr einer Bestrafung subjektiv annimmt
§ 158 StGB: Berichtigung einer falschen Angabe
- Strafmilderungsgrund
- Täter muss frühere falsche Aussage zurücknehmen und durch richtige Aussage ersetzen, bloßer Widerruf nicht ausreichend (außer Verweigerungsrecht)
§ 161 StGB: Verleiten
Täter hat den anderen kraft überlegenen Wissens oder Willens zur Verwirklichung der §§ 153 ff. StGB veranlasst
§ 160 StGB:
Der Aussagende ist objektiv bösgläubig, wird subjektiv vom Hintermann indes irrtümlich für gutgläubig gehalten.
- Mittäterschaftslösung: Sonderregelung der mittelbaren Täterschaft: da Aussagender volldeliktisch handelt, hat Hintermann hat Tatherrschaft → Versuch
- Bestimmens-Lösung (hM): verleitet worden ist jeder, den der Hintermann durch beliebige Mittel dazu bestimmt hat, falsch auszusagen
§ 160 StGB:
Der Aussagende ist objektiv gutgläubig, wird subjektiv vom Hintermann indes irrtümlich für bösgläubig gehalten.
- Mittäterschaftslösung: Tatherrschaftswille fehlt
- Bestimmens-Lösung (hM): § 160 (+), aber subsidiär, da Veranlasser nach §§ 153 ff. strafbar
P: Anstiftervorsatz im (weitergehenden) Vorsatz, mittelbarer Täter zu sein, enthalten?
→ in gewollter mittelbarer Täterschaft ist auch dann vollendete Anstiftung zu sehen, wenn Haupttäter subjektiv mehr tut, nämlich busgläubig die Haupttat begeht
→ Vorsatz, mT zu sein, enthält als “Minus” den Anstiftervorsatz
! Wertungswiderspruch: § 160 I StGB droht ggü. Anstiftung mildere Strafe an, d. h. bei Aussagedelikten ist das Verhältnis zwischen Täterschaft und Anstiftung gerade umgekehrt im Vergleich zu den Abstufungen in der Strafbarkeit bei anderen Delikten (Anstiftung = “Plus” zur mT = Verleiten)
→ deswegen kann nur das mildere Delikt zur Anwendung kommen
P: Versuch oder Vollendung des § 160 StGB, wenn vermeintlich mittelbarer Täter an sich nur Anstifter ist (nur vermeintlich gutgläubiger Vordermann)?
eA: nur Versuch des § 160 I StGB
(+) Exzess der Aussageperson → es kommt nicht zu der vom Verleitenden gewünschten Tat
(+) Exzess = neue Ursache, die zu eigenständiger Rechtsgutsgefährdung führt, so dass Erfolg das “eigene Werk” der Aussageperson, nicht des Verleitenden ist
(+) § 160 StGB regelt ausschließlich speziellen Fall der mT, “Verleiten” nur bei gutgläubiger Person möglich
P: Versuch oder Vollendung des § 160 StGB, wenn vermeintlich mittelbarer Täter an sich nur Anstifter ist (nur vermeintlich gutgläubiger Vordermann)?
hM: Vollendung des § 160 StGB
→ Aussage eines Bösgläubigen = “Plus”, § 160 StGB erfasst jede nichttäterschaftliche Hervorrufung einer Falschaussage
(+) Ziel des Hintermannes, Rechtspflege zu verletzen auch durch falsche Aussage eines Bösgläubigen erreicht
(+) weiter Wortsinn von “Verleiten”
(+) Vorstellung des Verleitenden weicht nur unerheblich von der Wirklichkeit ab
(+) keine ungerechtfertigte Begünstigung des Verleitenden, nur weil der Aussagende zusätzlich noch busgläubig ist, also subjektiv mehr tut, als sich der Hintermann vorstellt