Beleidigungsdelikte Flashcards
Schutzzweck §§ 185 ff. StGB
Ehre = Anspruch des Einzelnen auf Achtung seiner Persönlichkeit als Ausfluss seines aus der Personenwürde abgeleiteten personalen Geltungswertes vor einer Verletzung durch eine “unverdiente” Herabsetzung
Beleidigungsfähigkeit
- natürliche Personen
- Personengemeinschaften, soweit sie eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können
Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung
- generalisierende Bezeichnungen
- betroffener Personenkreis muss zahlenmäßig überschaubar und die ihm zugehörigen Personen individualisierbar sein
Kundgabe(erfolg)
- Äußerung zur Kenntnisnahme durch einen anderen bestimmt
- und von diesem anderen tatsächlich zur Kenntnis genommen und nach hM auch in ihrem ehrenrührigen Sinngehalt verstanden
beleidigungsfreie Sphäre
teleologische Reduktion von §§ 185 f. StGB: ehrenrührige Äußerungen im Kreis engster Vertrauter über nicht anwesende Dritte nicht erfasst
→ Meinungsfreiheit, allg. Persönlichkeitsrecht
§ 186 StGB: Tatsachen
alle dem Beweis zugänglichen Sachverhalte der Vergangenheit oder Gegenwart
→ auch innere Tatsachen (psychische Vorgänge und Zustände)
§ 186 StGB: Ehrenrührigkeit
Tatsache muss geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
§ 186 StGB: in Beziehung auf einen anderen
Kundgabe muss eine andere Person betreffen
→ fehlt, wenn Täter Anschein erweckt, Kundgabe stamme vom Herabgewürdigten selbst
§ 186 StGB: Behaupten
Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen
§ 186 StGB: Verbreiten
Täter gibt die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weiter, ohne sie sich eigen zu machen
→ Distanzieren von Information grds. unerheblich (str. bei substantiiertem Bestreiten)
§ 186 StGB: Drittbezug
Kundgabe muss eine andere Person betreffen und zumindest auch gegenüber einem anderen als dem Herabgewürdigten erfolgen
§ 186 StGB: Nichterweislichkeit der Tatsache
Die Tatsache ist nur erweislich wahr, wenn sich das Gericht im Strafverfahren von ihrem Vorliegen überzeugt. Das ist dann der Fall, wenn es sie im Wesentlichen, d. h. in ihrem Kern, für zutreffend erachtet.
→ der Angeklagte trägt das Beweisrisiko!
§ 186 StGB: öffentlich
Aussage vor einem größeren unbestimmten Personenkreis getroffen
§ 187 StGB ⟷ § 186 StGB
- objektiv: Tatsache muss unwahr sein
- subjektiv: Handeln wider besseren Wissens
§ 185 StGB: Beleidigen
Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung in Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen
→ bestimmt sich aus Sicht eines objektiven Dritten unter Beachtung der konkreten Umstände