Begünstigung, § 257 StGB Flashcards

1
Q

§ 257 StGB: rechtswidrige Vortat eines anderen

A

jede rechtswidrige (nicht notwendig schuldhafte) Verwirklichung eines Straftatbestandes

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2
Q

§ 257 StGB: durch diese Tat erlangter und noch vorhandener Vorteil

A

grds. nur das, was der Täter durch die Vortat unmittelbar erlangt hat
→ nicht Ersatzvorteile, die an die Stelle des durch die Vortat Erlangten getreten sind

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3
Q

§ 257 StGB: Hilfeleisten bei der Vorteilssicherung

A

jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den durch die Vortat erlangten Vorteil dagegen zu sichern, dass er dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen wird
→ nicht erforderlich, dass Erfolg der Vorteilssicherung tatsächlich eintritt

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4
Q

§ 257 StGB: Vorteil

A

jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Lage des Vortäters, die im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht
→ nicht zwangsweise Vermögensvorteil

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5
Q

§ 257 StGB: Ersatzvorteile - unmittelbar aus der Vortat fließende Vorteile

A

hM: alles, was wirtschaftlich dem unmittelbaren Vorteil entspricht, ist von § 257 StGB erfasst
MM: Wertsummengedanke: Ersatzvorteile sind nur bei Geld zu berücksichtigen, da es hier auf die Identität der Sache nicht ankommt

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6
Q

§ 257 StGB: Wann liegt Hilfeleisten zur Vorteilssicherung vor?

A

MM: jede mit subjektiver Hilfetendenz geleistete Unterstützung
(-) zu weite Ausdehnung der Strafbarkeit
hM: jedes Handeln, das objektiv geeignet ist, die Vorteile zu sichern, und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird

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7
Q

§ 257 StGB: Abgrenzung Beihilfe zur Haupttat - Begünstigung

subjektive Lösung (Rspr.)

A

innere Willensrichtung des Hilfeleistenden maßgeblich:
→ will Hilfeleistender den erfolgreichen Abschluss der Haupttat fördern: Beihilfe
→ geht es ihm darum, den Vortäter vor Entziehung des erlangten Vorteils zu schützen: Begünstigung

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8
Q

§ 257 StGB: Abgrenzung Beihilfe zur Haupttat - Begünstigung

Beihilfelösung

A

→ Beihilfe stets vorrangig
→ Hilfeleistender darf von der u. U. strengeren Haftung wegen Beihilfe nicht verschont werden, weil er zusätzlich Vorteilssicherung anstrebt

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9
Q

§ 257 StGB: geschütztes Rechtsgut

A
  • durch Vortat geschütztes Rechtsgut

- Rechtspflege → Restitutionsvereitelungsdelikt

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