Beleidigungsdelikte Flashcards

1
Q

Schutzzweck §§ 185 ff. StGB

A

Ehre = Anspruch des Einzelnen auf Achtung seiner Persönlichkeit als Ausfluss seines aus der Personenwürde abgeleiteten personalen Geltungswertes vor einer Verletzung durch eine “unverdiente” Herabsetzung

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2
Q

Beleidigungsfähigkeit

A
  • natürliche Personen
  • Personengemeinschaften, soweit sie eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können
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3
Q

Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

A
  • generalisierende Bezeichnungen

- betroffener Personenkreis muss zahlenmäßig überschaubar und die ihm zugehörigen Personen individualisierbar sein

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4
Q

Kundgabe(erfolg)

A
  • Äußerung zur Kenntnisnahme durch einen anderen bestimmt

- und von diesem anderen tatsächlich zur Kenntnis genommen und nach hM auch in ihrem ehrenrührigen Sinngehalt verstanden

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5
Q

beleidigungsfreie Sphäre

A

teleologische Reduktion von §§ 185 f. StGB: ehrenrührige Äußerungen im Kreis engster Vertrauter über nicht anwesende Dritte nicht erfasst
→ Meinungsfreiheit, allg. Persönlichkeitsrecht

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6
Q

§ 186 StGB: Tatsachen

A

alle dem Beweis zugänglichen Sachverhalte der Vergangenheit oder Gegenwart
→ auch innere Tatsachen (psychische Vorgänge und Zustände)

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7
Q

§ 186 StGB: Ehrenrührigkeit

A

Tatsache muss geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen

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8
Q

§ 186 StGB: in Beziehung auf einen anderen

A

Kundgabe muss eine andere Person betreffen

→ fehlt, wenn Täter Anschein erweckt, Kundgabe stamme vom Herabgewürdigten selbst

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9
Q

§ 186 StGB: Behaupten

A

Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen

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10
Q

§ 186 StGB: Verbreiten

A

Täter gibt die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weiter, ohne sie sich eigen zu machen
→ Distanzieren von Information grds. unerheblich (str. bei substantiiertem Bestreiten)

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11
Q

§ 186 StGB: Drittbezug

A

Kundgabe muss eine andere Person betreffen und zumindest auch gegenüber einem anderen als dem Herabgewürdigten erfolgen

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12
Q

§ 186 StGB: Nichterweislichkeit der Tatsache

A

Die Tatsache ist nur erweislich wahr, wenn sich das Gericht im Strafverfahren von ihrem Vorliegen überzeugt. Das ist dann der Fall, wenn es sie im Wesentlichen, d. h. in ihrem Kern, für zutreffend erachtet.
→ der Angeklagte trägt das Beweisrisiko!

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13
Q

§ 186 StGB: öffentlich

A

Aussage vor einem größeren unbestimmten Personenkreis getroffen

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14
Q

§ 187 StGB ⟷ § 186 StGB

A
  • objektiv: Tatsache muss unwahr sein

- subjektiv: Handeln wider besseren Wissens

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15
Q

§ 185 StGB: Beleidigen

A

Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung in Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen
→ bestimmt sich aus Sicht eines objektiven Dritten unter Beachtung der konkreten Umstände

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16
Q

§ 185 StGB: mehrdeutige Äußerungen

A

Beleidigung (+), wenn die nichtbeleidigenden Deutungsvarianten den Umständen nach ausgeschlossen werden können

17
Q

§ 185 StGB: Kundgabe kann erfolgen durch

A
  • ehrenrührige Werturteile
  • symbolische Handlungen
  • Zumutung strafbarer oder unsittlicher Handlungen
18
Q

§ 193 StGB

A

spezieller Rechtfertigungsgrund für Beleidigungsdelikte

19
Q

§ 193 StGB: berechtigte Interessen

A

alle rechtlich anerkannten Interessen des Einzelnen oder der Allgemeinheit

20
Q

§ 193 StGB: Interessenabwägung

A

das tatbestandliche Verhalten muss zur Verfolgung des berechtigten Interesses geeignet und angemessen sein
→ angemessen: bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sind die Interessen des Täters mit denen des Opfers gleichwertig
→ Prüf- und Erkundigungspflicht des Täters bei Verbreiten/Behaupten ehrenrühriger Tatsachen

21
Q

Schmähkritik

A

wenn es nicht mehr um die Sache, sondern um bloße Diffamierung geht

22
Q

objektiver TB § 185 StGB

A
  • Kundgabe eigener Nicht-, Miss- oder Geringachtung durch Werturteil
  • gegenüber dem Opfer selbst oder einem Dritten
  • Kundgabeerfolg: sinnliches Wahrnehmen und inhaltliches Verstehen
23
Q

Werturteil

A

nicht durch Tatsachen belegte, subjektive Einschätzungen und Schlussfolgerungen, die sich als Meinungsäußerung letztlich einem Beweis entziehen